Leitsatz (amtlich)
Zur Frage der Prämienzahlungspflicht eines eingetragenen Vereins für längere, nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten (RVO § 798 Abs 1 Nr 1), die Vereinsmitglieder zwecks Errichtung eines den Vereinszwecken dienenden Bauwerks ausgeführt haben.
Leitsatz (redaktionell)
Übergeht das LSG einen bestimmten Feststellungsantrag dadurch, daß es ihn weder in den Tatbestand des Berufungsurteils aufnimmt noch im Tenor oder in den Entscheidungsgründen über ihn entscheidet und nimmt der Kläger dieses Übergehen seines Antrages nicht zum Anlaß, nach SGG § 140 eine Ergänzung des Berufungsurteils herbeizuführen und rügt er dies auch nicht in seiner Revisionsbegründungsschrift, bedarf es auch im Revisionsverfahren keiner Entscheidung über diesen Feststellungsantrag, da ihm dann nicht die Bedeutung einer selbständigen Feststellungsklage nach SGG § 55 Abs 1 Nr 1 beizumessen, sondern nach den besonderen sich aus dem Verfahren ergebenden Umständen des Falles als bloßes Leugnen des Anspruchs der Beklagten (auf Prämienzahlung) aufzufassen ist.
Normenkette
RVO § 537 Fassung: 1942-03-09, § 783 Fassung: 1949-08-10, § 798 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 1949-08-10; BGB § 21; SGG § 140 Fassung: 1953-09-03, § 55 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 1953-09-03
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Mai 1958 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
I
Der Kläger ließ von April 1954 an ein Vereinshaus errichten. Die Erd-, Maurer- und Zimmerarbeiten wurden in der Hauptsache von durchschnittlich 20 Vereinsmitgliedern nach Feierabend und an Samstagnachmittagen freiwillig und unentgeltlich ausgeführt; andere Arbeiten wurden an handwerkliche Betriebe vergeben. Durch Heberollenauszug vom 4. August 1954 setzte die Beklagte auf Grund des § 800 der Reichsversicherungsordnung (RVO), weil der Kläger es versäumt hatte, genaue Nachweise über den Umfang der von seinen Mitgliedern unentgeltlich geleisteten Arbeiten vorzulegen, eine Prämie von 70,20 DM für an 130 Arbeitstagen nicht gewerbsmäßig ausgeführte Bauarbeiten feste.
Gegen den ohne Rechtsmittelbelehrung zugestellten Auszug legte der Kläger am 15. September 1954 Widerspruch ein. Dieser wurde durch Bescheid vom 27. September 1954 zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger am 22. Oktober 1954 Klage erhoben und zu ihrer Begründung vorgetragen: Er sei als Verein, der keine wirtschaftlichen Zwecke verfolge, nicht Unternehmer der Bauarbeiten gewesen; das wirtschaftliche Ergebnis der von den Vereinsmitgliedern geleisteten Arbeiten sei nicht dem Verein als solchem, sondern nur den Mitgliedern zugute gekommen; allein sie seien an der Inbetriebnahme des Vereinshauses interessiert gewesen. Sie hätten auch in keinem wirtschaftlichen oder persönlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Verein gestanden, vielmehr ihre Tätigkeitszeit selbst bestimmt und völlig ungezwungen und unregelmäßig geholfen. Es habe bei ihnen auch an dem Willen gefehlt, Arbeit zu leisten; sie hätten nur ihren eigenen, in der Mitgliederversammlung gefaßten Beschruß, ein Vereinshaus zu errichten, durchgeführt.
Das.Sozialgericht (SG) Ulm hat durch Urteil vom 10. April 1956 die Klage abgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger innerhalb eines Monats die vom SG zugelassene Berufung eingelegt. Nachdem sich in einer vom Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg durchgeführten Beweisaufnahme Näheres über den Umfang der Bauarbeiten ergeben hatte, hat die Zweiganstalt der Beklagten in einem Schriftsatz vom 4. März 1958 hierzu Stellung genommen und u.a. ausgeführt, die Prämie für die nach den Zeugenaussagen geleisteten Arbeiten betrage 274,80 DM.
