Leitsatz (amtlich)
1. Die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts ist vor der Zulässigkeit des Rechtsweges zu prüfen.
2. In den Kammern und Senaten für Angelegenheiten des Kassenarztrechts wirken als Sozialrichter (Landessozialrichter, Bundessozialrichter) nur Kassenärzte mit, wenn die Entscheidung einer Kassenärztlichen Vereinigung über die Beteiligung an der Ersatzkassenpraxis angefochten wird. War das Vordergericht hiernach unrichtig besetzt, so ist dieser Verfahrensmangel nur auf Rüge hin zu beachten.
3. Die Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigung stehen zu ihr, auch soweit sie an der Ersatzkassenpraxis beteiligt sind, in einem auf der Mitgliedschaft beruhenden, besonderen öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnis. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der beteiligte Arzt der Kassenärztlichen Vereinigung auf Grund der Zulassung zur Kassenpraxis als ordentliches Mitglied angehört oder durch Eintragung in das Arztregister zunächst nur außerordentliches Mitglied ist.
4. Die Entscheidung der Kassenärztlichen Vereinigung über den Antrag auf Beteiligung an der Ersatzkassenpraxis bedeutet nicht die Annahme oder Ablehnung eines privatrechtlichen Vertragsangebots, sie ist vielmehr ein Verwaltungsakt. Streitigkeiten über die Beteiligung eines Arztes an der Ersatzkassenpraxis sind daher - als Klagen auf Aufhebung oder Vornahme eines Verwaltungsaktes - öffentlich-rechtliche Streitigkeiten.
5. Streitigkeiten über die Beteiligung an der Ersatzkassenpraxis gehören zu den Angelegenheiten, die auf Grund der Beziehungen zwischen Ärzten, Zahnärzten und Krankenkassen (Kassenarztrecht) zu entscheiden sind ( SGG § 51 Abs 2 S 1); für sie ist deshalb der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben.
Normenkette
SGG § 12 Fassung: 1953-09-03, § 51 Abs. 2 S. 1 Fassung: 1953-09-03, § 54 Fassung: 1953-09-03; RVO § 368 Fassung: 1932-01-14, § 368n Fassung: 1932-01-14; EKV-Ä
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 8. Januar 1959 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Klägerin, eine Fachärztin für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, ist seit 1948 im Arztregister des Zulassungsbezirkes München eingetragen. Im Januar 1956 bewarb sie sich auf Grund eines Rundschreibens der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KV.) - Bezirksstelle M, wonach für eine Reihe M Ortsteile weitere Beteiligungen an der Ersatzkassenpraxis ausgesprochen werden sollten, zugleich mit der beigeladenen Ärztin um eine Facharztstelle im Ortsteil 21. Der Vorstand der Bezirksstelle sprach durch Beschluß vom 20.2.1956 die Facharztstelle der Beigeladenen zu und lehnte den Antrag der Klägerin auf Beteiligung an der Ersatzkassenpraxis ab. Die ablehnende Entscheidung wurde der Klägerin durch Schreiben des Vorsitzenden der Bezirksstelle vom 21. Februar 1956 mitgeteilt und ihr darin anheimgegeben, innerhalb eines Monats Einspruch an einen von der Vertrauensmännerversammlung der Bezirksstelle gewählten Ausschuß einzulegen. Der Einspruch der Klägerin blieb erfolglos, da auch die Einspruchsstelle der in München geborenen Beigeladenen wegen ihrer engeren Heimatzugehörigkeit den Vorzug vor der aus Osterreich stammenden Klägerin gab (Beschluß vom 14.5.1956, der Klägerin mitgeteilt durch Schreiben des Vorsitzenden der Bezirksstelle vom folgenden Tage). Das Sozialgericht (SG.) München, an das die Klägerin sich nunmehr gemäß einer ihr erteilten Rechtsmittelbelehrung wandte, gab der gegen den Bescheid vom 21. Februar 1956 gerichteten Anfechtungsklage statt: die Beklagte habe der - in einer Großstadt wie M ohnehin wenig bedeutsamen - Heimatzugehörigkeit der Beigeladenen gegenüber dem höheren Lebens- und Approbationsalters der Klägerin kein ausschlaggebendes Gewicht beimessen dürfen (Urteil vom 6.3.1957). Auf die Berufung der beigeladenen Ärztin wies das Bayerische Landessozialgericht (LSG.) die Klage ab: die Ablehnung eines Antrages auf Beteiligung an der Ersatzkassenpraxis stelle keine hoheitliche Entscheidung der KV. dar, sondern sei als Ablehnung eines Vertragsangebotes zu werten. Für eine Anfechtungsklage nach § 54 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), die einen Verwaltungsakt voraussetze, sei mithin kein Raum. Auch eine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG oder eine Feststellungsklage nach § 55 SGG komme nicht in Betracht, da der einzelne Arzt keinen Rechtsanspruch auf Beteiligung an der Ersatzkassenpraxis habe. Für Streitigkeiten der vorliegenden Art sei daher der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ausgeschlossen (Urteil vom 8.1.1959, den Beteiligten zugestellt am 13.2.1959). Die vom LSG. zugelassene Revision der Klägerin, die am 12. März 1959 eingelegt und am 6. April 1959 begründet worden ist, wendet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß es sich bei der Entscheidung über die Beteiligung an der Ersatzkassenpraxis nicht um einen Verwaltungsakt handele. Die Revision beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben. Die beklagte KV. bittet um Zurückweisung der Revision. Sie ist der Ansicht, daß ihr, selbst wenn hier ein anfechtbarer Verwaltungsakt vorliegen sollte, bei der Auswahl der zu beteiligenden Ärzte ein relativ weiter Ermessensspielraum zustehen müßte, den die angefochtene Entscheidung nicht überschritten habe.
Der Senat hat vorab geprüft, ob er im vorliegenden Falle mit zwei Kassenärzten als ehrenamtlichen Beisitzern vorschriftsmäßig besetzt ist. Wäre diese Frage nämlich zu verneinen, weil anstelle eines ärztlichen Beisitzers ein Bundessozialrichter aus den Kreisen der Krankenkassen mitzuwirken hätte, so dürfte der Senat in der gegenwärtigen Besetzung weder über die Zulässigkeit noch über die Begründetheit der Revision, insbesondere nicht über die von der Revision behauptete Zulässigkeit des Sozialrechtsweges entscheiden; denn von der ordnungsmäßigen Besetzung des Gerichts hängt die Zulässigkeit jeder richterlichen Tätigkeit ab, mag es sich um die Entscheidung in der Sache oder das Vorliegen der Prozeßvoraussetzungen handeln. Die Besetzung des Gerichts ist daher vor den Prozeßvoraussetzungen, namentlich vor der Zulässigkeit des Rechtsweges zu prüfen (vgl. Stein-Jonas, ZPO, 18. Aufl., § 274 I 2 d; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 7. Aufl., § 89 I 2, S. 408 f).
