Leitsatz (redaktionell)

Das Klage- oder Rechtsmittelbegehren, wie es sich am Schluß der mündlichen Verhandlung darstellt, ist der Anspruch über den das Gericht nach dem Willen des Klägers oder Rechtsmittelklägers entscheiden soll.

 

Normenkette

SGG § 123 Fassung: 1953-09-03

 

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 6. August 1954 aufgehoben.

Das Urteil des Versorgungsgerichts Berlin vom 25. August 1953 wird dahin abgeändert, daß der Beklagte verurteilt wird, dem Kläger vom 1. Dezember 1950 ab die zugesprochene Versorgungsrente zu gewähren.

Der Beklagte hat dem Kläger ein Drittel der diesem entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

Der Kläger, der nach seinen Angaben Ende Dezember 1950 von Shanghai nach Deutschland zurückgekehrt ist, hat am 25. Mai 1951 Antrag auf Gewährung von Versorgung für "hochgradige Schwerhörigkeit auf dem linken Ohr" gestellt und zur Begründung seines Versorgungsanspruches einen Rentenbescheid vom 4. Mai 1922 in Abschrift vorgelegt. Danach ist dem Kläger, der bei der Marine Obermaterialienverwaltersmaat gewesen war, für dieses Leiden eine Dienstzeitrente auf Grund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 15 v. H. bewilligt worden. Durch Bescheid vom 30. Januar 1952 hat das Versorgungsamt (VersorgA.) I B "Narben linkes Trommelfell nach Mittelohrvereiterung links von 1908 mit hochgradiger Schwerhörigkeit links" als Schädigungsfolge anerkannt, die Gewährung einer Beschädigtenrente jedoch nach dem Gesetz über die Versorgung von Kriegs- und Militärdienstbeschädigten sowie ihren Hinterbliebenen (KVG) vom 24. Juli 1950 und nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) abgelehnt, da die Minderung der Erwerbsfähigkeit durch diese Gesundheitsstörung nicht 25 v. H. betrage. Den Einspruch des Klägers gegen diesen Bescheid hat der Einspruchsausschuß bei dem Landesversorgungsamt B durch Entscheidung vom 8. September 1952 mit der Begründung zurückgewiesen, daß die während des Einspruchsverfahrens vorgenommene Untersuchung wie bisher eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um 15 v. H. ergeben habe.

Mit der hiergegen erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf Grund seines Versorgungsleidens mehr als 25 v. H. betrage. Nach Einholung eines Gutachtens von dem Krankenhaus W in B vom 23. März 1953 hat das Versorgungsgericht Berlin am 25. August 1953 den Beklagten verurteilt, dem Kläger vom 1. Oktober 1950 ab Versorgungsrente nach dem BVG auf Grund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 25 v. H. zu gewähren. Das Versorgungsgericht hat dieses Urteil im Ausspruch ohne Einschränkung als endgültig bezeichnet und in den Entscheidungsgründen hierzu noch ausgeführt, daß das Urteil hinsichtlich der Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch das anerkannte Versorgungsleiden nach § 45 Abs. 2 KVG endgültig sei.

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte beim Oberversorgungsgericht Berlin Berufung eingelegt mit dem Antrage, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Kläger erst vom 1. Januar 1951 ab Versorgungsgebührnisse nach dem BVG zu gewähren sind. Der Kläger sei erst seit dem 27. Januar 1951 polizeilich in West-Berlin gemeldet; er könne daher auch erst von diesem Monat ab Versorgungsbezüge erhalten. Die Berufung sei entgegen der Feststellung im Urteilsausspruch des Versorgungsgerichts hinsichtlich des Beginns der Rentenzahlung zulässig, da nach § 45 Abs. 2 KVG die Berufung lediglich bezüglich der Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit ausgeschlossen sei. An der Zulässigkeit der Berufung habe sich auch durch den Übergang der Streitsache am 1. Januar 1954 auf das Landessozialgericht (LSG.) Berlin nichts geändert. Aber selbst wenn sich die Zulässigkeit der Berufung nach den Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) richte, sei dieses Rechtsmittel nach § 150 Nr. 2 SGG zulässig, da das Verfahren des Versorgungsgerichts an wesentlichen Mängeln leide. Der Kläger hat demgegenüber ausgeführt, daß sich das Urteil des Versorgungsgerichts als endgültig bezeichne und daher in vollem Umfange in Rechtskraft erwachsen sei. Im übrigen stehe ihm auch bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Beklagten zumindest die Rente schon vom 1. Dezember 1950 ab zu, da das Schiff, mit dem er aus Shanghai nach Deutschland zurückgekehrt sei, am 31. Dezember 1950 in Hamburg eingetroffen sei. Auf die polizeiliche Meldung noch am 31. Dezember 1950 komme es nicht an; es genüge vielmehr, daß er bereits an diesem Tage tatsächlich seinen Aufenthalt im Bundesgebiet genommen habe.

Das LSG. Berlin hat am 6. August 1954 die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Versorgungsgerichts Berlin vom 25. August 1953 als unzulässig verworfen. Es hat die Revision zugelassen und zur Begründung des Urteils ausgeführt: Der Gesetzgeber habe in § 215 SGG für den Übergang der anhängigen Streitsachen angeordnet, daß mit dem Inkrafttreten des SGG die Vorschriften dieses Gesetzes - damit also auch die Vorschriften über den Ausschluß der Berufung - anzuwenden seien. § 218 SGG stelle für die in Berlin zu diesem Zeitpunkt anhängig gewesenen Verfahren keine Sondervorschrift dar, da das SGG nach Abs. 1 dieser Vorschrift von seinem Inkrafttreten ab auch in Berlin gelte. Damit finde § 145 Nr. 2 SGG (gemeint ist wohl § 148 Nr. 2) Anwendung, nach dem Urteile mit der Berufung nicht angefochten werden könnten, wenn sie den Beginn der Versorgung betreffen. Um einen solchen Fall handle es sich hier, da der Beklagte das Urteil des Versorgungsgerichts allein dahingehend abgeändert wissen wolle, daß der Beginn der Rentenzahlung vom 1. Oktober 1950 auf den 1. Januar 1951 verlegt werde.

Der Beklagte hat gegen das ihm am 9. September 1954 zugestellte Urteil mit einem beim Bundessozialgericht (BSG.) am 23. September 1953 eingegangenen Schriftsatz Revision eingelegt und beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils der Berufung gegen die Entscheidung des Versorgungsgerichts Berlin vom 25. August 1953 stattzugeben.

Er hat die Revision mit einem beim BSG. am 29. September 1954 eingegangenen Schriftsatz begründet, in dem er insbesondere auf sein Vorbringen vor dem Berufungsgericht in seinem Schriftsatz vom 30. April 1954 Bezug nimmt. Dort habe er das Vorliegen wesentlicher Verfahrensmängel nach § 150 Nr. 2 SGG gerügt, auf Grund deren die Berufung zulässig sei. Das LSG. habe in seinem Urteil zu diesen Rügen keine Stellung genommen. Im übrigen komme es für die Beurteilung der Zulässigkeit der Berufung nicht darauf an, worüber in zweiter Instanz entschieden werden solle; es sei vielmehr der Streitgegenstand des angefochtenen Urteils ausschlaggebend. Sollten die Vorschriften des SGG über den Ausschluß der Berufung nicht anzuwenden sein, dann sei die Berufung nach § 45 Abs. 2 KVG zulässig. In materiell-rechtlicher Hinsicht sei das angefochtene Urteil des Versorgungsgerichts nicht haltbar. Der Kläger habe nach seiner eigenen Angabe, die durch amtliche Unterlagen noch nicht einmal bewiesen sei, seinen Wohnsitz im Bundesgebiet erst mit seiner Landung in H genommen. Er könne daher nach den §§ 7, 60, 88 BVG frühestens vom 1. Dezember 1950 ab, dagegen nicht schon vom 1. Oktober 1950 ab, Beschädigtenrente nach dem BVG erhalten.

Der Kläger hat beantragt,

die Revision zurückzuweisen und dem Beklagten die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.