Das LSG hat durch Urteil vom 16. Mai 1958 die Berufung mit folgender Begründung zurückgewiesen: Die Verpflichtung zur Versicherung der Bauarbeiten ergebe sich aus § 798 Nr. 1 RVO. Unternehmer dieser Arbeiten sei der Kläger; denn sie gereichten ihm zum wirtschaftlichen Vorteil. Er habe seine Mitglieder auch im Sinne des § 783 RVO beschäftigt. Sie hätten eine dem Willen des Klägers entsprechende ernsthafte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit geleistet; auf den Beweggrund ihres Handelns komme es nicht an. - Das LSG hat die Revision zugelassen.
Das Urteil ist dem Kläger am 6. Juni 1958 zugestellt worden. Er hat hiergegen am 1. Juli 1958 Revision eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Begründungsfrist am 6. September 1958 wie folgt begründet: Der Kläger als Turn- und Sportverein, der keine wirtschaftlichen, sondern ausschließlich ideelle Ziele verfolge, könne, nicht Unternehmer im Sinne des § 798 Abs. 1 Nr. 1 RVO sein. Selbst wenn er aber Unternehmer wäre, könnten die Mitglieder nicht seine Beschäftigten sein, weil sie dem Verein nicht als Dritte gegenüberständen; dann müßte man sie als Teilunternehmer ansehen. Die Mitglieder hätten bei ihrer freiwilligen Tätigkeit auch nicht das Bewußtsein gehabt, dem Verein als bei ihm beschäftigte Personen gegenüberzustehen; sie hätten sich als Vereinsmitglieder gefühlt und für sich selbst arbeiten wollen. Da sie freiwillig, ohne Entgelt und in keinerlei Abhängigkeit tätig geworden seien, könne man sie nicht als "Beschäftigte" des Vereins ansehen.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des LSG vom 16. Mai 1958, den Heberollenauszug vom 4. August 1954 und den Einspruchsbescheid der Beklagten vom 27. September 1954 aufzuheben;
2. festzustellen, daß der Kläger wegen der von seinen Mitgliedern freiwillig und unentgeltlich seit April 1954 zu Gunsten des Klägers ausgeübten Eigenbautätigkeit keine Unfallversicherungsprämien kraft Gesetzes an die Beklagte zu leisten habe.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie nimmt auf die Begründung des angefochtenen Urteils Bezug und verweist auf die Rechtsprechung des Reichsversicherungsamts (RVA).
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Der Senat hat von der Befugnis, in dieser Weise zu verfahren (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-), Gebrauch gemacht.
II
Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist in erster Linie die auf Aufhebung des Heberollenauszuges vom 4. August 1954 über 70,20 DM und des Widerspruchsbescheides vom 27. September 1954 gerichtete Klage (Revisionsantrag zu 1). Soweit die Beklagte in einem an das LSG gerichteten Schriftsatz vom 4. März 1958 die Prämie für die von dem Kläger ausgeführten, nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten auf einen höheren Betrag, nämlich insgesamt 274,80 DM, beziffert hat, wird der Mehrbetrag von der Klage nicht erfaßt; denn der Aufhebungsantrag bezieht sich nur auf den über 70,20 DM erteilten Auszug. In dem Schriftsatz vom 4. März 1958 ist auch keine für den Kläger verbindliche Prämiennachforderung und somit kein Verwaltungsakt zu sehen, der zum Gegenstand einer Aufhebungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG hätte gemacht werden können.
Der Heberollenauszug vom 4. August 1954 ist zu Recht erteilt worden und somit auch der angefochtene Widerspruchsbescheid zu Recht ergangen, weil der Kläger hinsichtlich der von seinen Mitgliedern am Vereinshaus unentgeltlich ausgeführten Arbeiten "Unternehmer nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten" war und hierbei seine Mitglieder "beschäftigt" hat (§ 798 Abs. 1 Nr. 1, § 783 Abs. 1 RVO).
Der Kläger zieht zu Unrecht seine Unternehmereigenschaft mit dem Hinweis auf die rein ideelle Zielsetzung des Vereins in Zweifel. Nach § 633 Abs. 1 RVO ist Unternehmer eines Betriebes oder einer Tätigkeit derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb oder die Tätigkeit geht. Dies ist hinsichtlich der zu beurteilenden Erd-, Maurer- und Zimmerarbeiten der klagende Verein; denn ihm als dem Eigentümer des Bauwerks gereichte das wirtschaftliche Ergebnis der Arbeiten, wenn es positiv war, unmittelbar zum Vorteil, wenn mangelhafte Arbeit geleistet wurde, zum Nachteil. Daß nach Fertigstellung des Vereinshauses die einzelnen Mitglieder Nutzen daraus ziehen konnten, indem das Haus ihnen eine bessere sportliche Betätigung ermöglichte und ihnen mancherlei Bequemlichkeiten und auch sonstige Vorteile bot, machte nicht etwa die Mitglieder zu Unternehmern (vgl. RVA EuM 23, 182; RVO-MitglKoom. § 633 Anm. 3 S. 262; Schräder/Strich, Die deutsche Unfallversicherung, § 633 S. 721). Die Unternehmereigenschaft des Klägers hinsichtlich der Bauarbeiten wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß das Vereinshaus nicht als Quelle wiederkehrender Einnahmen dienen sollte. Der Begriff des Unternehmers setzt keinen Geschäftsbetrieb oder eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit voraus. Dies folgt schon aus dem Beispiel des § 633 Abs. 2 RVO; auch bei nicht gewerbsmäßigem Halten von Reittieren oder Fahrzeugen ist der Halter Unternehmer im Sinne des Dritten Buches der RVO. In Übereinstimmung hiermit hat schon das RVA eine Kirchengemeinde hinsichtlich der von Gemeindemitgliedern beim Bau einer Kirche unentgeltlich geleisteten Arbeiten als Unternehmerin angesehen (AN 1911 S. 408 Nr. 2470). Schließlich trifft die Auffassung der Revision nicht zu, daß nicht der Verein als solcher, sondern die Mitglieder in ihrer Gesamtheit Unternehmer und deshalb jedes einzelne Mitglied Teilunternehmer seien. Der wirtschaftliche Wert des Vereinshauses fiel ausschließlich dem Kläger als solchem zu, der als ein in das Vereinsregister eingetragener sogenannter Idealverein Rechtsfähigkeit besitzt. Ihm gehört das Vereinsvermögen, das durch die Errichtung des Vereinshauses vermehrt wurde; die Vereinsmitglieder sind nicht Miteigentümer (vgl. RGRKomm. zum BGB § 38 Anm. 2). Dem LSG ist auch darin beizupflichten, daß die Vereinsmitglieder, die in der angeführten Weise beim Bau des Vereinshauses geholfen haben, im Sinne des § 783 RVO beschäftigt waren. In dieser Hinsicht ist von Bedeutung, daß die Vorschriften über die Zweiganstalten für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten (§§ 783 ff RVO) insofern eine bloße Zuständigkeitsregelung enthalten, als sie einerseits die Leistungspflicht aus der gesetzlichen Unfallversicherung und andererseits das Recht zur Prämienerhebung ohne Rücksicht auf die Zugehörigkeit des Unternehmers zu einer anderen Berufsgenossenschaft der Zweiganstalt der örtlich zuständigen Berufsgenossenschaft von Baugewerbetreibenden zuweisen. Sie regeln, obwohl es in § 783 Abs. 1 RVO heißt: "... sind die Personen versichert, die ein Unternehmer ... beschäftigt", nicht, welche der bei der Durchführung nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten beschäftigten Personen unter Versicherungsschutz stehen, sondern erklären unter der Voraussetzung, daß eine der gesetzlichen Unfallversicherung unterfallende Tätigkeit vorliegt, die Zweiganstalt zum zuständigen Versicherungsträger. Fehlt es an einer Tätigkeit, aus der eine Leistungspflicht des Versicherungsträgers erwachsen kann, so ist der Unternehmer auch nicht zur Entrichtung von Beiträgen oder Prämien verpflichtet. Deshalb läßt sich z.B. aus § 783 Abs. 1 RVO nicht herleiten, daß nach § 541 Nr. 3 RVO versicherungsfreie Mitglieder geistlicher Genossenschaften, wenn sie sich an nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten der Genossenschaft beteiligen, versichert wären. Demgemäß ist auch im vorliegenden Falle - wie das LSG offenbar nicht verkannt hat - der Kläger zur Prämienzahlung nur verpflichtet, wenn und soweit er seine. Mitglieder in einer Weise beschäftigt hat, die den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nach sich zog. Als versicherungspflichtige Beschäftigung der helfenden Mitglieder kommt eine solche nach § 537 Nr. 1 oder Nr. 10 RVO in Betracht.
Der Umstand, daß die tätig gewordenen Personen Vereinsmitglieder des Unternehmers waren, schließt die Möglichkeit einer solchen Beschäftigung nicht von vornherein aus. Ebenso wie für das Gebiet des Arbeitsrechts anerkannt ist, daß zwischen einem Verein - insbesondere einem rechtsfähigen - und seinen Mitgliedern ein Arbeitsverhältnis begründet werden kann (vgl. Nikisch, Arbeitsrecht, 2. Aufl. Bd. 1 § 14 V 4, 105; Hueck/Nipperdey, Deutsches Arbeitsrecht, 6. Aufl., 1959 Bd. 1, 43), so ist es auch denkbar, daß Mitglieder eines eingetragenen Vereins - jedenfalls solche Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören - in einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 537 Nr. 1 RVO zum Verein stehen (vgl. Lauterbach, Unfallversicherung, 2. Aufl., § 537 RVO Anm. 15; Teutsch, Das Beschäftigungsverhältnis als Grundlage des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes und des Haftungssonderrechts der Unternehmer S. 30, 31; RVA AN 1929 S. 443 Nr. 3583; vgl. auch RVA AN 1897 S. 318 Nr. 572 betr. versicherungspflichtiges Dienstverhältnis zwischen einem Gewerken und der Gewerkschaft). Ob Entsprechendes auch für den grundsätzlich nach den Regeln der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zu behandelnden, nicht rechtsfähigen Verein gilt (verneinend: RVA AN 1908 S. 660 Nr. 2284; Bayer. LSG v. 5.11.1957, Amtsbl. des Bayer. Arb. und SozMin. 1958 S. B 61; Lauterbach a.a.O. S. 57), brauchte aus Anlaß des vorliegenden Streitfalles nicht entschieden zu werden. Schließt somit die Mitgliedschaft in einem rechtsfähigen Verein die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses i.S. des § 537 Nr. 1 RVO zwischen einem Vereinsmitglied und dem Verein nicht von vornherein aus, so kann nach der. Auffassung des Senats ein Vereinsmitglied auch "wie" ein nach Nr. 1 Beschäftigter für den Verein tätig und damit nach. § 537, Nr. 10 RVO versichert sein.
Bei vielen Verrichtungen, die ein Vereinsmitglied für seinen Verein erbringt, wird freilich das Tätigwerden ein unmittelbarer Ausfluß der Mitgliedschaft selbst sein, so daß in solchen Fällen Bedenken bestehen, neben der Mitgliedschaft noch ein besonderes Beschäftigungsverhältnis anzunehmen. Dies dürfte vor allem für geringfügige Verrichtungen gelten wie z.B. für Ordnungsdienste bei Veranstaltungen des Vereins, den Verkauf von Eintrittskarten, regelmäßige Arbeiten zur Reinigung und Herrichtung des Sportplatzes usw. Auch bei umfangreicheren Arbeitsleistungen wird man, wenn die Vereinssatzung oder ein Beschluß der Mitgliederversammlung den Mitgliedern eine solche Verpflichtung auferlegt, möglicherweise zu dem Ergebnis kommen müssen, daß die Arbeitsleistung ausschließlich den Mitgliedspflichten entspringt. Wie im einzelnen das aus der Mitgliedschaft sich ergebende Tätigwerden von einer versicherungspflichtigen Beschäftigung abzugrenzen ist, mag zweifelhaft sein. Im vorliegenden Falle bedurfte es keiner genauen Abgrenzung, weil die Arbeitsleistungen, für welche die Beklagte Prämien festgesetzt hat, offensichtlich den Rahmen der Pflichten überschreiten, die sich aus der Satzung des Klägers, aus Beschlüssen seiner Mitgliederversammlung oder aus allgemeiner Übung ergeben könnten. Nach dem festgestellten Sachverhalt waren, wenn auch die Mitgliederversammlung die Errichtung eines Vereinshauses beschlossen hatte, die Mitglieder nicht zur Mitarbeit verpflichtet, vielmehr stand es jedem Mitglied frei, ob und in welchem Maße es sich an den unentgeltlichen Arbeiten beteiligen wollte und wann es sich zur Verfügung stellte. Die Arbeitsleistung der mithelfenden Vereinsmitglieder war daher kein Ausfluß ihrer Vereinszugehörigkeit.
Der Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 537 Nr. 1 RVO steht nicht entgegen, daß die Beschäftigung der einzelnen helfenden Mitglieder nur von kurzer Dauer, also vorübergehend war. Dagegen fehlt es nach den vom LSG getroffenen Feststellungen an einer Abhängigkeit zwischen den Helfenden und dem Kläger in dem Sinne, daß dieser die Verfügungsgewalt über die Arbeitskraft der Helfenden gehabt hätte (vgl. Lauterbach a.a.O. § 537 RVO Anm. 15 S. 41). Scheidet aus diesem Grunde die Anwendbarkeit der Nr. 1 aus, so sind jedenfalls die Voraussetzungen der Nr. 10 des § 537 RVO, wie das LSG mit Recht angenommen hat, gegeben. Die zu beurteilende unentgeltliche Mithilfe stellt eine ernsthafte, dem Kläger dienliche und seinem Willen entsprechende Arbeitsleistung dar; eines persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses bedarf es bei einem Tätigwerden nach § 537 Nr. 10 RVO nicht (BSG 5, 168, 172).
Das Bundessozialgericht (BSG) ist dem LSG auch darin gefolgt, daß Personen, die - wie im vorliegenden Falle die mithelfenden Vereinsmitglieder - nach § 537 Nr. 10 RVO tätig werden, ebenso unter § 783 Abs. 1 RVO fallen wie Beschäftigte im Sinne des § 537 Nr. 1 RVO. Dem steht die Verwendung des Begriffs "beschäftigt" in § 783 Abs. 1 RVO nicht entgegen. Diese Vorschrift bestand schon, als § 537 Nr. 10 RVO durch das Sechste Gesetz über Änderungen in der Unfallversicherung vom 9. Februar 1942 (RGBl. S 107) in das Dritte Buch der RVO eingefügt wurde. Es versteht sich aus dem Sinn der Zuständigkeitsregelung des § 783 RVO, daß die "wie" auf Grund eines Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnisses Beschäftigten bei demselben Versicherungsträger wie jene nach § 537 Nr. 1 RVO Versicherten versichert sein sollen und daß deshalb die Zweiganstalt auch insoweit die Prämie zu beanspruchen hat.
Der Heberollenauszug vom 4. August 1954 ist demnach zu Recht erteilt und der gegen ihn gerichtete Widerspruch mit Recht zurückgewiesen worden.
Dem auf Feststellung gerichteten Revisionsantrag zu 2) hat der Senat nicht die Bedeutung einer selbständigen Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG beigemessen, ihn vielmehr nach den besonderen, sich aus dem Verfahren ergebenden Umständen des Falles als bloßes Leugnen des Anspruchs der Beklagten auf Prämienzahlung aufgefaßt. Der Feststellungsantrag war gleichlautend bereits in der Berufungsschrift des Klägers enthalten, das LSG hat ihn aber weder in den Tatbestand des Berufungsurteils aufgenommen noch im Tenor oder in den Entscheidungsgründen über ihn entschieden. Der Kläger hat dieses Übergehen seines Antrags nicht zum Anlaß genommen, nach § 140 SGG eine Ergänzung des Berufungsurteils herbeizuführen; er hat auch in der Revisionsbegründungsschrift nicht gerügt, daß das LSG über den Feststellungsantrag hätte entscheiden müssen. Demnach hat er offenbar selbst dem Antrag keine selbständige Bedeutung beigemessen. Deshalb bedurfte es auch im Revisionsverfahren keiner Entscheidung über den Feststellungsantrag. Unter diesen Umständen konnte unerörtert bleiben, ob ein selbständiger Feststellungsantrag, obwohl eine vom Revisionsgericht nachprüfbare Entscheidung des Berufungsgerichts insoweit nicht vorliegt, noch in der Revisionsinstanz zur Ergänzung des Berufungsurteils hätte führen können (vgl. hierzu RGZ 75, 293; 171, 131).
Hiernach war die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten ergeht in Anwendung des § 193 Abs. 1 und 4 SGG.
Fundstellen