Leitsatz (amtlich)

Für die Frage des Berufswechsels iS der 3. BKVO Anl 1 Nr 19 Fassung: 1952-07-26 (5. BKVO § 1) ist von dem Beruf auszugehen, durch dessen Ausübung der Versicherte sich die Erkrankung zugezogen hat, es sei denn, diese Tätigkeit war von vornherein nur als eine ganz vorübergehende Beschäftigung gedacht. Den Beruf, der zur Erkrankung geführt hat, wechselt der Versicherte grundsätzlich auch dann, wenn er ihn aufgibt und in seinen früheren angestammten Beruf zurückkehrt.

 

Normenkette

BKVO 5 § 1 Fassung: 1952-07-26; BKVO 3 Anl 1 Nr. 19 Fassung: 1952-07-26

 

Tenor

Das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. Dezember 1960 wird mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

I.

Der im Jahre 1904 geborene Kläger war seit dem Jahre 1927 als selbständiger Fuhrunternehmer tätig. Er war früher in Memel ansässig und betrieb seit Kriegsende ein solches Geschäft bis zum Jahre 1952 in R. Er siedelte dann in die Bundesrepublik Deutschland über und wollte im Frühjahr 1954 auch hier - er lebt seit September 1953 in M - ein Lohnfuhrunternehmen eröffnen, erhielt aber nicht die dafür erforderliche behördliche Genehmigung. Daher betätigte er sich zunächst hauptsächlich als Gelegenheitsarbeiter. Am 10. September 1954 trat er bei der Firma S F, einem Spezialgeschäft für Linoleumlegerei, in M als ungelernter Arbeiter ein. Hier zog er sich durch den Umgang mit einem Härtematerial, das Natriumbichromat enthält, eine Hauterkrankung zu; die ekzemartigen Erscheinungen, die beson ders an den Händen auftraten, hatten seit dem Frühjahr 1956 zu Krankmeldungen geführt. Vom 26. Mai 1956 an war der Kläger wegen des Hautleidens dauernd behandlungsbedürftig und wiederholt vorübergehend arbeitsunfähig. Im Juli 1957 versuchte er es nochmals mit der Arbeit in einem Linoleumlegereibetrieb mußte sie aber wegen seiner Hauterkrankung nach drei Wochen wieder einstellen. Seit dem 1. Januar 1958 ist er wieder als selbständiger Fuhrunternehmer tätig.

Den auf Grund der Nr. 19 der Anlage zur 3. Berufskrankheiten Verordnung (BKVO) in der Fassung der 5. BKVO erhobenen Entschädigungsanspruch des Klägers lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 26. März 1957 mit folgender Begründung ab: Der Kläger, der als Hilfsarbeiter bei einer ungelernten Tätigkeit erkrankt sei, brauche wegen seines Hautleidens nicht den Beruf zu wechseln. Er finde auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zahlreiche ähnliche Beschäftigungsmöglichkeiten und könne außerdem seinen alten Beruf im Transportgewerbe wiederaufnehmen.

Die Klage hiergegen hatte Erfolg. Das Sozialgericht (SG) Mannheim hat die Beklagte verurteilt, das Hautleiden des Klägers als Berufskrankheit (BK) anzuerkennen und ihm vom Wegfall des Krankengeldes an eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v. H. zu gewähren. Es ist der Ansicht, der Kläger leide an einer durch seine berufliche Tätigkeit als Linoleumleger entstandenen schweren Hauterkrankung, die ihn zum Wechsel dieses Berufs gezwungen habe.

Mit der Berufung gegen dieses Urteil hat die Beklagte dargelegt, der Kläger habe die gefährdende Tätigkeit als ungelernter Gelegenheitsarbeiter und nur zur Überbrückung der Zeit bis zur möglichen Aufnahme seines alten Berufs ausgeübt. Der Kläger hat in der Berufungsverhandlung hierzu erklärt, er habe nach einer Einarbeitungszeit von einem Vierteljahr als Linoleumleger selbständig gearbeitet. Das Landessozialgericht (LSG) hat durch Urteil vom 15. Dezember 1960 die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Teilrente von 20 v. H. vom Wegfall des Krankengeldes an zunächst nur bis zum 31. Dezember 1957 zu gewähren sei. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt: Es handele sich bei den durch die Berufsarbeit verursachten Ekzembildungen um eine schwere Hauterkrankung des Klägers. Diese habe ihn zum Wechsel des gefährdenden Berufs im Sinne der Nr. 19 der Anlage zur 5. BKVO gezwungen. Der Kläger sei zwar nur Hilfsarbeiter in dem Linoleumlegereibetrieb gewesen, habe aber eine Tätigkeit ausgeübt, die besondere Fähigkeiten und Fertigkeiten verlange. Durch längere Einarbeitung und Übung habe er das Linoleumlegen erlernt. Dies ergebe sich aus seinen eigenen Angaben und aus einem Zeugnis seiner Arbeitgeberfirma, nach dem er die zum Linoleumlegen erforderlichen Arbeiten selbständig ausgeführt habe. Wegen der hautschädigenden Wirkung habe der Kläger nach einem mißglückten Arbeitsversuch in einem Linoleumlegereibetrieb im Juli 1957 diese Berufsarbeit aufgeben müssen, also nicht etwa deshalb, weil er sich wieder als Transportunternehmer habe selbständig machen wollen. Dies sei zwar am 1. Januar 1958 geschehen, habe aber nur zur Folge, daß vorerst nur bis dahin die wegen der Folgen der Hauterkrankung für angemessen erachtete Teilrente von 20 v. H. zu gewähren sei.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

Das Urteil ist der Beklagten am 2. Januar 1961 zugestellt worden. Sie hat dagegen am 25. Januar 1961 Revision eingelegt und diese gleichzeitig sowie weiterhin mit Schriftsatz vom 8. Februar 1961 wie folgt begründet: Das LSG habe den Begriff des Berufswechsels im Sinne der Nr. 19 der Anlage zur 5. BKVO nicht richtig ausgelegt. Es habe verkannt, daß der Kläger von jeher Fuhrunternehmer gewesen sei und daß allein von diesem seinem ständigen Beruf bei der Beurteilung der Frage des Berufswechsels ausgegangen werden müßte. Diesen Beruf habe der Kläger nur vorübergehend unterbrechen müssen. Die Tätigkeit, die er in der Zwischenzeit als Hilfsarbeiter beim Linoleumlegen aufgenommen habe, sei nicht als die Ausübung eines Berufs anzusehen, den er im Sinne der angeführten Vorschrift gewechselt habe, als er entsprechend seiner ständigen Absicht in seinen früheren Beruf zurückgekehrt sei. Der damit verbundene berufliche Aufstieg stehe einem Rentenanspruch entgegen. Abgesehen davon, daß die Rückkehr des Klägers in seinen angestammten Beruf begrifflich keinen Wechsel des Berufs darstelle, habe er durch seine vorübergehende Beschäftigung als Linoleumleger keine berufliche Tätigkeit ausgeübt, deren Aufgabe infolge seines Hautleidens einen Berufswechsel bedeute. Nähere Feststellungen über die Beschäftigungsweise des Klägers, die das LSG unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht unterlassen habe, hätten ergeben, daß der Kläger kein angelernter Arbeiter in dem Betrieb der Linoleumlegerei gewesen sei, so daß die Aufgabe seiner Beschäftigung lediglich der Wechsel des Arbeitsplatzes und nicht seines Berufes sei.

Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung der Urteile beider Vorinstanzen die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.

Der Kläger ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.

II.

Die Revision ist durch Zulassung statthaft (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -); sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, somit zulässig. Sachlich hatte sie insofern Erfolg, als sie zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Streitfalls an das LSG geführt hat.

