Leitsatz (redaktionell)

Anwendung des AVG § 29 bei Hinterbliebenenrenten in Übergangsfällen:

1. Für den Versicherten selbst gilt AVG § 29 nF in Übergangsfällen nur nach Maßgabe der Vorschrift in AnVNG Art 2 § 10. Bei dem Versicherten selbst kann daher in einem Übergangsfall, soweit die Tatbestände der Nr 2 und 3 des AVG § 29 nF in Betracht kommen, nur das vor dem 1957-01-01 bestehende Recht (RVO § 1263a) angewandt werden. Für eine unterschiedliche Behandlung der Versicherten einerseits und der Hinterbliebenen andererseits in Bezug auf die sachlich-rechtlichen Voraussetzungen der Rentengewährung fehlt es an jedem inneren Grund. Krankheitszeit als Ersatzzeit:

2. Zeiten der Krankheit oder einer unverschuldeten Arbeitslosigkeit, die nach dem früheren Recht für die Wartezeit nicht zu berücksichtigen waren, werden nach Sinn und Wortlaut des AVG § 28 Abs 1 Nr 1 nF nur dann als Ersatzzeiten auf die Wartezeit angerechnet, wenn sie sich an eine Kriegsgefangenschaft anschließen.

 

Normenkette

AVG § 29 Nr. 2 Fassung: 1957-02-23; RVO § 1252 Nr. 2 Fassung: 1957-02-23; AnVNG Art. 2 § 10 Fassung: 1957-02-23; ArVNG Art. 2 § 10 Fassung: 1957-02-23; RVO § 1263a Fassung: 1949-06-17; AVG § 29 Nr. 3 Fassung: 1957-02-23; RVO § 1252 Nr. 3 Fassung: 1957-02-23; AVG § 28 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 1957-02-23; RVO § 1251 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 1957-02-23

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. April 1957 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

Die Klägerin beansprucht die Witwenrente aus der Versicherung ihres ersten Ehemannes, Werner G... Dieser hat in der Zeit von Januar 1952 bis Mai 1953 Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten (AV.) geleistet. Er ist am 16. Mai 1953 verstorben. Sein Tod ist vom Versorgungsamt als Folge einer im zweiten Weltkrieg erlittenen Wehrdienstbeschädigung anerkannt worden.

Die Landesversicherungsanstalt Westfalen, die damals die Aufgaben der AV. treuhänderisch wahrnahm, lehnte den Rentenantrag ab: Die gesetzliche Wartezeit sei nicht erfüllt, weil nur 17 Beitragsmonate zur AV. nachgewiesen seien; § 1263 a der Reichsversicherungsordnung (RVO) a.F. könne den Anspruch nicht begründen, weil der Verstorbene erst nach dem Wehrdienst in die Versicherung eingetreten sei (Bescheid vom 28.12.1953).

Die Klage gegen diesen Bescheid wies das Sozialgericht Münster ab, nachdem inzwischen die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA.) als Beklagte in das Verfahren eingetreten war: § 1263 a RVO sei nicht anzuwenden, weil eine Feindeinwirkung nicht vorliege und weil der Verstorbene erst nach dem Wehrdienst in die Rentenversicherung eingetreten sei (Urteil vom 12.7.1955).

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen wies die Berufung der Klägerin zurück: Nach den Vorschriften in den §§ 40 Abs. 2, 29 Nr. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (AnVNG) vom 23. Februar 1957, die gemäß Art. 2 § 17 AnVNG auf den vorliegenden Fall anzuwenden seien, würden Hinterbliebenenrenten zwar gewährt, wenn der Versicherte infolge eines militärischen oder militärähnlichen Dienstes gestorben sei; dies gelte aber nur dann, wenn der Verstorbene beim Beginn dieses Dienstes der Rentenversicherung angehört habe; da der Verstorbene damals noch nicht Versicherter gewesen sei, könne § 29 Nr. 2 AVG keine Anwendung finden (Urteil vom 26.4.1957).

