Leitsatz (amtlich)
Verfahrensmangel im Sinne des SGG § 162 Abs 1 Nr 2 ist nur ein Mangel des gerichtlichen Verfahrens. Die Rüge, RVO § 1548 sei verletzt, betrifft keinen Mangel des gerichtlichen Verfahrens.
Normenkette
SGG § 162 Abs. 1 Nr. 2 Fassung: 1953-09-03; RVO § 1546 Fassung: 1942-08-20, § 1548 Fassung: 1924-12-15
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 9. Dezember 1954 wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater der Kläger zu 2) und 3), F. H. (H.) war am Abend des 21. April 1945 mit einem Flugzeug der Deutschen Lufthansa (FW 200 D - ASHH "Hessen") von Berlin-Tempelhof abgeflogen. Das Flugzeug hatte noch Verbindung mit dem Zielflugplatz München-Riem aufgenommen, ist aber dort nicht angekommen.
Über das Schicksal der Insassen war zunächst nichts bekannt. Die Kläger erhielten deshalb auf ihren Antrag Hinterbliebenenrenten aus der Kriegsopferversorgung. Der Bescheid der Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken vom 7. Mai 1951 (H 167 671, später 190 906) erkannte H. als kriegsverschollen an. Erst nach Jahren konnte ermittelt werden, daß die Maschine noch am Abend des 21. April 1945 bei Piesenkofen (Landkreis Mühldorf/Obb.) abgestürzt und völlig ausgebrannt war. Hierbei waren sämtliche Insassen getötet worden. Das Versorgungsamt Bayreuth hob am 20. November 1953 den Rentenbescheid wieder auf und verlangte Erstattung der gezahlten Beträge von der Beklagten, weil H. nicht durch unmittelbare Kriegseinwirkungen ums Leben gekommen sei. Die Kläger beantragten am 26. Juli 1950 Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, weil H. seinerzeit als Funkermaschinist bei der Deutschen Lufthansa beschäftigt gewesen sei. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 2. Januar 1951 ab. Sie machte u. a. geltend: Der Flug hätte nicht mehr dem Verkehrsbetrieb der Lufthansa gedient, vielmehr hätten die Insassen sich vor den Russen in Sicherheit bringen wollen. Der Verstorbene sei auch noch Angehöriger der Luftwaffe gewesen. Selbst wenn aber ein Arbeitsunfall vorliegen sollte, stehe er gemäß § 541 Ziff. 9 Reichsversicherungsordnung (RVO) nicht unter Unfallversicherungsschutz, weil die Kläger zu Recht Kriegs- oder Versorgungsrenten erhalten hätten und trotz der Entziehung weiter beanspruchen könnten. Jedenfalls seien gemäß § 54 Bundesversorgungsgesetz (BVG) Unfallversicherungsansprüche ausgeschlossen, da der Absturz durch Kriegseinwirkungen verursacht worden sei.
Auf die Berufung der Klägerin zu 1) hat das Oberversicherungsamt Nürnberg diesen Ablehnungsbescheid aufgehoben und die Beklagte verurteilt, unter Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall die Hinterbliebenenrente zu gewähren sowie als vorläufige Leistung 1000 DM zu zahlen. Hiergegen hat die Beklagte Rekurs beim Bayerischen Landesversicherungsamt eingelegt. Der Rekurs ist nach Inkrafttreten des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als Berufung auf das Bayerische Landessozialgericht übergegangen. Das Landessozialgericht hat umfangreichere Beweise erhoben, u. a. den früheren Leiter des allgemeinen Luftamtes im Reichsluftfahrtministerium, Ministerialdirektor a. D. F. und den früheren Verkehrsleiter der Deutschen Lufthansa, Dipl. Kaufmann B. über die damaligen Rechtsverhältnisse des Lufthansabetriebs vernommen sowie ein schriftliches Gutachten des Dipl. Ingenieurs S. über die Ursachen des Absturzes eingeholt. Nach Abschluß der Beweisaufnahme in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht hat die Beklagte sich darauf berufen, daß die Ansprüche nicht innerhalb der Ausschlußfrist des § 1548 Abs. 1 RVO angemeldet worden seien.
Durch Urteil vom 9. Dezember 1954 hat das Landessozialgericht die Berufung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Kläger hätten den Unfall rechtzeitig gemäß §§ 1548 Abs. 2, 1547 Abs. 1 Ziff. 2 RVO angemeldet; sie hätten nämlich bis zum 25. Juli 1950 nichts über die unfallrechtlich erheblichen Zusammenhänge des Absturzes gewußt und seien darum an der Anmeldung durch Umstände gehindert gewesen, die außerhalb ihres Willens gelegen hätten. Davon abgesehen habe die Beklagte auch das Recht verwirkt, den Fristablauf geltend zu machen. Grundsätzlich sei dieser Einwand zwar noch bis zum Ablauf der letzten mündlichen Verhandlung zulässig; nachdem aber das vorliegende Verfahren nahezu 4 1 / 2 Jahre gedauert und besonders umfangreiche Beweiserhebungen erforderlich gemacht habe, verletze die verspätete Geltendmachung Treu und Glauben. Die Klagansprüche seien begründet. Durch die Aussagen F. und B. sei erwiesen, daß das Flugzeug im normalen Linienverkehr eingesetzt gewesen sei und zugleich Teile der Flugleitung nach Süddeutschland habe überführen sollen. Daß einige Lufthansabedienstete dabei ihre Angehörigen mitgenommen hätten, ändere hieran nichts. Wie der Zeuge K. ausgesagt habe, seien für die von Hitler angeordnete Evakuierung von Frauen und Kindern aus Berlin nur Flugzeuge der sog. Führerkurierstaffeln herangezogen worden. Der Verlegung der Flugbetriebsleitung habe keine militärische Anordnung zugrundegelegen, wie überhaupt die Lufthansa bis zuletzt außerhalb des militärischen Befehlsbereiches gestanden habe. Bedienstete der Lufthansa seien nicht zugleich Wehrmachtsangehörige gewesen. H. sei am 2. April 1945 aus der Wehrmacht entlassen worden und als Bordfunker mitgeflogen. Das ergebe sich aus einem Telegramm, das er an demselben Tage an seine Ehefrau aufgegeben habe. Die Maschine sei auch nicht abgeschossen worden, sondern einer technischen Störung oder einem Bedienungsfehler zum Opfer gefallen, wie der Sachverständige S. auf Grund mehrerer Indizien festgestellt habe. Ihr Absturz sei daher ausschließlich als Arbeitsunfall anzusehen. § 541 Ziff. 9 RVO und § 54 BVG seien nicht anzuwenden.