Der Senat hat seine ordnungsmäßige Besetzung bejaht. Nach §§ 12 Abs. 3, 33, 40 SGG wirken in den Kammern und Senaten für Angelegenheiten des Kassenarztrechts je ein Sozialrichter (Landessozialrichter, Bundessozialrichter) aus den Kreisen der Krankenkassen und der Kassenärzte mit, außer wenn es sich um "Angelegenheiten der Kassenärzte" handelt, bei denen nur Ärzte als Beisitzer teilnehmen. Ein Fall dieser Art liegt hier vor. Wie der Senat in BSG. 5 S. 50 (51 f.) ausgeführt hat, sind unter den "Angelegenheiten der Kassenärzte" - als einem Teil des umfassenderen Begriffs der "Angelegenheiten des Kassenarztrechts" - solche Streitsachen zu verstehen, die nach der gesetzlichen Regelung allein in den Bereich der kassenärztlichen Selbstverwaltung fallen, an denen die Krankenkassen also nicht "beteiligt" sind. Entscheidend ist demnach, ob eine Angelegenheit von den Einrichtungen der kassenärztlichen Selbstverwaltung, d. h. von den Kassenärztlichen Vereinigungen, zu erledigen ist oder ob sie zur Zuständigkeit der "gemeinsamen" Selbstverwaltung der Krankenkassen und der Kassenärzte, insbesondere der Zulassungsinstanzen, gehört. Im ersten Fall handelt es sich um eine Angelegenheit der "Kassenärzte", im zweiten Fall um eine Angelegenheit des "Kassenarztrechts". Zu prüfen ist somit, in welcher Weise die Verwaltungszuständigkeiten zwischen den Organen der ärztlichen und denjenigen der paritätischen Selbstverwaltung verteilt sind. Dabei ist zunächst von dem Gesetz, d. h. den Vorschriften des positiven Rechts auszugehen. Nur wenn dieses schweigt oder keine eindeutigen Kompetenznormen enthält, ist zu fragen, ob die betreffende Angelegenheit "ihrer Natur nach" zum ausschließlich ärztlichen Aufgabenkreis gehört oder Sache der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte und Krankenkassen ist (ähnlich wird bei der Feststellung der zuständigen Gerichtsbarkeit verfahren: auch diese bestimmt sich in erster Linie nach den darüber erlassenen Vorschriften und nur subsidiär nach der "Rechtsnatur des Anspruchs", vgl. Baumbach-Lauterbach a. a. O. § 13 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) Anm. 3 A, B).
Im vorliegenden Falle wendet sich die Klägerin gegen Beschlüsse, durch die darüber entschieden worden ist, ob die Klägerin oder die Beigeladene in einem bestimmten Münchener Ortsteil an der Ersatzkassenpraxis beteiligt werden soll. Der Erlaß solcher Entscheidungen obliegt nach dem Vertrage zwischen der Arbeitsgemeinschaft der Kassenärztlichen Vereinigungen des Bundesgebiets (der späteren Kassenärztlichen Bundesvereinigung) und dem Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V. (VdAK) vom 12. Mai 1950 - sog. Ersatzkassenvertrag - allein der KV. (§ 2 Nr. 2 des Vertrages). Im Gegensatz zu den Orts-, Land-, Betriebs- und Innungskrankenkassen (den sog. RVO-Krankenkassen), deren Vertreter in den Zulassungs- und Berufungsausschüssen zusammen mit den Vertretern der Ärzte über die Zulassung zur (RVO-) Kassenpraxis entscheiden (§ 368 b Abs. 2 und 6 Reichsversicherungsordnung - RVO -), haben die Ersatzkassen bewußt darauf verzichtet, bei der Auswahl der für sie tätigen Ärzte mitzuwirken. Auswahlentscheidungen über die Beteiligung an der Ersatzkassenpraxis fallen daher in den Selbstverwaltungsbereich der KV., sie sind "Angelegenheiten der Kassenärzte". Über ihre Rechtmäßigkeit ist mithin im gerichtlichen Verfahren allein unter Hinzuziehung ärztlicher Beisitzer zu befinden. Dem steht nicht entgegen, daß der Senat in einem anderen Falle (BSG. 9 S. 171), in dem ebenfalls die Entscheidung einer KV. angefochten war, die Mitwirkung eines Beisitzers aus den Kreisen der Krankenkassen für erforderlich gehalten hat. Denn in jenem Falle ging der Streit der Beteiligten gerade darum, ob die KV. zum Erlaß der angefochtenen Entscheidung zuständig war. In solchen vergleichsweise seltenen Zuständigkeitsstreitigkeiten kann die Besetzung des Gerichts nicht davon abhängig sein, welches Organ nach richtiger Meinung zuständig ist, weil damit die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen würde. Der Senat hat daher in jenem Falle mangels eines anderen Anknüpfungspunktes auf das Vorbringen des Klägers, aus dem sich die Unzuständigkeit der beklagten KV. ergab, abgehoben. Erwägungen dieser Art scheiden hier aus, da eine andere Zuständigkeit als die der KV. - auch nach dem Vorbringen der Beteiligten - nicht in Betracht kommt. Wenn das LSG. gleichwohl unter Mitwirkung eines Landessozialrichters aus den Kreisen der Krankenkassen entschieden hat, so kann dieser Verfahrensmangel, da ihn keiner der Beteiligten gerügt hat, vom Revisionsgericht nicht beachtet werden (vgl. BSG. 9 S. 173 und BGH. in Lindenmaier-Möhring, Nachschlagewerk des BGH. in Zivilsachen, § 551 Ziff. 1 ZPO Nr. 10 und Nr. 27).
Gegen die Zulässigkeit der vom LSG. zugelassenen Revision bestehen keine Bedenken (§§ 162 Abs. 1 Nr. 1, 164, 166 SGG). Die Revision ist auch begründet; denn der Ansicht des Berufungsgerichts, bei Streitigkeiten um die Beteiligung an der Ersatzkassenpraxis sei der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ausgeschlossen, kann nicht gefolgt werden.
Die Klägerin hat mit der Klage den Bescheid der beklagten KV. vom 21. Februar 1956 angefochten. Da der Klägerin in diesem Bescheid jedoch nur ein Beschluß des Vorstandes der Bezirksstelle München der Beklagten mitgeteilt worden ist, den der Vorstand am 20. Februar 1956 gefaßt hatte, kann Gegenstand der Anfechtungsklage nur dieser Beschluß sein, und zwar in der Gestalt, die er durch den - bestätigenden - Beschluß des Einspruchsausschusses vom 14. Mai 1956 gefunden hat (vgl. § 95 SGG).
Das LSG. hat die Anfechtungsklage als unzulässig angesehen, weil die angefochtene Entscheidung kein Verwaltungsakt sei; da auch eine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG und eine Feststellungsklage nach § 55 SGG mangels eines Rechtsanspruchs auf Beteiligung an der Ersatzkassenpraxis nicht in Betracht komme, könne der Klägerin der erbetene Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren nicht gewährt werden. Ob dieser Auffassung beizutreten wäre, wenn in der Entscheidung über die Beteiligung an der Ersatzkassenpraxis kein Verwaltungsakt läge, für eine Anfechtungsklage mithin kein Raum wäre, braucht der Senat nicht zu entscheiden; denn entgegen der Ansicht des LSG. erfüllt die angefochtene Entscheidung die rechtlichen Merkmale eines Verwaltungsaktes.
Der Begriff des Verwaltungsaktes wird im SGG nicht bestimmt, sondern als gegeben vorausgesetzt. Nach herrschender Meinung in Rechtslehre und Rechtsprechung beschränkt er sich auf hoheitliche Maßnahmen der Verwaltung (vgl. Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 7. Aufl., S. 181; Hans J. Wolff, Verwaltungsrecht I 3. Aufl., § 46 III, S. 234; Menger, System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes, 1954 S. 100 f. mit weiteren Nachweisen). Ob eine hoheitliche Maßnahme schon dann vorliegt, wenn die Verwaltung eine "Verfügung, Anordnung, Entscheidung" (§ 25 Militärregierungsverordnung - MRVO - 165) unter Inanspruchnahme hoheitlicher Macht erläßt, oder ob darüber hinaus zu fordern ist, daß die Regelung "in Ausübung öffentlicher Gewalt" erfolgt, d. h. von wirklich bestehenden Machtbefugnissen getragen wird, ist streitig (vgl. einerseits OVerwG. Lüneburg, DVBl. 1954 S. 297, und Bettermann ebendort S. 299, die allein auf die "äußere Erscheinungsform" des Verwaltungshandelns und den daraus erkennbaren "Willen der Behörde" abstellen, ihnen folgend Obermayer, Verwaltungsakt und innerdienstlicher Rechtsakt, 1956, S. 57; anders dagegen wohl Menger a. a. O. S. 112 Anm. 33, der von "inhaltlich privatrechtlichen Willenserklärungen in der äußeren Form des (formellen) Verwaltungsaktes" spricht, der äußeren Form mithin keine wesentliche Bedeutung beimißt; die wahre Rechtslage, nicht allein die Inanspruchnahme hoheitlicher Befugnisse sieht anscheinend auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG.) als entscheidend an, wenn es für den Begriff des Verwaltungsaktes die "Ausübung hoheitlicher Rechte und Pflichten" verlangt (BVerwG. 7 S. 180, 181, und öfter); ähnlich Forsthoff a. a. O. S. 181, während bei Huber, Wirtschaftsverwaltungsrecht, 2. Aufl., 2. Bd. S. 589, wiederum von "Inanspruchnahme hoheitlicher Gewalt" und bei Wolff a. a. O. S. 235 von dem "Verbindlichkeitsanspruch" hoheitlicher Entscheidungen die Rede ist). Auf diese Streitfrage und die weitere sich daraus ergebende Frage der Umdeutung eines wegen fehlender "hoheitlicher Kompetenz" nichtigen Verwaltungsaktes (vgl. Wolff a. a. O. S. 260) in eine gültige privatrechtliche Erklärung (vgl. Huber a. a. O. S. 685 f.), braucht hier indessen nicht näher eingegangen zu werden. Denn die beklagte KV. hat bei Erlaß der angefochtenen Entscheidung nicht nur hoheitliche Gewalt ausüben wollen, was nach Inhalt und Form ihres Bescheids nicht zweifelhaft sein kann, sondern ist - entgegen der Ansicht des LSG. - dabei auch im Besitz der von ihr in Anspruch genommenen hoheitlichen Befugnisse gewesen.
Das LSG. kommt zu einer abweichenden Auffassung, weil es scharf zwischen den Aufgaben, die der KV. durch Gesetz übertragen sind, und den sonstigen von ihr vertraglich übernommenen Aufgaben unterscheidet. Der gesetzliche Wirkungskreis der KV. erschöpfe sich in der Sicherstellung der kassenärztlichen Versorgung, d. h. in der ärztlichen Versorgung derjenigen Personen, die in den sog. RVO-Krankenkassen (Orts-, Land-, Betriebs- und Innungskrankenkassen) versichert sind. Nur insoweit könne die KV. "kraft eigenen ihr gesetzlich eingeräumten Rechts" hoheitlich tätig werden. Bei der Erfüllung ihrer sonstigen Aufgaben, insbesondere bei der ärztlichen Versorgung der Ersatzkassenmitglieder, handele sie dagegen "allein auf Grund des ihr vertraglich ... erteilten Auftrags". Das gelte namentlich für die Auswahl der an der Ersatzkassenpraxis zu beteiligenden Ärzte. Würden die Ersatzkassen diese Auswahl selbst vornehmen, wären ihre Entscheidungen "zweifelsfrei" nicht als Verwaltungsakte, sondern als privatrechtliche Willenserklärungen anzusehen. Die Rechtslage könne keine andere sein, wenn die KV. anstelle und "im Auftrage" der Ersatzkassen über die Beteiligung an der Ersatzkassenpraxis entscheide.
Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen. Dabei braucht nicht geprüft zu werden, ob eine von einer Ersatzkasse getroffene Auswahlentscheidung in jedem Falle als eine privatrechtliche Willenserklärung anzusehen wäre, wie das LSG. meint, oder ob die Ersatzkassen nicht auch in der Lage wären, die Beziehungen zu den für sie tätigen Ärzten auf der Grundlage des öffentlichen Rechts, in Sonderheit mit hoheitlichen Mitteln zu regeln (zu der ähnlichen Frage des Rechtsverhältnisses zwischen Knappschaft und Knappschaftsärzten vgl. Bundesarbeitsgericht (BAG.) in Arbeitsrechtliche Praxis (AP.) Nr. 21 zu § 69 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) mit Anm. von Pohle; zur Rechtsstellung der Knappschaftsärzte im allgemeinen vgl. Bundesfinanzhof (BFH.) in Bundessteuerblatt 1959 III S. 344). Es kann hier auch unerörtert bleiben, wie das "Auftragsverhältnis" zwischen den Ersatzkassen und der KV. rechtlich zu beurteilen ist, ob namentlich die Ersatzkassen bei seiner Ausgestaltung und in der Wahl des Vertragspartners vollkommen freie Hand haben (zur Rechtsnatur der von den Ersatzkassen mit der KV. abgeschlossenen Verträge vgl. Bundesgerichtshof (BGH.) in Versicherungsrecht 1957 S. 232 = Ärztliche Mitteilungen - ÄM. - 1957 S. 887). Auf diese Frage käme es hier nur an, wenn mit dem LSG. anzunehmen wäre, daß die KV. "kraft eigenen Rechts" allein im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung, d. h. der Betreuung von RVO-Kassenmitgliedern, hoheitlich tätig werden könnte, im übrigen aber zu hoheitlichem Handeln nur auf Grund eines besonderen Auftrags einer mit hoheitlichen Befugnissen beliehenen Stelle befugt wäre. Gerade das ist aber nicht der Fall, wie ein Blick auf die Rechtsstellung der KV. im allgemeinen sowie den Umfang ihrer Aufgaben und die Abgrenzung ihres Mitgliederkreises zeigt.
Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind nach § 368 k Abs. 3 RVO in der Fassung des Gesetzes über Kassenarztrecht (GKAR) vom 17. August 1955 (BGBl. I S. 513) Körperschaften des öffentlichen Rechts. Das GKAR knüpft damit an frühere Regelungen an, die den Kassenärztlichen Vereinigungen der Länder und ihrer Vorgängerin, der für das gesamte Reichsgebiet errichteten Kassenärztlichen Vereinigungen Deutschlands (KVD.), die Rechtsfähigkeit oder die Stellung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft verliehen hatten (vgl. für Bayern § 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 30.9.1949, Bayer. GVBl. S. 255; für die KVD. vgl. § 3 der VO vom 2.8.1933, RGBl. I S. 567, i. Verb. m. § 1 der Satzung vom 31.10.1933/27.1.1941, AN. 1933 S. 450, 1941 S. 104). Als Körperschaft des öffentlichen Rechts ist die KV. Träger hoheitlicher Gewalt, und zwar ist die Ausstattung mit hoheitlichen Mitteln schon im Begriff der öffentlich-rechtlichen Körperschaft enthalten, ohne daß es insoweit noch eines besonderen gesetzlichen Ausspruches bedarf (Forsthoff a. a. O. S. 429). Das ergibt sich, wie Forsthoff a. a. O. im Anschluß an Werner Weber darlegt, aus der Stellung der öffentlichen Korporation als Träger mittelbarer Staatsverwaltung: mit der Wahrnehmung eines "Stückes Staatsverwaltung" sei notwendig der Besitz hoheitlicher Mittel verbunden, wenn die hoheitliche Macht sich auch nicht in allen Funktionen der Körperschaft zu äußern brauche. Daß der KV. in ihrer Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts auch nach dem Willen der RVO hoheitliche Machtmittel zu Gebote stehen, zeigt u. a. § 368 m Abs. 4 RVO, wonach die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen Bestimmungen über die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen gegenüber ihren Mitgliedern enthalten müssen.
Im Gegensatz zum Staate, dessen Hoheitsmacht sich grundsätzlich auf alle Lebensbereiche erstreckt, sind die hoheitlichen Befugnisse einer Körperschaft allerdings auf den ihr eingeräumten Aufgabenbereich begrenzt. Hoheitliche Maßnahmen eines Verbandes, die die Grenzen seines Wirkungskreises überschreiten, werden daher als nichtig angesehen (vgl. Forsthoff a. a. O. S. 423; Wolff a. a. O. S. 261; Huber a. a. O. S. 716; Fuss, DÖV. 1956 S. 566 (568)). Andererseits kann sich die Verbandsgewalt, soweit die legitimen Zwecke des Verbandes reichen, im Grundsatz frei entfalten (vgl. Nebinger, Verwaltungsrecht, Allgem. Teil, 1949, S. 134 f.; Landmann-Giers-Proksch, Allgemeines Verwaltungsrecht, S. 88). Das gilt auch für die Kassenärztlichen Vereinigungen, in denen die Kassenärzte (eines Landes) "zur Erfüllung der ihnen durch ... Gesetz übertragenen Aufgaben der kassenärztlichen Versorgung" zusammengeschlossen sind (§ 368 k Abs. 1 RVO). Im Rahmen der "kassenärztlichen Versorgung" (§ 368 Abs. 1 RVO), für deren Sicherstellung die KV. den RVO-Krankenkassen gegenüber kraft Gesetzes die Verantwortung trägt (§ 368 n Abs. 1 Satz 1 RVO), ist die KV. somit auf jeden Fall befugt, hoheitliche Maßnahmen zu treffen, namentlich "die Erfüllung der den Kassenärzten obliegenden Pflichten zu überwachen und die Kassenärzte nötigenfalls ... zu ihrer Erfüllung anzuhalten" (§ 368 n Abs. 1 Satz 3 RVO).
Entgegen der Ansicht des LSG. beschränkt sich die Verbandsgewalt der KV. jedoch nicht auf die Durchführung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgabe der kassenärztlichen Versorgung, sondern erstreckt sich auch auf die Sicherstellung der von ihr (vertraglich) übernommenen "weiteren Aufgaben der ärztlichen Versorgung, insbesondere für die Ersatzkassen und andere Träger der Sozialversicherung" (§ 368 n Abs. 1 Satz 4 RVO); denn die Übernahme einer "weiteren" Aufgabe der ärztlichen Versorgung bedeutet jedenfalls in den Fällen, in denen die ärztliche Versorgung von einem Träger der Sozialversicherung zu gewähren ist und damit zum Aufgabenbereich der öffentlichen Hand gehört, eine "Erweiterung" des körperschaftlichen Wirkungskreises der KV., nicht eine Tätigkeit außerhalb ihrer Verbandszwecke. Ob der KV. eine solche gleichsam "private Nebentätigkeit" nach § 368 n Abs. 1 Satz 4 RVO überhaupt gestattet ist (a. A. soweit ersichtlich alle Kommentare zum GKAR), und sie sich dann auch insoweit hoheitlicher Mittel bedienen dürfte, braucht hier nicht entschieden zu werden. Die Übernahme der ärztlichen Versorgung für die Ersatzkassen stellt jedenfalls keine dem ursprünglichen Körperschaftszweck fremde "private" Betätigung der KV. dar, zumal sie der kassenärztlichen Versorgung im Wesen gleichgeartet ist und den Mitgliedern der Ersatzkassen- ebenso wie den Versicherten der RVO-Kassen - kraft öffentlichen Rechts gewährt wird. Aus der gesetzlichen Ermächtigung, diese Aufgabe zu übernehmen und damit ihren gesetzlichen Wirkungskreis zu erweitern, ergibt sich für die KV. zugleich die Befugnis, die Erfüllung der übernommenen Aufgabe mit den Mitteln des öffentlichen Rechts sicherzustellen.
Hat die KV. hiernach die Macht zum hoheitlichen Handeln, soweit ihr das Gesetz Aufgaben übertragen oder sie selbst gemäß § 368 n Abs. 1 Satz 4 RVO weitere öffentliche Aufgaben übernommen hat, so erstrecken sich ihre hoheitsrechtlichen Befugnisse in persönlicher Beziehung auf alle ihr als Mitglieder angehörenden Ärzte. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der einzelne Arzt bereits zur Teilnahme an der kassenärztlichen Versorgung zugelassen und damit "ordentliches" Mitglied geworden ist (§ 368 a Abs. 4 RVO) oder ob er sich auf Grund der Eintragung im Arztregister noch auf der Stufe der "außerordentlichen" Mitgliedschaft befindet (§ 368 k Abs. 4 Satz 2 RVO). Die dem früheren Recht unbekannte Unterscheidung von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern (vgl. § 2 der VO vom 2.8.1933; § 3 der Satzung der KVD. vom 31.10.1933/27.1.1941) steht offenbar im Zusammenhang mit der Einführung der kassenärztlichen Selbstverwaltung (vgl. § 368 l RVO), die eine Abstufung der mitgliedschaftlichen Aktivrechte entsprechend der Mitwirkung an den verbandlichen Aufgaben erforderte. Die Trennung der Mitglieder in ordentliche und außerordentliche bedeutet dagegen nicht, daß nur die ordentlichen Mitglieder der Verbandsgewalt der KV. unterworfen sind. Das Gegenteil ergibt sich schon aus § 368 m Abs. 1 Nr. 3 RVO, wonach die Satzung der KV. Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der ordentlichen "und außerordentlichen" Mitglieder enthalten muß. Diese Vorschrift zeigt, daß der Gesetzgeber den außerordentlichen Mitgliedern nicht nur Rechte (vgl. § 368 b Abs. 2 Satz 3, § 368 l Abs. 2 Satz 2 Abs. 4 und 5 RVO) verliehen, sondern sie zugleich der körperschaftlichen Gewalt der KV. unterstellt hat. Die KV. hat mithin "kraft eigenen Rechts", d. h. auf Grund der ihr vom Gesetz eingeräumten Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, die rechtliche Macht, im Rahmen ihres - gesetzlich übertragenen oder vertraglich erweiterten - Wirkungskreises hoheitliche Entscheidungen gegenüber ihren Mitgliedern zu treffen. Das bedeutet, daß die Mitglieder der KV., auch die außerordentlichen Mitglieder, in einem öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnis zu ihr stehen, und zwar auch insoweit, als es sich um die Mitwirkung an der Ersatzkassenpraxis handelt (gleicher Auffassung schon früher das Reichsgericht (RG.) für das Verhältnis der KVD. zu den an der Ersatzkassenpraxis beteiligten Ärzten (RGZ. 154 S. 167, 176 ff., 184 f.)).
Ob die Ermächtigung der KV., bei der Übernahme der ärztlichen Versorgung für die Ersatzkassen die Mitwirkung ihrer Mitglieder an dieser Aufgabe hoheitlich zu regeln, auch die Befugnis einschließt, ein Mitglied gegen seinen Willen zur Teilnahme an der Ersatzkassenpraxis heranzuziehen, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Der ehemaligen KVD. war in ihrer Satzung eine solche Befugnis ausdrücklich verliehen (§ 2 Abs. 4 der Satzung vom 31.10.1933, § 2 Nr. 2 der Satzung vom 27.1.1941). In den nach dem Kriege erlassenen Satzungen fehlen, soweit ersichtlich, entsprechende Bestimmungen. Auch wenn man mit dem LSG. annimmt, daß das geltende Recht eine zwangsweise Heranziehung der Ärzte zu den Aufgaben der KV. nicht mehr zuläßt, würde dies das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnisses zwischen der KV. und ihren Mitgliedern, soweit sie an der Ersatzkassenpraxis teilnehmen oder teilnehmen wollen, nicht ausschließen.
In der Verwaltungsrechtslehre ist anerkannt, daß die Mitgliedschaft in einer öffentlichen Körperschaft nicht unbedingt auf Zwang zu beruhen braucht, sondern auch freiwillig begründet werden kann, ohne daß sich dadurch die Rechtsnatur der Mitgliedschaft als eines öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnisses ändert (Forsthoff a. a. O. S. 429). Was aber für den Beitritt zu einer Körperschaft gilt, kann für die Teilnahme an bestimmten körperschaftlichen Aufgaben nicht anders beurteilt werden. Die Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Korporation sind daher der Hoheitsmacht des Verbandes auch insoweit unterworfen, als sie an Verbandsaufgaben mitwirken, zu denen sie nicht zwangsweise, sondern nur mit ihrer Zustimmung, insbesondere auf Grund eines Antrages, herangezogen werden können. Das bedeutet, daß die Entscheidung des Verbandes über die Beteiligung eines Mitgliedes an einer Verbandsaufgabe den Charakter eines hoheitlichen Aktes nicht deswegen verliert, weil der Erlaß der Entscheidung einen Antrag des Mitgliedes voraussetzt. Im übrigen kann ein Verband auf die Anwendung von Zwangsmitteln um so eher verzichten, je stärker das Interesse seiner Mitglieder ist, an der Erfüllung der körperschaftlichen Aufgaben mitzuwirken. Es ist bisher auch nicht bezweifelt worden, daß durch die - einen Antrag des Arztes erfordernde - Zulassung zur RVO-Kassenpraxis ein besonderes Gewaltverhältnis begründet wird, kraft dessen der zugelassene Arzt von der KV. zur Erfüllung seiner kassenärztlichen Pflichten angehalten, d. h. "zu einer Leistung oder einem Verhalten diszipliniert werden" kann (Forsthoff a. a. O. S. 429). Der vom LSG. als erheblich angesehene Umstand, "daß kein Arzt ... von der KV. gegen seinen Willen gezwungen werden könnte, für die Ersatzkasse tätig zu sein", ist somit für die Frage, ob die KV. die Macht hat, die Beteiligung an der Ersatzkassenpraxis hoheitlich zu regeln, ohne Bedeutung.
Es bedarf hier auch keiner Erörterung, ob die Kassenärztlichen Vereinigungen eine von ihnen nach § 368 n Abs. 1 Satz 4 RVO übernommene "weitere" Versorgungsaufgabe etwa mit Hilfe vertraglich angestellter, nicht ihren Vereinigungen angehörender Ärzte durchführen könnten (so Rupp, SGB. 1957 S. 363 (364)), oder ob die ordnungsmäßige Erfüllung einer solchen Aufgabe nicht vielmehr erfordert, daß die Kassenärztlichen Vereinigungen von ihrer gesetzlichen Ermächtigung zu hoheitlichem Handeln auch Gebrauch machen und, da ihre Verbandsgewalt sich auf ihre Mitglieder beschränkt, an der Erfüllung der Aufgabe nur Mitglieder der KV. beteiligen. Selbst wenn ein gesetzlicher Zwang insoweit nicht bestehen sollte, die Kassenärztlichen Vereinigungen mithin nicht schon durch Gesetz gehindert wären, zu einer der genannten Aufgaben auch Ärzte außerhalb ihres eigenen Mitgliederkreises heranzuziehen, so haben sie sich - wie im folgenden näher dargelegt wird - jedenfalls bei der Übernahme der ärztlichen Versorgung für die Ersatzkassen diesen gegenüber vertraglich gebunden, an der Ersatzkassenpraxis nur Mitglieder der KV. teilnehmen zu lassen.
Die "ambulante ärztliche Versorgung der in den Vertragskassen versicherten Anspruchsberechtigten und ihrer Familienangehörigen" ist durch Vertrag vom 12. Mai 1950 neu geregelt worden; dabei sind als Vertragspartner auf der einen Seite die - damals noch in einer Arbeitsgemeinschaft, heute in der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zusammengeschlossenen - Kassenärztlichen Vereinigungen der Länder, auf der anderen Seite für die Ersatzkassen der Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V. aufgetreten (zur geschichtlichen Entwicklung der Vertragsbeziehungen zwischen Ärzten und Ersatzkassen vgl. Stolz, ÄM. 1949 S. 124). Nach § 2 Nr. 6 Abs. 2 dieses sog. Ersatzkassenvertrages ist "Voraussetzung für die Beteiligung an der Ersatzkassenpraxis in jedem Fall die Eintragung in das zuständige Arztregister". Da die Eintragung in das Arztregister nach geltendem Recht die Mitgliedschaft in der KV. zur Folge hat (§ 368 k Abs. 4 RVO), bedeutet das Erfordernis der Eintragung zugleich, daß für die Ersatzkassen nur Mitglieder der KV. tätig werden können. Dies war in dem früheren - noch mit der KVD. abgeschlossenen - Vertrag vom März 1934 sogar ausdrücklich festgelegt (§ 2 Nr. 1 a). Damit hatten sich die Vertragspartner die Möglichkeit eröffnet, gegen einen Arzt, der seine vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nicht gehörig erfüllte, mit den disziplinarischen Mitteln einzuschreiten, die in der Satzung der KVD. für deren Mitglieder vorgesehen waren; einen entsprechenden Hinweis auf § 8 der Satzung der KVD. enthielt § 18 des früheren Vertrages. Obwohl der zur Zeit gültige Ersatzkassenvertrag eine solche Verweisung auf die satzungsmäßigen Befugnisse der KV. gegenüber ihren Mitgliedern nicht mehr enthält, sondern das Verfahren bei Vertragsverletzungen der Ärzte selbständig regelt (§ 18), ist der innere Zusammenhang zwischen dem Erfordernis der KV.-Mitgliedschaft des an der Ersatzkassenpraxis beteiligten Arztes (§ 2 Nr. 6) und den in § 18 der KV. eingeräumten disziplinarischen Befugnissen offensichtlich. Die Beschränkung des Kreises der Ersatzkassenärzte auf die Mitglieder der KV. ist entgegen der Ansicht von Rupp a. a. O. daher keineswegs "zufällig", sondern wohl begründet: die KV. könnte die ärztliche Versorgung der Ersatzkassenmitglieder nicht in vollem Maße "sicherstellen", wenn sie nicht in der Lage wäre, gegen die an der Ersatzkassenpraxis beteiligten Ärzte im Falle einer "Vertragsverletzung" (§ 18 des Ersatzkassenvertrages) disziplinarisch vorzugehen.
Daß die Partner des Ersatzkassenvertrages den Willen gehabt haben, das Rechtsverhältnis des beteiligten Arztes zur KV. hoheitlich zu gestalten, ergibt sich im übrigen aus einer Vielzahl einzelner Vertragsbestimmungen, in denen von "Entscheidungen" (§ 2 Nr. 2 und Nr. 5, § 16 Nr. 1, § 18 I Nr. 7), "Bescheiden" (§ 2 Nr. 9), "Festsetzungen" (§ 15 Nr. 5) oder sogar von "verbindlichen" bzw. "nicht anfechtbaren" (§ 2 Nr. 2, § 18 Nr. 7) Entscheidungen der KV. die Rede ist. Wenn das LSG. und Rupp (DVBl. 1959 S. 81 (83 ff)) demgegenüber in der "Bereitschaftserklärung", die von allen Ärzten abzugeben ist, die an der Ersatzkassenpraxis teilzunehmen wünschen (§ 2 Nr. 2 des Vertrages), ein entscheidendes Merkmal für die vertragliche, d. h. nichthoheitliche Ausgestaltung des Ersatzkassenarzt-Verhältnisses erblicken, so übersehen sie, daß sich der Arzt in der Erklärung gerade verpflichtet, "die Entscheidungen, die die KV. zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen trifft, als ... verbindlich anzuerkennen". Eine solche "verbindliche" Entscheidung ist aber nichts anderes als ein Verwaltungsakt (vgl. § 85 des Südd. VGG; Wolff a. a. O. S. 235; Menger a. a. O. S. 101). Auch aus der Bezeichnung der für die Ersatzkassen tätigen Ärzte als "Vertragsärzte" kann nicht hergeleitet werden, daß die Beteiligten von einer "vertraglichen" Begründung des Arztverhältnisses ausgegangen sind. Die Bezeichnung als Vertragsarzt hat mit dem Entstehungsgrund des ärztlichen Rechtsverhältnisses zur KV. nichts zu tun, sondern besagt nur, daß der Arzt "an der Erfüllung des (mit den Ersatzkassen abgeschlossenen) Vertrages beteiligt" ist (§ 2 Nr. 1 Abs. 2; vgl. auch die Wortbildung "Vertragskasse" in zahlreichen Bestimmungen des Ersatzkassenvertrages).
Selbst wenn aber Zweifel möglich sein sollten, daß die Partner des Ersatzkassenvertrages das Rechtsverhältnis zwischen den Ärzten und der KV. hoheitlich gestalten wollten, so müßten solche Zweifel gegenüber den Bedürfnissen des Rechtsschutzes zurücktreten. Wie das BVerwG. in mehreren Entscheidungen (Bd. 3, 258 (262); 4 S. 298 (299); 5, 325 (329 f.)) ausgeführt hat, ist der Begriff des Verwaltungsaktes - als einer Zweckschöpfung der Verwaltungsrechtswissenschaft - wesentlich nach dem Rechtsschutzbedürfnis des Einzelnen zu bestimmen (ebenso Krüger, Veröffentlichungen der Vereinigung der deutschen Staatsrechtslehrer, Heft 15 S. 223; Bachof, JZ. 1957 S. 432; Maunz-Dürig, Grundgesetz, Art. 19 Abs. 4, Randnummer 24, unter cc). Kann diesem Rechtsschutzbedürfnis besser entsprochen werden, wenn eine Willenserklärung der Verwaltung als Verwaltungsakt qualifiziert und demgemäß der Anfechtung zugänglich gemacht wird, so ist einer solchen Auslegung der Vorzug vor einer privatrechtlichen Deutung zu geben.
In Fällen der vorliegenden Art, in denen sich mehrere Personen um das Recht zur Mitwirkung an einer bestimmten öffentlichen Aufgabe bewerben, wird das - berechtigte - Interesse der Beteiligten an einer gerichtlichen Überprüfung der getroffenen Auswahlentscheidung nicht allein besser und sinnvoller dadurch befriedigt, daß man diese Entscheidung als einen anfechtbaren Verwaltungsakt ansieht; jede andere Lösung müßte sogar, wie das Urteil des LSG. zeigt, im Ergebnis zu einer Verweigerung des Rechtsschutzes führen. Zwar ist die Verwaltung nach neuerer Auffassung (vgl. BGH. in NJW. 1959 S. 431; Wolff a. a. O. S. 84 f.) auch bei ihrer privatrechtlichen Betätigung nicht völlig frei, vor allem hinsichtlich der Wahl des Vertragspartners und der inhaltlichen Gestaltung des Vertrages. Auch im Rahmen ihrer "Privatautonomie" unterliegt sie vielmehr gewissen Bindungen, namentlich unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes (Art. 3 GG), aus dem sich unter Umständen ein (privatrechtlicher) Anspruch des Einzelnen auf Gleichbehandlung ergeben kann (so BGH. a. a. O.; vgl. auch Siebert in Festschrift für Niedermeyer, 1953, S. 240). Indessen ist eine Kontrolle des Verwaltungshandelns mit dem Ziele, den beanstandeten Akt wegen "ungleicher" Bevorzugung eines Dritten oder pflichtwidriger Ausübung des "Ermessens" gerichtlich aufzuheben, mit einer Klage vor den Zivilgerichten nicht zu erreichen (Wolff a. a. O.). Gerade an einer solchen Kassation der Verwaltungsentscheidung ist aber der - in einem Auswahlverfahren unterlegene - Kläger in erster Linie interessiert, da er selbst nur zum Zuge kommen kann, wenn die den Dritten begünstigende Auswahlentscheidung aufgehoben wird. Der Ansicht von Rupp (DVBl. 1959 S. 86), es sei "zweckmäßiger", die Rechtsbeziehungen des Ersatzkassenarztes zur KV. dem bürgerlichen Recht zuzuordnen, kann daher nicht beigetreten werden (vgl. Bachof, Veröffentlichungen der Vereinigung der deutschen Staatsrechtslehrer, Heft 15 S. 65, der mit Recht darauf hinweist, der Ruf nach "Wiederherstellung des Privatrechts" dürfe die Einsicht nicht trüben, daß der Bürger bei der Unterstellung seiner Rechtsbeziehungen zur öffentlichen Hand unter das öffentliche Recht in der Regel stärker geschützt sei als bei einer Unterstellung unter das Privatrecht). Welche Bedeutung im übrigen auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG.) dem Gedanken des Rechtsschutzes für die Beziehungen des Einzelnen zu einem öffentlichen Verband beimißt, zeigt die Entscheidung vom 29. Juli 1959, in der die Verfassungsmäßigkeit der Eingliederung in einen Zwangsverband u. a. davon abhängig gemacht wird, daß das Ermessen der Verbandsorgane hinreichend begrenzt und seine Ausübung der richterlichen Nachprüfung zugänglich ist (NJW. 1959 S. 1675 (1676)).
Sind hiernach die Bestimmungen des Ersatzkassenvertrages - auch im Interesse eines angemessenen Rechtsschutzes der beteiligten Ärzte - in dem Sinne auszulegen, daß das Verhältnis zwischen der KV. und den Ersatzkassenärzten auf der Ebene der Über- und Unterordnung, d. h. hoheitlich gestaltet werden sollte, so ist diese zunächst nur die Partner des Ersatzkassenvertrages verpflichtende Regelung für die Mitglieder der KV. dadurch verbindlich geworden, daß die Satzung der KV. sie in autonomes Recht transformiert hat. Das ist in Bayern durch § 3 der Satzung der KV. Bayerns (KVB.) vom 3.3./8.3.1956 geschehen. Danach sind die ordentlichen und die außerordentlichen, in freier Praxis niedergelassenen Mitglieder der KVB. berechtigt, an den von der KVB. übernommenen Aufgaben der ärztlichen Versorgung nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen teilzunehmen (Abs. 2 und 3); die "Verträge über die kassenärztliche und sonstige ärztliche Versorgung und die dazu gefaßten Beschlüsse ... sind für die Mitglieder der KVB. verbindlich" (Abs. 4). Zu den Verträgen über die "sonstige ärztliche Versorgung" gehören auch die Verträge über die ärztliche Versorgung der Ersatzkassenmitglieder (§ 368 n Abs. 1 Satz 4 RVO). Die Bestimmungen des Ersatzkassenvertrages vom 12. Mai 1950 haben mithin auf Grund der genannten Blankettvorschrift für sämtliche Mitglieder der KVB. ebenso wie die Bestimmungen der Satzung selbst normative Wirkung erlangt. Darüber hinaus hat die Satzung der KVB. die Verbindlichkeit der auf Grund der Bestimmungen des Ersatzkassenvertrages" gefaßten Beschlüsse" ausdrücklich festgelegt und damit ihre Natur als Verwaltungsakte außer Zweifel gestellt. Zu den genannten Beschlüssen rechnen auch Entscheidungen darüber, welcher von mehreren Bewerbern an der Ersatzkassenpraxis beteiligt werden soll. Entgegen der Ansicht des LSG. handelt es sich bei diesen Entscheidungen daher um Verwaltungsakte. Der Streit über ihre Rechtmäßigkeit ist somit eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit.
Diese Streitigkeit betrifft inhaltlich eine Angelegenheit der Sozialversicherung, genauer: des Kassenarztrechts im Sinne des § 51 Abs. 2 SGG. Zwar werden in dem GKAR vom 17. August 1955 nur die Verhältnisse der "Ärzte, Zahnärzte und Krankenkassen (§ 225)", d. h. die Beziehungen der Ärzte und Zahnärzte zu den unter § 225 RVO fallenden Orts-, Land-, Betriebs- und Innungskrankenkassen geregelt (§ 368 Abs. 1 RVO in der Fassung des GKAR). Daraus ist zu entnehmen, daß das GKAR offenbar nur die Vorschriften über die kassenärztliche Versorgung im engeren Sinne, d. h. die Bestimmungen über die Versorgung der Mitglieder der RVO-Krankenkassen, nicht der Ersatzkassen, zum Kassenarztrecht rechnet. Das nötigt indessen nicht dazu, den Begriff des Kassenarztrechts in § 51 SGG in dem gleichen, eingeschränkten Sinne zu verstehen. Schon der Wortlaut des § 51 SGG spricht gegen eine solche einengende Auslegung; der Begriff "Kassenarztrecht" wird hier durch den Hinweis "Beziehungen zwischen Ärzten ... und Krankenkassen" erläutert, ohne daß der Kreis der in Betracht kommenden Krankenkassen durch einen Klammerzusatz wie in § 368 Abs. 1 RVO auf die RVO-Krankenkassen beschränkt wird. Es kommt hinzu, daß die Bezeichnung Krankenkassen, die nach der Terminologie der RVO früher allein den in § 225 RVO genannten Krankenkassen vorbehalten war, seit dem Gesetz über den Aufbau der Sozialversicherung vom 5.7.1934 (RGBl. I S. 577) auch die Ersatzkassen umfaßt (Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes). Dem entsprechen auch die sonstigen Vorschriften des Aufbaugesetzes, durch das die Ersatzkassen auf die Stufe von Körperschaften des öffentlichen Rechts gehoben und damit auch organisatorisch in den Rahmen der Sozialversicherung eingefügt worden sind (§ 2 der 12. VO zum Aufbau der Sozialversicherung vom 24.12.1935, RGBl. I S. 1537, in der Fassung der 15. VO zum Aufbau der Sozialversicherung vom 1.4.1937, RGBl. I S. 439; zur "Eingliederung" der Ersatzkassen in die Sozialversicherung, vgl. Haueisen, Monatsschrift für Arbeiter und Angestelltenversicherung, 1937 S. 395). Mit dem Sinn dieser - die Ersatzkassen immer mehr den übrigen Krankenkassen angleichenden - Regelung wäre es schwer vereinbar, die mit der ärztlichen Tätigkeit für die RVO-Krankenkassen zusammenhängenden Streitigkeiten, namentlich die Streitigkeiten um die Zulassung zur Kassenpraxis, von den Sozialgerichten entscheiden zu lassen, die Streitigkeiten um die Beteiligung an der Ersatzkassenpraxis aber einem anderen Rechtsweg zuzuweisen. Auch diese Streitigkeiten gehören daher - als öffentlich-rechtliche Streitigkeiten des Kassenarztrechts im Sinne des § 51 Abs. 2 SGG - zur Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit (ebenso die herrschende Ansicht in Rechtsprechung und Rechtslehre; vgl. LSG. Nordrhein-Westfalen, Breithaupt 1955 S. 571; LSG. Baden-Württemberg, ÄM. 1955 S. 854; LSG. Berlin, ÄM. 1958 S. 408 ff., 436 ff.; Hess. LSG., SGb. 1959 S. 237 mit Anm. von Kälker; Kälker, SGb. 1957 S. 99 unter II; Peters-Sautter-Wolff, Komm. zur SGb., § 51 Anm. 10 f., Hofmann-Schroeter, SGG 2. Aufl., § 51 Anm. 9; Mellwitz, SGG, § 51 Anm. 16; Hess-Venter, Handbuch des Kassenarztrechts, Bd. 1 S. 275 f., 289 ff., 326; Peters, Handbuch der Krankenversicherung, § 368 n Anm. 3, § 507 Anm. 4 a bis c; Jantz-Prange, Das gesamte Kassenarztrecht, § 368 n Randnummer 7; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, S. 190 h unter VII; Heinemann-Koch, Kassenarztrecht, 4. Aufl., § 368 n Anm. 4; Stolt, Die Ersatzkassen der Krankenversicherung, Nachtrag 1958 S. 13; Thieding, Die kassenärztliche Praxis, S. 220 ff.; a. A. außer dem mit der Revision angefochtenen Urteil des Bayer. LSG., abgedruckt in SGb. 1959 S. 137 mit ablehnender Anm. von Schieckel, SG. Stuttgart vom 22.4.1959, Ersatzkasse 1959 S. 173; Rupp, DVBl. 1959 S. 81 ff.; wohl auch Stückrath, SGb. 1956 S. 73 f.).
Das Berufungsgericht hat hiernach die Zulässigkeit des Sozialrechtsweges für die vorliegende Klage zu Unrecht verneint; sein Urteil unterliegt deshalb der Aufhebung. Da das LSG. bisher nur über eine Prozeßvoraussetzung entschieden, also keine Feststellungen zur Sache getroffen hat, muß der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LSG. zurückverwiesen werden. Dieses wird die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte zunächst nach den Bestimmungen des Ersatzkassenvertrages und etwa ergangener ergänzender Satzungsbestimmungen der Beklagten zu prüfen haben. Im übrigen wird das LSG. auch die bisherige Verwaltungsübung der Beklagten und in diesem Rahmen die für die Zulassung zur Kassenpraxis geltenden Auswahlgrundsätze berücksichtigen dürfen (vgl. auch BVerwG. NJW. 1959 S. 1843 (1844)). Ob dabei auch die engere Heimatzugehörigkeit der beigeladenen Ärztin zu ihren Gunsten gewertet werden darf, mag im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG zweifelhaft erscheinen. Der Senat hat keinen Anlaß gesehen, schon im jetzigen Stand des Verfahrens zu dieser Frage Stellung zu nehmen.
Fundstellen
BSGE, 1 |
NJW 1960, 402 |
MDR 1960, 350 |