Das Landessozialgericht ließ die Revision zu. Die Klägerin legte gegen das ihr am 7. Juni 1957 zugestellte Urteil am 18. Juni 1957 Revision ein mit dem Antrag, unter Aufhebung der Urteile des Landessozialgerichts und des Sozialgerichts sowie des Bescheides der Landesversicherungsanstalt Westfalen die Beklagte zu verurteilen, ihr die Witwenrente für die Zeit vom 1. Mai 1953 bis zum 30. April 1957 zu gewähren. Sie begründete die Revision gleichzeitig: Für die Anwendbarkeit des § 29 Nr. 2 AVG sei es nicht erforderlich, daß die Versicherung bereits beim Beginn des militärischen oder militärähnlichen Dienstes vorgelegen habe, es genüge vielmehr, wenn sie beim Eintritt des Versicherungsfalls bestanden habe; die gegenteilige Meinung würde eine Härte bedeuten, weil ihr Ehemann wegen seines jugendlichen Alters vor dem Kriegsdienst eine versicherungspflichtige Tätigkeit nicht habe aufnehmen und nach seiner Entlassung aus diesem Dienst wegen der Schädigungsfolgen und der verzögerten Berufsausbildung erst spät zu einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis habe gelangen können.

Mit Schriftsatz vom 26. August 1958 machte sie ferner geltend, der Rentenanspruch sei auch unter Berücksichtigung von Ersatzzeiten begründet, die nach Art. 2 § 17 und § 8 AnVNG in Verbindung mit den §§ 26, 27 und 28 AVG n.F. anzurechnen seien. Da das Landessozialgericht hierzu keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen getroffen habe, beantrage sie hilfsweise, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragte, die Revision zurückzuweisen: Nicht von § 29 Nr. 2 AVG sei hier auszugehen, sondern von § 1263 a RVO a.F.; da die in dieser Vorschrift vorausgesetzte Feindeinwirkung nicht gegeben sei, sei der Anspruch der Klägerin unbegründet; § 28 AVG könne nicht angewandt werden, Art. 2 § 8 AnVNG verweise nur auf § 26 AVG.

Die Revision ist in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden; sie ist auch statthaft. Das Landessozialgericht hat sie im Tenor des angefochtenen Urteils ausdrücklich zugelassen. Die Revision ist jedoch im Ergebnis unbegründet.

Die Klägerin macht einen Anspruch auf Witwenrente für die Zeit vom 1. Mai 1953 an geltend. Die Frage, nach welchem Recht dieser Anspruch zu beurteilen ist, richtet sich nach den Übergangsvorschriften des AnVNG. Für die am 1. Januar 1957 bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit schwebenden Fälle bestimmt Art. 2 § 43 AnVNG die Anwendbarkeit von § 17 des gleichen Artikels. Dort ist wiederum auf § 40 Abs. 2 AVG n.F. und auf Art. 2 § 8 AnVNG verwiesen und gesagt, daß diese Vorschriften auch dann gelten, wenn der Tod des Versicherten vor dem 1. Januar 1957, aber nach dem 31. März 1945 eingetreten ist. Dies trifft hier zu; der Ehemann der Klägerin ist im Mai 1953 verstorben.

