Leitsatz (amtlich)
Bei einer Versicherten, deren Ehemann aus rassischen Gründen verfolgt worden ist und die nach BEG § 1 Abs 3 Nr 4 als Verfolgte gilt, kann eine durch Verfolgungsmaßnahmen hervorgerufene Arbeitslosigkeit auch dann vorgelegen haben, wenn sie vor der Inhaftierung des Ehemannes längere Zeit nicht versicherungspflichtig beschäftigt, sondern Hausfrau gewesen ist.
Normenkette
RVO § 1251 Abs. 1 Nr. 4 Fassung: 1957-02-23; BEG § 1 Abs. 3 Nr. 4 Fassung: 1956-06-29
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. Juli 1971 aufgehoben, soweit es die Berechnung des Altersruhegeldes der Klägerin ohne Berücksichtigung einer Ersatzzeit vom Januar 1938 bis Juni 1939 betrifft. Insoweit wird der Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin unter Berücksichtigung von Verfolgungszeiten ein höheres Altersruhegeld zusteht.
Die im Jahre 1900 geborene Klägerin ist die Witwe des im April 1957 verstorbenen Aron K. Im Januar 1938 wurde der Ehemann der Klägerin aus rassischen Gründen inhaftiert. Nach seiner Freilassung im Oktober 1938 wanderte er nach Argentinien aus.
Die Klägerin war bis zu ihrer Heirat im August 1924 zunächst als Verkäuferin und sodann als Näherin versicherungspflichtig beschäftigt. Während der Ehe war sie bis zum Jahre 1939 lediglich als Hausfrau tätig. Anschließend arbeitete sie in B bis 1943 in einem Krankenhaus, danach bis Ende Januar 1945 als Näherin von Wehrmachtsuniformen. Nach dem Kriege verzog sie zunächst nach L, Kreis W, dann nach B. Im April 1948 wollte die Klägerin zu ihrem Ehemann nach B übersiedeln. Auf der Reise dorthin erfuhr sie in P, daß der Ehemann nichts mehr von ihr wissen wollte. Die Klägerin blieb daraufhin in P und nahm eine Beschäftigung als Hausangestellte auf.
Die Beklagte bewilligte der Klägerin vom 1. Juni 1965 an das Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres. Dabei berücksichtigte sie u. a. eine glaubhaft gemachte Beitragszeit vom 1. Juli 1939 bis 31. Januar 1945 nach der Verordnung vom 3. März 1960 (BGBl I 137) - VuVO -, und zwar die bis zum 31. Dezember 1943 ausgeübte Tätigkeit im Krankenhaus in der Leistungsgruppe 3 und die anschließende Tätigkeit als Näherin in der Leistungsgruppe 1 der Anlage 1 A Nr. 1 zu § 4 VuVO. Die Zeit vom 1. Februar 1945 bis 31. Dezember 1946 rechnete die Beklagte als Ersatz zeit an (Bescheid vom 1. Juli 1966).
Die auf Berücksichtigung der "Verfolgungszeit in Deutschland von 1933 bis 1945" gerichtete Klage wies das Sozialgericht (SG) ab (Urteil vom 17. Juli 1970). Im Berufungsverfahren beantragte die Klägerin, bei der Berechnung ihres Altersruhegeldes die Zeit vom 3. Januar 1938 bis 31. Dezember 1949 als Ersatzzeit zu berücksichtigen, hilfsweise, bei der Berechnung der Rentenbemessungsgrundlage für die Beitragszeit vom 1. Juli 1939 bis zum 31. Januar 1945 höhere Beitragsklassen und Bruttoarbeitsentgelte zugrunde zu legen.
Das Landessozialgericht (LSG) hat die Beklagte in Änderung des angefochtenen Bescheides und des Urteils des SG verpflichtet, bei der Berechnung des Altersruhegeldes die Zeit von April 1948 bis einschließlich Dezember 1949 als Ersatzzeit zu berücksichtigen (Urteil vom 2. Juli 1971).
Die vom LSG zugelassene Revision hat lediglich die Klägerin eingelegt. Sie rügt eine Verletzung des materiellen Rechts. Das LSG habe die Begriffe "Verfolgung und Verfolgter" unrichtig ausgelegt. Entgegen der Annahme des LSG sei die Klägerin im Januar 1938 durch Verfolgungsmaßnahmen arbeitslos geworden. Sie habe damals Geld für die Auswanderung ihres Ehemannes und für ihren eigenen Lebensunterhalt beschaffen wollen. An ihrer damaligen Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit könne daher nicht gezweifelt werden. Eine entsprechende Meldung beim Arbeitsamt sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht erforderlich gewesen. Auch die Notdienstverpflichtung zu den "niedrigsten Arbeiten" im Krankenhaus in Breslau sei als eine Verfolgungsmaßnahme anzusehen, die sich unmittelbar gegen die Klägerin gerichtet habe. Für die außerdem noch streitige Zeit von Januar 1947 bis März 1948 sei zu prüfen, ob der Wohnsitz des Ehemannes im Ausland nicht auch für die Klägerin als Ehefrau bereits vom Beginn der Verfolgungsmaßnahmen an maßgebend sein müsse. Sie habe den Aufenthaltsort ihres Ehemannes im Ausland bereits von Anfang an auch als ihren eigenen neuen Lebensmittelpunkt betrachtet.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, den angefochtenen Bescheid sowie die Urteile des SG und LSG dahin zu ändern, daß die Zeiten vom 1. Januar 1938 bis 30. Juni 1939 und vom 1. Januar 1947 bis 31. März 1948 zusätzlich als Ersatzzeiten angerechnet werden sowie die gesamte Zeit von Januar 1938 bis Dezember 1949 durchgehend entsprechend der Beschäftigung als Uniformnäherin bewertet wird.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Sie stimmt der Entscheidung des Berufungsgerichts zu.
Entscheidungsgründe
Die durch Zulassung statthafte Revision der Klägerin ist nur zum Teil begründet.
Da der Ehemann der Klägerin nach den von der Beklagten nicht mit Gegenrügen angegriffenen und daher für das Revisionsgericht gemäß § 163 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) bindenden Feststellungen aus rassischen Gründen im Sinne von § 1 Abs. 1 des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) verfolgt wurde, ist das LSG - im Hinblick auf § 1 Abs. 3 Nr. 4 BEG - ohne Rechtsfehler (und im Einklang mit den Ausführungen der Beklagten in der Revisionserwiderungsschrift) davon ausgegangen, daß die Klägerin Verfolgte im Sinne des § 1 BEG ist. Dem LSG kann aber nicht zugestimmt werden, soweit es für die Zeit von Januar 1938 bis Juni 1939 eine durch Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des BEG hervorgerufene Arbeitslosigkeit und damit die Berücksichtigung einer Ersatzzeit nach § 1251 Abs. 1 Nr. 4 der Reichsversicherungsordnung (RVO) allein deshalb verneint hat, weil die Klägerin vor der Inhaftierung ihres Ehemannes im Januar 1938 - und zwar bereits seit ihrer Eheschließung im August 1924 - in keinem Arbeitsverhältnis gestanden hat.
Wie der erkennende Senat im Urteil vom 21. September 1971 (Az.: 12 RJ 354/70) bereits ausgeführt hat, kann eine verfolgungsbedingte Arbeitslosigkeit im Sinne des § 1251 Abs. 1 Nr. 4 RVO auch dann gegeben sein, wenn der Verfolgte bis zum Beginn der Verfolgungsmaßnahmen kein Arbeitnehmer gewesen ist. Die gegenteilige Auffassung des LSG kann nicht auf den Begriff der Arbeitslosigkeit im Sinne des Rechts der Arbeitslosenversicherung gestützt werden. Da in § 1251 Abs. 1 Nr. 4 RVO eine Definition der Arbeitslosigkeit fehlt, muß hier auf die Begriffsbestimmung des § 89 a des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) vom 16. Juli 1927 (RGBl I 187) in der im Jahre 1938 geltenden Fassung (aufgehoben durch § 9 der Verordnung vom 5.9.1939, RGBl I 1674) zurückgegriffen werden (vgl. BSG in SozR Nr. 37 zu § 1251 RVO). Danach war im allgemeinen arbeitslos, wer berufsmäßig in der Hauptsache als Arbeitnehmer tätig zu sein pflegte, aber vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stand. Dem LSG ist zuzugeben, daß die Klägerin seit der Aufgabe ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigung im Jahre 1924 sicherlich nicht mehr diesem Kreis zuzurechnen war. Es fragt sich indes, ob eine solche Versicherte durch einen späteren ernsthaften Willensentschluß, wieder abhängige Arbeit aufzunehmen, erneut in diesen Kreis eintritt oder ob dies - wie das LSG meint - nur durch tatsächliche Arbeitsaufnahme möglich ist. Der erkennende Senat hat sich bereits im Urteil vom 28. Februar 1963 (SozR Nr. 15 zu § 1248 RVO) gerade im Fall einer Versicherten, die - wie die Klägerin - zwar früher Arbeitnehmerin, zuletzt aber seit längerer Zeit Hausfrau gewesen ist, für die erstere Auffassung entschieden (ebenso im Anschluß daran Urteil des 11. Senats in SozR Nr. 19 zu § 1248 RVO) und weiter ausgeführt, daß ein ernsthafter Entschluß, wieder als Arbeitnehmerin tätig zu sein, insbesondere bei einer wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Versicherten in Betracht kommt.
Im vorliegenden Fall kann nichts anderes gelten. Da die Klägerin seit der Eheschließung allein noch Hausfrau gewesen ist, liegt die Annahme nahe, daß der Ehemann bis zu seiner Inhaftierung im Januar 1938 den Lebensunterhalt der Klägerin bestritten hat - es sei denn, die Klägerin war infolge eigenen Vermögens auf die Unterhaltsleistung des Mannes nicht angewiesen. Jedenfalls kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Klägerin durch die Haft des Ehemannes im Jahre 1938 die Grundlage für die Bestreitung ihres bisherigen Lebensunterhaltes verloren hatte und sie aufgrund ihrer schlechten wirtschaftlichen Lage gezwungen war, wieder als Arbeitnehmerin tätig zu sein. In diesem Falle wäre die Klägerin von den unmittelbar gegen den Ehemann gerichteten Verfolgungsmaßnahmen - zumindest wirtschaftlich - mitbetroffen (vgl. § 1 Abs. 3 Nr. 4 BEG), was für eine durch Verfolgungsmaßnahmen hervorgerufene Arbeitslosigkeit im Sinne des § 1251 Abs. 1 Nr. 4 RVO genügen würde (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Band III, S. 678 a).
Das LSG hat im Hinblick auf seine abweichende Rechtsauffassung nicht geprüft, ob die Sicherstellung des Lebensunterhalts der Klägerin infolge der Inhaftierung ihres Ehemannes im Januar 1938 weggefallen ist und ob deswegen die Klägerin in der Zeit von Januar 1938 bis zum Beginn der von der Beklagten im angefochtenen Bescheid berücksichtigten versicherungspflichtigen Beschäftigung im Juli 1939 ernstlich bereit gewesen ist, einer Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu Erwerbszwecken nachzugehen. Gerade hierauf kommt es aber für eine durch Verfolgungsmaßnahmen hervorgerufene Arbeitslosigkeit von Januar 1938 bis Juni 1939 an (ebenso Urteil des erkennenden Senats vom 21. September 1971 aaO).
Da somit die für eine zusätzliche Berücksichtigung des genannten Zeitraumes als Ersatzzeit im Sinne von § 1251 Abs. 1 Nr. 4 RVO maßgeblichen Feststellungen fehlen, ist insoweit das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG). Bei seiner neuen Prüfung wird das LSG zu beachten haben, daß durch Art. 2 § 1 Nr. 2 Buchst. b des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Vorschriften über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) vom 22. Dezember 1970 (BGBl I 1846) dem § 1251 RVO ein neuer Absatz 3 angefügt worden ist, wonach Arbeitslosigkeit im Sinne von Absatz 1 Nr. 4 für den streitigen Zeitraum nicht dadurch ausgeschlossen ist, daß die Klägerin sich der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestellt hat. Schließlich wird zu berücksichtigen sein, daß für die Feststellung der nach dem WGSVG erheblichen Tatsachen nach Art. 1 § 3 Absatz 1 Satz 1 WGSVG es genügt, wenn sie glaubhaft gemacht sind, was möglicherweise erst vom 1. Februar 1971 an zu der begehrten Rentenerhöhung infolge zusätzlicher Ersatzzeitanrechnung führen kann (Art. 4 § 2 Abs. 2 WGSVG).
Im übrigen ist die Revision der Klägerin nicht begründet. Soweit die Klägerin die im angefochtenen Bescheid anerkannten Beschäftigungszeiten vom Juli 1939 bis Januar 1945 nach dem Revisionsantrag "bei durchgehend gleicher Bewertung als Näherin" berücksichtigt wissen will, hat die Beklagte die Beschäftigung als Näherin von Wehrmachtsuniformen vom Januar 1944 bis Januar 1945 ohnehin der Leistungsgruppe 1 der Anlage 1 A Nr. 1 zu § 4 VuVO und damit der höchsten Leistungsgruppe der Arbeiterinnen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft zugeordnet. Die Einstufung der vorausgegangenen Beschäftigung vom Juli 1939 bis Dezember 1943 in Leistungsgruppe 3 der genannten Anlage entspricht dem Vorbringen der Klägerin, wonach sie in diesem Zeitraum in einem Breslauer Krankenhaus die niedrigsten Arbeiten verrichten mußte. Es kann offen bleiben, ob dies - wie die Revision meint - aus Verfolgungsgründen im Sinne des Art. 1 § 1 Abs. 2 Buchst. b WGSVG geschehen ist. Denn auch dann führen die Vorschriften über die Berechnung der Renten in Art. 1 §§ 11 ff WGSVG zu keinem für die Klägerin günstigeren Ergebnis: Die §§ 12 und 13 Abs. 1 setzen voraus, daß der Verfolgte eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat, die durch Verfolgungszeiten - das sind nach § 1 Abs. 1 Buchst. a die Ersatzzeiten des § 1251 Abs. 1 Nr. 4 RVO - unterbrochen oder beendet worden ist. Im Hinblick auf die bereits 1924 erfolgte Arbeitsaufgabe stand aber die Klägerin zu Beginn der Verfolgung in keinem Beschäftigungsverhältnis. Die §§ 13 Abs. 2 und 14 Abs. 1 des Art. 1 WGSVG knüpfen zwar unmittelbar an die Ausübung einer Beschäftigung an. Ein höherer Rentenanspruch der Klägerin kann aus diesen Vorschriften aber schon deswegen nicht hergeleitet werden, weil sie nur für Versicherungsfälle gelten, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes (1. Februar 1971) eingetreten sind (vgl. Art. 4 §§ 1, 5 Abs. 1 WGSVG). Schließlich fehlt es auch an der Voraussetzung für die Anwendung der Berechnungsvorschrift des Art. 1 § 14 Abs. 2 WGSVG. Es besteht nämlich kein genügender Anhalt für die Annahme, daß während der Beschäftigung in einem Breslauer Krankenhaus aus Verfolgungsgründen keine Beiträge entrichtet worden sind.
Das Urteil des LSG sagt nichts darüber, ob das Begehren der Klägerin auch auf § 4 Abs. 4 bis 6 des Gesetzes über die Behandlung der Verfolgten des Nationalsozialismus in der Sozialversicherung (VerfolgtenG aF) vom 22. August 1949 (WiGBl S. 263) gestützt werden könnte. Dies kommt deshalb in Betracht, weil Leistungen nach dem WGSVG erst vom 1. Februar 1971 an zu zahlen sind (Art. 4 §§ 2 Abs. 2, 5 WGSVG) und die genannten Vorschriften des VerfolgtenG aF für Versicherungsfälle, die - wie hier - nach dem 31. Dezember 1956, aber vor dem 1. Februar 1971 eingetreten sind, weiterhin sinngemäß anzuwenden sind (vgl. hierzu BSG 27, 49 und BSG in SozR Nr. 15 zu VerfolgtenG Allg., sowie die Begründung zum Regierungsentwurf des WGSVG, BT-Drucksache VI/715, S. 12/13). Wie die Bezugnahme in § 4 Abs. 4 bis 6 VerfolgtenG aF auf § 1 Abs. 1 Nr. 1 bzw. auf § 3 Abs. 1 des Gesetzes zeigt, würde die weitere sinngemäße Anwendung dieser Vorschriften allerdings erfordern, daß die Klägerin in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis 8. Mai 1945 aus Verfolgungsgründen in Haft genommen worden wäre, ein Arbeitsverhältnis hätte aufgeben oder in das Ausland hätte flüchten müssen. Nach den nicht angefochtenen Feststellungen des LSG kann davon ausgegangen werden, daß keine dieser Voraussetzungen erfüllt ist. Gegenteiliges ergibt sich weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Vorbringen der Revision.
Schließlich fehlt es auch für die von der Revision noch begehrte Anrechnung der Zeit von Januar 1947 bis März 1948 als Ersatzzeit an einer gesetzlichen Grundlage. Das LSG hat für diese Zeit, in welcher die Klägerin zunächst in Liebstedt, Kreis Weimar, und sodann in Berlin gewohnt hat, im Ergebnis zutreffend eine Ersatzzeit nach § 1251 Abs. 1 Nr. 6 RVO verneint. Dies schon deswegen, weil die Vertreibung bzw. Flucht im Sinne dieser Vorschrift mit der bereits vor dem 1. Januar 1947 erfolgten Wohnsitznahme in Liebstedt beendet war, so daß nur die im angefochtenen Bescheid bereits berücksichtigte Ersatzzeit vom 1. Februar 1945 (der Monat Januar 1945 ist noch Beitragsmonat) bis 31. Dezember 1946 nach § 1251 Abs. 1 Nr. 6 RVO in Betracht kommt.
Die von der Revision offenbar angestrebte Anrechnung der Zeit von Januar 1947 bis März 1948 als Ersatzzeit nach § 1251 Abs. 1 Nr. 4 RVO scheitert daran, daß die Klägerin sich damals nicht im Ausland aufgehalten hat. Als Ausland im Sinne des § 1251 Abs. 1 Nr. 4 RVO sind nämlich lediglich die Gebiete außerhalb des Deutschen Reiches in seinen jeweiligen Grenzen anzusehen (vgl. Eicher/Haase, Die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten, 4. Aufl., Anm. 12 a zu § 1251 RVO). Auf die vom LSG unterlassene Feststellung, ob die Klägerin vor ihrer Ausreise nach Frankreich im April 1948 in Berlin-West oder in Berlin-Ost gewohnt hat, kommt es daher nicht entscheidend an. Im übrigen findet die von der Revision anscheinend für die Prüfung des § 1251 Abs. 1 Nr. 4 RVO vertretene Auffassung, es müsse nicht auf den damaligen Wohnsitz der Klägerin im Inland, sondern auf den damals bereits im Ausland begründeten Wohnsitz ihres Ehemannes abgestellt werden, weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn der Vorschrift eine Stütze. Die Revision übersieht, daß es sich im vorliegenden Fall um den Rentenanspruch der Klägerin aus eigener Versicherung handelt und demzufolge die in § 1251 Abs. 1 Nr. 4 RVO genannten Voraussetzungen auf sie selbst - als Versicherte - zutreffen müssen.
Die Kostenentscheidung bleibt der den Rechtsstreit abschließenden Entscheidung vorbehalten.
Fundstellen