Entscheidungsstichwort (Thema)

Beitragserstattung. Wiederherstellungsanspruch

 

Orientierungssatz

Herstellung von Versicherungsunterlagen - Wirkung der Beitragserstattung - Gleichstellung von fremden Beitragszeiten - Verfallswirkung - sozialrechtlicher Schadensausgleich - Falschauskunft durch Versicherungsträger

 

Normenkette

AVG § 82 Abs 1 Fassung: 1957-02-23; AVG § 82 Abs 7 Fassung: 1957-02-23; RVO § 1303 Abs 1 Fassung: 1957-02-23; RVO § 1303 Abs 7 Fassung: 1957-02-23; FRG § 15 Abs 1 Fassung: 1960-02-25; VuVO § 11 Abs 1 Fassung: 1960-03-03; VuVO § 11 Abs 2 Fassung: 1960-03-03; BGB § 242 Fassung: 1896-08-18

 

Verfahrensgang

LSG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 26.04.1979; Aktenzeichen L 5 A 120/78)

SG Koblenz (Entscheidung vom 04.10.1978; Aktenzeichen S 6 A 113/78)

 

Tatbestand

I

Die Klägerin begehrt die (Wiederherstellung) Herstellung von Versicherungsunterlagen.

Für sie sind in der SBZ/DDR in der Zeit von Februar 1945 bis August 1959 Pflichtbeiträge zur dortigen Sozialversicherung abgeführt worden; von September 1959 bis August 1961 hat sie in der B D Pflichtbeiträge zur Angestelltenversicherung entrichtet; diese wurden ihr auf ihren Antrag hin mit Bescheid vom 20. April 1964 von der Beklagten gemäß § 82 Abs 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) erstattet. Durch Bescheid vom 6. März und Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 1978 lehnte die Beklagte die Wiederherstellung der Beitragsunterlagen für die Zeit vom 1. Februar 1945 bis 31. August 1959 ab, weil nach § 82 Abs 7 AVG Ansprüche aus diesen Beiträgen wegen der nachträglichen Beitragserstattung ausgeschlossen seien.

Vor dem Sozialgericht (SG) hat die Klägerin beantragt, die Unterlagen auch bis August 1961 wiederherzustellen, vor dem Landessozialgericht (LSG) darüber hinaus, den Erstattungsbescheid vom 20. April 1964 aufzuheben. Die Klage und die Berufung waren ohne Erfolg (Urteile vom 4. Oktober 1978 und 26. April 1979). Das LSG hat ausgeführt: Der Wiederherstellung der Beitragsunterlagen bis August 1959 stehe die Beitragserstattung für September 1959 bis August 1961 durch den Bescheid vom 20. April 1964 entgegen; die Rechtmäßigkeit dieses bindenden Bescheides sei nicht Verfahrensgegenstand. Durch die erfolgte Erstattung seien auch die nicht erstatteten SBZ/DDR-Beiträge erloschen, denn eine Beitragserstattung beende das Versicherungsverhältnis im vollen Umfang, es löse alle an die bisher zurückgelegten Versicherungszeiten geknüpften Rechtsbeziehungen auf (§ 82 Abs 7 AVG); Art 3 Abs 1 iVm Art 20 des Grundgesetzes (GG) sei hierdurch nicht verletzt. Die von der Klägerin im Berufungsverfahren erstmals und dem früheren Vorbringen widersprechend aufgestellte Behauptung, sie habe seinerzeit von der Beklagten die - falsche - Auskunft erhalten, ihre D-Zeiten würden von der Erstattung nicht berührt, zwinge, ganz abgesehen davon, daß sie auch für den Senat sehr unwahrscheinlich sei, zu keiner anderen Beurteilung; der eidesstattlichen Erklärung des Ehemannes komme unter den gegebenen Umständen kein Beweiswert zu.