Nach § 40 Abs. 2 AVG n.F. werden Hinterbliebenenrenten gewährt, wenn für den Verstorbenen zZt. seines Todes eine Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten zurückgelegt ist oder die Wartezeit nach § 29 AVG als erfüllt gilt. Die erstgenannte Voraussetzung ist nicht gegeben; der Ehemann der Klägerin hat in der AV. nur 17 Beitragsmonate zurückgelegt. Der Anspruch der Klägerin auf die Witwenrente könnte also nur auf Grund der zweiten Alternative in § 40 Abs. 2 AVG begründet sein. Nach § 29 Nr. 2 AVG gilt die Wartezeit u.a. dann als erfüllt, wenn der Versicherte infolge eines militärischen oder militärähnlichen Dienstes im Sinne der §§ 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG), der auf Grund gesetzlicher Dienst- oder Wehrpflicht oder während eines Krieges geleistet worden ist, gestorben ist. Der Ehemann der Klägerin hat während des letzten Krieges Dienst im Sinne der genannten Vorschrift geleistet. Er ist, wie das Versorgungsamt festgestellt hat, auch an den Folgen einer Dienstbeschädigung gestorben. Die Voraussetzungen für die fiktive Erfüllung der Wartezeit nach § 29 Nr. 2 AVG n.F. sind danach, wenn man allein den Wortlaut des Gesetzes zugrunde legt, an sich gegeben. Es fragt sich jedoch, ob in Übergangsfällen der vorliegenden Art bei Hinterbliebenenrenten § 29 Nr. 2 AVG überhaupt anzuwenden ist. Bei Prüfung dieser Frage muß außer dem Wortlaut der einschlägigen Gesetzesvorschriften auch der Sinnzusammenhang berücksichtigt werden, in den sie hineingestellt sind (BVerfGE. 1 S. 299/312). Diese Auslegung führt aber zu dem Ergebnis, daß im vorliegenden Fall - entgegen der Auffassung des Landessozialgerichts - nicht von § 29 AVG n.F., sondern von § 1263 a RVO a.F. auszugehen ist.

Für den Versicherten selbst gilt § 29 AVG n.F. in Übergangsfällen nur nach Maßgabe der Vorschrift in Art. 2 § 10 AnVNG. Danach sind auf Versicherungsfälle vor dem 1. Januar 1957 nur die ausdrücklich genannten Nr. 1, 4, 5 und 6 des § 29 AVG n.F. anzuwenden, nicht auch die Nr. 2 und 3, deren Tatbestände hier allein in Betracht kommen. Insoweit gilt die Regelung, wie sie in Art. 2 § 6 AnVNG beim Fehlen besonderer Vorschriften vorgesehen ist. Bei dem Versicherten selbst kann daher in einem Übergangsfall, soweit die Tatbestände der Nr. 2 und 3 des § 29 AVG n.F. in Betracht kommen, nur das vor dem 1. Januar 1957 bestehende Recht (§ 1263 a RVO) angewandt werden. Wollte man demgegenüber bei den Hinterbliebenen den § 29 AVG n.F. uneingeschränkt anwenden, so würde dies - worauf schon der 3. Senat in seinem Urteil vom 29. April 1958 (SozR. Aa 3 Nr. 2 zu § 1263 a RVO a.F.) hingewiesen hat - bedeuten, daß die Hinterbliebenen hinsichtlich der Erfüllung der fiktiven Wartezeit anders gestellt wären, als der Versicherte selbst. Für eine solche unterschiedliche Behandlung der Versicherten einerseits und der Hinterbliebenen andererseits in bezug auf die sachlichrechtlichen Voraussetzungen der Rentengewährung fehlt es aber an jedem inneren Grund. Dagegen spricht schon der Umstand, daß in der AV. der Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus dem Recht der Versicherten abgeleitet ist. Wohl hat es der Senat in einer früheren Entscheidung für zulässig gehalten, die Voraussetzungen für den Rentenanspruch des Versicherten und denjenigen seiner Hinterbliebenen verschieden zu beurteilen, wenn sich zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls bei dem Versicherten und demjenigen bei den Hinterbliebenen die versicherungsrechtlichen Vorschriften geändert haben (BSGE. 3 S. 68). Von diesem hier nicht gegebenen Ausnahmefall abgesehen ist aber in der AV. bei der Beurteilung der Rentenansprüche des Versicherten und seiner Hinterbliebenen von den gleichen versicherungsmäßigen Voraussetzungen auszugehen. Eine unterschiedliche Beurteilung derselben kann der Gesetzgeber auch im vorliegenden Falle nicht beabsichtigt haben. Die Bedeutung der in Art. 2 § 17 AnVNG enthaltenen Verweisungen, nämlich des unmittelbaren Hinweises auf § 40 Abs. 2 AVG n.F. und auf Art. 2 § 8 AnVNG - worin mittelbar ein Hinweis auf § 26 AVG n.F. enthalten ist - liegt allein darin, daß das für die Gewährung von Hinterbliebenenrenten nach bisherigem Recht (§ 28 Abs. 2 AVG a.F.) neben der Erfüllung der Wartezeit bestehende Erfordernis der Erhaltung der Anwartschaft beseitigt worden ist. Eine darüber hinausgehende Bedeutung kommt den Verweisungen in Art. 2 § 17 AnVNG nicht zu; insbesondere wird damit nicht § 40 Abs. 2 AVG n.F. in seinem Gesamtumfang auch in Übergangsfällen für anwendbar erklärt. Ist daher der Versicherungsfall nach dem 31. März 1945, aber vor dem 1. Januar 1957 eingetreten, so ist auch für die Ansprüche auf Hinterbliebenenrente § 29 AVG n.F. nur mit den aus Art. 2 § 10 AnVNG sich ergebenden Einschränkungen anzuwenden. Der Senat schließt sich damit der vom 3. Senat im Urteil vom 29. April 1958 zu der gleichlautenden Vorschrift in § 1252 RVO n.F. (Art. 2 §§ 17 und 8 AnVNG i.V. mit § 1263 Abs. 2 RVO n.F.) getroffenen Auslegung an. Sie steht nicht im Widerspruch mit dem Urteil des Senats vom 17. Juli 1957 (SozR. Aa 1 zu § 1263 a RVO a.F.). In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsstreit war der Versicherungsfall im Jahre 1921 eingetreten. Hieraus allein ergab sich schon nach Art. 2 § 17 AnVNG, daß nicht das neue Recht zur Anwendung kommen konnte. Die Vorschrift des § 29 AVG n.F., auf die in § 40 Abs. 2 AVG n.F. verwiesen ist, gilt hiernach für die von Art. 2 § 17 AnVNG erfaßten Fälle nur insoweit, als es durch Art. 2 § 10 AnVNG ausdrücklich bestimmt wird. Eine solche ausdrückliche Bestimmung fehlt aber für die Tatbestände nach Nr. 2 und 3 des § 29 AVG n.F.

Der Anspruch der Klägerin auf die Witwenrente wäre danach nur gegeben, wenn die Wartezeit nach dem vor dem 1. Januar 1957 geltenden Recht als erfüllt anzusehen wäre. In Betracht kommen insoweit die Nr. 2 und 3 des § 1263 a RVO a.F. Hiervon scheidet der Tatbestand der Nr. 2 aus, weil der Ehemann der Klägerin nicht in Mobilmachungs- oder Kriegszeiten während der Ableistung von Kriegs- oder ähnlichen Diensten gestorben ist. Der nach dem Gesetz erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen Dienstleistung und Eintritt des Versicherungsfalls des Todes ist nicht gewahrt. Ob der Verstorbene während der Ableistung solcher Dienste invalide geworden ist, hat das Landessozialgericht nicht festgestellt. Aber selbst wenn dies der Fall wäre, könnte die Wartezeit nicht nach § 1263 a RVO a.F. als erfüllt gelten. Voraussetzung dafür wäre nämlich, daß der Verstorbene damals schon der Rentenversicherung angehört hat. Er hat jedoch Beiträge zur Rentenversicherung erst vom Januar 1952 an geleistet. Erst von da an war er Versicherter im Sinne des Gesetzes. Eine etwa vor dieser Zeit bestehende - und wieder behobene - Invalidität ist versicherungsrechtlich ohne Bedeutung. § 1263 a RVO a.F. will - als Ausnahmeregelung - solche Personen schützen, denen es durch außergewöhnliche Ereignisse (Arbeitsunfall, Kriegsdienst, Feindeinwirkung) nicht mehr möglich ist, eine begonnene Versicherung fortzusetzen und darin die Wartezeit für die Erlangung von Versicherungsleistungen zu erfüllen. Die Vorschrift will dagegen nicht für solche Personen, die - ohne zuvor der Rentenversicherung angehört zu haben - durch ein Ereignis der genannten Art in ihrer Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt worden sind, erleichterte Möglichkeiten für die Erfüllung der Wartezeit in einem später begonnenen Versicherungsverhältnis schaffen. Dies wird von der Klägerin übersehen, wenn sie auf die ihrem Fall vermeintlich innewohnende Härte hinweist.