Die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils reichen nicht aus, um den Entschädigungsanspruch des Klägers nach Nr. 19 der Anlage zur 5. BKVO zu rechtfertigen. Der Kläger leidet zwar, wie auch die Revision nicht in Zweifel zieht, an einer schweren Hauterkrankung, die er sich durch seine berufliche Tätigkeit in einer Linoleumlegerei zugezogen hat. Auf Grund der bisherigen Beweisergebnisse läßt sich jedoch entgegen der Auffassung des LSG nicht einwandfrei entscheiden, ob der Kläger, der die gefährdende Arbeit beim Linoleumlegen wegen des Hautleidens aufgeben mußte, dadurch auch zum Wechsel seines Berufs im Sinne der angeführten Vorschrift gezwungen wurde. Die Revision meint allerdings zu Unrecht, der Kläger habe seinen Beruf schon deshalb nicht gewechselt, weil er in seinen angestammten Beruf eines selbständigen Fuhrunternehmers zurückgekehrt sei und die schädigende Tätigkeit in der Linoleumlegerei nur vorübergehend ausgeübt habe. Sie verkennt hierbei, daß es bei der Beurteilung der Frage des Zwanges zum Berufswechsel allein auf die berufliche Tätigkeit ankommt, bei der sich der Versicherte die Hauterkrankung zugezogen hat. Wohl trifft es zu, daß diese Tätigkeit ausnahmsweise unberücksichtigt zu bleiben hat, wenn sie von vornherein nur als ganz vorübergehend und auf kurze Zeit berechnet in Aussicht genommen war und daher im Verhältnis zu der früheren Berufsausübung belanglos ist (vgl. RVA in EuM 44, 131; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd. II S. 490 k). Um einen solchen Ausnahmefall handelt es sich jedoch hier nicht, und zwar auch nicht unter dem Gesichtspunkt, daß der Kläger von jeher beabsichtigt haben mag, seinen alten Beruf bei passender Gelegenheit wieder aufzugreifen. Der Kläger war bis zu seiner Erkrankung Ende Mai 1956 eineinhalb Jahre in einer Linoleumlegerei beschäftigt und nahm die gleiche Arbeit bei einer anderen Firma trotz seiner fortbestehenden Anfälligkeit gegen die hautschädigenden Stoffe im Juli 1957 versuchsweise wieder auf. Unter diesen Umständen gewinnt die "vorübergehende" Betätigung des Klägers in den Bodenlegereibetrieben auch gegenüber der langjährigen Ausübung seines Stammberufes rechtliches Gewicht; nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Kläger der neuen Verdienstmöglichkeit ernstlich zugewandt und in dieser Erwerbstätigkeit, wenn auch nur als Hilfsarbeiter, beruflich Fuß gefaßt. Die Rückkehr des Klägers in seinen alten Beruf ist daher nicht anders zu beurteilen, als wenn er irgendeine andere, für ihn ungefährliche Tätigkeit aufgenommen hätte. Da in der Regel der Zwang zum Berufswechsel bereits mit der Aufgabe des gefährdenden Berufs verwirklicht ist (BSG 10, 286, 290), ist die spätere Berufsausübung für die Begründung der Entschädigungsansprüche grundsätzlich unerheblich; sie hat jedoch Bedeutung für die Frage der Bemessung der durch die Hauterkrankung verursachten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit.

Hiernach hat das Berufungsgericht zu Recht geprüft, ob es sich bei der durch das Hautleiden erforderlich gewordenen Aufgabe der Beschäftigung des Klägers in der Linoleumlegerei um den Wechsel des Berufs nach Nr. 19 aaO handeln konnte (vgl. BSG 10, 278, 280). Es hat diese Frage jedoch, wie die Revision zutreffend rügt, auf Grund unzureichender Tatsachenfeststellungen bejaht. Das LSG hat zwar nicht verkannt, daß unter Nr. 19 aaO nicht nur der Wechsel eines erlernten Berufs, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch der Wechsel einer ungelernten Tätigkeit fällt. Es hat sich insoweit die in der Rechtsprechung des Reichsversicherungsamts und - in deren Fortführung - des Bundessozialgerichts (BSG) entwickelten Grundsätze zu eigen gemacht (EuM 44, 131, 133 sowie 46, 125; BSG 10, 278, 280). Danach liegt in der Regel kein Wechsel des Berufs, sondern lediglich ein im Sinne der angeführten Vorschrift belangloser Wechsel des Arbeitsplatzes vor, wenn ein mit ungelernten Arbeiten als Gelegenheits- oder Hilfsarbeiter beschäftigter Versicherter sein Betätigungsfeld wegen einer durch die Arbeit entstandenen oder verschlimmerten Krankheit aufgibt und zu einer anderen ungelernten Arbeit übergeht. Anders liegt der Fall, wenn jemand eine solche Tätigkeit ausübt, aber zu besonderen, durch Anlernung oder langdauernde Arbeit erworbenen Kenntnissen, Fähigkeiten oder Fertigkeiten gelangt und auf diese Weise zu einer brauchbaren Arbeitskraft für Unternehmen gleicher Art wird. Ein solcher Versicherter wird in seinem beruflichen Fortkommen wesentlich beeinträchtigt, wenn er durch eine schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankung außerstande gesetzt ist, seine durch die frühere Beschäftigung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten künftig zu verwerten. Er genießt nach dem der Regelung der Nr. 19 aaO zugrunde liegenden Zweck Versicherungsschutz. Diese Auffassung wird einhellig auch im Schrifttum vertreten (vgl. hierzu Brackmann aaO Bd. II S. 490 K, 1; Schulte-Holthausen, BG 1939, 285, 287; Homey, BG 1950, 147 u. 169; Wende, Berufsdermatosen, 1953, 156, 159; Carrié , Praktischer Leitfaden der beruflichen Hautkrankheiten, 1951, 130, 133). Hiernach kann also auch ein ungelernter Arbeiter eine berufliche Tätigkeit im Sinne der angeführten Vorschrift wechseln, wenn er sich bei dieser Tätigkeit besondere Kenntnisse, Fähigkeiten oder Fertigkeiten angeeignet hat, über die nicht jeder ungelernte, normal begabte Arbeiter schon nach kurzer Einarbeitungszeit verfügt.

Unter Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung hätte das LSG im vorliegenden Falle die Hauterkrankung des Klägers als eine Entschädigungsansprüche begründende BK erst werten dürfen, nachdem es sich über die Beschäftigungsweise des Klägers in der Linoleumlegerei ein erschöpfendes Bild verschafft hatte. Das war jedoch, wie die Revision mit Recht geltend macht, auf Grund der Unterlagen, die das LSG für seine Überzeugungsbildung zu der streitigen Frage des Berufswechsels für ausreichend gehalten hat, nicht möglich. Das LSG hat geglaubt, den Kläger als angelernten Linoleumleger ansehen zu können, weil er die Arbeiten, nämlich mechanisches Reinigen des Bodens, Zuschneiden und Aufkleben des Linoleums, nach einer Einarbeitungszeit von einem Vierteljahr etwa ein und ein viertel Jahre lang selbständig ausgeübt habe. Hierfür hat es sich lediglich auf die eigenen Angaben des Klägers und ein Zeugnis der damaligen Arbeitgeberfirma vom 22. Februar 1957 berufen. Dieses Zeugnis gibt zwar Auskunft über die Dauer des Arbeitsverhältnisses, den Grund des Ausscheidens aus dem Betrieb und die persönliche Führung des Klägers; hinsichtlich der Art seiner Arbeiten enthält es jedoch nur die Bemerkung, der Kläger habe die ihm übertragenen Arbeiten selbständig und zur Zufriedenheit seiner Auftraggeber ausgeführt. Aus dem Zeugnis geht weder hervor, daß der Kläger als Linoleumleger tätig war, noch zu welchen Arbeiten er im einzelnen herangezogen wurde. Aber auch die den Ausführungen des angefochtenen Urteils zu entnehmenden Angaben des Klägers selbst, die das LSG bei seiner Überzeugungsbildung berücksichtigen durfte (vgl. SozR SGG § 128 Bl. Da 22 Nr. 56), geben hierüber keinen erschöpfenden Aufschluß. Sie lassen jedenfalls die entscheidende Frage offen, ob der Kläger die zu seiner Erkrankung führende Tätigkeit beim Linoleumlegen als ein angelernter Arbeiter ausgeübt hat. In diesem Zusammenhang gewinnt auch ein gewisser Widerspruch Bedeutung, der zwischen der Feststellung des LSG, der Kläger sei beim Linoleumlegen als Hilfsarbeiter beschäftigt worden, und der Bemerkung in dem angeführten Zeugnis, der Kläger habe selbständig gearbeitet, besteht.

Da der Entschädigungsanspruch von der Beantwortung der Frage nach der Qualifizierung des Klägers in seiner Beschäftigung beim Linoleumlegen abhängt, bedarf der zu beurteilende Sachverhalt einer näheren Klärung der Beschäftigungsweise des Klägers in den Linoleumlegereibetrieben durch weitere Beweiserhebungen. Hierfür dürfte sich - soweit noch möglich - die Vernehmung von Angehörigen der damaligen Betriebsleitungen oder von ehemaligen Mitarbeitern des Klägers als Zeugen anbieten; erforderlichenfalls wird auch ein Sachverständiger über die Fragen der Bestimmung der Tätigkeitsmerkmale eines angelernten Arbeiters beim Linoleumlegen zu Rate zu ziehen sein. In diesem Zusammenhang wird möglicherweise auch der für den Betriebszweig der Linoleumlegerei in Betracht kommende Tarifvertrag wertvollen Aufschluß geben. Der Sachverhalt bedarf jedenfalls in dieser Richtung weiterer Erforschung. Für eine Prüfung des Umfangs der Entschädigungsleistung war daher vorerst kein Raum. Das BSG konnte somit in der Sache nicht selbst entscheiden; es mußte vielmehr unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverweisen (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG).

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bleibt dem abschließenden Urteil vorbehalten.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2323999

BSGE, 98

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