Er hat ausgeführt: Die Frage, ob und inwieweit das SGG rückwirkende Kraft habe, könne dahingestellt bleiben, da mit dem Inkrafttreten des SGG in Berlin am 1. Januar 1954 eine zu diesem Zeitpunkt noch anhängige und nach den früheren Vorschriften zulässige Berufung unzulässig geworden sei, wenn die Berufung nach den Vorschriften des SGG ausgeschlossen sei. Der Beklagte verkenne den Begriff des wesentlichen Verfahrensmangels im Sinne des § 150 Nr. 2 SGG. Die Vorschriften des BVG über den Beginn der Rente seien Vorschriften des materiellen Rechts und keine Verfahrensvorschriften, so daß § 150 Nr. 2 SGG nicht eingreife.

Die durch Zulassung statthafte Revision (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG) ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§ 164 SGG); sie ist daher zulässig.

Die Revision ist auch begründet.

Der Beklagte rügt, daß das LSG. seine Berufung gegen das Urteil des Versorgungsgerichts Berlin vom 25. August 1953 zu Unrecht als unzulässig verworfen habe, da bei Anwendung der Vorschriften des SGG die Berufung nicht nach § 148 SGG ausgeschlossen sei. Für den Fall, daß die Vorschriften des SGG über den Ausschluß der Berufung - hier § 148 Nr. 2 SGG - anzuwenden seien, rügt der Beklagte, daß das LSG. den § 150 Nr. 2 SGG nicht beachtet habe. Die Zulässigkeit der Berufung ist eine Prozeßvoraussetzung, von der das gesamte weitere Verfahren nach Einlegung der Berufung, also auch das Verfahren der Revisionsinstanz, in seiner Rechtswirksamkeit abhängt. Sie ist deshalb, wenn die Revision durch Zulassung nach § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthaft ist, vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen, da andernfalls das Revisionsverfahren einer entscheidenden Grundlage entbehrt (BSG. 1 S. 225; BGHZ. 6, 369; RGZ. 159, 83; Stein-Jonas-Schönke, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 18. Aufl., Anm. IV 2 a zu § 559). Die Frage der Zulässigkeit der Berufung ist daher ohne Rücksicht darauf, welche Rechtsnormen der Beklagte in dieser Hinsicht in seiner Revisionsbegründung als verletzt bezeichnet hat (§ 164 Abs. 2 Satz 2 SGG), unter sämtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die hierfür von Bedeutung sein können.

Die Rechtsauffassung des LSG., daß sich in den Fällen des § 218 Abs. 6 SGG - Übergang der bei dem Spruchausschuß des Sozialversicherungsamts B und dem Oberversorgungsgericht Berlin anhängigen Streitsachen auf das LSG. - die Zulässigkeit der Berufung nach den Vorschriften des SGG richtet, ist nicht zu beanstanden. § 218 Abs. 6 SGG entspricht dem für das Land Bayern und das frühere Land Württemberg-Baden, in denen vor dem Inkrafttreten des SGG ebenso wie in Berlin ein zweistufiger Rechtszug bestand, geltenden § 215 Abs. 3 SGG. Die Vorschrift des § 218 Abs. 6 SGG kann daher für das Land Berlin nicht anders ausgelegt werden als § 215 Abs. 3 SGG für das Land Bayern und das frühere Land Württemberg-Baden. Zu § 215 Abs. 3 SGG hat das BSG. in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, daß sich die Zulässigkeit der Berufung bei den von den Landesversicherungsämtern Bayern und Württemberg-Baden auf die zuständigen LSG. übergegangenen Streitsachen nach den §§ 144 bis 150 SGG richtet (BSG. 1 S. 62, 208 und 264). Da in den Fällen des § 218 Abs. 6 SGG die Rechtslage nicht anders zu beurteilen ist (BSG. 1 S. 78 und 208), ist das LSG. mit Recht davon ausgegangen, daß die Berufung des Beklagten nach den §§ 144 bis 150 SGG auf ihre Zulässigkeit zu prüfen ist.

Die Auffassung des LSG., daß die Berufung nach § 148 Nr. 2 SGG - die Anführung des gleichlautenden, für die Unfallversicherung geltenden § 145 Nr. 2 SGG ist wohl versehentlich erfolgt - ausgeschlossen sei, ist jedoch rechtsirrig. Nach dieser Vorschrift können in Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung Urteile mit der Berufung nicht angefochten werden, wenn sie Beginn oder Ende der Versorgung oder nur Versorgung für bereits abgelaufene Zeiträume betreffen. Der Ausschluß der Berufung nach § 148 Nr. 2 SGG ist nach dem Inhalt des angefochtenen Urteils, nicht nach dem Beschwerdegegenstand im Berufungsverfahren zu beurteilen. Diese Vorschrift greift daher nur dann ein, wenn allein der Beginn oder das Ende der Versorgung oder nur Versorgung für bereits abgelaufene Zeiträume im Klageverfahren streitig und Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung waren. Dagegen ist für die Anwendung des § 148 Nr. 2 SGG kein Raum, wenn gleichzeitig der Versorgungsanspruch als solcher streitig war (BSG. 1 S. 225; BSG. in SozR. SGG § 148 Da 2 Nr. 6). Das Urteil des Versorgungsgerichts Berlin vom 25. August 1953 betrifft den im Klageverfahren streitigen Versorgungsanspruch des Klägers. Dies hat zur Folge, daß die Berufung des Beklagten nicht nach § 148 Nr. 2 SGG ausgeschlossen ist, obwohl lediglich der Beginn der Rente Beschwerdegegenstand im Berufungsverfahren ist. Da hiernach die Berufung nach den Vorschriften des SGG zulässig ist, braucht auf die Rüge des Beklagten, das LSG. habe den § 150 Nr. 2 SGG nicht beachtet, nicht mehr eingegangen zu werden.

Das BSG. hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß in den Fällen, in denen nach dem bis zum Inkrafttreten des SGG am 1. Januar 1954 geltenden Verfahrensrecht das eingelegte Rechtsmittel ausgeschlossen war, dieses Rechtsmittel nach dem Übergang der Sache auf das LSG. auf Grund der §§ 215 Abs. 3, 218 Abs. 6 SGG auch dann nicht zulässig wird, wenn es als Berufung neuen Rechts nach den §§ 143 bis 150 SGG zulässig wäre (BSG. 1 S. 204 und 208, 2 S. 225; BSG. in SozR. SGG § 215 Da 5 Nr. 18 und Da 6 Nr. 20). Es ist daher zu prüfen, ob das Urteil des Versorgungsgerichts Berlin hinsichtlich des Beginns der Rentenzahlung nach dem in Berlin zur Zeit der Einlegung des Rechtsmittels am 22. Oktober 1953 geltenden Verfahrensrecht angefochten werden konnte. Nach § 45 Abs. 2 KVG entscheidet das Versorgungsgericht endgültig, wenn es sich um Ansprüche auf Heilbehandlung, den Grad der durch die Folgen eines Schadens im Sinne des § 1 verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit oder die Neufestsetzung der Rente wegen Änderung der Verhältnisse handelt; in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung kann das Versorgungsgericht die Berufung an das Oberversorgungsgericht zulassen. Soweit das Versorgungsgericht den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers auf 25 v. H. festgesetzt hat, ist sein Urteil nach § 45 Abs. 2 Satz 1 KVG endgültig. Dasselbe würde der Fall sein, wenn mit der Berufung eine Änderung des Beginns der Rente z. B. mit der Begründung begehrt würde, daß schon zu einem früheren als im Urteil festgesetzten Zeitpunkt eine rentenberechtigende Erwerbsfähigkeitsminderung bestanden habe. Wenn dagegen mit der Berufung eine anderweite Festsetzung des Beginns der Rente mit einer Begründung erstrebt wird, die nicht den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit betrifft, so ist das Urteil des Versorgungsgerichts nicht endgültig. § 45 Abs. 2 KVG kann auch nicht entsprechend § 148 Nr. 2 SGG so ausgelegt werden, daß es allein auf den Inhalt des angefochtenen Urteils ankommt. Diese Auslegung beruht auf dem Wortlaut des § 148 SGG "Urteile, wenn sie ... betreffen". § 45 Abs. 2 KVG hat dagegen folgende Fassung: "Das Versorgungsgericht entscheidet endgültig, wenn es sich um ... handelt". Handelt es sich also im Berufungsverfahren um einen Streit, der nicht unter die in dieser Vorschrift angeführten Ausschlußgründe fällt, dann ist das Urteil des Versorgungsgerichts nicht endgültig. Hiernach ist festzustellen, daß die Berufung des Beklagten hinsichtlich des Beginns der Rente nach früherem Verfahrensrecht (§ 45 Abs. 2 KVG) nicht ausgeschlossen war und daß daher die nach dem SGG zulässige Berufung nicht etwa unzulässig geworden ist. Das LSG. hat somit zu Unrecht die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Das angefochtene Urteil mußte daher aufgehoben werden.

Der Senat hat von einer Zurückverweisung der Sache an das LSG. zur erneuten Verhandlung und Entscheidung abgesehen, da der Rechtsstreit entscheidungsreif ist. Der Beklagte hat in der Revisionsschrift den Antrag gestellt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils der Berufung gegen die Entscheidung des Versorgungsgerichts Berlin vom 25. August 1953 stattzugeben. Vor dem LSG. hat er beantragt, das Urteil des Versorgungsgerichts dahin abzuändern, daß dem Kläger erst vom 1. Januar 1951 ab Versorgungsgebührnisse nach dem BVG zu gewähren sind. Der Beklagte hat jedoch diesen in der Revisionsschrift gestellten Antrag in der Revisionsbegründung und insbesondere in seinem Schriftsatz vom 24. Januar 1957 eingeschränkt, in dem er ausgeführt hat: "Der Revisionsbeklagte hat unstreitig frühestens am 30. Dezember 1950 seinen Wohnsitz im Bundesgebiet begründet. Auf seinen Versorgungsantrag vom 25. Mai 1951 hätte ihm daher gemäß §§ 60, 88 BVG Versorgung erst ab 1. Dezember 1950 gewährt werden können." Nach § 123 SGG entscheidet das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche.

Das Klage- oder Rechtsmittelbegehren, wie es sich am Schluß der mündlichen Verhandlung darstellt, ist somit der Anspruch, über den das Gericht nach dem Willen des Klägers oder Rechtsmittelklägers entscheiden soll. In seinem Schriftsatz vom 24. Januar 1957 bringt der in der mündlichen Verhandlung nicht erschienene Beklagte klar zum Ausdruck, daß er den in der Revisionsschrift gestellten Antrag dahin einschränken will, daß dem Kläger erst vom 1. Dezember 1950 ab Versorgungsgebührnisse nach dem BVG. zustehen. Streitgegenstand ist daher lediglich noch die dem Kläger vom Versorgungsgericht Berlin zugesprochene Versorgungsrente für die Monate Oktober und November 1950. Von welchem Zeitpunkt ab dem aus dem Ausland zurückgekehrten Kläger Versorgung zu gewähren ist, hängt nach § 7 Nr. 1 in Verbindung mit den §§ 60, 88 BVG davon ab, wann der Kläger seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt befugt im Bundesgebiet oder im Land Berlin genommen hat. Zu dieser Frage hat das LSG., das die Berufung als unzulässig verworfen hat, keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Eine Zurückverweisung der Sache aus diesem Grunde an das LSG. erschien jedoch nicht erforderlich, da es zwischen den Parteien unstreitig ist, daß der Kläger erst Ende Dezember 1950 nach seiner Ankunft in H seinen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet genommen hat. Er kann daher frühestens vom 1. Dezember 1950 ab Anspruch auf Versorgung haben, also von dem Zeitpunkt ab, den der Beklagte selbst in seinem Schriftsatz vom 24. Januar 1957 für den Beginn der Versorgung angegeben hat. Bei einer Zurückverweisung würde demnach das LSG. ohne weitere Sachaufklärung in gleichem Sinne wie der erkennende Senat zu entscheiden haben. In einem solchen Falle, in dem das LSG. nach der Sach- und Rechtslage zu keiner anderen Beurteilung kommen kann, bestehen nach Ansicht des Senats keine Bedenken, in der Sache selbst zu entscheiden. Da dem Kläger erst vom 1. Dezember 1950 ab Versorgungsrente zusteht, war daher das Urteil des Versorgungsgerichts Berlin vom 25. August 1953 entsprechend abzuändern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Der Beklagte hat dem Kläger ein Drittel der diesem entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten, da er mit dem in der Revisionsschrift gestellten Antrag nur zu zwei Dritteln durchgedrungen ist.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2380420

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