Nach § 1263a Nr. 3 RVO gilt die Wartezeit als erfüllt, wenn der Versicherte infolge Feindeinwirkung gestorben ist. Unter Feindeinwirkung im Sinne des Gesetzes ist nach der Rechtsprechung des Senats ein Ereignis zu verstehen, das vom Kriegsgegner selbst mit seinen Mitteln hervorgerufen wird, die er im Rahmen seines Kriegsplans einsetzt und lenkt (Urteil vom 17.7.1957). Der Ehemann der Klägerin ist jedoch nicht auf Grund solcher Einwirkungen, sondern an den Folgen von Erkrankungen gestorben, die er sich in der Zeit seit 1944 zugezogen hat. Diese Krankheiten (Nierenentzündung, Tuberkulose u.a.) stellen - auch wenn sie auf den Kriegsdienst zurückzuführen sind - keine Feindeinwirkung im Sinne des Gesetzes dar. Die Wartezeit kann deshalb auch nicht nach § 1263 a Nr. 3 RVO als erfüllt gelten.

Schließlich führt auch das Vorbringen der Klägerin, es seien zu Unrecht Ersatzzeiten im Sinne von § 28 AVG n.F. bei der Entscheidung über den Rentenanspruch nicht berücksichtigt worden, zu keinem für sie günstigeren Ergebnis. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Ehemann der Klägerin von Ostern 1943 bis zu seiner Entlassung im Dezember 1944 Wehrdienst geleistet und in der folgenden Zeit an verschiedenen Krankheiten gelitten. Diese Feststellungen des Berufungsgerichts sind für das Revisionsgericht bindend; die Klägerin hat innerhalb der Revisionsbegründungsfrist eine Gesetzesverletzung in bezug auf das Verfahren bei der Feststellung nicht gerügt (§ 163 SGG). Aus diesen Feststellungen ergibt sich aber, ohne daß es einer weiteren Sachaufklärung bedarf, daß die Wartezeit von 60 Beitragsmonaten nicht erreicht ist. Neben den Beitragszeiten (Januar 1952 bis Mai 1953 = 17 Monate) könnten unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 a AVG als Ersatzzeiten allenfalls die Zeiten des Wehrdienstes (Ostern 1943 bis Dezember 1944 = 21 Monate) berücksichtigt werden (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 AVG). Zeiten der Krankheit (oder einer unverschuldeten Arbeitslosigkeit), die nach dem früheren Recht für die Wartezeit nicht zu berücksichtigen waren, werden nach Sinn und Wortlaut des § 28 Abs. 1 Nr. 1 AVG n.F. nur dann als Ersatzzeiten auf die Wartezeit angerechnet, wenn sie sich an eine Kriegsgefangenschaft anschließen. Einer solchen war jedoch der Ehemann der Klägerin nicht ausgesetzt. Hiernach ist die Wartezeit schon zahlenmäßig nicht erfüllt. Unter diesen Umständen braucht nicht entschieden zu werden, ob Ersatzzeiten nach § 28 AVG n.F., die dem bisherigen Recht nicht bekannt waren, zugunsten der Klägerin für die Erfüllung der Wartezeit angerechnet werden können, obwohl der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 1957 eingetreten ist, und ob gegebenenfalls die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 a AVG gegeben sind.

Hiernach erweist sich das angefochtene Urteil im Ergebnis als richtig. Die Revision der Klägerin muß daher zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2324067

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge