Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. wesentlicher Verfahrensmangel. Pflicht zur Sachaufklärung. Kriegsopferversorgung. Beiziehung von Krankenunterlagen. Röntgenuntersuchung

 

Orientierungssatz

Die dem Landessozialgericht obliegende Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts im Rahmen der Kriegsopferversorgung kann es gebieten, (hier im Hinblick auf die Feststellung einer durch den 1. Weltkrieg bedingten Schädigungsfolge) weitere Beweise bezüglich der im Krieg erlittenen Verwundung des Beschädigten, möglicherweise durch Beiziehung von Krankenblättern und der Krankengeschichte, zu erheben und eine röntgenologische Untersuchung der Verletzung zu veranlassen.

 

Normenkette

SGG §§ 103, 162 Abs. 1 Nr. 2; KBLG BY

 

Verfahrensgang

Bayerisches LSG (Urteil vom 08.10.1954)

 

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts in München vom 8. Oktober 1954 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

Der am 5. April 1896 geborene Rentner L F war im ersten und zweiten Weltkrieg Soldat. Mehrere Verwundungen während des ersten Weltkrieges, darunter eine Granatsplitterverletzung am linken Knie, waren leichterer Art, so daß Versorgungsbezüge dafür nicht bezogen wurden. Im zweiten Weltkrieg wurde er nach seiner Einziehung im Jahre 1942 vom 7. bis 28. Oktober 1942 wegen einer Magenerkrankung im Revier behandelt. Am 7. September 1945 wurde er aus der amerikanischen Kriegsgefangenschaft entlassen.

F beantragte am 11. Februar 1948 wegen eines Magenleidens, das er auf den Verlust sämtlicher Zähne im Jahre 1943 infolge falscher Ernährung bei der Wehrmacht zurückführte, Rente nach den Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über Leistungen an Körperbeschädigte (KB-Leistungsgesetz, KBLG) vom 26. März 1947. Am 21. Juni 1949 legte er zu diesem Antrag eine vorläufige und unverbindliche Feststellung der Vertrauensärztlichen Dienststelle in M vom 15. Juni 1949 vor, nach der wegen völligen Zahnmangels, Gastroptose und chronischer Gastritis als Schädigungsfolge die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE.) 50 v.H. betrug.

Mit vorläufigem Bescheid vom 21. Oktober 1949 bewilligte daraufhin die Landesversicherungsanstalt (LVA.) O, Abteilung Körperbeschädigte in B, wegen Gastritis eine vorläufige Rente von 10,- DM monatlich mit Wirkung vom 1. Dezember 1949 ab. Nach erfolgter Nachprüfung wurde die vorläufige Rentenzahlung am 2. Februar 1950 mit Ende Februar 1950 eingestellt; mit Bescheid vom 23. Juni 1950 wurde der Antrag F auf Gewährung einer Rente abgelehnt, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht gegeben seien.

Im Berufungsverfahren vor dem Oberversicherungsamt (OVA.) N, Spruchkammer B, machte F neben seinem Magenleiden eine Lungenerkrankung geltend, in der mündlichen Verhandlung am 13. November 1951 beantragte er Versorgung auch wegen einer deformierenden Gelenkentzündung des linken Knies als Folge der im Jahre 1917 erlittenen Granatsplitterverletzung; dabei berief er sich u.a. auch auf eine im Jahre 1919 durchgemachte Operation des linken Knies in einem Würzburger Lazarett. Nach gutachtlicher Stellungnahme durch den Gerichtsarzt des OVA., der die Magen- und Lungenerkrankung als Schädigungsfolgen verneinte, dagegen die deformierende Gelenkentzündung des linken Knies als Schädigungsfolge der Granatsplitterverletzung im ersten Weltkrieg mit einer MdE. um 30 v.H. ansah, verpflichtete das OVA. den Beklagten unter Zurückweisung der Berufung im übrigen, bei F deformierende Gelenkentzündung des linken Knies nach Granatsplitterverletzung als Leistungsgrund im Sinne der Entstehung anzuerkennen und ihm vom 1. Juli 1950 ab eine Rente nach einer MdE. um 30 v.H. zu gewähren.

Der vom Beklagten gegen das Urteil des OVA. vom 13. November 1951 beim ehemaligen Bayerischen Landesversicherungsamt (LVAmt) eingelegte Rekurs hatte Erfolg. Das Bayerische Landessozialgericht (LSG.) in München, auf das der Rekurs nach dem Inkrafttreten des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) am 1. Januar 1954 als Berufung im Sinne der §§ 143 bis 150 SGG übergegangen war, hob das Urteil des OVA. N auf und wies die Klage gegen den Bescheid der LVA. O, Abteilung Körperbeschädigte in B, vom 23. Juni 1950 ab. Es führte aus, die entzündliche Gelenkveränderung im linken Knie Fs sei nach seiner Überzeugung wahrscheinlich nicht die Folge der im Jahre 1917 erlittenen Granatsplitterverletzung. Über die Art der Verwundung am linken Knie sei. Näheres nicht bekannt, offenbar habe es sich aber um eine Verletzung gehandelt, die das Kniegelenk oder knöcherne Teile des Beines nicht betroffen habe. Das ergebe sich einmal aus den Angaben F nach denen die Verwundung nur eine zeitweilig schmerzende Wunde zur Folge gehabt habe, weiter aus der Tatsache der Wiederverwendung an der Front nach Abheilen der Verwundung und endlich aus dem Umstand, daß die MdE. durch Verwundungsfolgen nach eigenen Angaben F. nach dem ersten Weltkrieg nur mit 5 v.H. bewertet worden sei. Gegen den im Urteil des OVA. anerkannten ursächlichen Zusammenhang zwischen der Verwundung und der Gelenkveränderung am linken Knie spreche auch, daß erst nach über 30 Jahren im Jahre 1950 Beschwerden im Kniegelenk aufgetreten seien. F habe bei seiner Antragstellung im Jahre 1948 auch keinerlei Verwundungsfolgen erwähnt. Das LSG. habe deshalb bei seiner Entscheidung der - ablehnenden - versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 4. Dezember 1951 den Vorzug vor dem Gutachten des ärztlichen Sachverständigen des OVA. gegeben, zumal nach medizinisch-wissenschaftlicher Anschauung und ärztlicher Erfahrung eine Verwundung nur dann als Mitursache einer entzündlichen Gelenkveränderung wahrscheinlich sei, wenn sie das Gelenk selbst betroffen habe. Das aber sei nicht wahrscheinlich. Bei den von F geklagten Beschwerden im linken Knie handele es sich um eine primäre Altersarthrosis, die nichts Ungewöhnliches sei. Der Rentenzuspruch im Urteil des OVA. werde auch nicht durch andere Leistungsgründe gerechtfertigt. Am Magen liege außer einer auf Anlage beruhenden Magensenkung ein krankhafter Befund nicht vor; die erst mehrere Jahre nach der Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft festgestellte Lungentuberkulose stehe nach übereinstimmender Auffassung der ärztlichen Sachverständigen in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem in der Heimat geleisteten Wehrdienst. Das alles rechtfertige die Aufhebung des Urteils des OVA.

Das LSG. hat die Revision nicht zugelassen.

Gegen dieses am 8. Oktober 1954 verkündete, am 12. November 1954 zugestellte Urteil des LSG. hat F durch seinen Prozeßbevollmächtigten G vom Verband der Kriegsbeschädigten, Kriegshinterbliebenen und Sozialrentner Deutschlands (VdK.), Landesverband Bayern e.V., mit Schriftsatz vom 24. November 1954, eingegangen beim Bundessozialgericht (BSG.) am 30. November 1954, Revision eingelegt. Die Begründung der Revision ist durch den inzwischen verstorbenen Prozeßbevollmächtigten R von der Revisionsabteilung des VdK. in K mit Schriftsatz vom 3. Dezember 1954, eingegangen am 4. Dezember 1954, erfolgt. Mit ihr hat der Prozeßbevollmächtigte beantragt - der Antrag ist noch innerhalb der Revisionsfrist eingegangen -,

das Urteil des Bayerischen LSG. vom 8. Oktober 1954 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen.

Er rügt einen wesentlichen Mangel des Verfahrens des LSG. und macht geltend, das Berufungsgericht habe es entgegen seiner ihm obliegenden Sachaufklärungspflicht unterlassen, den medizinischen Sachverhalt genügend aufzuklären. Es sei bei seiner Entscheidung einfach davon ausgegangen, daß es sich bei der Granatsplitterverletzung am linken Knie im Jahre 1917 nur um eine belanglose und oberflächliche Weichteilverletzung gehandelt haben könne, ohne weiter aufzuklären, ob damals nicht doch das knöcherne Gelenk selbst oder der Knochen des Oberschenkels verletzt worden sei. Um das aufzuklären, habe es noch einer fachärztlichen Begutachtung oder aber einer röntgenologischen Untersuchung des linken Kniegelenks bedurft, zumal F im Jahre 1919 am linken Knie operiert worden sei. Das habe das LSG. unterlassen, deshalb liege ein wesentlicher Mangel des Verfahrens vor.

Der Beklagte hat beantragt,

die Revision als unzulässig zu verwerfen.

Das LSG. habe seine Sachaufklärungspflicht nicht verletzt, wenn es, ohne ein fachärztliches Gutachten zu erheben, auf Grund der Vorgänge während der Zeit vom ersten Weltkrieg ab bis zum Vorbringen F über seine Beschwerden als wahrscheinlich angenommen habe, daß es sich im Jahre 1917 lediglich um eine oberflächliche Knieverletzung gehandelt habe.

Auf den klägerischen Schriftsatz vom 3. Dezember 1954 und den des Beklagten vom 16. März 1955 wird Bezug genommen.

Vor Abschluß des Revisionsverfahrens, am 10. April 1956, ist F gestorben. Die Revisionskläger als seine Rechtsnachfolger haben mit Schriftsatz vom 4. September 1957, eingegangen am 6. September 1957, einen Erbschein des Amtsgerichts B. Zweigstelle Bad B, vom 3. August 1957 vorgelegt und gleichzeitig erklärt, daß das durch den Tod des Erblassers unterbrochene Verfahren von ihnen aufgenommen werde. Dabei haben sie den Revisionsantrag des Verstorbenen wiederholt.

Die Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Mangels Zulassung der Revision durch das LSG. nach § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG hängt ihre Zulässigkeit davon ab, ob sie statthaft ist. Sie ist statthaft, wenn einer der Revisionsgründe des § 162 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGG vorliegt; entweder muß ein wesentlicher Mangel des Verfahrens gerügt werden (§ 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG) und vorliegen (BSG. 1 S. 150), oder bei der Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs einer Gesundheitsstörung mit einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) muß das Gesetz verletzt sein (§ 162 Abs. 1 Nr. 3 SGG).

Der Rüge der Revision, das LSG. habe es unterlassen, den medizinischen Sachverhalt ausreichend aufzuklären, es habe den Rechtsstreit nicht entscheiden dürfen, ohne vorher noch ein fachärztliches Gutachten über Entstehung und Art des bestehenden Kniegelenkleidens zu erheben oder eine röntgenologische Untersuchung des linken Kniegelenks durchführen zu lassen, fehlt zwar die ausdrückliche Bezeichnung einer verletzten Verfahrensvorschrift; jedoch läßt das Vorbringen deutlich erkennen, daß die Verletzung des § 103 SGG geltend gemacht werden soll, so daß die Formerfordernisse des § 164 Abs. 2 Satz 2 SGG als erfüllt anzusehen sind (BSG. 1 S. 227 (231)).

Diese Rüge der Verletzung des § 103 SGG macht die Revision auch statthaft, da der in der Revisionsbegründung nach § 162 Abs. 2 Nr. 2 SGG gerügte Verfahrensmangel wesentlich ist und vorliegt. Nach § 103 SGG hat das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, ohne an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten gebunden zu sein. Danach bestimmt das Gericht im Rahmen seines richterlichen Ermessens die Ermittlungen und Maßnahmen, die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlich sind; es kann ohne Antrag weiteren Beweis erheben oder auch von der Erhebung weiterer Beweise, die ein Beteiligter beantragt hat, absehen. Sein freies richterliches Ermessen wird jedoch durch die im § 103 SGG gesetzlich bestimmte Pflicht zur Aufklärung in dem für die Entscheidung erforderlichen Umfang begrenzt (BSG. 1 S. 194 (196), 2 S. 236 (238)). Es hat daher sorgfältig zu prüfen, ob die im Einzelfall ihm vorliegenden Beweismittel für seine Beweiswürdigung und Entscheidung ausreichen, oder ob eine weitere Beweiserhebung erforderlich ist; dabei ist unerheblich, ob es diese Möglichkeiten von Amts wegen kennt oder ob sie ihm von den Beteiligten benannt worden sind.

Im vorliegenden Fall rügt die Revision zu Recht, daß das LSG. seiner ihm obliegenden Pflicht zur Aufklärung in dem für die Entscheidung erforderlichen Umfang nicht nachgekommen ist. Das LSG. führt im angefochtenen Urteil aus, daß über die Art der Verwundung des F am linken Knie im Jahre 1917 nichts Näheres bekannt sei, und zieht aus den ihm bekannten Umständen und Tatsachen den Schluß, daß es sich offenbar um eine Verletzung gehandelt habe, von der die Knochen oder das Kniegelenk selbst nicht betroffen worden seien. Von den gegebenenfalls bestehenden Möglichkeiten der Beiziehung von Krankenblättern aus dem ersten Weltkrieg sowie der Beiziehung einer Krankengeschichte des Lazaretts in Würzburg, in dem F nach seinen Behauptungen im Jahre 1919 am linken Knie operiert worden ist, hat es keinen Gebrauch gemacht, obwohl im Falle der Beibringung solcher Beweisunterlagen von Vermutungen über die Art der Verwundung möglicherweise hätte abgesehen und über die Verwundung selbst einwandfreie Unterlagen hätten beschafft werden können. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht es unterlassen, eine fachärztliche oder röntgenologische Untersuchung des linken Knies zu veranlassen, die ohne weiteres geeignet gewesen wäre, ohne Rücksicht auf die bestehende Arthrosis auch Aufschluß über etwaige frühere knöcherne Verletzungen zu geben. Denn eine solche Untersuchung hat bisher niemals stattgefunden. Der Gerichtsarzt des OVA. N hat nach Feststellung einer Bewegungseinschränkung des linken Knies, verbunden mit reichlichem Knirschen und Reiben, die Wahrscheinlichkeit des Ursachenzusammenhangs zwischen der Arthrosis und der Verwundung im Jahre 1917, von der Narben am Knie und an der Oberschenkelmuskulatur zurückgeblieben sind, ohne eingehendere Untersuchung bejaht; der ärztliche Sachverständige des VersorgA. B hat diesen Zusammenhang verneint, weil es sich bei der Verwundung nicht um eine schwere, sondern nur um eine belanglose und oberflächliche Weichteilverletzung gehandelt haben könne. Dabei hätte gerade die Stellungnahme des Versorgungsarztes für das LSG. Veranlassung sein müssen, mindestens eine röntgenologische Untersuchung des linken Knies vornehmen zu lassen; denn diese Stellungnahme enthält den ausdrücklichen Vorwurf für den Gerichtsarzt des OVA. N, daß er die im Streit stehende Frage zugunsten des F beantwortet habe, ohne vorher eine zu dieser Beantwortung erforderliche Röntgenuntersuchung veranlaßt zu haben. Am Schluß seiner Stellungnahme hält derselbe Arzt eine fachärztliche (chirurgische) Untersuchung mit Röntgenbefund zur Beurteilung der Frage des ursächlichen Zusammenhangs für erforderlich. Im übrigen hat auch F selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 8. Oktober 1954 beantragt, weitere Beweise bezüglich der im ersten Weltkrieg erlittenen Verwundungen zu erheben.

Nach Auffassung des erkennenden Senats hat das LSG. mit dem von ihm unterlassenen Versuch, weitere Beweise bezüglich der im ersten Weltkrieg erlittenen Verwundung des F möglicherweise durch Beiziehung von Krankenblättern und der oben näher bezeichneten Krankengeschichte, zu erheben, und damit, daß es eine fachärztliche oder wenigstens röntgenologische Untersuchung des linken Knies nicht veranlaßt hat, seine ihm obliegende Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts in dem für seine Entscheidung erforderlichen Umfange verletzt. Die Revision ist deshalb statthaft (§ 162 Abs. 1 Nr. 3 SGG).

Die Revision ist auch begründet. Dieser Begründetheit steht die Vorschrift des § 162 Abs. 2 SGG nicht entgegen. Das LSG. hat auch mit Recht die Berufung gegen das Urteil des OVA. Nürnberg für zulässig erachtet und im der Sache entschieden, da Berufungsausschließungsgründe im Sinne der §§ 144 bis 149 SGG nicht vorlagen. Das Urteil des LSG. beruht auf der Verletzung des § 103 SGG, nämlich auf einem nicht im erforderlichen Umfange aufgeklärten Sachverhalt. Der ursächliche Zusammenhang zwischen der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und der angegriffenen Entscheidung ist ebenso wie im Zivilprozeß im sozialgerichtlichen Verfahren dann gegeben, wenn die Möglichkeit besteht, daß das LSG. bei richtiger Anwendung der verletzten Vorschriften anders entschieden hätte (BSG. 2 S. 273 (276)). Diese Möglichkeit ist vorliegend vorhanden, mindestens nicht ausgeschlossen; es ist möglich, daß das LSG. zu einer anderen, für den Kläger günstigeren Entscheidung gekommen wäre, wenn es zu der im Streit stehenden Frage weitere Beweise erhoben und diese in seine Beweiswürdigung einbezogen habe. Da F inzwischen verstorben ist, läßt sich die durch das LSG. unterlassene fachärztliche oder röntgenologische Untersuchung nicht mehr nachholen. Gegebenenfalls bietet aber ein noch einzuholendes fachärztliches Obergutachten in Verbindung mit den übrigen noch fehlenden Beweisunterlagen die Möglichkeit, den medizinischen Sachverhalt hinsichtlich des Knieleidens des Verstorbenen noch weiter aufzuklären. Das Urteil des LSG. war deshalb, soweit es angefochten ist, aufzuheben und nach § 170 Abs. 2 Satz 2 SGG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen; denn eine eigene Entscheidung des Senats in der Sache ist nicht möglich, da erst nach rechtlich nicht zu beanstandender Aufklärung des Sachverhalts geprüft werden kann, ob die Ansprüche der Kläger begründet sind oder nicht.

Die Kostenentscheidung war der abschließenden Entscheidung vorzubehalten.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2719975

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