Leitsatz (redaktionell)
1. Zur Frage, welche qualitativen Anforderungen an eine berufliche Bildungsmaßnahme zu stellen sind.
2. Auch die Teilnahme an Lehrveranstaltungen , deren Absolvierung nicht Voraussetzung für die Zulassung zu einer staatlichen Prüfung ist, ist gemäß AFG § 41 zu fördern.
3. Vom Arbeitsamt finanzierte Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen müssen auch dann weitergefördert werden, wenn ein Ausbildungsabschnitt wiederholt werden muß, der Abschnitt im Verhältnis zur Gesamtmaßnahme keinen erheblichen Umfang hat und insgesamt der Rahmen von 3 Jahren nicht überschritten wird.
Normenkette
AFG § 34 S. 2 Fassung: 1969-06-25, § 41 Abs. 1 Fassung: 1969-06-25, § 43 Abs. 1 Fassung: 1969-06-25; AFuU § 2 Abs. 1-3, § 6 Abs. 1 S. 3 Fassung: 1969-12-18; AFG § 36 Fassung: 1969-06-25
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 13. November 1973 aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Förderung für die Wiederholung eines Lehrgangs zur Vorbereitung auf die Steuerbevollmächtigtenprüfung bei der Steuerfachschule H.
Der Kläger hat eine Lehre in wirtschafts- und steuerberatenden Berufen absolviert und mit der Gehilfenprüfung abgeschlossen. Anschließend war er über 9 Jahre in diesem Beruf tätig.
In der Zeit vom 11. Juni bis 10. September 1970 besuchte der Kläger einen Lehrgang zur Vorbereitung auf die Steuerbevollmächtigtenprüfung bei dem Repetitor für Steuerrecht W H in A. Die Teilnahme des Klägers an diesem Lehrgang wurde von der Beklagten gefördert. Die anschließende Prüfung zum Steuerbevollmächtigten bei der Oberfinanzdirektion H bestand der Kläger nicht.
Er beschloß daraufhin, den Lehrgang zu wiederholen und beantragte Förderung für die Teilnahme in der Zeit vom 10. Juni bis 9. September 1971. Diesen Lehrgang hat der Kläger inzwischen durchlaufen und anschließend die Steuerbevollmächtigtenprüfung bestanden.
Auf Anfrage des Arbeitsamtes (AA) über die Gründe des Scheiterns bei der ersten Prüfung teilte der Repetitor Haas dem AA mit, daß nur Teilnehmer "mit überragender Intelligenz und ausgezeichnetem Gedächtnis" durch einen dreimonatigen Lehrgang das Prüfungsziel erreichen könnten. Der Kläger sei für den Beruf eines Steuerbevollmächtigten geeignet; seine Leistungen seien durchschnittlich. Er sei willig und ausreichend interessiert, habe eine ausreichende Auffassungsgabe, benötige aber Zeit, um eine Sache zu erfassen. Eigenes Verschulden des Klägers für das Nichterreichen des Lehrgangsziels sei nicht erkennbar gewesen. Seine Leistung sei bei der Teilnahme am dreimonatigen Lehrgang im Jahre 1970 im Einkommensteuerrecht und im allgemeinen Steuerrecht mangelhaft und in den übrigen Fächern ausreichend gewesen. Das sei darauf zurückzufuhren, daß auch die Schulbildung des Klägers nicht gut sei und er bei Beginn des Lehrgangs nur geringe Vorkenntnisse gehabt habe.
Die Beklagte lehnte die Förderung wegen fehlender Eignung des Klägers ab (Bescheid vom 3. September 1971). Widerspruch und Klage blieben erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 9. November 1971; Urteil des Sozialgerichts (SG) vom 6. November 1972).
Das Landessozialgericht (LSG) hat die angefochtenen Bescheide und das Urteil des SG aufgehoben und die Beklagte zur Förderung des wiederholten Lehrgangsbesuchs verurteilt (Urteil vom 13. November 1973). Es hat die Auffassung vertreten, daß zumindest die einmalige Wiederholung von Bildungsmaßnahmen grundsätzlich zu fördern sei. Für das Arbeitsförderungsgesetz (AFG) könne insoweit nichts anderes gelten, als für das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Der Mißerfolg beim ersten Durchlaufen der Maßnahme erlaube keine abschließende Beurteilung der Eignung, sondern könne nur einen Hinweis geben. Die Eignung sei noch von anderen Voraussetzungen abhängig und jeweils im Einzelfall zu prüfen. Bei dem Kläger sei die Eignung zu bejahen. Das Nichtbestehen der Prüfung lasse bei einem Kandidaten mit den Berufserfahrungen des Klägers nicht den Schluß zu, daß er auch im Wiederholungsfalle die Prüfung nicht bestehen werde. Hiergegen spreche die Stellungnahme des Repetitors H.
Eine Förderung könne ferner nicht deshalb versagt werden, weil es sich bei den Kosten für ein Wiederholungssemester nicht um notwendige Kosten i.S.d. § 45 AFG handele. Diese Vorschrift regele nur den Umfang der für eine Maßnahme aufzuwendenden Kosten, nicht aber, ob ein Förderungsanspruch dem Grunde nach bestehe. Die Entscheidung, ob eine Maßnahme förderungsfähig sei, werde vorausgesetzt.
Mit der zugelassenen Revision rügt die Beklagte, das LSG habe zu Unrecht die Eignung des Klägers für die Wiederholung des Lehrgangs bejaht. Der Lehrgang selbst sei für eine erfolgreiche berufliche Bildung geeignet. Das Risiko, den Anforderungen eines solchen, an sich geeigneten Lehrgangs nicht gewachsen zu sein, trage der Teilnehmer selbst. Wenn er infolge eigener Fehleinschätzung das Maßnahmeziel nicht erreiche, so könne er hieraus keinen Förderungsanspruch herleiten. Die Wiederholung könne nur dann gefördert werden, wenn ein unverschuldeter Ausfall von Unterrichtszeit, etwa durch Krankheit, den Teilnehmer am Erreichen des Maßnahmeziels gehindert hätte.
Außerdem sei zu berücksichtigen, daß der Vorbereitungslehrgang für die Steuerbevollmächtigtenprüfung objektiv nicht erforderlich sei. Der Besuch eines solchen Lehrgangs gehöre nicht zu den Zulassungsvoraussetzungen. Daß trotzdem solche Lehrgänge gefördert würden, sei darin begründet, daß sich generell eine solche einmalige Vorbereitung als zweckmäßig erwiesen hätte. Dieser Grundsatz zwinge nicht dazu, auch noch eine wegen persönlicher Mängel der Vorbildung individuell zweckmäßige wiederholte Vorbereitung zu fördern.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 13. November 1973 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 6. November 1972 zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er beruft sich im wesentlichen auf das angefochtene Urteil.
Beide Beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt, daß der Rechtsstreit durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).