Das Landessozialgericht hat die Revision nicht zugelassen. Die Beklagte hat gegen das Urteil, das ihr am 9. Februar 1955 zugestellt worden ist, am 5. März 1955 Revision eingelegt und sie am 7. März 1955 sowie - nach Fristverlängerung - am 22. April 1955 begründet. Sie rügt als Verfahrensverstöße die Nichtanwendung des § 1548 Abs. 1 RVO, mangelhafte Sachaufklärung (§ 103 SGG), fehlerhafte Beweiswürdigung (§ 128 SGG) und Übergehung des rechtskräftigen Versorgungsbescheids. Die Kläger hätten schon im Jahre 1948 gewußt, daß H. abgestürzt war. Das Landessozialgericht habe den Sachverhalt in dieser Beziehung nicht genügend erforscht; es hätte die Klägerin zu 1) persönlich und den Zeugen H. vernehmen müssen. Die Beklagte habe mit dem Einwand aus § 1548 Abs. 1 RVO nur ihre Pflicht erfüllt. Der Einwand könne überhaupt nicht verwirkt werden, da er insofern wie die Einrede der Verjährung zu behandeln sei. Ob es sich wirklich um einen Zivilflug gehandelt habe, hätte angesichts der turbulenten Ausnahmezustände damals in Berlin noch näher aufgeklärt werden müssen, namentlich durch Vernehmung des Journalisten W. der im Kölner Stadtanzeiger vom 6. April 1954 einen Tatsachenbericht über die Lufthansa in jenen Tagen veröffentlicht habe. Den Beweiswert der Aussagen F. und B. habe das Landessozialgericht überwertet. Auch widerspreche es jeglicher Wahrscheinlichkeit, daß ein Flugzeug auf einer Strecke, auf die von drei Seiten alliierte Truppen kämpfend vorgingen, nicht durch eine Kampfhandlung, sondern durch eine technische Störung zum Absturz gebracht worden sei. Zumindest hätte durch eine amtliche Auskunft festgestellt werden müssen, daß sich das Gebiet zu einem großen Teil bereits in Feindeshand befand. Unzulänglich aufgeklärt sei auch, ob H. noch Soldat war; daß er zur Flugbesatzung gehört habe, hätte das Landessozialgericht auf Grund der Beweislage nicht annehmen dürfen. Die materiellen Revisionsrügen wenden sich gegen die Auslegung des § 54 BVG und des § 541 Ziff. 9 RVO.
Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 9. Dezember 1954 und des Oberversicherungsamts Nürnberg vom 29. April 1952 aufzuheben,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise: Die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Kläger beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Sie meinen, die Vorwürfe mangelnder Sachaufklärung seien angesichts der mühevollen Aufklärungsarbeit der Vorinstanzen unberechtigt. Sie unterstützen die Feststellungen des Landessozialgerichts durch weitere Indiztatsachen, die sie teils dem vorliegenden Beweismaterial entnehmen, teils vorsorglich neu in den Prozeß einführen.
Die Beigeladene zu 1) beantragt ebenfalls,
die Revision zurückzuweisen.
Sie führt aus, daß die Versorgungsrente zu Recht entzogen worden sei.
Die Revision ist unzulässig, da die Voraussetzungen des § 162 Abs. 1 SGG nicht vorliegen.
Die Rüge, der Vorderrichter habe § 1548 RVO verkannt, betrifft keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG. Denn unter diese Vorschrift fallen nur Mängel des gerichtlichen Verfahrens (vgl. BVerwG in DÖV. 1955 S. 348), und auf dieses Verfahren bezieht sich § 1548 RVO nicht.
Auch die Angriffe der Revision gegen den Standpunkt des Vorderrichters, daß der Einwand aus § 1548 RVO verwirkt sei, betreffen keine Verfahrensfrage. Nach der angefochtenen Entscheidung ist das Gegenrecht der Beklagten materiell verwirkt. Das ergibt sich aus der Anführung von Reichsgerichtsentscheidungen, die ausschließlich die materielle Verwirkung zum Inhalt haben (RGZ. 148 S. 266; 155 S. 148, hier S. 152). Auch beziehen sich die Ausführungen zu dieser Frage in ihrem Zusammenhang auf das Recht aus § 1548 RVO selbst. Es ist deshalb für die Entscheidung ohne Bedeutung, ob der Vorderrichter etwa auch das prozessuale Recht, den Einwand vor Gericht geltend zu machen, als verwirkt ansehen wollte oder ob die prozessualen Erwägungen nur das Bild des als treuwidrig gewerteten Verhaltens der Beklagten abrunden sollten.
Die weiter von der Revision bemängelten Verfahrensverstöße liegen nicht vor, wie es für die Zulässigkeit der Revision erforderlich wäre (Entscheidungen des BSG Band 1 S. 150).
Die Rüge, das Landessozialgericht habe nicht hinreichend aufgeklärt, wann die Klägerin Kenntnis von dem Flugzeugabsturz ihres Mannes erhalten habe, greift nicht durch. Die Aufklärungspflicht nach § 103 Satz 1 SGG erstreckt sich nur auf Tatsachen, die nach der Rechtsauffassung des Vorderrichters erheblich für die Entscheidung sind (vgl. BSG in SozR. zu SGG § 162, Bl. Da 3 Nr. 20; BGHZ. 18 S. 107 = JZ. 1955 S. 548). Der Vorderrichter hat zwar festgestellt, daß die Kläger erst an einen Arbeitsunfall hätten denken können, nachdem ihnen am 25. Juli 1950 die Ermittlungen der Lufthansa bekannt gemacht worden waren. Diese Feststellung ist jedoch nicht entscheidungserheblich; denn sie ist nur für die Anwendung des § 1548 Abs. 2 RVO von Bedeutung, und nach der - einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogenen - Rechtsauffassung des Vorderrichters war die Berufung auf die Nichteinhaltung der Anmeldefrist verwirkt, es bedurfte also nach seiner Ansicht keiner weiteren Ermittlungen.
Zu Unrecht rügt die Revision auch mangelhafte Aufklärung und fehlerhafte Beweiswürdigung in der Frage, ob der Flug noch den zivilen Aufgaben der Deutschen Lufthansa oder nur der Flucht vor den Russen gedient habe. Das Landessozialgericht hat seine Feststellungen auf Grund umfangreichen Beweismaterials getroffen, ohne dabei die gesetzlichen Grenzen seines Rechts auf freie Beweiswürdigung überschritten zu haben. Es ist nicht zu beanstanden, daß es Zeugen, die vielfach in leitender Position die Ereignisse selbst miterlebt haben, Glauben geschenkt hat. Soweit sie der Deutschen Lufthansa angehörten und dadurch den Hinterbliebenen der verstorbenen Kameraden möglicherweise innerlich verbunden waren, ergibt sich hieraus allein kein ausreichender Anlaß, an der Richtigkeit ihrer Aussagen zu zweifeln und diese als wertlos zu behandeln. Der Vorderrichter konnte auch nicht erwarten, daß durch weitere Ermittlungen Ergebnisse mit höherem Beweiswert erzielt würden. Insbesondere bestand kein Grund zur Annahme, daß der Journalist W. mehr wisse als die schon vernommenen Zeugen, welche die Verhältnisse aus eigener Anschauung kennen. Die Ausnahmezustände in Deutschland am 21. April 1945 sind ausreichend berücksichtigt. Es ist gerichtsbekannt, daß zahlreiche Dienststellen auch in diesem Zeitpunkt noch an die Möglichkeit eines längeren Widerstandes glaubten oder wenigstens nach außen hin so handelten, als ob sie damit rechneten. Das Landessozialgericht konnte daher ohne Verstoß gegen die gesetzlichen Grenzen der richterlichen Beweiswürdigung den Zeugenaussagen entnehmen, daß damals noch Teile der Betriebsleitung nach Norden und Süden verlegt wurden und daß diese Verlegung die Möglichkeit aufrechterhalten sollte, weiterhin zivile Flüge ins Ausland durchzuführen und nicht nur den Zweck hatte, die Beteiligten und die Flugzeuge dem Zugriff der Russen zu entziehen, wobei dahingestellt bleiben kann, ob nicht auch im letzteren Falle die Flüge noch dem Unternehmer, der Lufthansa, zuzurechnen wären.
Die Feststellung des Landessozialgerichts, H. sei am 2. April 1945 aus der Wehrmacht entlassen worden, ist verfahrensrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Telegramm, in dem er der Klägerin seine Entlassung mitgeteilt hat, mag zwar für sich allein wegen der widersprechenden Angaben der Klägerin in diesem Punkt nicht ausreichen. Doch wird sein Inhalt durch die Feststellung bestätigt, daß er an einem Zivilflug teilgenommen hat. Unter den gerichtsbekannten Verhältnissen der letzten Apriltage in Berlin ist es völlig unwahrscheinlich, daß ein Wehrmachtsangehöriger sich damals offen bei Dienststellen der Lufthansa aufhalten und dann an einem Zivilflug nach München teilnehmen konnte. Ob H. dabei als Bordfunker tätig war, wie der Vorderrichter annimmt, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung, da aus den übrigen Feststellungen hervorgeht, daß er jedenfalls im Dienst der Lufthansa stand. Unter diesen Umständen konnte das Landessozialgericht auf weitere Vernehmungen verzichten.
Auch bei der Feststellung, daß der Absturz des Flugzeuges nicht durch unmittelbare Kriegseinwirkungen verursacht worden sei, ist kein Verfahrensfehler vorgekommen. Das Landessozialgericht hat die gesetzlichen Grenzen seines Rechts auf freie Beweiswürdigung nicht überschritten, wenn es dem eingehend begründeten Gutachten des Sachverständigen Sch. gefolgt ist. Das von der Beklagten vorgelegte Gegengutachten des Sachverständigen R. konnte demgegenüber schon deshalb außer Betracht bleiben, weil es von einer anderen Rechtsfrage ausgeht. Auch die Feststellungen des Versorgungsamts waren ohne Bedeutung, da sie gerade die entscheidenden Tatsachen noch nicht verwerten. Es gibt keine Erfahrungssätze, nach denen am 21. April 1945 ein Flugzeug nur durch Kriegseinwirkungen, niemals durch technische Störungen oder Bedienungsfehler abgestürzt sein kann. Dagegen spricht schon, daß die Maschine bereits Funkverbindung mit München aufgenommen hatte, ohne kriegerische Angriffe gemeldet zu haben. Die allgemeinen Umstände, die für die Auffassung der Beklagten sprechen könnten, hat das Landessozialgericht bei seiner Beweiswürdigung hinreichend berücksichtigt.
Der Versorgungsbescheid vom 7. Mai 1951 steht, selbst wenn er rechtskräftig sein sollte, der Verurteilung der Beklagten nicht entgegen. Seine Rechtskraft würde sich jedenfalls nur auf das Verhältnis zwischen dem zu 1) beigeladenen Versorgungsamt und den Klägern erstrecken. Da sie außerdem sachlich nur den Versorgungsanspruch betreffen kann, wäre eine abweichende Entscheidung über den Unfallanspruch auch gegenüber dem beigeladenen Versorgungsamt zulässig.
Auch nach § 162 Abs. 1 Nr. 3 SGG ist die Revision nicht zulässig. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Vorschrift ihrem Wortlaut entsprechend dahin auszulegen ist, daß nur eine Gesetzesverletzung die Revision zulässig macht, welche die Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen einem Unfall, der unstreitig ein Arbeitsunfall ist, und einer Gesundheitsschädigung (oder dem Tod) zum Gegenstand hat, oder ob auch Gesetzesverletzungen unter diese Vorschrift fallen, die sich auf die Entscheidung der Frage beziehen, ob ein Unfall mit der versicherten Tätigkeit in ursächlichem Zusammenhang steht, d. h. ein Arbeitsunfall ist. Auch im letzteren Falle würde eine falsche Anwendung des § 54 BVG und des § 541 Nr. 9 RVO nicht unter Nr. 3 des § 162 Abs. 1 SGG fallen. Denn die beiden Vorschriften beziehen sich nicht auf die Frage, ob ein Arbeitsunfall vorliegt, sondern treffen nur Regelungen für den Fall, daß ein schädigendes Ereignis Ansprüche nach den Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung und zugleich auch nach versorgungsrechtlichen Vorschriften begründet.
Die Revision war hiernach als unzulässig zu verwerfen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen