Orientierungssatz
Der Unfallversicherungsschutz ist zwar nicht nur gegeben, wenn eine Auseinandersetzung auf dem Betriebsweg oder dem Weg von der Arbeitsstätte aus der unmittelbaren Betriebstätigkeit hervorgegangen ist, sondern auch dann, wenn sie aus der Zurücklegung des Weges erwachsen ist. Dieser Zusammenhang verliert jedoch an Bedeutung, wenn der Angriff auf den Überfallenen aus Beweggründen erfolgt, die in keinerlei Zusammenhang mit seiner Betriebstätigkeit stehen, sondern ausschließlich in seiner Person liegen, also aus betriebsfremden Beziehungen zwischen den Streitenden zu erklären sind.
Normenkette
RVO § 543 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1942-02-09
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 7. November 1962 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte den Tod des Ehemannes der Klägerin zu entschädigen hat. Über den Ablauf der Ereignisse in den letzten Stunden vor dessen Tod enthält das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) vom 7. November 1962 folgende Feststellungen:
Der Ehemann der Klägerin, Fritz W (W.), war bei der Firma R.-M.-M. in Friedrichsdorf/Ts. als Kraftfahrer beschäftigt. Am 24. Dezember 1959 endete seine Arbeitszeit um 13 Uhr. Anschließend fand bis etwa 16 Uhr eine gemeinsame Betriebsfeier statt, bei der der Betriebsinhaber den etwa 15 Arbeitnehmern ein Essen gab und einen Kasten Bier zur Verfügung stellte. Von einem Betriebsangehörigen wurden noch zwei Runden einer klaren Spirituose und von W. eine Runde Kognak gegeben. Der Betriebsinhaber erteilte W., der mit seinem Pkw zu seiner Familie nach Friedberg fahren wollte, den Auftrag, zwei Betriebsangehörige mitzunehmen, da für diese keine Fahrverbindung mehr bestand. Gegen 16.30 Uhr verließ W. die Arbeitsstätte. Er brachte mit seinem Pkw zunächst die eine Betriebsangehörige zu ihrer in Friedrichsdorf gelegenen Wohnung; dann fuhr er nach Nieder-Rosbach, wo er die Betriebsangehörige Loni D, heute verheiratete S, bei deren Eltern absetzte. In der Wohnung von Frl. D trank W. noch 1 bis 2 Flaschen Bier. Hierauf setzte er die Fahrt mit dem Betriebsangehörigen S nach Friedberg fort, wo auch S wohnte. W. verfuhr sich jedoch in Nieder-Rosbach und geriet in die unbefestigte, zum Teil morastige Gerhart-Hauptmann-Straße. Beim Wenden kam der Pkw etwa 2 m vor dem Haus des Zeugen D an einem umgegrabenen Vorgartenbeet zum Stehen. W. geriet mit D, der die Wagentür öffnete, W. am Rock anfaßte und ihn aufforderte, auszusteigen, in einen Wortwechsel. W. stieg daraufhin aus seinem Wagen aus. Die Nachbarin Z, die Ehefrau D sowie die Frauen H, T und F kamen hinzu. D war von Anfang an sehr aufgeregt und rief nach der Polizei, während W. zunächst im ruhigen Ton antwortete. Die hinzugekommenen Frauen machten W. ebenfalls Vorhaltungen. Im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung ging W. in Boxstellung auf D zu, von diesem erhielt er einen leichten Stoß. Frau Z und Frau D versuchten, sich zwischen die streitenden Männer zu stellen, um diese voneinander zu trennen. Kurz darauf schlug W. der damals 73-jährigen Frau H mit der linken Hand gegen die rechte Gesichtsseite. Als W. sodann mit erhobener Hand vor Frau D stand, nahm D einen in der Nähe liegenden Pfahl und schlug mit diesem W. zu Boden. Der Tod trat bei W. sofort ein. Die Blutproben ergaben bei W. einen Blutalkoholgehalt von 1,65 0 / 00 nach Widmark und 1,59 0 / 00 nach der ADH-Methode, bei Sch 0,9 0 / 00 und bei D keinen Alkoholgehalt.
Die Beklagte versagte mit Bescheid vom 7. Juli 1960 die begehrte Hinterbliebenenentschädigung, weil zur Zeit des Todes des Ehemannes der Klägerin der Zusammenhang mit dem Unternehmen infolge übermäßigen Alkoholgenusses gelöst gewesen sei; der Tod sei ursächlich auf die Trunkenheit zurückzuführen; dies ergebe sich eindeutig aus dem im Zeitpunkt des Unfalls auffallenden und ungewohnten Verhalten des W., der übereinstimmend als ein sonst ausgesprochen ruhiger, nie erregbarer und stets korrekter Mensch bezeichnet worden sei.
Das Sozialgericht (SG) Gießen hat durch Urteil vom 21. November 1961 die Klage abgewiesen, das LSG die Berufung zurückgewiesen.
Das Berufungsgericht hat sein Urteil im wesentlichen wie folgt begründet: Die nach Beendigung der Arbeit vom Arbeitgeber veranstaltete gemeinsame Betriebsfeier habe unter Versicherungsschutz gestanden, desgleichen die von W. anschließend angetretene Heimfahrt. Sein Aufenthalt in der Wohnung einer Betriebsangehörigen habe nur eine vorübergehende Unterbrechung des unfallgeschützten Weges bewirkt. Es sei auch unschädlich gewesen, daß W. bei der Weiterfahrt in Nieder-Rosbach sich verirrt habe, denn W. sei die Örtlichkeit nicht bekannt gewesen und es sei inzwischen dunkel geworden. Der Umstand, daß der Wagen des W. bei dem Versuch, in der Gerhart-Hauptmann-Straße in Nieder-Rosbach umzukehren, vor dem frisch aufgeworfenen Vorgartenbeet des Zeugen D zum Stehen gekommen sei, habe ebenfalls nicht zu einer Lösung vom Betrieb geführt, weil W. nach den Bekundungen des Mitfahrers Sch trotz Alkoholbeeinflussung noch fahrtüchtig gewesen sei. Es sei zwar nicht auszuschließen, daß sich der Unfall nicht ereignet hätte, wenn W. nüchtern gewesen wäre. Möglicherweise wäre aber trotzdem der Vorfall in gleicher oder ähnlicher Weise abgelaufen, da D von vornherein sehr aufgeregt gewesen sei. Es handele sich bei D um einen abartig veranlagten und reagierenden Menschen, dessen abnormes Persönlichkeitsbild am Unfalltag allerdings dadurch eine Steigerung erfahren habe, daß D Nachtschicht gehabt und über 24 Stunden nicht mehr geschlafen habe, er außerdem seit einigen Jahren wegen Nervenstörungen ärztlich behandelt worden sei. D habe zum tödlichen Schlag gegen W. indessen erst ausgeholt, als dieser Frau H ins Gesicht geschlagen habe. Diese nicht gerechtfertigte Handlungsweise des Verstorbenen sei aber für D der Beweggrund gewesen, gegen W. tätlich vorzugehen. Der gegen W. geführte tödliche Schlag habe somit nur in einem losen Zusammenhang mit dessen betrieblicher Tätigkeit gestanden. W. sei sonach nicht einer - versicherungsrechtlich geschützten - Gefahr des täglichen Lebens erlegen.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Die Klägerin hat zur Begründung ihres Rechtsmittels vortragen lassen: Sie sei davon überzeugt, daß ihr Ehemann Frau H nicht geschlagen habe, am wenigsten mit der linken Hand, da er Rechtshänder gewesen sei. Ein solcher Angriff gegen eine der beim Streit anwesenden Frauen widerspreche überdies der Lebenserfahrung und den allgemein gültigen Denkgesetzen, denn W. sei dem wütenden und körperlich erheblich überlegenen D sowie mehreren Frauen allein gegenüber gestanden, sein Mitfahrer Sch sei nämlich im Wagen sitzen geblieben. Aber selbst wenn das Revisionsgericht an die gegenteiligen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die sich mit dem im Strafverfahren sowie im Zivilrechtsstreit gegen D erhobenen Sachverhalt deckten, gebunden sei und diese seiner Entscheidung zugrunde legen müsse, sei nicht jene - in Abwehr gegen die wütenden Angriffe des Zeugen D ausgeteilte - Ohrfeige die Ursache für den Totschlag gewesen, sondern der Umstand, daß D die Tür des Wagens geöffnet und W. aus diesem herausgezerrt habe. W. sei einer Gefahr auf der Heimfahrt vom Betrieb erlegen, die jedem anderen, der an den abnorm reagierenden D geraten wäre, ebenso gut hätte zustoßen können.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Klägerin beantragt,
die Entscheidungen der Vorinstanzen sowie den Bescheid der Beklagten aufzuheben und diese dem Grunde nach zu verurteilen, das Ereignis vom 24. Dezember 1959 als Wegeunfall zu entschädigen,
hilfsweise,
die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II
Die - durch Zulassung statthafte (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) - Revision ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der von W. mit seinem Fahrzeug von der Arbeitsstätte bis zum Haus des Angreifers D zurückgelegte Weg unfallgeschützt gewesen ist. Ob dies zutrifft, kann indessen unentschieden bleiben. Das Vordergericht hat mit Recht angenommen, daß jedenfalls im Zeitpunkt des von D gegen W. geführten tödlich verlaufenden Schlages der erforderliche ursächliche Zusammenhang im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zwischen dem Angriff und der versicherten Tätigkeit nicht mehr vorgelegen hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist der Versicherungsschutz zwar nicht nur gegeben, wenn eine Auseinandersetzung auf dem Betriebsweg oder dem Weg von der Arbeitsstätte aus der unmittelbaren Betriebstätigkeit hervorgegangen ist, sondern auch dann, wenn sie aus der Zurücklegung des Weges erwachsen ist (BSG 6, 164, 167; SozR RVO § 543 aF Nr. 39). Dieser Zusammenhang verliert jedoch an Bedeutung, wenn der Angriff auf den Überfallenen aus Beweggründen erfolgt, die in keinerlei Zusammenhang mit seiner Betriebstätigkeit stehen, sondern ausschließlich in seiner Person liegen, also aus betriebsfremden Beziehungen zwischen den Streitenden zu erklären sind (BSG 10, 56, 60; SozR RVO § 543 aF Nr. 37).
Auch wenn man mit dem Berufungsgericht davon ausgeht, daß Umstände betrieblicher Art dafür maßgeblich gewesen sind, daß W. mit seinem Pkw bis vor das Haus des Angreifers D gelangt ist, und der daraufhin einsetzende Streit auf betriebsbezogene Umstände (Verirren auf dem Betriebs- oder Heimweg infolge Unkenntnis der örtlichen Verhältnisse) zurückzuführen ist, hat das LSG doch zutreffend berücksichtigt, daß der für W. tödliche Schlag durch dessen vorangegangenes Verhalten veranlaßt gewesen ist. Die Klägerin bestreitet zwar, daß ihr Ehemann eine der am Streit beteiligt gewesenen Frauen ins Gesicht geschlagen habe. Gegen den insoweit vom Berufungsgericht erhobenen Sachverhalt sind von der Revision indessen keine zulässigen Rügen vorgebracht worden, so daß der Senat an die Feststellungen des Vordergerichts nach § 163 SGG gebunden ist. Die Klägerin hält eine derartige Verhaltensweise ihres Ehemannes angesichts seines stets ausgeglichenen Wesens für undenkbar. Es kann aber, wie die Beklagte in ihrem Bescheid vom 7. Juli 1960 zutreffend hervorgehoben hat, nicht außer acht gelassen werden, daß W. infolge übermäßigen Alkoholgenusses angesichts der ungewöhnlichen Lage, der er sich plötzlich unerwartet gegenüber gesehen hat, sich offenbar anders verhalten hat, als wenn er nüchtern gewesen wäre. Das Berufungsgericht hat zwar den Umstand, daß W. kurze Zeit vorher nicht unerhebliche Mengen Alkohol zu sich genommen hatte, für den Eintritt des Todes als nicht wesentlich angesehen, weil W. bis zur Unfallstelle sein Fahrzeug einigermaßen sicher gesteuert habe. Dann würde sich aber für die gegenüber seinem üblichen Verhalten völlig aus dem Rahmen fallende Handlungsweise des Ehemannes der Klägerin keine verständige Erklärung finden lassen. Als Berufskraftfahrer mag W. zwar - wie die Lebenserfahrung lehrt - trotz erheblicher Alkoholbeeinflussung noch imstande gewesen sein, sein Fahrzeug einigermaßen verkehrsgerecht zu führen, vor allem auf verkehrsarmer Wegstrecke, wie dies am Nachmittag des Heiligen Abend meist der Fall zu sein pflegt, er ist aber unvorhergesehenen außergewöhnlichen Lebenslagen nicht mehr gewachsen gewesen. Der vom LSG erhobene Sachverhalt spricht auch nicht dafür, daß W. - wie die Klägerin meint - die schicksalsschwere Ohrfeige ausgeteilt hat, um sich zur Wehr zu setzen. Das LSG hat vielmehr festgestellt, daß W. in einem nicht näher bekannten Zeitpunkt nach Verlassen seines Wagens in Boxstellung auf D zugegangen ist, von diesem dann einen leichten Stoß erhalten hat und hierauf, nachdem zwei der an der Auseinandersetzung beteiligten Frauen versucht hatten, sich zwischen die beiden streitenden Männer zu stellen, zuerst Frau H einen Schlag ins Gesicht versetzt hat und sodann mit erhobener Hand vor Frau D gestanden ist. Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, daß für den daraufhin von D vollführten tödlichen Schlag nicht mehr betriebliche Umstände, sondern allein das unmittelbar vorangegangene Tun, somit die zwischen den Streitenden entstandenen privaten Beziehungen maßgebend gewesen sind. Diese müssen nach Sachlage in ihrer ursächlichen Bedeutung für den Tod als so stark vorherrschend angesehen werden, daß demgegenüber die für den tödlichen Streit ursprünglich ursächlich gewesenen betrieblichen Umstände nicht mehr als wesentlich erscheinen (zu vgl. Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl., Stand: Januar 1965, S. 270).
Daher war die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen