Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung der Beitragsforderung der Berufsgenossenschaft als Masseschuld
Orientierungssatz
1. Die Feststellungsklage ist gegenüber einer Anfechtungs- oder Leistungsklage subsidiär (vgl BSG 1980-10-30 8a RU 96/79).
2. § 146 KO betrifft nur die Geltendmachung von Konkursforderungen, nicht aber von Masseschulden.
Normenkette
RVO § 28 Abs 1 S 1; RVO § 28 Abs 3 S 1 Fassung: 1974-07-17; KO § 1 Abs 1, § 6 Abs 2, §§ 57, 59 Abs 1 Nr 3, § 61 Abs 1 Nr 1 Buchst e, § 146 Abs 1 S 1; SGG § 51 Abs 1 Fassung: 1953-09-03, § 55 Abs 1 Nr 1 Fassung: 1953-09-03; RVO § 746 Abs 1 Fassung: 1963-04-30
Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 28.11.1979; Aktenzeichen L 17 U 50/79) |
SG Köln (Entscheidung vom 15.02.1979; Aktenzeichen S 18 U 164/76) |
Tatbestand
Umstritten ist die Rechtmäßigkeit der Feststellung des Sozialgerichts (SG), daß die in den letzten sechs Monaten vor Konkurseröffnung angefallenen Beitragsschulden eines Mitgliedes der klagenden Berufsgenossenschaft (BG) zu den Masseschulden gehören (§ 59 Konkursordnung).
Das Amtsgericht Bonn eröffnete mit Beschluß vom 28. Mai 1976 den Konkurs über das Vermögen der stillgelegten H - B A GmbH, A und bestellte den Beklagten zum Konkursverwalter. Die Klägerin machte gegenüber dem Beklagten eine dem Grunde und der Höhe nach unbestrittene Beitragsforderung als Masseschuld geltend (Bescheid vom 13./14. Oktober 1976). Der Beklagte lehnte die Anerkennung dieser Forderung als Masseschuld ab und erhob Widerspruch, über den die Klägerin noch nicht entschieden hat. Ein Vollstreckungsersuchen der Klägerin vom 7. April 1978 wurde nicht weiterbetrieben. Der Klage der Klägerin hat das SG Köln mit der Feststellung stattgegeben, daß es sich bei der Beitragsforderung um eine Masseschuld für die letzten sechs Monate vor Konkurseröffnung handele (Urteil vom 15. Februar 1979). Das Landessozialgericht (LSG) für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 28. November 1979). Es hat unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 22. August 1979 - L 17 U 261/77 -, gegen das ebenfalls Revision beim erkennenden Senat anhängig war (8a RU 96/79), ausgeführt, die Forderungen der BGen auf rückständige Beiträge der letzten sechs Monate seien im Hinblick auf § 28 Abs 3 Reichsversicherungsordnung (RVO) gerechtfertigt, weil sie Rückstände seien, zu denen auch Säumniszuschläge gehörten (BSGE 32, 267; 38, 213). Aus der inneren Beziehung zum Lohn der Arbeitnehmer und der historischen Entwicklung über § 61 Nr 1 Konkursordnung (KO) (BSGE 25, 235; SozR 4230 Nr 1 zu § 3 Winterbauumlagenverordnung) ergebe sich anhand von § 59 Abs 1 Nr 3 KO eine Rangverbesserung für rückständige Beiträge zu den BGen. Dem stehe auch für die Zukunft Art 2 § 10 Sozialgesetzbuch 4 (SGB 4) nicht entgegen, weil er keine neue Rechtslage geschaffen habe (BSGE SozR 4230 Nr 1 zu § 3 Winterbauumlagenverordnung).
Mit der zugelassenen Revision bestreitet der Beklagte die Rechtmäßigkeit der Feststellung der Beitragsforderung als Masseschuld.
Er hat auf Anfrage am 11. September 1980 mitgeteilt, daß die freie Konkursmasse derzeit 64.597,41 DM betrage.
Der Beklagte beantragt,
die Urteile des LSG und des SG aufzuheben und die
Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt
die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten ist begründet. Die angefochtenen Urteile sind aufzuheben. Die Klage ist abzuweisen.
SG und LSG haben den Rechtsweg zu den Sozialgerichten zutreffend bejaht (vgl Urteil des 2. Senats vom 5. Februar 1980 - 2 RU 33/78 -).
Wie der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tage - 8a RU 96/79 - bei gleicher Fallgestaltung ausgeführt hat, ist die Feststellungsklage gegenüber einer Anfechtungs- oder Leistungsklage subsidiär (Meyer-Ladewig, SGG, 1977 § 55 RdNr 19).
Auf dieses Urteil wird verwiesen. Die Feststellungsklage läßt sich insbesondere nicht auf § 146 KO stützen.
§ 146 KO betrifft nur die Geltendmachung von Konkursforderungen, nicht aber von Masseschulden (Jaeger -KO- 8. Aufl 1958 § 57 RdNr 10; Jaeger/Weber -KO- 2. Bd, 1. Halbband, 8. Aufl 1973, § 139 RdNr 5).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen