Leitsatz (redaktionell)
Die Klärung der Frage der Rechtmäßigkeit eines Anspruchs nach dem LAG obliegt nicht der Entscheidung durch die Sozialgerichtsbarkeit, vielmehr ist hier nur der Rechtsweg zu den Instanzen der Verwaltungsgerichtsbarkeit offen.
Orientierungssatz
Für die Entscheidung über einen von der Kriegsopferversorgungsbehörde gegen den Träger des Lastenausgleichs gerichteten Erstattungsanspruch (BVG § 81b) ist nur der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten gegeben.
Normenkette
LAG; BVG § 81b; SGG § 51 Abs. 1 Fassung: 1953-09-03
Tenor
Auf die Revision des Beklagten werden die Urteile des Hessischen Landessozialgerichts vom 7. Februar 1968 und des Sozialgerichts Frankfurt (Main) vom 24. März 1966 aufgehoben.
Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit wird für unzulässig erklärt. Auf Antrag des Klägers wird der Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht in Wiesbaden verwiesen.
Gründe
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte dem Kläger angeblich zu Unrecht gewährte Versorgungsleistungen für den Zeitraum erstatten muß, in dem die Lastenausgleichszahlungen wegen der Versorgungsrente geruht hatten.
Die Landesversicherungsanstalt (LVA) Hessen gewährte der Hausfrau A K mit Bescheid vom 13. Juni 1950 Witwenrente nach dem Körperbeschädigtenleistungsgesetz (KBLG), weil ihr Ehemann F K auf der Flucht aus Ostpreußen im Jahre 1945 in Pommern verschollen sei. Durch Umanerkennungsbescheid vom 23. August 1951 gewährte das Versorgungsamt die Rente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) weiter.
Der Beklagte, der vom 1. April 1949 an der Hausfrau K Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz gezahlt hatte, stellte diese durch Verfügung vom 13. Oktober 1951 ein, weil die Rente nach dem KBLG bzw. BVG und eine außerdem von der LVA Hessen gewährte Witwenrente zusammen den höchstzulässigen Betrag der Unterhaltshilfe überstiegen.
Nachdem Frau K im August 1955 dem Kläger mitgeteilt hatte, daß ihr Ehemann in der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands lebe, stellte das Versorgungsamt die Rentenzahlung mit Wirkung zum 31. August 1955 ein.
Der Kläger verlangte nunmehr von dem Beklagten Erstattung des Betrages, den dieser durch die angeblich rechtswidrige Zahlung der Versorgungsrente an Leistungen nach dem Soforthilfegesetz (SHG) und dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) erspart habe. Der Beklagte zahlte an den Kläger daraufhin für die Zeit vom 1. April 1949 bis zum 30. Juni 1953 einen Betrag von 2.063,40 DM. Für die Zeit vom 1. Juli 1953 bis zum 31. August 1955 lehnte er eine Erstattung in Höhe von 1.560,- DM ab, weil Frau K den nach § 287 LAG zur Entstehung des Anspruchs erforderlichen Antrag erst im Oktober 1955 gestellt habe.
Das Sozialgericht (SG) Frankfurt (Main) hat mit Urteil vom 24. März 1966 der zunächst gegen die Bundesrepublik Deutschland (BRD) erhobenen Klage stattgegeben. Der Rechtsweg zu den SGen sei gegeben. Dem Kläger stehe die begehrte Leistung als öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zu. Auf die fehlende Antragstellung durch Frau K komme es nicht an, weil der Anspruch des Klägers nicht davon abhänge, daß der persönlich Berechtigte Leistung verlangen könne. Für Frau K habe im übrigen keine Veranlassung bestanden, während der Zahlung der Versorgungsrente Unterhaltshilfe zu beantragen. Stelle man es auf das Vorliegen eines Antrages ab, so komme ein Ausgleichsanspruch gegen die Träger der öffentlichen Fürsorge bzw. des Lastenausgleichs, wie ihn § 81 b BVG vorsehe, niemals in Betracht; das könne jedoch nicht Sinn des Gesetzes sein.
Gegen das Urteil des SG hat der Beklagte Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen, die mit der Klage begehrte Leistung entstamme nicht dem Versorgungsrecht, sondern dem Lastenausgleichsrecht, so daß hierüber nur die Verwaltungsgerichte (VG), nicht die SGe zu entscheiden hätten. Auf jeden Fall sei die Klage unbegründet, da es an dem rechtzeitigen Antrag der Frau K fehle und außerdem die tatsächlich gewährten Versorgungsleistungen auch dann zu berücksichtigen seien, wenn der Kläger sie zu Unrecht erbracht habe.
Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat unter Zustimmung der Beteiligten beschlossen, anstelle der BRD den Kreisausschuß des Dillkreises als Beklagten in den Rechtsstreit eintreten zu lassen.
Das LSG hat mit Urteil vom 7. Februar 1968 die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Es ist davon ausgegangen, daß der geltend gemachte Erstattungsanspruch in § 81 b BVG seine rechtliche Grundlage finde, mithin die SGe zur Entscheidung berufen seien. § 81 b BVG sei zwar erst am 1. Juni 1960 in Kraft getreten; da er aber durch den in ihm enthaltenen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch ein altes Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts regele, komme ihm nur deklaratorische Bedeutung zu. Er sei daher auch auf bereits vor 1960 entstandene Ansprüche anwendbar. § 81 b BVG wolle den öffentlich-rechtlichen Leistungsträger letztlich belastet sehen, der bei richtiger Behandlung der Sache von Anfang an leistungspflichtig gewesen wäre. Hierbei könne es nicht auf die persönlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruches, wie Antragstellung u. ä., ankommen, da ein interner Leistungsausgleich zwischen den beteiligten Behörden schon dann geboten sei, wenn der in Anspruch genommene Leistungsträger an sich bei objektiver Betrachtung der Verhältnisse leistungspflichtig gewesen wäre. Das LSG hat die Revision zugelassen.
Gegen das am 28. Februar 1968 zugestellte Urteil des LSG hat der Beklagte mit am 21. März 1968 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenem Schriftsatz Revision eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 22. April 1968, eingegangen beim BSG am 24. April 1968, begründet.
Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts und meint, das LSG habe zu Unrecht den Rechtsweg zu den SGen für zulässig erachtet und dadurch u. a. die Vorschriften der §§ 51 SGG, 315 LAG, 81 b BVG und 40, 41 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) verletzt. Da der Anspruch nicht auf § 81 b BVG gestützt werden könne - diese Vorschrift sei ohne rückwirkende Kraft - begehre der Kläger nämlich keine Versorgungsleistung, sondern eine Leistung aus dem Ausgleichsfonds. Ein Anspruch nach dem LAG unterliege jedoch gem. § 315 LAG der ausschließlichen Zuständigkeit der allgemeinen VGe. An den Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches fehle es schon deshalb, weil der Kläger verpflichtet gewesen sei, an Frau K Verschollenenrente zu leisten. Der Zustand der Verschollenheit, von dessen Vorliegen § 52 BVG einen Anspruch auf Rente abhängig mache, sei keinesfalls rückwirkend weggefallen, als sich herausgestellt habe, daß der Ehemann der Rentenempfängerin noch am Leben sei. Der Verschollenheitsbegriff des § 52 BVG enthalte nicht die Feststellung des Todes des Verschollenen; vielmehr bestehe gem. § 10 Verschollenheitsgesetz bis zur Todeserklärung eine Vermutung dafür, daß der Verschollene noch lebe. Dem Gesetz könne nicht entnommen werden, daß beim Wiederauftauchen des Verschollenen die Rentenzahlung von Anfang an zu Unrecht erfolgt sei. Die Witwenrente hätte Frau K daher nur für die Zukunft entzogen werden können.
Er beantragt,
die Urteile des SG Frankfurt (Main) vom 24. März 1966 und des Hess. LSG vom 7. Februar 1968 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen,
hilfsweise,
den Rechtsstreit an das VG in Wiesbaden zu verweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Revision ist durch Zulassung statthaft (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG) und von dem Beklagten form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 164 Abs. 1 SGG).
Zweifel ergeben sich an der Parteifähigkeit (Beteiligten - Fähigkeit) des im Berufungsverfahrens als Beklagter benannten Kreisausschusses. Gem. § 70 Nr. 3 SGG sind Behörden nur insoweit fähig, am sozialgerichtlichen Verfahren beteiligt zu sein, als das Landesrecht dies bestimmt. Eine derartige hessische Vorschrift ist nicht ersichtlich. § 45 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) ordnet stattdessen an, daß der Kreisausschuß den Landkreis vertritt, Erklärungen also nur für diesen abgibt. Das Land Hessen (Kläger) hätte also die Trägerkörperschaft verklagen müssen; die Benennung des Kreisausschusses, also des Vertreters des Kreises, ist aber lediglich eine unrichtige Bezeichnung des in Wahrheit Gemeinten, die unschädlich ist. Im Rubrum ist also der Dillkreis, vertreten durch den Kreisausschuß, aufzuführen. Zweifel an der Zulässigkeit der Revision ergeben sich aus dieser "falsa demonstratio" nicht.
Die Revision ist auch begründet.
Die Klage kann nur zulässig sein, wenn für sie der Rechtsweg zu den SGen gegeben ist. Ob das der Fall ist, muß § 51 SGG entnommen werden. Die Zugehörigkeit des Rechtsstreits zur Sozialgerichtsbarkeit (SGb) ergibt sich nicht etwa aus § 149 SGG, der die Berufung in Ersatz- oder Erstattungsstreitigkeiten zwischen Behörden, Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts wegen Rückerstattung von Leistungen regelt. Diese Vorschrift betrifft nur die Berufung, nicht den Rechtsweg. Sie setzt vielmehr die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den SGen voraus (Otto, Ersatzansprüche von Sozialversicherungsträgern gegen Sozialhilfeempfänger, SozVers. 1966, 321, 322; Sellmann, Zur Zuständigkeitsabgrenzung zwischen den allgemeinen Verwaltungsgerichten und den Sozialgerichten, Deutsches Verwaltungsblatt 1966, 154, 156).
Der Rechtsweg zu den SGen ist gemäß § 51 SGG nur dann eröffnet, wenn es sich vorliegend um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung handelt.
Öffentlich-rechtlich ist eine Streitigkeit, die sich aus Rechtssätzen ergibt, aus denen nur Träger öffentlicher Gewalt berechtigt oder verpflichtet werden (Wolff, Verwaltungsrecht I, 7. Aufl. 1968, § 22 II c, S. 93; Baumbach-Lauterbach, ZPO, 29. Aufl. 1966, § 13 GVG Anm. 3). Die Einordnung des Erstattungsanspruchs in das öffentliche Recht ergibt sich aus § 81 b BVG; diese Vorschrift, die zwar erst durch das 1. Neuordnungsgesetz (NOG) mit Wirkung vom 1. Juni 1960 in Kraft getreten ist und die den internen Leistungsausgleich der öffentlich-rechtlichen Leistungsträger als öffentlich-rechtlichen, aus allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen hergeleiteten Ausgleichs- oder Erstattungsanspruch regelt, hat nur klarstellende, nicht anspruchsbegründende Bedeutung (Dtsch. BT, 3. Wahlp. 1957, BT-Drucks. 1825 S. 12), weil sie den vorher gesetzlich nicht geregelten Rechtszustand lediglich bestätigt und aufrechterhält. Damit hat sich an der bisherigen Rechtsnatur des Erstattungsanspruchs als eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs nichts geändert.
Gehört somit der Klaganspruch dem öffentlichen Recht an, so bleibt zu prüfen, ob er als Angelegenheit der Kriegsopferversorgung anzusehen ist. Hierunter fallen die Angelegenheiten der von dem Gesetz über die Versorgung der Kriegsopfer erfaßten - mit Ausnahme der §§ 25 bis 27 BVG - und der den Kriegsopfern gleichgestellten Personen (BSG, Urteil vom 10. November 1955 - 8 RV 273/54 - NDV 1956, 202, 203; Urteil vom 28. Februar 1959 - 11/8 RV 67/57 - BSG 10, 206, 207; Urteil vom 26. April 1967 - 9 RV 1072/65 in ZfS 1968, 21, 22). Ob ein Anspruch nach § 81 b BVG - und damit auch der durch diese Vorschrift bestätigte, bereits vorher bestehende Erstattungsanspruch verschiedener Leistungsträger - der SGb unterliegt (vgl. zu § 81 b BVG LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. August 1968, SGb 1969, 113, 116 mit zustimmender Anmerkung von Gurgel; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Februar 1968, SGb 1968, 259), hängt davon ab, ob der Leistungsträger, von dem eine Leistung verlangt wird, der SGb oder der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit oder der Zivilgerichtsbarkeit unterliegt (BSG 16, 151, 153; Gutachten NDV 1964, 457; Giese, Zum Rechtsweg für öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche von Behörden der Kriegsopferversorgung gegen Träger der Sozialhilfe, ZfS 1967, 292).
Es genügt zur Annahme einer Angelegenheit der Kriegsopferversorgung nicht, daß eine Versorgungsbehörde am Rechtsstreit beteiligt ist (a. A. Sellmann, Zur Zuständigkeitsabgrenzung zwischen den allgemeinen VGen und den SGen, DVBl 1966, 154, 156). Das hat das BSG nie ausreichen lassen (vgl. BSG 10, 206; 23, 213). Ein Versorgungsträger kann auch an einem bürgerlichen Rechtsstreit nach § 13 GVG beteiligt sein. Aus dem Aufgabengebiet der Prozeßbeteiligten kann daher nicht auf die Zugehörigkeit des Rechtsstreits zu einer Angelegenheit der KOV geschlossen werden.
Entscheidend für die Zuordnung des Verfahrens zu den Angelegenheiten der KOV ist die Natur des dem Klaganspruch zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses (BSG 1, 174, 176; 11, 63, 64; BGHZ 29, 187, 189). Der Anspruch des Klägers, der aus dem Rechtsinstitut der öffentlich-rechtlichen Ersatzpflichten hergeleitet wird und jetzt in § 81 b BVG in Gesetzesform gekleidet worden ist, ist - wie bereits vorstehend dargelegt - öffentlich-rechtlicher Natur. Aus dieser öffentlich-rechtlichen Natur des Erstattungsanspruchs ergibt sich jedoch nicht ohne weiteres der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit i. S. des § 51 SGG (Giese, Zum Rechtsweg für öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche von Behörden der Kriegsopferversorgung gegen Träger der Sozialhilfe, ZfS 1967, 292, 293; ders. Gutachter, NDV 1967, 342). Die Kennzeichnung eines Anspruchs als dem allgemeinen Verwaltungsrecht zugehörig bedeutet lediglich, daß er im wesentlichen für alle verwaltungsrechtlichen Rechtsgebiete anwendbar ist, jedoch noch keineswegs, daß er nicht im Rahmen eines konkreten Sachverhalts Teil eines verwaltungsrechtlichen Sondergebietes sein kann. So gehört nach dem BSG der Streit über den Erstattungsanspruch des Trägers der Kriegsopferversorgung gegen den Unfallversicherungsträger wegen der Kosten, die der Versorgungsverwaltung dadurch entstanden sind, daß sie einem Hinterbliebenen an Stelle der Unfallversicherung ärztliche Behandlung gewährt hat, vor die SGe (BSG 16, 151; 16, 222). Die Ableitung des Anspruchs aus dem allgemeinen Verwaltungsrecht genügt also nicht zur Bestimmung des zulässigen Rechtsweges.
Die Entscheidung über den Klaganspruch verlangt die Prüfung von Vorschriften des BVG. Trotz der weiten Formulierung des § 51 SGG reicht es für die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den SGen nicht aus, daß ein Streitbeteiligter auf einem der in § 51 SGG bezeichneten Gebiete tätig ist, und daß der materielle Streitstoff - und sei es auch nur der inzidenter zu entscheidende - wenigstens zu einem wesentlichen Teil eines der in § 51 SGG aufgeführten Gebiete betrifft (s. dazu Franz: Unter welchen Voraussetzungen ist der Rechtsweg zu den SGen bei der Austragung von Erstattungsstreitigkeiten zwischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften einzuschlagen, SozVers 1967, 97, 99). Es kommt für die Entscheidung über den zulässigen Rechtsweg auch nicht darauf an, ob Vorfragen, die ihrer Natur nach zum Bereich der in § 51 SGG genannten Gebiete gehören, zu prüfen sind. Das ergibt sich schon aus den Vorschriften über die Aussetzung des Verfahrens, wenn die Entscheidung von nach einem anderen Rechtsgebiet entstammenden Vorschriften zu beurteilenden Fragen abhängt (vgl. § 148 ZPO, § 114 SGG). Vorfragen, ganz gleich in welchen Rechtsbereich sie einzuordnen sind, bestimmen nicht den für die Streitigkeiten eröffneten Rechtsweg. Dieser richtet sich vielmehr nach dem Kern des Streitgegenstandes (Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, S. 103).
Entscheidend für die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den SGen ist mithin, ob der Klaganspruch unmittelbar aus einem der in § 51 SGG genannten Rechtsgebiete herzuleiten ist. Das BSG hat, soweit ersichtlich, die Frage, ob ein Ersatzanspruch des Trägers der Kriegsopferversorgung gegen den Träger des LA in den Bereich der Kriegsopferversorgung oder des LAG gehört, noch nicht entschieden. Allerdings liegen Urteile in ähnlich gelagerten Fällen vor; hier haben die Gerichte die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den SGen verneint (für den Rückerstattungsanspruch der Versorgungsverwaltung gegen Erben eines Versorgungsberechtigten: BSG 15, 14; für Ersatzanspruch der Versorgungsverwaltung gegen den Träger der Sozialhilfe: Urteil vom 11.12.1968 - 10 RV 606/65 - und vom 8.10.1969 - 9 RV 430/67 -; für Anspruch einer BG gegen den Sozialhilfeträger LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 8.2.1968, SGb 1968, 259 und VG München, Urteil vom 25.7.1967, ZfF 1968, 121). Allein das LSG Nordrhein-Westfalen hat einen Fall der vorliegenden Art entschieden und den Rechtsweg zu den allgemeinen VGen für gegeben angesehen (Urteil vom 30.8.1968, SGb 1969, 113).
Der Kläger macht zwar keinen auf ihn von der Ehefrau des Verschollenen übertragenen oder kraft Gesetzes übergangenen LA-Anspruch geltend. Für diesen wäre, da der Anspruch durch gewillkürten oder gesetzlichen Wechsel des Rechtsinhabers seine Natur nicht verändert, der Rechtsweg zu den VGen gegeben (§ 315 LAG). Der Klaganspruch ist im Falle seines Bestehens als vereinfachte Abwicklung zweier fehlgeschlagener Leistungsverhältnisse anzusehen (Giese, ZfS 1967, 292, 293; BSG 16, 151, 157). Diese Form des Ausgleichs entlastet den Bezieher von Versorgungsrente von der Pflicht, seinerseits erst die zu Unrecht empfangenen Leistungen zurückzahlen und dafür den Träger des LA in Anspruch nehmen zu müssen. Demnach richtet sich die Verpflichtung des Beklagten ausschließlich nach den Bestimmungen des LAG. Nur aus dem Verhältnis des Beklagten zur Ehefrau des Verschollenen können sich deshalb Leistungsgrund und Höhe des Klaganspruchs ergeben. Zwar hängt die Frage, ob der Anspruch nach dem LAG zu Recht ruhte, von der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der vom Kläger gewährten Leistungen ab. Da sich aber aus dem BVG selbst, soweit es hier zu berücksichtigen ist, ein Ersatzanspruch des Klägers nicht ergeben kann, ist die Rechtmäßigkeit der Versorgungsleistung nur eine Vorfrage, die zu prüfen das VG berechtigt ist. Mithin läßt sich der Klaganspruch nur aus dem LA-Recht herleiten, wenn auch Probleme aus dem Kriegsopferrecht als Vorfragen zu berücksichtigen sein werden; deshalb sind gem. § 315 LAG und § 40 Abs. 1 VwGO allein die allgemeinen VGe zur Entscheidung berufen (ebenso BVerwGE vom 2.7.1969 - V C 88.68 in ZLA 16/1969 S. 249 und BSG vom 8.10.1969 - 9 RV 430/67). Demgemäß hat das Berufungsgericht den Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit zu Unrecht bejaht.
Auf die Revision des Beklagten sind daher die Urteile des SG und des LSG aufzuheben. Auf den nach § 52 Abs. 3 SGG erforderlichen und hilfsweise gestellten Verweisungsantrag des Klägers ist der Rechtsstreit an das zuständige VG Wiesbaden zu verweisen.
Eine Kostenerstattung entfällt nach § 193 Abs. 1 und 4 SGG.
Fundstellen