Entscheidungsgründe
Die Revision ist durch Zulassung statthaft und in rechter Form und Frist eingelegt worden. Sie ist auch begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache an das LSG. Zutreffend ist das LSG davon ausgegangen, daß der vom Kläger besuchte Lehrgang des Repetitors Haas zur Vorbereitung auf die Steuerbevollmächtigtenprüfung für ihn eine Maßnahme der Fortbildung darstellte. Eine Maßnahme dient immer dann der Fortbildung, wenn die im bisherigen Beruf erlernten Fertigkeiten in den angestrebten Beruf inhaltlich mit übernommen werden (Urteil des Senats vom 22. Oktober 1974 - 7 RAr 38/74 - SozR 4100 Nr. 11 zu § 41 AFG). Dies ist zweifelsfrei der Fall, wenn ein Gehilfe in steuerberatenden Berufen, wie der Kläger es war, sich zum Steuerbevollmächtigten weiterbildet. Die Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme kann nach § 41 Abs. 1 AFG nur gefördert werden, wenn von dem Maßnahmeträger eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine angemessene Berufserfahrung vorausgesetzt wird. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (vgl. BSGE 36, 48; BSG in SozR AFG § 41 Nr. 1), ist eine abgeschlossene Berufsausbildung oder angemessene Berufserfahrung nicht nur als eine auf den Teilnehmer bezogene - subjektive - Förderungsvoraussetzung zu verstehen. Sie muß vielmehr generell Voraussetzung der Maßnahme sein, wenn diese als berufliche Fortbildung förderungsfähig sein soll. Fortbildungsmaßnahmen sind nur solche Lehrveranstaltungen, die auf dem bisherigen Berufswissen aufbauen und es weiter entwickeln. Maßnahmen hingegen, die nach ihrem Lehrplan auch Absolventen allgemeinbildender Schulen oder Berufsfremden die Teilnahme ermöglichen, sind allgemeine Ausbildungsveranstaltungen. Ob der Repetitor Haas die Teilnahme an seinem Repetitionskurs von Voraussetzungen abhängig gemacht hat, ggf. von welchen, ist bisher nicht festgestellt worden und auch aus den Unterlagen nicht zu entnehmen (vgl. auch Urteil des Senats vom 6. Mai 1975 - 7 RAr 46/73).
Ebenso fehlt es an ausreichenden Feststellungen des LSG, ob die Voraussetzungen des § 34 Satz 2 AFG in Bezug auf den streitigen Kurs gegeben sind. Nach § 34 Satz 2 AFG setzt die Förderung der Teilnahme voraus, daß die Maßnahme nach Dauer, Gestaltung des Lehrplans, Unterrichtsmethode, Ausbildung und Berufserfahrung des Leiters und der Lehrkräfte eine erfolgreiche berufliche Bildung erwarten läßt. Sinn dieser gesetzlichen Regelung ist zunächst einmal, solche Lehrveranstaltungen von der Förderung auszunehmen, die qualitativ nicht den notwendigen Anforderungen entsprechen. Darüber hinaus muß die Maßnahme inhaltlich auf das Vorwissen der Teilnehmer abgestellt sein. Eine Maßnahme kann nicht zum Erfolg führen und ist deshalb nicht geeignet i.S.d. § 34 AFG, wenn nicht sichergestellt ist, daß der angesprochene Teilnehmerkreis regelmäßig das Maßnahmeziel erreichen kann. Der vorausgesetzte Wissensstand findet in erster Linie in den Zugangsvoraussetzungen seinen Ausdruck. Darüber hinaus ist aber auch sonstiges Vorwissen zu berücksichtigen, das der Maßnahmeträger neben den Zugangsvoraussetzungen verlangt. Dies ist insbesondere in den Fällen von Bedeutung, in denen eine Bildungsmaßnahme wegen ihrer kurzen Dauer auf der Grundlage des Wissensstandes, der in den Zugangsvoraussetzungen für den Lehrgang seinen Ausdruck findet, nicht geeignet wäre, eine erfolgreiche berufliche Bildung zu vermitteln. Für die Geeignetheit i.S. des § 34 Satz 2 AFG ist es erforderlich, daß der Veranstalter der Maßnahme gegenüber allen Teilnehmern gleich hohe, dem inhaltlichen Niveau der Maßnahme entsprechende Anforderungen stellt und durch eine Vorprüfung der Bewerber oder die Vorlage anderer objektiver Unterlagen für einen Nachweis dieser Vorkenntnisse gesorgt ist (vgl. Urteil des Senats vom 6. Mai 1975 - 7 RAr 46/73 -).
Es läßt sich im vorliegenden Fall nicht abschließend entscheiden, ob diese Voraussetzungen bei dem von Kläger besuchten Kurs gegeben waren oder nicht. Zwar läßt die vom LSG in Bezug genommene Erklärung des Repetitors Haas, daß nur Teilnehmer mit überragender Intelligenz und ausgezeichnetem Gedächtnis in einem dreimonatigen Lehrgang das Prüfungsziel erreichen könnten, erhebliche Zweifel aufkommen, ob die vom Kläger besuchte Maßnahme in dem oben aufgezeigten Sinne geeignet war. Da diese Erklärung jedoch nichts über das Auswahlverfahren und über den Umfang des von den Teilnehmern verlangten Vorwissens enthält, sind entsprechende Feststellungen noch nachzuholen.
Ergeben die Feststellungen des LSG, daß der Repetitionskurs generell geeignet war, eine erfolgreiche berufliche Bildung zu vermitteln (§ 34 Satz 2 AFG), und objektiv die in § 41 Abs. 1 AFG genannten Zugangsvoraussetzungen gefordert wurden, so steht der Förderung nicht entgegen, daß der Kläger schon einmal erfolglos an einem solchen Kurs teilgenommen hat. Der Senat hat bereits entschieden, daß bei einer abschnittsweise aufgebauten Fortbildungsmaßnahme die Förderung der Wiederholung eines Ausbildungsabschnitts nicht grundsätzlich ausgeschlossen oder nur auf Ausnahmefälle beschränkt ist (Urteil vom 24. September 1974 - 7 RAr 113/73 -, SozR 4100 § 42 AFG Nr. 2). Der Senat hat in dieser Entscheidung darauf hingewiesen, daß die Wiederholung eines Ausbildungsabschnitts jedenfalls dann zu fördern sei, wenn dieser Abschnitt im Verhältnis zur Gesamtmaßnahme keinen erheblichen Umfang habe und insgesamt der Rahmen von drei Jahren nicht überschritten werde. In Anwendung dieser Grundsätze ist eine Förderung auch für die Wiederholung des Vorbereitungslehrgangs zuzuerkennen. Offenkundig ist, daß bei Wiederholung von Vorbereitungslehrgang und Prüfung im vorliegenden Fall der Rahmen von drei Jahren nicht überschritten wird. Die nach dem Steuerberatungsgesetz vom 16. August 1961 idF des 2. Änderungsgesetzes vom 11. August 1972 (BGBl I 1401) als Voraussetzung für die Prüfung vorgeschriebene vierjährige Praxis als Gehilfe in steuerberatenden Berufen ist bei der Berechnung der zeitlichen Begrenzung für eine Förderung außer Betracht zu lassen. Der Bildungswillige befindet sich während der vierjährigen Praxis auf dem Arbeitsmarkt und übt einen jederzeit auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Beruf aus; er ist also insoweit nicht "Teilnehmer an einer Maßnahme" der beruflichen Fortbildung. Gleiches gilt für das Jahr praktischer Tätigkeit des Klägers zwischen seinen beiden Prüfungsversuchen.
Die Wiederholung des Vorbereitungslehrgangs fällt auch im Hinblick auf den Gesamtumfang der Bildungsbemühungen, die notwendig sind, um Steuerbevollmächtigter zu werden, nicht ins Gewicht. Bei Bildungsgängen, wie dem des Steuerbevollmächtigten, bei denen der Gesetzgeber dadurch, daß er lediglich eine Mindestzeit praktischer Tätigkeit in einem Beruf vorschreibt, es letztlich dem einzelnen überläßt, auf welche Weise er sich die für die Prüfung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erwirbt, kann zwar im Gegensatz etwa zu inhaltlich geregelten Studiengängen nicht von einem festgefügten Bildungsplan ausgegangen werden. Gleichwohl bieten auch hier die üblicherweise notwendigen Bildungsbemühungen den Rahmen für die Betrachtung dafür, ob die Wiederholung eines Bildungsabschnittes vertretbar ist. Es kommt also darauf an, in welchem Verhältnis die in dem Lehrgang, der wiederholt werden muß, vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten zu dem Gesamtumfang der Kenntnisse und Fertigkeiten stehen, die ein Gehilfe in steuerberatenden Berufen hinzulernen muß, um Steuerbevollmächtigter zu werden. Eine Beschränkung der Betrachtung auf den zu wiederholenden Lehrgang würde dazu führen, daß derjenige, der sich die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im wesentlichen durch Selbststudium neben der praktischen Tätigkeit erwirbt und lediglich kurz vor der Prüfung einen Vorbereitungslehrgang besucht, gegenüber demjenigen schlechter gestellt wäre, der alle verfügbaren Bildungsangebote nutzt und für den der Vorbereitungslehrgang lediglich einen kleinen Teil der Gesamtmaßnahme darstellt. Von hier aus gesehen ist die Wiederholung des Lehrgangs durch den Kläger im Verhältnis zu seinen Gesamtbemühungen als förderungswürdig anzusehen.
Schließlich scheitert die Förderung des wiederholten Lehrgangsbesuchs entgegen der Auffassung der Beklagten nicht daran, daß der Besuch eines Vorbereitungslehrgangs nicht gesetzliche Voraussetzung für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung ist. Die §§ 41 Abs. 1 und 43 Abs. 1 AFG grenzen die Maßnahmen, die zu fördern sind, überwiegend nicht nach ihrer formellen Bedeutung für den Erwerb einer Qualifikation ab, sondern nach ihrer inhaltlichen Zielsetzung. Wenn auch die formelle Bedeutung von Maßnahmen für die Erlangung eines beruflichen Abschlusses in gewissen Umfang zu berücksichtigen ist (vgl. z.B. § 43 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 AFG), so ergibt sich daraus jedenfalls nicht, daß Maßnahmen, die für die berufliche Fortbildung "nur nützlich" sind, von der Förderung ausgeschlossen sind. Es ist gerade bei Fortbildungsmaßnahmen häufig so, daß sie für einen Aufstieg im Berufsleben nicht unbedingt "notwendig" sind, die Teilnahme an ihnen aber wegen der Erweiterung von Kenntnissen und Fertigkeiten für den Bildungswilligen nützlich ist. Sieht aber das Gesetz die Förderung gleichermaßen für Maßnahmen vor, die für eine berufliche Fortbildung formell notwendig sind und für solche, die lediglich ihrem Inhalt nach der Fortbildung dienen, so ist kein zwingender Grund ersichtlich, bei der Förderung eines wiederholten Maßnahmebesuchs insoweit Unterschiede zu machen. Fraglich könnte allenfalls sein, ob die Wiederholung einer - nicht formell notwendigen - Maßnahme noch den Zielen der Fortbildung dient. Das ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn die Maßnahme dem Teilnehmer ihrem wesentlichen Inhalt nach Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt, die er bisher nicht oder nicht ausreichend besitzt (in sehr engen zeitlichen Grenzen allerdings auch, soweit die Maßnahme der Überprüfung dient, ob unternommene Bildungsbemühungen für eine Abschlußprüfung ausreichen - vgl. BSG SozR 4100, § 41 AFG Nr. 6). Der vorliegende Fall gibt insoweit zu Bedenken keinen Anlaß.
Das LSG ist im übrigen zutreffend davon ausgegangen, daß der Kläger die notwendige Eignung besitzt. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 24. September 1974 (BSG in SozR 4100 § 42 Nr. 2) bereits darauf hingewiesen, daß für die Beurteilung der Eignung auch die inzwischen bestandene Prüfung mit zu berücksichtigen ist. Dementsprechend ist aus der Tatsache, daß der Kläger inzwischen die Steuerbevollmächtigtenprüfung bestanden hat, der Schluß gerechtfertigt, daß er die Eignung für diesen Beruf besitzt.
Nach allem ist die Sache wegen der noch zu treffenden Feststellungen an das LSG zurückzuverweisen, das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben wird.
Fundstellen