Leitsatz (amtlich)
Einem Arbeitslosen steht Krankengeld jeweils in Höhe der Arbeitslosenhilfe zu, die er zu bekommen hätte, wenn er nicht arbeitsunfähig krank wäre (Anschluß an RVA, GE Nr 3925 und 3926, AN 1931, 9). Hat jedoch weder der Arbeitslose noch das Arbeitsamt der Krankenkasse eine Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse angezeigt, welche die Arbeitslosenhilfe mindern würden, so gehört auch das überzahlte Krankengeld zu den von der BfArb der Krankenkasse nach AVAVG § 109 Abs 2 zu ersetzenden Aufwendungen.
Normenkette
RVO § 180 Fassung: 1957-07-27, § 182 Fassung: 1957-06-26; AVAVG § 109 Abs. 2 Fassung: 1957-04-03, § 110 Fassung: 1957-04-03, § 144 Fassung: 1957-04-03
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 5. Juni 1961 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
I.
Die Beigeladene Nicoline D bezog vom 17. Februar 1956 an Arbeitslosenhilfe. Das Arbeitsamt Flensburg hatte für sie eine Unterstützung von wöchentlich 33,30 DM = wochentäglich 5,55 DM errechnet und dabei im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung die Rente des Ehemannes der Beigeladenen aus der Angestelltenversicherung in Höhe von 142,50 DM monatlich = 32,89 DM wöchentlich berücksichtigt (§ 141 e des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung - AVAVG - aF, § 149 AVAVG nF). Während der Zeit der Unterstützung war die Beigeladene bei der beklagten Ersatzkasse für den Fall der Krankheit versichert (§§ 117, 121 Abs. 1, § 141 Abs. 1 Satz 2 AVAVG aF; §§ 107, 111 Abs. 1, § 144 Abs. 1 S. 2 AVAVG nF).
Am 25. April 1957 wurde die Beigeladene arbeitsunfähig krank. Die beklagte Ersatzkasse gewährte ihr daraufhin in der Zeit vom 25. April bis zum 2. Juni 1957 Krankengeld in Höhe der zuletzt bezogenen Unterstützung von 5,55 DM täglich für 33 Wochentage, insgesamt also 183,15 DM. In dieser Höhe minderte die Beklagte nach § 109 Abs. 2 AVAVG den Betrag der von ihr an die beklagte Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (BfArb) abzuführenden Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.
Im August 1958 stellte die BfArb anläßlich einer Prüfung der Einzugsstelle (§ 163 Abs. 2 AVAVG) fest, daß sich auf Grund des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) die Rente des Ehemannes der Klägerin auf 237,50 DM monatlich = 54,81 DM wöchentlich erhöht hatte. Diese Rentenerhöhung war vom 1. Mai 1957 an bei der Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenhilfe zu berücksichtigen (Art. 2 § 35 Abs. 5 S. 3 AnVNG). Die Beigeladene hatte der beklagten Kasse die Erhöhung aber nicht mitgeteilt. Bei ihrer Berücksichtigung im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung hätte die Unterstützung vom 1. Mai 1957 an 17,49 DM wöchentlich = 2,92 DM wochentäglich betragen.
Die klagende BfArb ist der Meinung, die Beklagte hätte deshalb der Beigeladenen vom 1. Mai 1957 an nach § 110 AVAVG nur ein Krankengeld in Höhe von 2,92 DM täglich auszahlen dürfen und könne daher nur in dieser Höhe Erstattung des Krankengeldes nach § 109 Abs. 2 AVAVG beanspruchen. Die Beklagte lehnte die Rückzahlung des Unterschiedsbetrages in Höhe von 73,64 DM mit der Begründung ab, für die Höhe des zu zahlenden Krankengeldes sei auch bei Arbeitslosen während des gesamten Leistungsfalls von dem bei Beginn des Versicherungsfalles maßgebenden Unterstützungsbetrag auszugehen.
Die Klägerin erhob daraufhin Klage vor dem Sozialgericht (SG) Nürnberg mit dem Antrage,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 73,64 DM zu zahlen.
Das SG gab der Klage statt und ließ die Berufung zu (Urteil vom 5. Juni 1961). Es ging im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsversicherungsamtes (RVA) zu § 120 AVAVG aF davon aus, für die Höhe des Krankengeldes sei nicht der Betrag des am letzten Tage vor der Erkrankung gezahlten Unterstützungsbetrages maßgebend, vielmehr müßten nachträgliche Änderungen, die sich auf die Höhe des Unterstützungsbetrages ausgewirkt hätten, auch bei der Berechnung des Krankengeldes berücksichtigt werden.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte mit Einwilligung der Klägerin Sprungrevision eingelegt und beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Zur Begründung ihrer Revision trägt sie vor: Das SG habe § 110 AVAVG unrichtig ausgelegt. Dessen Auffassung führe zu dem Ergebnis, daß der Anspruch eines Arbeitslosen auf Krankengeld ganz entfalle, wenn sich während der Arbeitsunfähigkeit seine Verhältnisse derart änderten, daß ein Anspruch auf Unterstützung nicht mehr gegeben sei. Damit ende dann auch die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung (§ 108 Abs. 1 AVAVG). Der Auffassung des SG widerspreche die Regelung des § 108 Abs. 2 AVAVG i. V. m. § 214 RVO, wonach aus der Krankenversicherung ausgeschiedene Erwerbslose Anspruch auf die Regelleistungen der Kasse wie alle übrigen Versicherten hätten, wenn der Versicherungsfall binnen drei Wochen nach dem Ausscheiden eintrete. Ferner gebiete der Gleichheitsgrundsatz, daß die bei der Krankenkasse versicherten Arbeitslosen in gleicher Weise Leistungen erhielten wie alle übrigen Versicherten; Änderungen der Löhne oder Gehälter, die während des Bezugs von Krankengeld eintreten, hätten aber, solange die Arbeitsunfähigkeit andauere, keinen Einfluß auf die Höhe des Krankengeldes. Folge man der Auffassung des SG, so hätte die Krankenkasse fortlaufend zu prüfen, welche Ansprüche ein Krankengeldbezieher auf Leistungen nach dem AVAVG haben würde. Eine solche Verpflichtung sei jedoch aus den gesetzlichen Vorschriften nicht herzuleiten und entspreche weder dem Wesen noch den Aufgaben der Krankenversicherung.
Die Klägerin beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, der Rechtsstreit müsse vom 7. Senat des Bundessozialgerichts (BSG), der für Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung zuständig ist, entschieden werden. In der Sache selbst sei an der vom RVA zu § 120 AVAVG aF entwickelten Rechtsprechung festzuhalten. § 110 AVAVG nF entspreche dem § 120 AVAVG aF. Aus dem Wortlaut ("Als Krankengeld wird derjenige Betrag gewährt, den der Arbeitslose als Arbeitslosengeld erhielte, wenn er nicht erkrankt wäre") und der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes über Arbeitslosenversicherung aus dem Jahre 1926 sei zu entnehmen, daß der Gesetzgeber diese Regelung geschaffen habe, um die arbeitsfähigen und die wegen Krankheit vorübergehend arbeitsunfähigen Arbeitslosen gleich zu behandeln. Dieser Zweck lasse sich nur erreichen, wenn man das Krankengeld automatisch dem (fiktiven) Unterstützungsbetrag folgen lasse. Da die Krankenkassen verpflichtet seien, bei der Bemessung des Krankengeldes die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten, hätten sie auch die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die Rechtmäßigkeit des Fortbezuges des Krankengeldes der Dauer und der Höhe nach laufend zu überprüfen.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Sprungrevision ist statthaft, da die Voraussetzungen des § 161 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gegeben sind.
Zur Entscheidung des Rechtsstreits ist der 3. Senat des BSG berufen. Nach dem Geschäftsverteilungsplan des BSG für das Geschäftsjahr 1964 ist bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Körperschaften des öffentlichen Rechts für die Zuständigkeit der Senate grundsätzlich ausschlaggebend, welchem Rechtsgebiet der erhobene Anspruch angehört. Bei dem hier von der klagenden BfArb geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung angeblich zu Unrecht erstatteter Aufwendungen (§ 109 Abs. 2 AVAVG) ist es zweifelhaft, ob er dem Rechtsgebiet der Krankenversicherung oder der Arbeitslosenversicherung zuzurechnen ist. In einem solchen Zweifelsfalle entscheidet nach dem Geschäftsplan der für Streitigkeiten aus dem Aufgabengebiet der Beklagten zuständige Senat, hier also der 3. Senat.
Nach dem für die hier streitige Zeit (1. Mai 1957 bis 2. Juni 1957) maßgebenden § 110 AVAVG i. V. m. § 144 Abs. 1 Satz 2 AVAVG nF wird einem für den Fall der Krankheit versicherten Arbeitslosen (§ 107 Satz 1 AVAVG) als Krankengeld derjenige Betrag gewährt, den er als Arbeitslosenhilfe erhielte, wenn er nicht erkrankt wäre. Entgegen der Auffassung der Revision ist daran festzuhalten, daß nach dem Wortlaut und Sinn dieser Vorschrift die Höhe des Krankengeldes sich nicht nach dem Unterstützungsbetrag bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, sondern nach dem jeweiligen Betrage richtet, auf den der Arbeitslose Anspruch gehabt hätte, wenn er nicht erkrankt wäre.
Das RVA hat diese Auffassung in ständiger Rechtsprechung zu § 120 AVAVG aF vertreten, der in seinem Wortlaut dem heutigen § 110 Satz 1 AVAVG entspricht (GE 3925, AN 1931, 9; AN 1931, 9 f; GE 5038, AN 1937, 19). Dabei hat es sich auch auf die Begründung zu dem ehemaligen Regierungsentwurf eines Gesetzes über Arbeitslosenversicherung (§ 72 i. d. F. von 1926) gestützt. Danach sollte der Arbeitslose, wenn er erkrankt und arbeitsunfähig wird, weder einen Vorteil erzielen noch einen Nachteil erleiden; er sollte weder der Versuchung ausgesetzt sein, sich fälschlich für krank auszugeben, noch sollte er, wenn er wirklich erkrankt war, durch die Rücksicht auf die Bemessung des Krankengeldes bestimmt werden, die Krankmeldung zu unterlassen. Kam es dem Gesetzgeber aber darauf an, die arbeitsfähigen und die wegen Krankheit vorübergehend arbeitsunfähigen Arbeitslosen gleichmäßig zu behandeln und jeden Anreiz zu unberechtigten Krank- oder Gesundmeldungen zu vermeiden, so erscheint die automatische Angleichung der Höhe des Krankengeldes an die fiktive Höhe der Unterstützung auch noch heute gerechtfertigt. Diese Auffassung entspricht auch der Lohnersatzfunktion des Krankengeldes (vgl. BSG 5, 283, 287). Krankengeld als Ersatz für den Lohn soll nur gezahlt werden, wenn durch den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ein tatsächlicher Lohnausfall entsteht. Da auch das Arbeitslosengeld und die Arbeitslosenhilfe einen teilweisen Lohnersatz darstellen (vgl. Krebs, AVAVG, 2. Aufl. 1964, Vorbem. zu § 74), ist es sinnvoll, das Krankengeld nur in derjenigen Höhe zu gewähren, in der bei Arbeitsfähigkeit des Arbeitslosen ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe bestehen würde.
Ob der Rechtsprechung des RVA auch insoweit gefolgt werden kann, als es im Rahmen des § 120 AVAVG aF zwischen der Dauer und der Höhe des Unterstützungsbezuges unterschieden und bei völligem Wegfall der Hauptunterstützung einen Einfluß auf die Höhe des Krankengeldes verneint hat (GE 3861, AN 1930, 426; GE 4749, AN 1934, 132), bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Ebenso besteht in dem vorliegenden Rechtsstreit kein Anlaß, auf die Bedeutung des § 214 RVO i. V. m. § 108 Abs. 2 AVAVG für das Recht der Krankenversicherung der Arbeitslosen einzugehen.
Die in den §§ 110, 144 Abs. 1 Satz 2 AVAVG getroffene Sonderregelung für das Krankengeld der Arbeitslosen verstößt auch nicht, wie die Revision meint, gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Ein solcher Verstoß läge nur dann vor, wenn der Gesetzgeber zwei ihrem Wesen nach gleichartige Gruppen von Versicherten willkürlich verschieden behandelt hätte, ein sachgerechter Grund für eine unterschiedliche Behandlung sich also nicht erkennen ließe (BVerfG 1, 264; 3, 135; 4, 243; BSG 2, 201, 217; 9, 232, 236). Der Krankenkasse stehen hier jedoch nicht zwei gleiche, sondern zwei verschiedenartige Personengruppen gegenüber, nämlich die in Beschäftigung stehenden und die arbeitslosen Versicherten. Die Unterschiede zwischen diesen beiden Versichertengruppen ergeben sich auch aus der verschieden geregelten Beitragszahlung und Beitragshöhe (vgl. einerseits §§ 380 ff RVO, andererseits §§ 107 bis 109 AVAVG, wiederum i. V. m. § 144 Abs. 1 Satz 2 AVAVG). Die abweichende Regelung der Höhe des Krankengeldes beruht somit auf in der Sache liegenden Erwägungen des Gesetzgebers und verletzt daher nicht den Gleichheitssatz.
Dennoch mußte die Revision Erfolg haben. Die von der beklagten Ersatzkasse zuviel gezahlten Beträge an Krankengeld sind als erstattungsfähige Aufwendungen i. S. des § 109 Abs. 2 AVAVG anzusehen, weil die beklagte Ersatzkasse von der Erhöhung der Rente des Ehemannes der Beigeladenen ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erhalten hatte. Der beklagten Krankenkasse stand als Unterlage für die Bemessung des Krankengeldes allein die von der Versicherten vorgelegte Meldekarte des Arbeitsamts zur Verfügung, aus der sich zwar die Höhe der vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gezahlten Arbeitslosenhilfe ergab, die jedoch keine Angaben über die Berechnung des Unterstützungsbetrages enthielt. Zwar hat grundsätzlich der Versicherungsträger, der die Leistungen zu bewilligen hat - hier also die Krankenkasse - die Voraussetzungen des Leistungsanspruchs von Amts wegen zu prüfen. Dieser Grundsatz erleidet jedoch im Hinblick auf die Besonderheiten der Krankenversicherung der Arbeitslosen eine Einschränkung, soweit es sich um die Ermittlung der für die Höhe des Krankengeldes maßgebenden "fiktiven Unterstützung" i. S. des § 120 aF (= § 110 nF) AVAVG handelt. Da die Berechnung der für die Höhe des Krankengeldes maßgebenden Arbeitslosenhilfe der Sache nach Aufgabe des Arbeitsamts ist, hätte es in erster Linie dem Arbeitsamt obgelegen, Änderungen in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die Einfluß auf die Höhe der Arbeitslosenhilfe haben, zu ermitteln und der Krankenkasse mitzuteilen. Zwar trifft es zu, daß durch den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit die Rechtsbeziehungen zwischen dem Arbeitsamt und dem Arbeitslosen eine wesentliche Veränderung erfahren. Da der Arbeitslose von dem Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit an der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung steht und keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe hat (§§ 74, 145 AVAVG), entfällt auch die während des Bezuges von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bestehende Meldepflicht (§ 179 Abs. 1 AVAVG) und damit die nähere Verbindung des Arbeitslosen zum Arbeitsamt sowie die Möglichkeit einer verwaltungsmäßig einfachen Überwachung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse. Nach den gesetzlichen Vorschriften besteht auch nur während des Bezugs von Arbeitslosengeld (Arbeitslosenhilfe) gegenüber dem Arbeitsamt die Pflicht zur Anzeige der für die Beurteilung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Arbeitslosenhilfe) maßgebenden Verhältnisse (§ 183 AVAVG); es ist jedoch in der Rechtsprechung des BSG als allgemeiner Grundsatz anerkannt, daß derjenige, der von der Verwaltung wiederkehrende Leistungen erhält, zur Anzeige wesentlicher Veränderungen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse verpflichtet ist (BSG 7 S. 8, 15 f). Da der Gesetzgeber davon abgesehen hat, Vorschriften darüber zu erlassen, wie die Krankenkasse die für die Höhe der "fiktiven Unterstützung" anzustellenden Ermittlungen ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand durchführen soll, ist er offenbar davon ausgegangen, daß bei der notwendigen Zusammenarbeit zwischen Arbeitsamt und Krankenkasse bei der Durchführung der Krankenversicherung der Arbeitslosen die Feststellung der fiktiven Höhe der Unterstützung in erster Linie dem mit den Verhältnissen des Versicherten und auch dem anzuwendenden Recht der Arbeitslosenversicherung und Arbeitslosenhilfe näher vertrauten Arbeitsamt zukommt.
Selbst wenn man im vorliegenden Fall unterstellt, daß das Arbeitsamt seiner Pflicht zur Mitwirkung wenigstens insoweit nachgekommen ist, als es die Arbeitslose durch ein Merkblatt aufgefordert hatte, alle Veränderungen ihrer Einkommensverhältnisse und derjenigen ihres Ehemannes dem Arbeitsamt oder der Krankenkasse mitzuteilen, so war doch die beklagte Kasse nicht in der Lage, die Höhe des Krankengeldes neu zu berechnen, weil die Arbeitslose ihr die Änderung der Rente ihres Ehemannes nicht mitgeteilt hat. Bei Kenntnis dieser Änderung wäre die beklagte Kasse verpflichtet gewesen, sich mit dem Arbeitsamt in Verbindung zu setzen und dieses zu veranlassen, ihm die Höhe der "fiktiven Arbeitslosenhilfe" mitzuteilen. Mangels dieser Kenntnis handelte die Krankenkasse jedoch nicht pflichtwidrig, wenn sie an die Arbeitslose das Krankengeld in Höhe der Arbeitslosenhilfe zahlte, die auf der Meldekarte vermerkt war. Die Auffassung, daß es in erster Linie Aufgabe des Arbeitsamts ist, der Krankenkasse bei Änderung der Einkommensverhältnisse des Arbeitslosen die Höhe der für die Bemessung des Krankengeldes nunmehr maßgebenden (fiktiven) Unterstützungssätze alsbald mitzuteilen, kommt auch in der zwischen der BfArb und den Spitzenverbänden der Krankenkassen am 8. Juli 1959 abgeschlossenen Erstattungsvereinbarung (Dienstblatt der BfArb 1959, 277) zum Ausdruck. Nach Ziff. 18 dieser am 1. Juli 1959 in Kraft getretenen Vereinbarung teilt das Arbeitsamt Änderungen, die sich auf die Höhe des Krankengeldes auswirken, der Krankenkasse zur Berücksichtigung mit, während die Krankenkasse, wenn die Anzeige bei ihr eingeht, gegebenenfalls das Arbeitsamt zur Neufestsetzung des Krankengeldes einschaltet.
Da im vorliegenden Falle weder die Beigeladene noch das Arbeitsamt der beklagten Ersatzkasse die Änderung der Einkommensverhältnisse der Beigeladenen mitgeteilt hat, konnte die Beklagte für ihre in Unkenntnis dieser Änderung gemachten tatsächlichen Aufwendungen an Krankengeld von der BfArb Ersatz verlangen, so daß sie nicht verpflichtet ist, den überzahlten Betrag zurückzuzahlen.
Der Revision der beklagten Ersatzkasse ist daher stattzugeben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen