Leitsatz (amtlich)
Ist ein Bescheid bezüglich der Anerkennung eines Leidens als Schädigungsfolge iS der Entstehung zweifellos unrichtig, so kann er hinsichtlich der Rentenhöhe nach KOV-VfG § 41 nur berichtigt werden, wenn und soweit die bisher anerkannte Minderung der Erwerbsfähigkeit zweifelsfrei auch nicht durch eine Verschlimmerung gerechtfertigt war. Zur Rentenentziehung genügt es nicht, daß eine Verschlimmerung nur unwahrscheinlich ist.
Normenkette
KOVVfG § 41 Fassung: 1960-06-27
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Februar 1959 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der 1915 geborene Kläger wurde am 3. Oktober 1941 zur Wehrmacht einberufen und am 19. Mai 1945 aus amerikanischer Kriegsgefangenschaft entlassen. Er befand sich vom 31. Oktober bis 5. November 1941 und vom 26. November 1941 bis 3. Januar 1942 wegen Asthma bronchiale, vom 29. April bis 15. Mai 1944 wegen Muskel- und Gelenkrheuma und ab 3. Februar 1945 wegen Erkrankung der Atmungsorgane in ärztlicher Behandlung, zuletzt im Reservelazarett Heidelberg. 1948 beantragte er Versorgung wegen Asthmas und Herzleidens, die er auf Überanstrengung beim Vormarsch 1941 zurückführte. Dem Versorgungsarzt Dr. S gab er ausweislich des Gutachtens vom 6. Dezember 1948 an, schon im August 1941 einberufen worden und vorher nie ernstlich krank gewesen zu sein. Das Versorgungsamt (VersorgA) erkannte mit Bescheid vom 10. März 1949 "Asthma bronchiale mit Lungenerweiterung" im Sinne der Entstehung als Schädigungsfolge an und gewährte ab 1. Februar 1948 Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 80 v. H. Der Umanerkennungsbescheid vom 6. Mai 1951 übernahm Schädigungsfolgen und MdE.
Auf Grund einer stationären Nachuntersuchung erstattete die Medizinische Poliklinik Mainz (Prof. Dr. D Dr. M) am 4. Mai 1955 ein Gutachten. Der Kläger gab auch hier an, er sei vor der Einberufung nie ernstlich krank gewesen; zwei bis drei Monate nach der Einberufung habe er erstmals Atembeschwerden gehabt, die immer wieder zur Revier- und Lazarettbehandlung geführt hätten. Das fachinternistische Gutachten stellte beim Kläger u. a. "Lungenemphysem mit geringer asthmatoider Bronchitis" fest und sprach den Verdacht aus, er sei möglicherweise arbeitsunwillig. Die Gutachter hielten es für nicht vertretbar, diese Erkrankung als Wehrdienstbeschädigung im Sinne der Entstehung anzuerkennen. Es handele sich um ein ausgesprochen konstitutionell- und anlagebedingtes, typisch chronisches Leiden; somit könne nicht angenommen werden, daß es sich bis zur ersten Aufnahme in das Lazarett Ende Oktober 1941, also in nicht einmal vier Wochen Wehrdienst, voll ausgebildet habe; auch der Beruf des Klägers als Kohlenausträger, der ihn Erkrankungen der Luftwege besonders ausgesetzt habe, sei zu berücksichtigen. Der Kläger habe nach eigenen Angaben schon im Sommer 1941 - also vor der Einberufung - an Luftnot gelitten. Das Asthma bronchiale habe wahrscheinlich bereits vor dem Wehrdienst bestanden. Eine Verschlimmerung durch Wehrdiensteinflüsse sei abzulehnen. Das zur Frage der Arbeitsunwilligkeit und einer psychogenen Überlagerung erstattete nervenfachärztliche Gutachten des Landeskrankenhauses Meisenheim vom 10. Dezember 1955 stimmte dem fachinternistischen Gutachten in der Beurteilung des Ursachenzusammenhangs zu, fand beim Kläger aber weniger eine Arbeitsunwilligkeit als eine Neigung zur psychogenen Verarbeitung von Umwelteinflüssen, wobei eine intellektuelle Minderbegabung mit zu berücksichtigen sei. Das vom VersorgA beigezogene Krankenblatt des Reservelazaretts Heidelberg vom 9. Februar 1945 enthielt neben dem Untersuchungsbefund "chronische asthmatoide Bronchitis" die Angabe des Klägers, asthmatische Beschwerden habe er von Jugend an. Das Lazarett nahm einen Ursachenzusammenhang mit dem Wehrdienst im Sinne der Entstehung oder Verschlimmerung nicht an, da es sich um ein vorwehrdienstliches, konstitutionell bedingtes Leiden handele. Das VersorgA entzog durch Berichtigungsbescheid vom 28. Januar 1957 dem Kläger die Rente ab 1. März 1957 mit der Begründung, das früher anerkannte Asthma bronchiale mit Lungenerweiterung sei durch schädigende Einwirkungen im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) weder hervorgerufen noch verschlimmert worden; es habe nach dem Krankenblatt des Reservelazaretts Heidelberg schon vor dem Wehrdienst bestanden und sich nach dem Wehrdienst schicksalhaft weiterentwickelt. Die tatsächliche und rechtliche Unrichtigkeit der Bescheide vom 10. März 1949 und 6. Mai 1951 stehe außer Zweifel. Widerspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
Mit der Berufung beantragte der Kläger, den Beklagten unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide und des Urteils des Sozialgerichts (SG) zu verurteilen, Asthma bronchiale mindestens im Sinne richtunggebender Verschlimmerung als Schädigungsfolge anzuerkennen und ihm Rente nach einer MdE um 80 v. H. über den 1. März 1957 hinaus zu gewähren. Er benannte Zeugen dafür, daß er vor der Einberufung gesund gewesen sei und nahm auf Bescheinigungen früherer Arbeitgeber sowie auf ein Privatgutachten des Dr. S Bezug, welches richtunggebende Verschlimmerung einer Asthmadisposition durch den Wehrdienst annahm. Das Landessozialgericht (LSG) erhielt auf Anfrage bei Dr. P die Auskunft, daß er 1936 oder 1937 wehrmachtärztlich gefragt worden sei, ob der Kläger schon vor der Einberufung Asthma gehabt habe. Dies habe er bejaht, worauf der Kläger wieder aus dem aktiven Heeresdienst entlassen worden sei. Das LSG wies mit Urteil vom 24. Februar 1959 die Berufung zurück. Der Berichtigungsbescheid sei rechtmäßig. Zweifelsfrei unrichtig in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sei der Bescheid vom 10. März 1949 insoweit, als darin Asthma bronchiale im Sinne der Entstehung als Schädigungsfolge anerkannt worden sei. Dieser Bescheid beruhe darauf, daß der Kläger dem Versorgungsarzt gesagt habe, er sei vor dem Wehrdienst niemals ernstlich krank gewesen. Auch nach der Mitteilung des Dr. P sei der Kläger schon 1936/37 aus dem aktiven Heeresdienst wieder entlassen worden, weil er zuvor bereits Asthma gehabt habe. Zur Frage, ob beim Kläger etwa eine Verschlimmerung des bei Beginn des Wehrdienstes bereits bestehenden Asthmas vorliege, sage der Bescheid vom 10. März 1949 weder ausdrücklich noch stillschweigend etwas. Darüber sei erstmals im Berichtigungsbescheid entschieden worden. Da nicht davon ausgegangen werden könne, daß eine Anerkennung im Sinne der Entstehung auch eine Anerkennung im Sinne richtunggebender oder einfacher Verschlimmerung umfasse, könne die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 28. Januar 1957, soweit er auch eine Verschlimmerung des Asthmas durch den Wehrdienst verneine, nicht davon abhängen, ob insoweit der Bescheid vom 10. März 1949 zweifellos unrichtig sei; es komme vielmehr allein darauf an, ob der Beklagte in dem Berichtigungsbescheid zu Recht angenommen habe, eine Verschlimmerung des Asthmas durch den Wehrdienst sei unwahrscheinlich; das treffe zu. Nach den Grundsätzen der ärztlichen Wissenschaft komme bei einem vorwehrdienstlichen Asthmaleiden eine richtunggebende Verschlimmerung nur in Betracht, wenn während des Wehrdienstes Lungenentzündungen oder schwere entzündliche Erkrankungen der Luftwege nachgewiesen seien, in deren Folge Asthma auftrat und sich ohne längere Intervalle ständig verschlimmerte. Daran fehle es beim Kläger, denn seine Angaben über eine 1941 im Lazarett Wiesbaden durchgemachte Lungenentzündung würden durch sein Soldbuch nicht bestätigt; der Kläger verstehe unter Lungenentzündung auch nur, daß er keine Luft mehr bekommen habe. Dr. S der allein eine richtunggebende Verschlimmerung annehme, übergehe die Angaben, die der Kläger im Reservelazarett Heidelberg gemacht habe. Auch eine einmalige Verschlimmerung sei unwahrscheinlich. Das LSG ließ die Revision wegen der grundsätzlichen Rechtsfrage zu, ob die Anerkennung eines Leidens als Schädigungsfolge im Sinne der Entstehung auch eine Anerkennung im Sinne der Verschlimmerung beinhalte, so daß zur Berichtigung auch zweifelsfreie Unrichtigkeit in dieser Hinsicht erforderlich sei.
Mit der Revision rügt der Kläger Verletzung des § 41 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (VerwVG). Das LSG habe den Berichtigungsbescheid zu Unrecht bestätigt. In der Anerkennung eines Leidens im Sinne der Entstehung sei - mindestens stillschweigend - auch die Anerkennung einer Verschlimmerung enthalten ebenso wie die Anerkennung richtunggebender Verschlimmerung auch die einfache Verschlimmerung mit umfasse. Die weitergehende Anerkennung schließe alle geringeren Schädigungsfolgen ein. Deshalb hätten das LSG und der Berichtigungsbescheid sich bezüglich einer einfachen oder richtunggebenden Verschlimmerung des Asthmas nicht auf die Prüfung der Wahrscheinlichkeitsfrage (§ 1 Abs. 3 BVG) beschränken dürfen, sondern seien nach § 41 VerwVG gehalten gewesen, zu prüfen, ob auch hinsichtlich der im Bescheid vom 10. März 1949 stillschweigend mit anerkannten Verschlimmerung die tatsächliche und rechtliche Unrichtigkeit im Zeitpunkt der Anerkennung außer Zweifel stehe. Insoweit seien die Voraussetzungen des Berichtigungsbescheides weder geprüft worden noch vorhanden. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen, des Berichtigungs- und des Widerspruchsbescheides sein Asthma bronchiale über den 1. März 1957 hinaus mindestens im Sinne richtunggebender Verschlimmerung als Schädigungsfolge anzuerkennen und nach einer MdE um 80 v. H. zu berenten; hilfsweise, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen. Der Beklagte teilt die Rechtsauffassung des LSG und bittet, die Revision zurückzuweisen.
Die durch Zulassung statthafte Revision (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 164, 166 SGG) und somit zulässig. Sie erweist sich auch als begründet.
Mit Bescheid vom 10. März 1949 und gleichlautend mit Umanerkennungsbescheid vom 6. Mai 1951 hat der Beklagte "Asthma bronchiale mit Lungenerweiterung", entstanden durch Einflüsse des Wehrdienstes, als Schädigungsfolgen anerkannt und ab 1. Februar 1948 Rente nach einer MdE um 80 v. H. bewilligt. Diese Bescheide durfte der Beklagte nach § 41 VerwVG durch den Berichtigungsbescheid vom 28. Januar 1957 nur aufheben, wenn und soweit außer Zweifel stand, daß sie im Zeitpunkt ihres Erlasses tatsächlich und rechtlich unrichtig waren. Wieweit die Berichtigung auf Grund dieser Vorschrift zeitlich zurückverlegt werden durfte (vgl. hierzu SozR VerwVG § 41 Ca 3 Nr. 9), ist für die Entscheidung hier unerheblich, denn der Kläger begehrt nur, ihm in Abänderung des Berichtigungsbescheides über den 1. März 1957 hinaus Rente nach einer MdE um 80 v. H. wegen Asthma bronchiale im Sinne richtunggebender Verschlimmerung zu gewähren. Einen Anspruch auf die Erstattung zu Unrecht geleisteter Versorgungsbezüge hat der Beklagte nicht geltend gemacht.
Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat, bedeutet "außer Zweifel stehen" in § 41 VerwVG, daß der Entscheidende von der tatsächlichen und rechtlichen Unrichtigkeit des zu berichtigenden Bescheides soweit überzeugt ist, daß er jede aus dem festgestellten Sachverhalt sich ergebende, wenn auch fernliegende Möglichkeit, es könne anders sein, als ausgeschlossen ansieht (BSG 6, 106; vgl. auch BSG 13, 227). Dieser Voraussetzung entspricht der angefochtene Berichtigungsbescheid nach den Feststellungen des LSG nur, soweit darin die Anerkennung der Schädigungsfolge Asthma bronchiale mit Lungenerweiterung im Sinne der Entstehung als tatsächlich und rechtlich außer Zweifel unrichtig beurteilt wird. Insoweit wird er auch von der Revision nicht angegriffen. Mit Recht beanstandet die Revision dagegen den Berichtigungsbescheid insoweit, als er den Entzug der Rente nach einer MdE um 80 v. H. ab 1. März 1957 verfügt hat. Auch die Zubilligung der Rente in den Bescheiden vom 10. März 1949 und 6. Mai 1951 war für die Beteiligten bindend geworden und durfte deshalb nur unter den Voraussetzungen der §§ 41 und 42 VerwVG zurückgenommen oder auf Grund des § 62 BVG geändert werden. Die Voraussetzungen des § 62 BVG lagen nicht vor, denn nur die Verhältnisse waren zu beurteilen, die für den Erlaß der Bescheide vom 10. März 1949 und 6. Mai 1951 maßgebend gewesen waren, nicht Umstände, die später eingetreten waren. Soweit dem Kläger Rente zuerkannt worden war, hätte eine Rücknahme der ihn begünstigenden Bescheide nur erfolgen dürfen, wenn diese auch in dem die Rente betreffenden Verfügungssatz im Zeitpunkt ihres Erlasses tatsächlich und rechtlich zweifellos unrichtig gewesen wären. Ob das der Fall war, haben weder der Beklagte noch die Vorinstanzen in ausreichendem Maße geprüft. Sie haben zwar hinsichtlich eines ursächlichen Zusammenhangs des Leidens mit dem Wehrdienst im Sinne der Entstehung festgestellt, diese Annahme sei zweifellos im Zeitpunkt des Bescheiderlasses tatsächlich und rechtlich unrichtig gewesen; dagegen ist bezüglich einer richtunggebenden oder einfachen Verschlimmerung nur die Unwahrscheinlichkeit eines derartigen Ursachenzusammenhangs festgestellt worden. Es hätte aber der Feststellung bedurft, daß die Rente dem Kläger bei tatsächlich und rechtlich zutreffender Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der ihn begünstigenden Bescheide ohne Zweifel nicht hätte zugesprochen werden dürfen. Die Feststellung eines Leidens im Sinne der Entstehung bezieht zwar den Leidenszustand in vollem Umfang in die Anerkennung ein. Insofern handelt es sich um die quantitativ weitestgehende Anerkennung einer Schädigungsfolge; Einflüsse des militärischen Dienstes, die ein Leiden nur verschlimmert haben, können niemals den Umfang erreicht haben, der einer Anerkennung im Sinne der Entstehung zugrunde liegt. Dennoch ist die Auffassung des Klägers unzutreffend, die Anerkennung im Sinne der Entstehung schließe mindestens stillschweigend die Anerkennung einer Verschlimmerung ein und allein deshalb seien an den Nachweis, daß das Leiden durch den militärischen Dienst nicht verschlimmert worden sei, die strengen Beweisanforderungen des § 41 VerwVG zu stellen. Bei der Anerkennung der Verschlimmerung handelt es sich um eine andere Qualität der Feststellung, um die Beurteilung eines Leidens von einem anderen Blickpunkt her, der eine andersartige Verknüpfung des ursächlichen Zusammenhangs voraussetzt. Beide Verursachungsarten sind zwar in medizinischer Hinsicht eng miteinander verwandt, in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht schließt die eine jedoch die andere aus. Darum ist in der Feststellung eines Leidens im Sinne der Entstehung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht auch die Verschlimmerung mit einbegriffen. Andererseits ist beiden Feststellungsarten gemeinsam, daß sie die Ermittlung einer MdE erfordern und daß Art und Umfang der Schädigungsfolge zwei selbständig verfolgbare Ansprüche ergeben, von denen einer die Feststellung der Schädigungsfolgen, der andere aber die MdE und die daraus abgeleitete Rentenhöhe betrifft. Der Verschlimmerungsanteil läßt sich bei unrichtiger Feststellung des Leidens im Sinne der Entstehung nur dadurch begrenzen, daß ein Teil der Gesamt-MdE den Schädigungsfolgen zugeschrieben wird oder, sofern dieser Teil keine MdE in einem rentenberechtigenden Grade ergibt, nur die Verschlimmerung als solche - etwa wegen des daraus folgenden Anspruchs auf Heilbehandlung - festgestellt wird. Da die Berichtigung eines die Entstehung bejahenden, aber aus zwei Verfügungssätzen bestehenden Bescheides nach § 41 VerwVG erfordert, daß der gesamte Bescheid - also auch der Verfügungssatz zur Höhe der MdE - sich als zweifellos unrichtig erweist, diese Unrichtigkeit aber insoweit nicht feststeht, als ein noch so geringer Teil der MdE auf die Verschlimmerung des Leidens entfallen kann, bedarf es zur Berichtigung eines solchen Bescheides nach § 41 VerwVG auch des Nachweises, in welchem Umfang die zuerkannte MdE zweifellos unrichtig ist. Insoweit schützt § 41 VerwVG auch die Rechtsstellung des Berechtigten, dessen Leiden zwar zu Unrecht als Schädigungsfolge im Sinne der Entstehung festgestellt ist, der aber geltend machen kann, daß sich das Leiden durch den militärischen Dienst verschlimmert habe. Zur Berichtigung eines Bescheides, durch den ein Leiden im Sinne der Entstehung festgestellt ist, genügt somit nicht der Nachweis der Unwahrscheinlichkeit einer Verschlimmerung und damit der Unrichtigkeit der früheren MdE. Nur in den Fällen, in denen die Gesundheitsstörung schon begrifflich nicht durch wehrdienstunabhängige Faktoren entstanden sein kann, schließt die Feststellung, das Leiden könne unmöglich durch den militärischen Dienst entstanden sein, zugleich auch den Nachweis ein, daß es sich durch ihn nicht verschlimmert haben kann. Da das LSG nicht festgestellt hat, daß das Asthmaleiden in der hier in Betracht kommenden Erscheinungsform zu diesen Leiden gehört und von der unzutreffenden Rechtsauffassung ausgegangen ist, es genüge die Feststellung, daß eine Verschlimmerung - eine einfache wie auch eine richtunggebende - hier unwahrscheinlich sei, tragen die Urteilsgründe die Entscheidung nicht. Die Feststellungen des LSG reichen für eine Beurteilung der Frage, ob die Rentengewährung wegen eines Asthmas im Sinne einfacher oder richtunggebender Verschlimmerung im Zeitpunkt ihres Ausspruchs in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zweifellos unrichtig gewesen ist, nicht aus. Deshalb ist das Urteil des LSG jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des § 41 VerwVG nicht haltbar (vgl. VerwVG § 41 Ca 8 Nr. 12) und war somit aufzuheben.
Der Senat hat weiter geprüft, ob sich der Berichtigungsbescheid und damit auch das Urteil des LSG im Ergebnis auf Grund des § 42 Abs. 1 Nr. 3 VerwVG als richtig erweist (§ 170 Abs. 1 Satz 2 SGG). Er hat dies verneint, weil die Feststellungen des LSG eine Anwendung des § 42 Abs. 1 Nr. 3 VerwVG nicht zulassen. Das LSG hat nicht festgestellt, daß der Kläger dem Versorgungsarzt "wissentlich" seine Asthmaerkrankung vor dem Wehrdienst verschwiegen habe, sondern nur die Tatsachen berücksichtigt, aus denen die objektive Unwahrheit der Angaben des Klägers sich ergab. Nähere Feststellungen über das Wissen des Klägers um diese Unwahrheit fehlen. Zudem hat die nervenfachärztliche Untersuchung des Klägers im Landeskrankenhaus Meisenheim zu dem Ergebnis geführt, beim Kläger bestehe eine gelegentliche Neigung zur psychogenen Verarbeitung von Umweltereignissen, wobei die intellektuelle Minderbegabung mit zu berücksichtigen sei. Gerade dieser Befund könnte aber bei der Frage, ob der Kläger wissentlich die Unwahrheit gesagt oder Umstände, zu deren Offenbarung er verpflichtet gewesen wäre, verschwiegen hat, nicht unbeachtet bleiben. Es ist nicht ausgeschlossen, daß der Kläger, der vor dem militärischen Dienst schwere körperliche Arbeit verrichtet hatte, den Beschwerden keinen Krankheitswert beilegte; das gilt besonders dann, wenn die Beschwerden nur geringfügig waren. Das Urteil des LSG kann somit auch bei Anwendung des § 42 Abs. 1 Nr. 3 VerwVG nicht aufrechterhalten bleiben. Schließlich ist auch § 42 Abs. 1 Nr. 9 VerwVG nicht anwendbar, denn es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben, daß es dem Beklagten unmöglich war, sich die Lazarettpapiere des Klägers vor Erlaß des Bescheides vom 10. März 1949 zu beschaffen (vgl. RGZ 151, 207; Peters/Sautter/Wolff, Komm. zum SGG § 179 Anm. 2 S. III/86 - 2 -; BSG 9, 271; Schönleiter/Hennig, Komm. zum VerwVG § 42 Anm. 10).
Der Rechtsstreit war daher an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Das LSG wird nunmehr unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats die bei Anwendung des § 41 und gegebenenfalls des § 42 VerwVG noch erforderlichen Feststellungen nachzuholen haben. Es wird, soweit es § 41 VerwVG anwendet, festzustellen haben, ob auch eine Verschlimmerung des Leidens durch den militärischen Dienst zweifelsfrei auszuschließen ist. Bei Verneinung dieser Frage wird festzustellen sein, inwieweit die seitherige MdE zweifelsfrei nicht durch die Verschlimmerung gerechtfertigt ist. Nur insoweit ist eine Berichtigung gestattet.
Die Kostenentscheidung bleibt dem den Rechtsstreit abschließenden Urteil vorbehalten.
Fundstellen