Mit der - zugelassenen - Revision beantragt die Klägerin,

1. die Urteile der Vorinstanzen und die Bescheide vom 6. März und 19. Juni 1978 aufzuheben, 2. festzustellen, daß der Erstattungsbescheid vom 20. April 1964 nichtig ist, 3. die Beklagte zu verurteilen, die Versicherungsunterlagen für die Zeit vom 1. Februar 1945 bis 31. August 1961 wiederherzustellen,

hilfsweise,

anstelle der Anträge zu 2. und 3. die Beklagte zu verurteilen, die Versicherungsunterlagen für die Zeit vom 1. Februar 1945 bis 31. August 1959 herzustellen, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Nichtigkeit des Erstattungsbescheides vom 20. April 1964 zurückzuverweisen.

Sie rügt eine Verletzung materiellen und formellen Rechts.

Die Versicherungsunterlagen bis August 1959 seien deshalb herzustellen, weil in § 82 Abs 7 AVG nicht gesagt sei, daß auch in der SBZ/D erworbene Rentenanwartschaften vom Ausschluß erfaßt seien. Andernfalls würden das Verfassungsgebot der Verhältnismäßigkeit und die Eigentumsgarantie verletzt. Im Zeitpunkt der Erstattung sei die Beklagte selbst davon ausgegangen, daß sich ein Anspruchsverlust nur auf die in der B zurückgelegten Versicherungszeiten beziehe, anderenfalls hätte nach § 82 Abs 1 AVG in der damals geltenden Fassung eine Erstattung nicht erfolgen dürfen, weil das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung nach § 10 AVG bestanden habe. Deshalb seien auch die Versicherungsunterlagen von September 1959 bis August 1961 wiederherzustellen; der Erstattungsbescheid vom 20. April 1964 sei nichtig. Diese Feststellung habe sie schon in der Berufung begehrt; falls das eine Klageänderung darstelle, habe die Beklagte eingewilligt. Das LSG hätte sonach über den Erstattungsbescheid entscheiden und ferner erkennen müssen, daß sie vor dem Erstattungsantrag falsch beraten worden sei. Sollte hierdurch ein Rechtsverlust entstanden sein, dann müsse die Beklagte sich so behandeln lassen, als wäre der Erstattungsantrag nicht gestellt. Insoweit komme der Erklärung ihres Ehemannes entscheidender Beweiswert zu.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revision der Klägerin ist insofern begründet, als das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das LSG zurückzuverweisen ist (§ 170 Abs 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-), denn soweit die Klägerin ihren Anspruch auf eine falsche Auskunftserteilung stützt, fehlt es im Urteil des LSG an tatsächlichen Feststellungen, die dem erkennenden Senat eine abschließende Entscheidung gestatten; diese Feststellungen wird das LSG nachholen müssen.

1. Vorab ist allerdings klarzustellen, daß der Senat über mehrere Anträge der Klägerin sachlich nicht entscheiden kann.

Soweit die Klägerin eine Wiederherstellung von Unterlagen für die Zeit von September 1959 bis August 1961 begehrt, ist schon ihre Klage unzulässig. In dem Bescheid vom 6. März 1978 (und ebenso im Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 1978) hat die Beklagte die Herstellung der Beitragsunterlagen allein für die Zeit von Februar 1945 bis August 1959 abgelehnt; über eine (Wiederherstellung) Herstellung für die folgenden zwei Jahre hat sie nicht entschieden. Gegen den Bescheid hat die Klägerin sich mit der Klage gewandt, die sich als Anfechtungsklage und Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs 1 SGG darstellt. Im erstinstanzlichen Verfahren hat sie die Klage zugleich auf die Zeit bis August 1961 ausgedehnt. Hierfür fehlt es indessen an einer Prozeßvoraussetzung, denn eine Anfechtungsklage kann sich nur gegen einen Verwaltungsakt richten; sein Vorliegen ist Voraussetzung für ihre Zulässigkeit.

Auch über eine Klage gegen den Erstattungsbescheid vom 20. April 1964 hat das LSG zu Recht nicht entschieden. Diesen Bescheid hat die Klägerin erstmalig im Berufungsverfahren angegriffen. Nach der Art, wie sie den Klageantrag gefaßt und das neue Begehren begründet hat, besteht ungeachtet des Revisionsvorbringens kein Zweifel daran, daß sie insoweit eine - reine - Anfechtungsklage iS von § 54 Abs 1 Satz 1 SGG erhoben hat. Das vermochte sie nur in der Form einer Änderung der anfänglichen Klage zu tun, für die die Voraussetzungen des § 99 Abs 1 SGG gegeben sein müssen. Es handelte sich nämlich nicht um eine bloße Erweiterung des bisherigen Klageantrages iS des § 99 Abs 3 Nr 2 SGG, zumal sich jedenfalls auch der Klagegrund geändert hat (Aufhebung eines Erstattungsbescheides gegenüber einer Herstellung von Versicherungsunterlagen). Diese Klageänderung ist nicht zulässig gewesen. Weder hat die Beklagte eingewilligt oder ist ihre Einwilligung anzunehmen (§ 99 Abs 2 SGG) noch hat das LSG die Änderung der Klage für sachdienlich gehalten. Die Beklagte hat in dem maßgebenden Schriftsatz vom 12. März 1959 als Streitstoff allein die "Wiederherstellung von Versicherungsunterlagen für die Zeit vom 1. Februar 1945 bis 31. August 1959" bezeichnet und darüber hinaus nur beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen; das LSG hat festgestellt, die Rechtmäßigkeit des bindenden Bescheides vom 20. April 1964 sei "nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens".

Schließlich kann der erkennende Senat im Revisionsverfahren sachlich nicht über die noch zusätzlich erhobene Nichtigkeitsklage befinden; dem steht § 168 SGG entgegen. Soweit die Revision nun gemäß § 55 Abs 1 Nr 4 SGG die Feststellung begehrt, daß der Erstattungsbescheid nichtig sei, liegt nämlich wiederum eine Änderung der Klage - in der Klageart und im Klagegrund - iS von § 99 Abs 1 SGG vor; eine solche Klageänderung ist indessen im Revisionsverfahren ausnahmslos unzulässig.

2. Reduziert sich der sachlich überprüfbare Anspruch hiernach dem zeitlichen Umfang nach auf eine "Wiederherstellung" oder "Herstellung" von Versicherungsunterlagen für Februar 1945 bis August 1959, so kommt als Rechtsgrundlage hierfür § 11 Abs 2 der Versicherungsunterlagen-Verordnung (VuVO) und für eine kurze Zeit (bis Juni 1945) auch Absatz 1 in Betracht. Danach sind auf Antrag außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens Versicherungsunterlagen wiederherzustellen bzw auch für solche Zeiten herzustellen, die nach dem Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz (FRG) anrechenbar sind. Die Beklagte hat es im Bescheid vom 6. März 1978 zu Recht abgelehnt, für die besagte Zeit in dieser Weise zu verfahren. Der Feststellung der Zeiten als Beitragszeiten aufgrund von § 27 Abs 1 Buchst a)AVG, § 15 Abs 1 FRG steht die 1964 aufgrund von § 82 Abs 1 AVG (in der bis zum 30.Juni 1965 geltenden Fassung) durchgeführte Beitragserstattung entgegen.

Mit dieser Ansicht, die er bereits im Beschluß vom 19. September 1979 (11 BA 69/79) vertreten hat, folgt der erkennende Senat dem 1. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) im Urteil vom 4. Oktober 1979 (1 RA 83/78, zur Veröffentlichung bestimmt). Darin hat der 1. Senat zwar zu dem früheren § 83 AVG (Heiratsabfindung) entschieden. Das veranlaßt indessen keine andere Betrachtung, denn die in § 82 Abs 7 enthaltene Ausschlußregelung für weitere Ansprüche aus den bisher zurückgelegten Versicherungszeiten nach erfolgter Beitragserstattung galt für den früheren § 83 entsprechend (§ 83 Abs 3 AVG aF).

Daß § 82 Abs 7 AVG (= § 1303 Abs 7 Reichsversicherungsordnung -RVO-) nicht nur die (Beitragszeiten) Zeiten umfaßt, für die die Beiträge zur Hälfte erstattet wurden, die Beitragserstattung vielmehr zu einer rückwirkenden Auflösung des Versicherungsverhältnisses in seiner Gesamtheit und damit zum Verlust aller Rechte aus den vor der Beitragserstattung zurückgelegten Versicherungszeiten führt, hat das BSG schon mehrfach entschieden (BSGE 6, 57, 61; 33, 177, 181; SozR Nr 13 zu § 1303 RVO; SozR 2200 § 1303 Nr 6). Darüber hinaus ist mit dem 1. Senat aaO davon auszugehen, daß diese Verfallswirkung auch die Beitragszeiten erfaßt, die gemäß § 15 Abs 1 FRG den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleichstehen. § 15 FRG bietet keinen Anhalt für die Annahme, die Gleichstellung solle nur für den Fall der Leistungsgewährung und nicht auch für die Auswirkung der Beitragserstattung gelten; § 15 FRG sieht die Gleichstellung ohne Einschränkung vor. Demzufolge sind die fremden Beitragszeiten iS des § 82 Abs 7 AVG "bisher zurückgelegte Versicherungszeiten" mit dem zwingenden Ergebnis, daß die Ansprüche daraus durch eine Beitragserstattung ebenfalls ausgeschlossen werden (so auch 1. Senat aaO).

Ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG deswegen liegt nicht vor. Die Flüchtlinge sind gegenüber den Versicherten, die vor dem Erstattungsantrag Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland geleistet haben, schon deshalb nicht ungleich behandelt, weil die Beitragserstattung zum Erlöschen der Ansprüche sowohl aus den in § 82 Abs 1 AVG genannten als auch aus den fremden Beitragszeiten führt. Soweit es darum geht, daß die während fremder Beitragszeiten entrichteten Beiträge im Gegensatz zu Zeiten nach Bundesrecht nicht nach § 82 Abs 1 AVG erstattet werden, liegt zwar eine Ungleichbehandlung vor; sie ist jedoch sachgerecht, denn die betreffenden Beiträge sind dem erstattungspflichtigen Versicherungsträger tatsächlich nicht zugeflossen (siehe auch hierzu 1. Senat aaO). Die Nichterstattung fremder Beiträge berührt auch nicht den "Grundsatz der Verhältnismäßigkeit". Zum einen tritt der Rechtsverlust als Folge des eigenen, ins freie Belieben gestellten Verhaltens ein; zum anderen ist auch bei den im Bundesgebiet zurückgelegten Zeiten die Verfallswirkung weitergehend als die Beitragserstattung; denn § 82 Abs 1 AVG begrenzt die Erstattung bei diesen zeitlich auf die nach dem 20. Juni 1948 entrichteten Beiträge. Art 14 Abs 1 GG ist ebenfalls nicht verletzt. In ihrem Eigentumsrecht kann die Klägerin schon deshalb nicht beeinträchtigt sein, weil nach dem FRG anrechenbare Zeiten den Eigentumsbegriff dieses Artikels nicht berühren; als außerstaatliche und nur gleichgestellte Zeiten unterfallen sie nicht Art 14 GG; ihre Anrechnung als Beitragszeiten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beruht ausschließlich auf "staatlicher Gewährung".

Mit dem Vorbringen, daß der Erstattungsbescheid vom 20. April 1964 nichtig sei, läßt sich die Herstellung der Versicherungsunterlagen von Februar 1945 bis August 1959 schließlich ebenfalls nicht begründen. Nichtig ist ein Verwaltungsakt, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist (BSGE 24, 162, 165, 168); indessen nicht dann, wenn die Behörde von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist und (oder) das Gesetz unrichtig angewandt hat (so auch Meyer-Ladewig, SGG, Anhang nach § 54, Anm 32).

3. Zu dem von der Klägerin angestrebten Ergebnis hinsichtlich des Bescheides vom 6. März 1978 ließe sich nach alledem nur kommen, wenn ihr ein sozialrechtlicher Schadensausgleich aufgrund von falscher Beratung (Belehrung) oder falscher Auskunft (vgl I Allg Teil §§ 14, 15 SGB) zusteht. Ob sie ihr Herstellungsbegehren auf einen solchen Ausgleichsanspruch stützen kann, läßt sich nicht abschließend beurteilen. Eine Falschbelehrung im Bescheid vom 20. April 1964 ist zwar auszuschließen, da dieser von der Klägerin vorgelegte Bescheid den Wortlaut des § 82 Abs 7 AVG vollständig und richtig wiedergibt und der Versicherungsträger seiner Belehrungspflicht mit der Wiedergabe des Gesetzes Genüge getan hat. Darüber hinaus wird im Bescheid sogar ausdrücklich darauf hingewiesen, daß "Leistungen nur aus den künftig zurückgelegten Versicherungszeiten gewährt werden können". Ob und inwieweit die Klägerin oder ihr Ehemann als ihr Vertreter - vor der Stellung des Erstattungsantrages - eine falsche Auskunft bekommen hat, ist jedoch noch nicht geklärt. Insoweit ist vorgetragen, die Klägerin habe sich "bei der zuständigen Stelle der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) in Koblenz" erkundigt und die Auskunft bekommen, die in der DDR zurückgelegten Versicherungszeiten würden durch eine Beitragserstattung für die Jahre 1959/61 nicht berührt. Erwiese sich diese Behauptung als richtig, könnte die Klägerin - wegen der objektiv unrichtigen Auskunft - Anspruch darauf haben, so gestellt zu werden, wie sie bei objektiv richtiger Auskunft gestanden hätte; zu diesem Punkt hat sie vorgebracht, der Antrag auf Beitragserstattung wäre von ihr nicht gestellt worden, wenn sie gewußt hätte, daß er auch zum Verfall der DDR-Zeiten führe.

Aus dem Urteil des LSG geht nicht hervor, aus welchen Gründen es bei diesem Vorbringen der Klägerin einen Schadensausgleichsanspruch abgelehnt hat. Die Formulierung, die behauptete falsche Auskunft der Beklagten sei auch für den Senat sehr unwahrscheinlich, deutet auf eine Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung hin; Näheres ist hierzu aber nicht ausgeführt. Demgegenüber spricht die nicht weiter verdeutlichte Ausführung, diese Behauptung zwinge zu keiner anderen Beurteilung, mehr für eine rechtliche Würdigung. Inwiefern der Erklärung des Ehemannes "unter den gegebenen Umständen" kein Beweiswert zukomme, ist nicht erläutert; es bleibt offen, ob der Inhalt der Erklärung als richtig unterstellt oder als unwahr angenommen worden ist. Rechtlich gesehen war aber das Vorbringen jedenfalls nicht unerheblich.

Soweit die tatsächlichen Feststellungen für die erforderliche rechtliche Beurteilung noch fehlen, sind sie nachzuholen. Zunächst wird das LSG dabei festzustellen haben, ob und von welcher Stelle Auskünfte an die Klägerin oder ihren Ehemann gegeben worden sind, ob die Auskünfte der Beklagten zuzurechnen sind, welcher Art im einzelnen die Auskunft gewesen ist und in welchem Zusammenhang von Frage und Antwort sie stand. In diesem Rahmen wird das LSG durchaus seine Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der einschlägigen Behauptungen in die Beweiswürdigung einbringen können. Alsdann wäre ggf festzustellen, wie die Klägerin sich verhalten hätte, wenn ihr die gesetzentsprechende Auskunft gegeben worden wäre oder mit anderen Worten, ob sie dann den Erstattungsantrag tatsächlich nicht gestellt hätte. Nur wenn sich (ungeachtet von SozR Nr 3 zu § 1233 RVO; SozR Nr 2 zu § 1407 RVO; BSGE 32, 60) das erweisen läßt, könnte die Klägerin rechtlich so gestellt werden, als ob die Erstattung der Beiträge im Jahre 1964 nicht erfolgt wäre. Im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits könnte dies allerdings nur zu einer Herstellung der Versicherungsunterlagen von Februar 1945 bis August 1959 führen, denn für die anschließende Zeit bis August 1961 ist keine zulässige Klage erhoben.

Die Kostenentscheidung bleibt dem abschließenden Urteil vorbehalten.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1656596

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