Leitsatz (amtlich)
1. Nach RVO § 1232 Abs 2 sind nur solche Zeiten nachzuversichern, in denen der Vorbereitungsdienst für den Beamtenberuf als Beamter geleistet wurde.
2. Nach RVO § 1402 Abs 2 S 3 ist für alle Fälle der Nachversicherung des RVO § 1232 ein Mindestmonatsentgelt von 150,- DM zugrunde zu legen.
Normenkette
RVO § 1232 Abs. 2 Fassung: 1957-02-23, § 1402 Abs. 2 S. 3 Fassung: 1957-02-23
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts in Hamburg vom 17. November 1959 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Der im Jahre 1938 geborene, in H... wohnhafte G... K... war am 1. April 1954 als Postjungbote in den Dienst der Beklagten eingetreten; er wurde am 1. Oktober 1956 zum Postschaffneranwärter (Beamter im Vorbereitungsdienst) und am 1. April 1957 zum "Postschaffner zur Anstellung" ernannt. Am 30. Juni 1957 schied er ohne Versorgungsanspruch aus seiner versicherungsfreien Beschäftigung im Postdienst aus.
Die Klägerin entrichtete als Nachversicherungsbeiträge, die sie nach dem wirklichen Arbeitsentgelt des K... errechnet hatte, insgesamt 584,76 DM. Die Beklagte forderte durch Bescheid vom 14. März 1958 weitere 344,20 DM, weil nach ihrer Auffassung nach § 1402 Abs. 2 Satz 3 der Reichsversicherungsordnung (RVO) für die Beitragsberechnung ein Monatsentgelt von wenigstens 150,-- DM auch für die Zeiten der Beschäftigung als Postjungbote zugrunde gelegt werden müßte, in denen tatsächlich nur eine erheblich geringere Ausbildungsbeihilfe gezahlt worden sei. Die nach erfolglosem Widerspruch (Bescheid der Beklagten vom 11. Juni 1958) erhobene Klage wurde durch Urteil des Sozialgerichts (SG) Hamburg vom 20. November 1958 abgewiesen; auch mit ihrer Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Hamburg hatte die Klägerin keinen Erfolg.
Das LSG meint, § 1232 Abs. 2 RVO erweitere Abs. 1 dahin, daß auch Beschäftigungsverhältnisse, in denen ein Beamtenverhältnis noch nicht bestanden habe, in die Nachversicherung einbezogen würden. Entsprechend dieser Nachversicherungspflicht sei die Versicherung auch hier nach § 1402 RVO durchzuführen; Abs. 2 Satz 3 dieser Vorschrift schreibe vor, daß der Nachversicherung ein Monatsentgelt von mindestens 150,-- DM zugrunde zu legen sei. Entgegen der Ansicht der Klägerin beziehe sich dieser Satz 3 nicht nur auf die Nachversicherung nach § 1232 Abs. 2 RVO, die im Satz 2 des § 1402 Abs. 2 geregelt sei, sondern auf alle Fälle des § 1402 Abs. 2 RVO; wenn etwas anderes beabsichtigt gewesen wäre, hätte die darin geregelte ausschließliche Bezugnahme des Satzes 3 auf Satz 2 entweder ausdrücklich im Wortlaut der Bestimmung oder durch einen Strichpunkt (Semikolon) an Stelle des Punktes erkennbar gemacht werden müssen. Auch daraus, daß im Satz 3 ebenso wie im Satz 1 der allgemeine Begriff "Monatsentgelt" verwandt und nicht der engere Begriff "Unterhaltszuschuß" aus Satz 2 wiederholt sei, ergebe sich jene Allgemeingültigkeit. Die Anwendung des Satzes 3 aaO auf alle nachzuversichernden Beschäftigungsabschnitte erscheine schließlich auch nach Sinn und Zweck der Regelung gerechtfertigt, da ein aus dem öffentlichen Dienst ausscheidender Arbeitnehmer, dessen Ausbildung dort ausschließlich auf die Bedürfnisse jenes Dienstes abgestellt gewesen sei und bei einer anderen Tätigkeit kaum verwertet werden könne, mehr aufgeben müsse als ein sonstiger Arbeitnehmer. Zudem seien gerade bei jenen Beschäftigten die jahrelang sehr geringfügigen an Stelle eines wirklichen Entgelts tretenden Zahlungen nur verständlich unter Berücksichtigung der erhofften späteren beamtenrechtlichen Sicherung, weshalb auch insoweit bei Aufgabe dieser Rechtsposition die Mindesthöhe eines fiktiven Entgelts von 150,-- DM monatlich nur einen billigen Ausgleich schaffe.
Gegen das ihr am 1. Dezember 1959 zugestellte Urteil legte die Klägerin am 24. Dezember 1959 unter Antragstellung die vom LSG zugelassene Revision ein und begründete sie gleichzeitig.
Sie rügt rechtsirrige Anwendung der §§ 1232 Abs. 2 und 1402 Abs. 2 Satz 3 RVO.
§ 1232 Abs. 2 könne nicht angewandt werden, da er voraussetze, daß es sich um Beschäftigungszeiten eines Beamten im Vorbereitungsdienst handele, K... als Postjungbote usw. jedoch nie Beamter gewesen sei. § 1402 Abs. 2 Satz 3 RVO könne sich nach der vom Gesetzgeber gewählten Fassung nur auf Nachversicherungszeiten nach § 1232 Abs. 2 RVO beziehen. Falls Satz 3 aaO allgemeingültige Bedeutung hätte haben sollen, so hätte er unmittelbar im Anschluß an Satz 1 gebracht werden müssen. Weder die Ausführungen des angefochtenen Urteils hinsichtlich der Interpunktion noch diejenigen hinsichtlich der abweichenden Formulierung in Satz 1 und 3 aaO ("Monatsentgelt" bzw. "Unterhaltszuschuß") zwängen demgegenüber zu einer anderen Auslegung. Auch die vom LSG hervorgehobenen Billigkeitserwägungen versagten, da auch in jedem handwerklichen Beruf bei Aufgabe der Lehre die erlernten Kenntnisse für den bisher Versicherten kaum noch Wert hätten; entschädigungsmäßig unterscheide sich zudem der Postjungbote kaum von dem versicherungspflichtigen Postlehrling; bei letzterem richte sich der Beitrag aber allein nach der Lehrlingsvergütung.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des LSG, das Urteil des SG, den Bescheid der Beklagten vom 31. Januar 1958 sowie ihren Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 1958 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt demgegenüber
Zurückweisung der Revision.
Sie stützt sich zur Begründung ihrer Auffassung im wesentlichen auf die Gründe des angefochtenen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist form- und fristgerecht unter Antragstellung eingelegt und begründet worden.
Die Revision ist auch wirksam eingelegt; denn die Klägerin ist ordnungsmäßig vertreten, insbesondere werden auch die Vorschriften über die Prozeßführungsbefugnis nicht verletzt. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung (VO) über die Vertretung der Deutschen Bundespost vom 1. August 1953 (BGBl I 715) idF vom 5. Mai 1960 (BGBl I 304) wird in Angelegenheiten der Sozialgerichtsbarkeit die Deutsche Bundespost bei einem Rechtsstreit, der nach dem Ausscheiden eines Bediensteten aus dem Dienst der Deutschen Bundespost geführt wird, durch den Präsidenten der Oberpostdirektion vertreten, in dessen Bereich der Ausgeschiedene seinen Wohnsitz hat.
Der danach zuständige Präsident der Oberpostdirektion H... ist zwar bisher nicht als gesetzlicher Vertreter, sondern als von dem Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen als dem gesetzlichen Vertreter der Deutschen Bundespost ermächtigter Prozeßbevollmächtigter aufgetreten; dieser Umstand ändert aber an seiner wirklichen Stellung als gesetzlicher Vertreter der Bundespost für das vorliegende Verfahren nichts, da ihm die von ihm als vermeintlichem gewillkürten Vertreter vorgenommenen Prozeßhandlungen in seiner wirklichen Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter zugerechnet werden können.
Wenn auch der die Vertretung der Deutschen Bundespost im sozialgerichtlichen Verfahren regelnde § 5 der VO über die Vertretung der Deutschen Bundespost erst am 6. Mai 1960, also nach Einlegung der Revision durch die Klägerin am 24. Dezember 1959, in Kraft getreten ist, so muß doch angenommen werden, daß die frühere Regelung sich nicht von der derzeitigen unterschied. Auch wenn in der VO über die Vertretung der Deutschen Bundespost vom 1. August 1953 eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung für das verwaltungsgerichtliche und das sozialgerichtliche Verfahren gefehlt hat, bestehen keine Bedenken, die darin getroffene Regelung über die Vertretung der Bundespost in Angelegenheiten der streitigen Zivilgerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.
Da das LSG die Revision zugelassen hat, ist sie auch statthaft.
Die Revision der Beklagten ist nicht begründet.
Für den Fall, daß Personen aus einer versicherungsfreien Beschäftigung nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausscheiden, bestimmt Art. 2 § 3 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (ArVNG), daß § 1232 RVO nF auch für die Zeit vorher gilt, wenn in dieser Zeit nach den jeweils geltenden Vorschriften Versicherungsfreiheit bestand. K... ist am 30. Juni 1957 aus dem versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis (er war gemäß § 1229 Abs. 1 Nr. 3 RVO als "Postschaffner zur Anstellung" versicherungsfrei) bei der Bundespost ausgeschieden.
Er war vorher vom 1. April 1954 bis 30. September 1956 Postjungbote bei der Deutschen Bundespost und als solcher "sonstiger" Beschäftigter des Reichs- bzw. Bundes - im Sinne des § 169 Abs. 1 RVO aF. Die nach § 169 Abs. 1 bis 3 RVO aF erforderlichen Anwartschaften waren ihm gewährleistet, wie sich aus den Dienstvorschriften der Deutschen Reichspost über das Dienstverhältnis der Postjungboten aus dem Jahre 1931 und den Dienstvorschriften der Deutschen Bundespost aus dem Jahre 1952 ergibt. K... war daher während dieser Zeit nach jener dem § 1229 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 2 RVO nF entsprechenden Vorschrift versicherungsfrei. Seit dem 1. Oktober 1956 war K... als Postschaffneranwärter Beamter "auf Widerruf" des Bundes und versicherungsfrei, da er lediglich für seinen Beruf ausgebildet wurde (§ 172 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 RVO aF entspricht § 1229 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 RVO nF). Für die Nachversicherung des ehemaligen Postbediensteten G... K... gilt demnach ausschließlich neues Recht.
Nach § 1232 Abs. 1 RVO ist K... für die Zeit vom 1. April 1954 bis 30. Juni 1957 nachzuversichern, da er am 30. Juni 1957 aus einer Beschäftigung ausgeschieden ist, während der er nach §§ 1229 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 RVO versicherungsfrei war.
Die Klägerin hat für die Zeit vom 1. Oktober 1956 bis 30. Juni 1957, also der Zeit der Beschäftigung als Postschaffneranwärter und Postschaffner, zur Anstellung der Berechnung der Nachversicherungsbeiträge den tatsächlich gezahlten Unterhaltszuschuß, mindestens jedoch 150,-- DM, als Monatsentgelt zugrunde gelegt. Für die Zeit der Beschäftigung als Postjungbote ist sie dagegen bei ihrer Berechnung von dem tatsächlich gezahlten Entgelt ausgegangen; nur diese Berechnung ist streitig.
Entgegen der Auffassung des LSG kann zwar nicht angenommen werden, daß § 1232 Abs. 2 RVO bei ausgeschiedenen Beamten auch die Zeiten in die Nachversicherung einbezieht, in denen ein Beamtenverhältnis noch nicht bestanden hat, so daß schon über diese Vorschrift die streitigen Beschäftigungszeiten dem für Fälle des § 1232 Abs. 2 zweifellos geltenden § 1402 Abs. 2 Satz 3 RVO unterfallen würden. Gegen die vom LSG vertretene Auffassung spricht einmal der Wortlaut des § 1232 Abs. 2 RVO, der sprachlich ungezwungen nur auf Zeiten bezogen werden kann, in denen Vorbereitungsdienst als Beamter geleistet wurde. Darüber hinaus folgt diese Auslegung auch aus dem Zweck des § 1232 Abs. 2 RVO, die Nachversicherung der Beamten des Vorbereitungsdienstes sicherzustellen. Wenn diese Sicherstellung unabhängig davon, ob jene Beamten aus einer Beschäftigung ausscheiden, während der sie nach § 1229 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 RVO versicherungsfrei waren, oder ob sie - weil sie kein Entgelt bezogen haben - während ihrer Beschäftigung überhaupt nicht zum Kreis der versicherungspflichtigen Personen zählten, durch Nachversicherung angeordnet wird (vgl. Jantz/Zweng, aaO, Anm. II 1 zu § 1232 ArVNG), so ist dies sinnvoll nur für die Beamten des Vorbereitungsdienstes und kann deshalb auch nur für diese Sonderfälle Anwendung finden.
Es kommt daher entscheidend darauf an, ob die Vorschrift des § 1402 Abs. 2 Satz 3 RVO sich auf alle Fälle der Nachversicherung nach § 1232 RVO bezieht. Der Senat hat diese Frage bejaht (ebenso VerbKomm., 6. Aufl., Anm. 7 zu § 1402; von Rollinger, ZBR 1959, 313 ff; Koch/Hartmann/von Altrock/Fürst, aaO, Anm. B III 4 zu § 9 AVG nF; Art. 2 § 4 AnVNG; aA, BMA, Schreiben vom 23.7.1958 - VI b 3 - 2 163/58; GesamtKomm., Anm. 3, 2. Abs. zu § 1402; Röger, SozVers 1958, 166; Töns, BB 1960, 58).
Mit dem LSG ist von der Fassung und dem Wortlaut des Abs. 2 des § 1402 RVO auszugehen. Dieser Absatz enthält - nachdem der vorangegangene sich mit den für die Beitragsentrichtung maßgebenden Vorschriften befaßt hatte - die Bestimmungen darüber, nach welchen Beträgen die Beiträge zu berechnen sind. Dabei enthält jeder Satz eine selbständige und von den Aussagen der übrigen unabhängige Regelung. Satz 1 enthält die grundsätzliche Regelung für den Normalfall, sodann folgen Bestimmungen für zwei Ausnahmefälle. Zunächst kommt Satz 2 mit dem Fall der Nachversicherung der Beamten des Vorbereitungsdienstes bei bezogenem Unterhaltszuschuß. Es folgt Satz 3 mit der Regelung für den Ausnahmefall, daß das Monatsentgelt unter dem Betrag von 150,-- DM liegt. Angesichts dieser Systematik kann das Argument, Satz 3 beziehe sich nur auf Satz 2, weil der Gesetzgeber anderenfalls diese Bestimmung unmittelbar dem Satz 1 des Abs. 2 angefügt hätte, nicht durchschlagen. Es ist durchaus sinnvoll, dem Grundtatbestand des Satzes 1 zwei voneinander unabhängige Tatbestände folgen zu lassen.
Hinzukommt - worauf das LSG mit Recht Gewicht gelegt hat-, daß schon rein sprachlich eine ausschließliche Bezugnahme des Satzes 3 auf den Satz 2 des Abs. 2 ausdrücklich im Wortlaut oder durch Setzen eines Semikolons statt eines Punktes hätte erkennbar gemacht werden müssen. Durch Semikolon wird zum Ausdruck gebracht, daß selbständige, nebeneinanderstehende Sätze gedanklich eng zusammengehören (vgl. Duden, Rechtschreibung der Deutschen Sprache und der Fremdwörter, 14. Aufl., S. 20, III 1). Wenn in einem zusammenhängenden Absatz der dritte Satz nicht irgendwie erkennbar an den zweiten Satz angeknüpft ist, muß er nach allgemeinen Auslegungsregeln auch gleichermaßen auf den im ersten Satz geregelten Tatbestand bezogen werden.
Schließlich verwendet der Gesetzgeber in Satz 3 den allgemeinen Begriff "Monatsentgelt", während er in Satz 2 von "Unterhaltszuschuß" spricht; bei der verschiedenen Bedeutung beider Begriffe hätte es naheliegen müssen, auch im Satz 3 nur von "Unterhaltszuschuß" zu sprechen, wenn nur dieser gemeint wäre.
Gegenüber diesen Gründen vermag der durchaus beachtliche Hinweis auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift nicht durchzugreifen. Es trifft zwar zu, daß noch in dem Regierungsentwurf vom 5. Juni 1956 (Bundestagsdrucksache, 2. Wahlperiode, Nr. 2437) sich Satz 3 des § 1402 RVO nach seinem Wortlaut eindeutig nur auf den vorhergehenden Satz 2 bezog und daß weiter die vom Bundesrat veranlaßte Änderung in der Gesetz gewordenen Fassung erfolgt ist, um zu vermeiden, daß die Nachversicherung dann, wenn gar kein Unterhaltszuschuß bezogen worden war, nach einem höheren Entgelt als bei einem unter 150,-- DM liegenden Unterhaltszuschuß durchzuführen gewesen wäre.
Die alsdann Gesetz gewordene Fassung läßt jedoch, wie oben ausgeführt, in ihrer Auslegung die Berücksichtigung der subjektiven Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe (vgl. BVerfG 1, 299, 312) um so weniger zu, als sich zwischenzeitlich auch der Kreis der nachzuversichernden Personen im Gesetz wesentlich geändert hatte. Mit den in § 1232 Abs. 4 genannten Grundwehrdienstpflichtigen, die allerdings durch Gesetzesänderung am 1. Mai 1961 wieder entfielen, insbesondere aber mit den in Abs. 5 aufgeführten Mitgliedern geistlicher Genossenschaften usw. waren weitere Personenkreise versicherungspflichtig geworden, bei denen ebenfalls regelmäßig mit keinem oder nur einem erheblich unter 150,-- DM liegenden Monatsentgelt zu rechnen war. Wenn in dem in der Bundestagssitzung vom 16. Januar 1957 (Nr. 184) erstatteten Ausschußbericht als besonderes Anliegen hervorgehoben wurde, den aus der Gebundenheit der geistlichen Orden usw. fortstrebenden Personen diese Loslösung durch hinreichenden Versicherungsschutz nicht zu erschweren - eine Sicherung, die gerade durch die hier vorgenommene Klarstellung des § 1402 Abs. 2 RVO gefestigt wird -, so zeigt dies, daß keine hinreichenden Gründe bestehen, allein aus der ursprünglich sicherlich einschränkender gedachten Fassung entscheidende Argumente für die Notwendigkeit einer auch jetzt noch entsprechenden Auslegung der - bei auch sonst veränderter Gesamtregelung - Gesetz gewordenen Vorschrift zu entnehmen.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen