Leitsatz (amtlich)

Ist ein Versicherter, der die Voraussetzungen der Tuberkulosehilfe nach RVO § 1244a erfüllt, nach BSeuchG § 37 in einem Krankenhaus zwangsasyliert worden, so sind die dafür aufgewendeten Kosten nicht von dem Träger der Rentenversicherung zu erstatten.

 

Leitsatz (redaktionell)

Für den Anspruch auf Ersatz von Sozialhilfekosten gegen den Träger der Rentenversicherung ist der Sozialrechtsweg gegeben.

 

Normenkette

RVO § 1244a Abs. 5 Fassung: 1959-07-23, Abs. 3 Fassung: 1959-07-23, Abs. 1 Fassung: 1959-07-23, Abs. 2 Fassung: 1959-07-23; BSHG § 59 Fassung: 1961-06-30; BSeuchG § 37 Fassung: 1961-07-18; AVG § 21a; BSHG § 59 Abs. 2; TbcG § 27

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Juli 1965 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Beklagte ließ den Rentner P-C bis Dezember 1961 elf Mal wegen Lungentuberkulose (Tbc) in Heilstätten und Krankenhäusern behandeln. Diese Heilverfahren endeten meistens vorzeitig; entweder gab sie der Rentner von sich aus auf oder sie mußten von den Anstaltsleitungen aus disziplinären Gründen abgebrochen werden. Vom 12. März 1962 an wurde der Rentner auf Anordnung des Amtsgerichts Pforzheim (Beschlüsse vom 18. Dezember 1961 und 3. April 1962) in geschlossenen Tuberkuloseheilanstalten festgehalten. Für die bei dieser Zwangsbetreuung entstandenen Aufwendungen nahm der Träger der Sozialhilfe (Kläger) die Landesversicherungsanstalt (Beklagte) in Anspruch. Diese hielt sich nicht für leistungsverpflichtet, weil in den Aufgabenbereich der Rentenversicherung nur solche Wiederherstellungsmaßnahmen fielen, die im Interesse und mit Zustimmung des Versicherten vorgenommen würden (§ 1237 Abs. 6 der Reichsversicherungsordnung - RVO -) und nicht primär - wie die Schutzmaßnahmen nach dem Bundes-Seuchengesetz (BSeuchG) - den Belangen der Allgemeinheit dienten. Hinzu komme, daß dem Versicherungsträger die Ausgestaltung der Heilbehandlung maßgebend überlassen bleiben müsse (§ 1244 a Abs. 5 RVO) und er dafür nach dem Leistungsempfänger gegenüber die volle Verantwortung zu tragen habe (§ 1238 Abs. 1 RVO). Diese Rechtslage lasse sich nicht auf die Zwangsunterbringung eines Kranken übertragen.

Der Klage des Sozialhilfeträgers hat das Sozialgericht (SG) Karlsruhe mit Urteil vom 29. November 1962 stattgegeben. Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat dagegen durch Urteil vom 23. Juli 1965 die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Klage, mit der zuletzt die Erstattung der in der Zeit vom 12. März 1962 bis 11. März 1964 für stationäre Heilbehandlung entstandenen Kosten verfolgt worden ist, abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Überlegungen der Beklagten gebilligt und besonders den vom Kläger erörterten Gedanken verworfen, daß das Einverständnis des Versicherten mit der Heilbehandlung durch gerichtliche Entscheidung ersetzt werden könne. Statt dessen hat das Berufungsgericht angenommen, daß dem Versicherungsträger die Ausübung unmittelbaren Zwanges der in Rede stehenden Art nicht zukomme, er vielmehr nur die ausdrücklich zugestandenen Möglichkeiten habe, wie namentlich die Versagung der Rente (§ 1243 RVO) oder des Übergangsgeldes (§ 136 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG -).

Der Kläger hat die - zugelassene - Revision eingelegt. Er beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten der stationären Heilbehandlung des Rentners P.-C. zu erstatten. Er will nicht gelten lassen, daß die Tbc-Hilfepflicht der Rentenversicherungen auf die Fälle der Einwilligung des Versicherten beschränkt sei. Es sei nichts Außergewöhnliches, wenn die Entschließungsfreiheit des Versicherungsträgers zurücktreten müßte, soweit Zwangsmittel notwendig und erlaubt seien. In gleicher Weise müsse sich der Sozialhilfeträger seine Befugnisse (§ 4 Abs. 2 BSHG) beschneiden lassen. Wie wenig es auf die Zustimmung des Versicherten ankommen könne, zeige, daß den Gesundheitsämtern ein Antragsrecht eingeräumt sei (§ 133 i. V. m. § 63 Abs. 2 BSHG) und somit die Initiative nicht lediglich dem Versicherten überlassen werde. In § 1244 a RVO, der die Tbc-Hilfe der Rentenversicherung regelnden Norm, sei zwar auf die übrigen Vorschriften zum Recht der Rehabilitation verwiesen (§§ 1236 bis 1244 RVO), diese Verweisung gelte aber nur unter verständiger Berücksichtigung der Besonderheiten des Tbc-Hilferechts. So seien die Leistungsvoraussetzungen reduziert (§ 1244 a Abs. 3 RVO), der Kreis berechtigter Personen erweitert (§ 1244 a Abs. 1, 2 RVO) und die Ausübung obrigkeitlichen Zwanges - mit Ausnahme der Operationsduldungspflicht - nicht ausgeschlossen (§ 136 Abs. 1 Satz 2 BSHG). Dieser Zusammenhang und die Überschrift des Unterabschnitts 2 vor den §§ 132 ff BSHG ("Sonderbestimmungen für sonstige zur Tbc - Bekämpfung verpflichtete Stellen") machten deutlich, daß die Rentenversicherung bei der Tbc-Hilfe mehr als sonst das Interesse der Bevölkerung wahrnehme. Damit stimme überein, daß die Versicherungsanstalten die Aufwendungen für stationäre Dauerbehandlungen auf den Bund abwälzen könnten (§ 138 Abs. 1 BSHG). Zumindest sei es gerechtfertigt, die Leistungen im Rahmen des üblichen Pflegesatzes der Rentenversicherung aufzuerlegen und diese allenfalls von den sogenannten Asylierungszuschlägen freizustellen.

Die Beklagte und die Beigeladene beantragen, die Revision zurückzuweisen. Die Revision hat keinen Erfolg.

Gegenstand des Rechtsstreits ist ein Anspruch auf Ersatz von Sozialhilfekosten gegen den Träger der Rentenversicherung. Grundlage dieser Ersatzforderung können § 27 des Gesetzes über die Tuberkulosehilfe - THG - und § 59 BSHG, nicht aber § 19 Abs. 1 THG und § 90 Abs. 1 BSHG sein. Die letztgenannten Vorschriften setzen den Sozialhilfeträger in die Lage, einen Anspruch auf sich überzuleiten, den der Hilfeempfänger gegen den Versicherungsträger hat. Auf diese Weise können nur geldliche Ansprüche übergehen (vgl. Jehle, Zeitschrift für Sozialhilfe - ZfSH - 1966, 65, 67). Für das, was darunter zu verstehen ist, gibt § 1299 RVO ("dem Übergangsgeld und der Rente entsprechende Geldleistungen") einen Fingerzeig; ob damit bereits Abschließendes gesagt sein soll, kann hier dahinstehen. Der Anspruch des Rentners, der im vorliegenden Falle mit der Überleitungsanzeige des Sozialhilfeträgers hätte erfaßt werden können, fällt nicht unter diesen Begriff. Der Zugriff des Klägers gilt nicht dem Recht des Hilfeempfängers etwa auf Rente oder auf Übergangsgeld oder auf eine ähnliche Leistung, sondern könnte sich nur auf einen Anspruch auf Heilbehandlung beziehen. Dieser Anspruch ist jedoch seiner Natur nach an die Person des Kranken gebunden und nicht übertragbar. Allenfalls ließe sich daran denken, daß dieser Sachleistungsanspruch in eine Geldforderung umgewandelt werde. Für eine solche Umwertung bieten indessen § 19 THG und § 90 BSHG keinen Anhalt. Es besteht auch kein Anlaß zu einer solchen Regelung, weil § 27 THG und § 59 BSHG die Voraussetzungen des Ersatzanspruchs regeln. Diesen Vorschriften ist die Klageforderung - wenn überhaupt - unterzuordnen.

Für eine solche Ersatzstreitigkeit ist der Sozialrechtsweg gegeben. Der Streit ist öffentlich-rechtlicher Art, weil er die Abwicklung des Tbc-Hilfeverhältnisses darstellt und kraft dieses Zusammenhangs an dessen öffentlich-rechtlichem Charakter teilnimmt. Es geht auch um eine Angelegenheit der Sozialversicherung (§ 51 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -). Das ist sowohl in § 1541 RVO als auch in § 27 THG und § 59 BSHG ausgesprochen. Zwar ordnen § 27 Abs. 1 Satz 4 THG und § 59 Abs. 2 Satz 2 BSHG die entsprechende Anwendung der §§ 1531 bis 1543 RVO nur für die Erstattungspflicht des Trägers der Krankenversicherung an, doch läßt dieser Hinweis des Gesetzes erkennen, auf welchem Wege Rechtsstreitigkeiten der hier in Betracht kommenden Art erledigt werden sollen. Bei anderer Auffassung käme man zu einer Verschiedenheit des Rechtswegs, je nachdem, ob der Sozialhilfeträger den Ausgleich für eine vorläufige Hilfeleistung von einer Krankenkasse oder einem anderen Versicherungsträger verlangt. Eine solche Verschiedenheit wäre unverständlich. Der für die §§ 1540, 1541 RVO leitende Gedanke gilt auch hier, nämlich die Erwägung, daß der Ersatzanspruch mit dem Anspruch des Kranken gegen den Versicherungsträger eng verknüpft ist und sich inhaltlich nach dem Recht der Sozialversicherung richtet. Dieser Sachzusammenhang muß es als ratsam erscheinen lassen, über Ersatzansprüche dieselbe Gerichtsbarkeit befinden zu lassen, die auch sonst mit den Angelegenheiten befaßt ist, welche den Kern des Ersatzanspruches darstellen. So kann die Gefahr divergierender Entscheidungen vermieden werden. Diese wäre aber dann gegeben, wenn die Verwaltungsgerichte über die Pflichten der Versicherungsträger aus dem Sozialversicherungsrecht als Vorfrage zu entscheiden hätten (im Ergebnis ebenso BVerwG MDR 1966, 1032; Bayer. VGH ZfSH 1966, 335). Gegenteiliges ist nicht § 62 Abs. 1 BSeuchG zu entnehmen. Diese Vorschrift, die u. a. über die Kosten zwangsweiser Absonderung ansteckungsverdächtiger Personen handelt, begründet keine selbständigen Ausgleichsansprüche gegen Drittverpflichtete, sondern geht von solchen Verbindlichkeiten aus ("soweit nicht aufgrund anderweitiger gesetzlicher Vorschriften ... Dritte zur Kostentragung verpflichtet sind").

Nach dem Vorhergesagten hat das Berufungsgericht zutreffend seine Befugnis zur Prüfung des geltend gemachten Ersatzanspruches angenommen. Es hat diesen Anspruch - entgegen der Ansicht der Revision - ohne Rechtsfehler verneint.

§ 27 Abs. 1 THG und § 59 Abs. 1 BSHG setzen voraus: Der Sozialhilfeträger muß gehandelt haben, weil ohne sein Eingreifen die Tbc-Hilfe nicht rechtzeitig erbracht worden wäre; über den zur Hilfe Verpflichteten muß Unklarheit bestanden haben. - Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Der Sozialhilfeträger ist nicht vorsorglich und vorläufig für Leistungen, die durch die Beklagte sichergestellt sind, eingetreten. Die Absonderung, die gemäß § 37 BSeuchG gegen den Willen des Betroffenen durchgesetzt wurde, ist keine Schutzmaßnahme, die dem beklagten Versicherungsträger obgelegen hätte. Das Eingreifen der für die Seuchenbekämpfung zuständigen Behörde ist in erster Linie von gesundheits- und sicherheitspolizeilichen Gesichtspunkten geleitet. Es soll der Gefahr begegnet werden, die ansteckungsverdächtige Personen für die Öffentlichkeit bedeuten. Demgegenüber hat der Versicherungsträger wesentlich nur die Aufgabe, dem Erkrankten - unbeschadet des Zweckes der allgemeinen Wohlfahrt - eine individuelle Betreuung angedeihen zu lassen. Diese kann den berechtigten Personen nicht aufgezwungen werden, sondern ist von ihrer Zustimmung abhängig (§ 1237 Abs. 6 RVO). - Daran ändert nichts, daß den Betroffenen nicht allein das Recht des Antrags auf die Versicherungsleistungen überlassen ist, sondern außer ihnen auch die Gesundheitsämter die Initiative zur Einleitung des Rehabilitationsverfahrens ergreifen können (§§ 63 Abs. 2. 133 BSHG). Antragsbefugnis und Zustimmungsrecht müssen nicht in einer Person vereint sein. Auch ist der Versicherungsträger nur in beschränktem Umfange mit einer gesetzlichen Zwangsgewalt ausgestattet. Möglichkeiten, die einen durchschlagenden Effekt versprechen, stehen ihm mehr oder weniger bloß zur mittelbaren Willensbeeinflussung zur Verfügung (Versagung von Geldleistungen; § 136 Abs. 1, 2 BSHG; § 1243 RVO). Es ist gewiß im öffentlichen Interesse geboten, daß die gesetzlichen Rentenversicherungen die ihnen auf dem Gebiet der Tbc-Hilfe zugewiesenen Funktionen entschieden wahrnehmen. Es ist wegen der damit verbundenen Belange des Gemeinwohls auch gerechtfertigt, in diesem Zusammenhang von der "Tuberkulosebekämpfung" zu sprechen (so die Überschrift des Unterabschnitts 2 vor §§ 132 ff. BSHG). Gleichwohl ist die Subjektstellung des einzelnen Hilfeempfängers zu respektieren. An die Stelle seines Willens kann nicht ein obrigkeitlicher Befehl gesetzt werden.

Etwas anderes ist nicht aus § 1244 a Abs. 7 RVO herzuleiten. Dort sind diejenigen Träger der Tbc-Hilfe aufgezählt, welche die Leistungspflicht des Rentenversicherungsträgers zurücktreten lassen; der Kläger zählt zwar nicht zu diesen Stellen; als Träger der Sozialhilfe hat er sogar in der Regel - entsprechend dem fürsorgerechtlichen Grundsatz des Nachrangs der Hilfe aus allgemeinen öffentlichen Mitteln (§ 2 BSHG) - nicht einzutreten, soweit die Pflichten anderer reichen. Die Pflichten der Rentenversicherungsträger gemäß § 1244 a RVO werden aber in Absatz 7 dieser Vorschrift nicht erweitert sondern eingeengt.

§ 27 THG und § 59 BSHG sind von einem Gedanken her zu verstehen, mit dem die Auffassung des Klägers nicht zu vereinbaren ist. Dem Staats- und Verwaltungsrecht ist der Gedanke vertraut, daß Aufgabenträger und Kostenträger identisch sein sollen. Von diesem Prinzip stellen die angeführten Vorschriften eine Ausnahme dar. Diese Ausnahme erfordert aber das Vorliegen der oben erwähnten Voraussetzungen, nämlich das vorsorgliche Eintreten für einen anderen und den Zweifel an der Zuständigkeit. Daraus erhellt, daß nicht in allen Fällen Aufwendungen für Tbc-Hilfe abgewälzt werden können. Von der Idee, daß Kompetenz, Entschließungsmöglichkeit, Verantwortlichkeit und Kostenlast zusammenfallen sollen, hat sich der Gesetzgeber schon deshalb leiten lassen, weil es ihm bei der Gestaltung des Rechts der Tuberkulosehilfe gerade darum zu tun war, Zuständigkeitsüberlagerungen, die sich früher ergeben hatten, abzubauen. Aus diesem Beweggrund heraus ist der Versicherungsträger auch von denjenigen Kosten freigestellt, die im Zusammenhang mit Aufgaben erwachsen, welche zwar für Betreute der Rentenversicherung zu erfüllen, aber örtlichen Stellen zugewiesen sind, wie die Ergänzung von Hausrat, Bekleidung, Heizung und Wohnraumbeschaffung (§ 1244 a Abs. 8 RVO). Im gleichen Sinne ist es zu erklären, daß gegen den Versicherungsträger der Anspruch auf Heilbehandlung bei Unterbringung in Anstaltspflege und bei Haftvollzug entfällt (§ 1244 a Abs. 7 Satz 3 RVO).

§ 27 Abs. 1 Satz 3 THG und § 59 Abs. 2 BSHG rechtfertigen sonach nicht die Ersatzforderung. Diese findet auch sonst im Gesetz keine Stütze. Aus den §§ 1531 ff RVO ergibt sich kein Recht dieser Art, weil danach der Sozialhilfeträger sich nur an Renten schadlos halten kann (§ 1536 Satz 1 RVO; BSG 16, 44, 47). Die Tatbestände der öffentlich-rechtlichen Leistungshilfe, der Geschäftsführung ohne Auftrag oder der ungerechtfertigten Bereicherung sind entweder mit den oben erwähnten Spezialvorschriften bereits erfaßt oder tatsächlich nicht erfüllt.

Schließlich kann die Revision auch nicht mit der Behauptung durchdringen, die Zwangsabsonderung des Rentners habe nicht während der gesamten Zeit angedauert, für die der Ersatzanspruch geltend gemacht wird. Nach dem Sachverhalt, wie er dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegt worden ist, haben die seuchenpolizeilichen Maßnahmen die ganze hier in Rede stehende Zeitspanne erfaßt. Daß gegen diese tatsächlichen Feststellungen verfahrensrechtliche Bedenken zu erheben seien, hat die Revision nicht substantiiert dargelegt. Dem Revisionsgericht ist deshalb ein Eingehen auf dieses Revisionsvorbringen verwehrt (§ 163 SGG). Es kann deshalb unerörtert bleiben, ob der von der Revision in diesem Zusammenhang angeschnittene rechtliche Gesichtspunkt zutrifft.

Nach allem hat das LSG die Klage zu Recht für unbegründet erachtet. Die Revision ist zurückzuweisen.

Der Ausspruch in Bezug auf die Kostenerstattungspflicht folgt aus § 193 Abs. 4 SGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2340764

BSGE, 102

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