Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschränkung des Berufungsantrags. Zulässigkeit der Berufung. Entschädigung einer Hauterkrankung als Berufskrankheit

 

Orientierungssatz

1. Hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht seinen Berufungsantrag insoweit beschränkt, daß nur noch über die Rente für einen abgelaufenen Zeitraum (vgl § 145 Nr 2 SGG) zu entscheiden ist, so wird dadurch die Berufung nicht unzulässig, denn für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels sind nicht die im Zeitpunkt der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts, sondern grundsätzlich die bei der Einlegung des Rechtsmittels vorliegenden Verhältnisse maßgebend (vgl BSG 1978-01-19 4 RJ 127/76 = SozR 1500 § 146 Nr 6).

2. Ergibt sich bei einer beruflich bedingten Hauterkrankung nach BKVO 7 Anl 1 Nr 46 eine MdE von 20 vH und ist aus medizinischen Gründen die Aufgabe der beruflichen Beschäftigung bzw jeder Erwerbsarbeit nicht geboten, so ist der Versicherte bei Meidung des ihn gefährdenden Arbeitsplatzes nach der Nr 46 der Anl 1 zur 7. BKVO zu entschädigen, da insoweit auch die durch die Einschränkung in Nr 46 geforderten Voraussetzungen der Schwere der Erkrankung und der medizinisch notwendigen Herausnahme aus der gefährdenden Tätigkeit erfüllt sind (vgl BSG 1978-04-20 2 RU 79/77 = SozR 5677 Anl 1 Nr 46 Nr 8).

 

Normenkette

BKVO 7 Anl 1 Nr 46 Fassung: 1968-06-20; SGG § 145 Nr 2

 

Verfahrensgang

LSG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 11.05.1977; Aktenzeichen L 3 U 184/76)

SG Koblenz (Entscheidung vom 24.11.1976; Aktenzeichen S 11 U 230/76)

 

Tatbestand

Der im Jahre 1921 geborene Kläger beansprucht Entschädigung wegen einer beruflich bedingten Hauterkrankung. Er war von 1968 an bei der Firma L KG (Meß- und Regelgeräte) in N mit dem Zusägen von Stahl und Kunststoffen beschäftigt und hatte dabei Kontakt mit Stahlblech, Aluminium, Zinkblech, Kupfer und Kunststoffen. Im Oktober 1973 erkrankte er an einem "chronischen berufsbedingten Kontaktekzem" an den Unterarmen, am oberen vorderen Brustbereich und an den Oberschenkelvorderseiten infolge einer Überempfindlichkeit gegen Kaliumdichromat, Kupfersulfat und Zinksulfat (Ärztliche Anzeige über eine Berufskrankheit der Universitätshautklinik Bonn vom 7. November 1973). Der Staatliche Gewerbearzt wies darauf hin, daß der Kläger bisher wegen einer Hauterkrankung nicht arbeitsunfähig gewesen und inzwischen innerbetrieblich umgesetzt worden sei; die Hauterkrankung sei weder schwer noch wiederholt rückfällig, sie habe den Kläger auch nicht zur Aufgabe einer beruflichen Beschäftigung oder jeder Erwerbsarbeit gezwungen (Stellungnahme vom 1. Februar 1974). Von März 1974 bis zu seiner Entlassung Ende Dezember 1975 verrichtete der Kläger bei der Firma L Tätigkeiten (als "Springer") in der Schreinerei, im Lager, im Wareneingang und in der Zeichnungsablage. Anschließend war er arbeitslos.

Die Beklagte lehnte durch Bescheid vom 2. Juni 1976 die Gewährung einer Entschädigung ab: Im Februar 1974 sei die Hauterkrankung weder schwer noch wiederholt rückfällig gewesen (s Nr 46 der Anlage 1 zur Siebenten Berufskrankheiten-Verordnung -7. BKVO-); sie habe den Kläger auch nicht zur Aufgabe einer beruflichen Beschäftigung gezwungen; seine Tätigkeit als Materialzuschneider habe nach kurzer Anlerntätigkeit ausgeübt werden können und setze keine besonderen beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten voraus; durch den wegen der Überempfindlichkeit erforderlichen Arbeitsplatzwechsel sei der Kläger nicht erheblich beeinträchtigt.

Die hiergegen vom Kläger erhobene Klage auf Entschädigung wegen einer Berufskrankheit nach Nr 46 der Anlage 1 zur 7. BKVO hat das Sozialgericht (SG) Koblenz (nach Anhörung eines Orthopäden als Sachverständigen) aus den Gründen des angefochtenen Bescheides abgewiesen (Urteil vom 24. November 1976).

Der Kläger hat Berufung eingelegt. Er hat nachträglich seinen Anspruch auf die Zeit bis zum 31. Dezember 1976 beschränkt, nachdem sich die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht (LSG) bereit erklärt hatte, für die Zeit vom 1. Januar 1977 an einen neuen Bescheid zu erteilen. Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 11. Mai 1977) und zur Begründung ua ausgeführt: Die Voraussetzungen der Nr 46 der Anlage 1 zur 7. BKVO lägen nicht vor. Für den allein streitigen Zeitraum bis zum 31. Dezember 1976 könne dahingestellt bleiben, ob die Hauterkrankung des Klägers schwer oder wiederholt rückfällig gewesen sei. Denn jedenfalls habe sie den Kläger nicht zur Aufgabe der beruflichen Beschäftigung oder jeder Erwerbsarbeit gezwungen. Die infolge der Hauterkrankung aufgegebene Tätigkeit als Metallsäger sei einem erlernten Beruf nicht gleichzustellen, weil sie lediglich eine kurze Einarbeitungszeit erfordert habe. Der Kläger sei auch nicht zur Aufgabe jeder Erwerbsarbeit gezwungen gewesen, weil er innerhalb des Beschäftigungsbetriebes noch mehr als ein Jahr und neun Monate auf einem ihn nicht gefährdenden Arbeitsplatz habe tätig sein können und seine Entlassung ausschließlich auf einem bei der Firma L zwischenzeitlich eingetretenen allgemeinen Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten beruht habe. Ob für die Zeit vom 1. Januar 1977 an die Voraussetzungen für Nr 5101 BKVO gegeben seien, werde in einem neuen Bescheid der Beklagten festgestellt.

Mit der vom Bundessozialgericht (BSG) zugelassenen Revision macht der Kläger geltend: Das LSG habe den Begriff der beruflichen Beschäftigung iS der Nr 46 der Anlage 1 zur 7. BKVO verkannt. Es komme nicht darauf an, ob die Tätigkeit eines Metallsägers besondere, durch entsprechende Anlernzeit zu vermittelnde Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetze, es reiche vielmehr aus, daß die Tätigkeit aufgrund langdauernder Arbeit zu Kenntnissen, Fähigkeiten oder Fertigkeiten geführt habe, die das Unterkommen des Versicherten in Betrieben gleicher Art begünstigen und deshalb den Wert seiner Arbeitskraft auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erhöhen (BSGE 10, 278, 280; 18, 98, 100). Darüber hinaus habe das LSG § 128 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) verletzt. Die Feststellung, daß die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausschließlich auf einem allgemeinen Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten beruht habe, könne aus den Auskünften der Firma L nicht hergeleitet werden. Tatsächlich sei er - der Kläger - zum 31. Dezember 1975 als einziger Arbeitnehmer entlassen worden, weil er wegen seiner Hauterkrankung nicht mehr als Metallsäger habe eingesetzt werden können und ein anderer Arbeitsplatz - als "Springer" - bei der Firma L auf Dauer nicht vorhanden gewesen sei.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil des LSG aufzuheben, das

Urteil des SG zu ändern und die Beklagte unter

Aufhebung ihres Bescheides zu verurteilen, seine

Hauterkrankung als Berufskrankheit festzustellen und

zu entschädigen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.

 

Entscheidungsgründe

Der Senat hat ohne mündliche Verhandlung entschieden, da sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs 2 SGG).

Die vom BSG zugelassene Revision ist insgesamt statthaft, da sie - ebenso wie zuletzt die Berufung - auf Ansprüche bis zum 31. Dezember 1976 beschränkt ist. Es fehlt demnach auch nicht teilweise an der Beschwer. Der Revisionsantrag enthält zwar keine ausdrückliche zeitliche Beschränkung. Er stimmt jedoch insoweit inhaltlich mit dem Sachantrag im Berufungsverfahren überein. Das LSG ist aufgrund der Erklärung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, das Berufungsverfahren solle sich nicht auf den Anspruch für die Zeit vom 1. Januar 1977 an erstrecken, trotz des anschließend protokollierten unbegrenzten Antrags zu Recht davon ausgegangen (s § 123 SGG), daß im vorliegenden Verfahren nur noch der Anspruch bis zum 31. Dezember 1976 streitig ist; nur hierüber hat es dementsprechend entschieden. Dem mit dem Berufungsantrag inhaltlich übereinstimmenden, ebenfalls zeitlich nicht ausdrücklich beschränkten Revisionsantrag ist deshalb nicht zu entnehmen, daß mit der Revision - anders als zuletzt im Berufungsverfahren - die Gewährung von Leistungen über den 31. Dezember 1976 hinaus begehrt werde; auch die Revisionsbegründung bietet dafür keinen Anhalt.

Die Revision ist insofern begründet, als die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen ist (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).

Mit Recht hat das LSG die Berufung des Klägers für zulässig gehalten. Das LSG hatte zwar, soweit der Entschädigungsanspruch auf Verletztenrente gerichtet ist, nur noch über die Rente für einen abgelaufenen Zeitraum (vgl § 145 Nr 2 SGG) zu entscheiden, nachdem der Kläger seinen Berufungsantrag auf die Zeit bis zum 31. Dezember 1976 beschränkt hatte. Für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels sind jedoch nicht die im Zeitpunkt der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts, sondern grundsätzlich die bei der Einlegung des Rechtsmittels vorliegenden Verhältnisse maßgebend (vgl BSG SozR Nrn 6, 8, 9, 12 zu § 146 SGG; BSGE 14, 213, 216; 16, 134, 135; 37, 64, 65; SozR 1500 § 146 Nrn 5, 6, 7; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1. bis 9. Aufl, S 250 l; Meyer-Ladewig, SGG, Vorbemerkung vor § 143 Anm 10; Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zum SGb, 4. Aufl, § 143 Anm 4). Bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem LSG aber hatte der Kläger seine Ansprüche zeitlich unbeschränkt erhoben. In der nachträglichen Einschränkung des Berufungsantrags ist kein willkürliches Verhalten des Klägers zu sehen, das die Unzulässigkeit der Berufung zur Folge hätte (vgl hierzu ua BSG SozR 1500 § 146 Nr 7 mwN). Denn ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem LSG beruht die Einschränkung auf der von den Beteiligten nach Erörterung der Sach- und Rechtslage übereinstimmend abgegebenen Erklärung, sie seien damit einverstanden, daß über den geltend gemachten Anspruch für die Zeit vom 1. Januar 1977 an ein Feststellungsverfahren der Beklagten durchgeführt und hierüber ein Bescheid erteilt werde; das Berufungsverfahren solle sich auf diesen Anspruch nicht erstrecken. Die Niederschrift enthält zwar keine Ausführungen darüber, welche Erwägungen tatsächlicher oder rechtlicher Art dieser Erklärung zugrunde lagen. Den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils kann insoweit die Auffassung des LSG entnommen werden, für die Zeit vom 1. Januar 1977 an hänge der Anspruch davon ab, ob die - bisher nicht festgestellten - weniger strengen Voraussetzungen der Nr 5101 der Anlage 1 zur 7. BKVO idF vom 8. Dezember 1976 (BGBl I 3329) vorliegen. Ob diese Rechtsauffassung zutrifft, ist für die Zulässigkeit der Berufung nicht entscheidend. Jedenfalls ist die dementsprechend vorgenommene Einschränkung des Berufungsantrages des Klägers, zumal da er in der mündlichen Verhandlung nicht durch einen Rechtskundigen vertreten war, nicht als ein zur Unzulässigkeit der Berufung führendes Verhalten anzusehen.

Die Frage, ob dem Kläger wegen seiner Hauterkrankung ein Anspruch auf Entschädigung zusteht, läßt sich aufgrund der im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht entscheiden. Das LSG hat zwar festgestellt, daß der Kläger seine Tätigkeit als Metallsäger infolge der Hauterkrankung im März 1974 aufgegeben hat. Weiteren für den Anspruch erheblichen Feststellungen hat es sich jedoch enthoben gesehen, weil der Kläger nicht gezwungen gewesen sei, eine berufliche Beschäftigung, sondern lediglich eine angelernte Tätigkeit aufzugeben; auch ein Zwang zur Aufgabe jeder Erwerbsarbeit infolge der Hauterkrankung habe nicht bestanden. Deshalb komme es nicht darauf an, ob die Hauterkrankung schwer oder wiederholt rückfällig gewesen sei. Zur Höhe der durch die Hauterkrankung bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) enthält das angefochtene Urteil - der Rechtsauffassung des LSG entsprechend - ebenfalls keine Feststellungen. Entgegen der Auffassung des LSG sind die fehlenden Feststellungen jedoch rechtserheblich.

Berufskrankheiten, die gemäß § 551 Abs 1 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) als Arbeitsunfälle gelten, sind die Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bezeichnet und die ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 genannten Tätigkeiten erleidet (§ 551 Abs 1 Satz 2 RVO). Nach Nr 46 der Anlage 1 zur 7. BKVO vom 20. Juni 1968 (BGBl I 721) in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Fassung gehören zu den Berufskrankheiten schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen, die zur Aufgabe der beruflichen Beschäftigung oder jeder Erwerbsarbeit gezwungen haben. Die Nr 46 aaO ist für die Entscheidung über den Anspruch des Klägers auf Verletztenrente hier allein maßgebend, weil die ebenfalls Hauterkrankungen betreffende Nr 5101 der Anlage 1 zur 7. BKVO in der Fassung der Verordnung vom 8. Dezember 1976 (BGBl I 3329) nicht auf vor dem 1. Januar 1977 eingetretene Versicherungsfälle anzuwenden ist (s Art 4 Abs 1 der VO; BSGE 49, 148, 149 mwN).

Der erkennende Senat hat - nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung - in seinem Urteil vom 20. April 1978 (SozR 5677 Anl 1 Nr 46 Nr 8) näher dargelegt, daß in der Nr 46 durch das tätigkeitsbezogene einschränkende Merkmal des Zwanges zur Aufgabe der beruflichen Beschäftigung oder jeder Erwerbsarbeit als zusätzliche Voraussetzung der Berufserkrankung in typisierender Weise der Schweregrad der Krankheit beschrieben wird. Durch die vorgenommene Einschränkung sollen nur die leichteren Fälle beruflich bedingter Gesundheitsstörungen aus dem Schutz der Unfallversicherung herausgenommen werden. Ferner hat das Merkmal den weiteren Zweck, ein Verbleiben des Versicherten auf dem ihn gefährdenden Arbeitsplatz zu verhindern und dadurch eine Verschlimmerung der Krankheit mit der Folge einer erhöhten Entschädigungsleistung zu verhüten (BSGE 10, 286, 290); der Versicherungsträger kann regelmäßig nur in den Fällen zur Entschädigung verpflichtet sein, in denen bei einem Erkrankungsfall die medizinisch notwendige Aufgabe des Arbeitsplatzes vom Versicherten auch vorgenommen worden ist.

Wie der Senat (aaO) ferner im einzelnen ausgeführt hat, darf die einschränkende Voraussetzung in der Nr 46 jedoch nicht dazu führen, in den Fällen die Entschädigung zu versagen, in denen sich der Schweregrad der Hauterkrankung in einer unfallrechtlich relevanten MdE von 20 vH ausdrückt, der Versicherte seine berufliche Beschäftigung bzw seine Erwerbsarbeit aber in einem anderen ihn nicht gefährdenden Bereich ausübt oder ausüben könnte. Hat der Versicherte durch die im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit entstandene Hauterkrankung eine gesundheitliche Beeinträchtigung erfahren, so ist auch hier der Maßstab für die Bemessung der durch die Berufskrankheit bedingten MdE grundsätzlich die Einbuße der Erwerbsfähigkeit auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (Grundsatz der abstrakten Schadensberechnung - vgl dazu Brackmann, aaO, S 566 y II ff mwN). Ergibt sich dabei eine MdE von 20 vH und ist aus medizinischen Gründen die Aufgabe der beruflichen Beschäftigung bzw jeder Erwerbsarbeit nicht geboten, so ist der Versicherte bei Meidung des ihn gefährdenden Arbeitsplatzes nach der Nr 46 der Anlage 1 zur 7. BKVO zu entschädigen, da insoweit auch die durch die Einschränkung in Nr 46 geforderten Voraussetzungen der Schwere der Erkrankung und der medizinisch notwendigen Herausnahme aus der gefährdenden Tätigkeit erfüllt sind.

Da das Revisionsgericht die hiernach erforderlichen tatsächlichen Feststellungen nicht selbst treffen kann, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen werden.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem LSG vorbehalten.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1660482

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