Entscheidungsstichwort (Thema)
Zusammentreffen von Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Erhöhung des Grenzbetrags. Unterbrechung des Waisenrentenbezugs durch Wehr- bzw Zivildienst. subjektives Recht. Zahlungsanspruch
Leitsatz (amtlich)
Wenn der Bezug einer Waisenrente am 31.12.1991 allein wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstpflicht unterbrochen war, ist nach deren Ende übergangsrechtlich (§ 311 SGB 6) eine Waisenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung weiterhin nach altem Recht anzurechnen.
Stand: 24. Oktober 2002
Normenkette
SGB VI § 311 Abs. 1, 2 Nr. 1 Buchst. c, Abs. 5-6, §§ 266, 93, 48 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 5; AVG § 44 Abs. 1 S. 2, § 56 Abs. 4; RVO § 1267 Abs. 1 S. 2, § 1279 Abs. 4; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. September 1995 wird zurückgewiesen. Der Tenor des Urteils des Sozialgerichts Duisburg vom 15. November 1994 wird wie folgt neu gefaßt:
Der Bescheid der Beklagten vom 21. Oktober 1993 in Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 17. März 1994 wird teilweise aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab 1. Juli 1993 eine Halbwaisenrente unter Anrechnung seiner Halbwaisenrente aus der Unfallversicherung nach Maßgabe des § 311 SGB VI unter Berücksichtigung nachfolgender Rentenanpassungen zu gewähren.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Tatbestand
I
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung einer Halbwaisenrente ab 1. Juli 1993.
Der Vater des Klägers verstarb am 27. Juni 1983 an den Folgen eines Arbeitsunfalls. Der zuständige Unfallversicherungsträger, die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (Verwal-tungs-BG), bewilligte dem am 23. April 1971 geborenen Kläger und seinem am 2. Mai 1968 geborenen Bruder Jörg (J.) jeweils eine Halbwaisenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung (UV). Ebenso erkannte die Beklagte die Rechte auf Halbwaisenrenten in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV) in Höhe eines monatlichen Wertes von 239,94 DM an. Durch Anrechnung der Renten aus der UV ergab sich lediglich für die Zeit vom 27. bis 30. Juni 1983 eine geringfügige Minderung des monatlichen Rentenzahlbetrages (Neufeststellungsbescheide vom 12. Dezember 1984, die die ursprünglichen Bewilligungsbescheide vom 18. Oktober 1983 ersetzten).
Die Halbwaisenrente des Bruders J. wurde über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus gezahlt, weil er sich zunächst weiterhin in Schulausbildung befand und zum Wintersemester 1987/88 ein Studium aufnahm. Vom Wehrdienst war er befreit worden.
Auch der Kläger bezog über das 18. Lebensjahr hinaus wegen seiner Schulausbildung die Halbwaisenrenten aus der RV und UV. Der Auszahlungsbetrag der Rente aus der RV belief sich unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich erfolgten Rentenanpassungen im Juni 1991 auf 250,20 DM (Rentenwert: 114,35 DM plus Erhöhungsbetrag von 152,90 DM abzüglich Krankenversicherungsbeitrag). Nach seinem Abitur wurde der Kläger zum 1. Juli 1991 zum Wehrdienst einberufen und leistete ab 8. August 1991 Zivildienst. Wegen Beendigung der Schulausbildung entzog die Verwaltungs-BG die Halbwaisenrente mit Ablauf des Juni 1991 und wies darauf hin, daß der Anspruch auf Waisenrente bei späterer Fortsetzung der Schul- oder Berufsausbildung auflebe (Bescheid vom 26. Juni 1991). Die Beklagte hob den Bescheid vom „18.10.1983” über die Bewilligung der Waisenrente nach § 44 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) gemäß § 48 Sozialgesetzbuch – Verwaltungsverfahren – (SGB X) mit Wirkung zum 1. Juli 1991 auf, weil wegen Ende der Schulausbildung und Einberufung zum Zivildienst die Anspruchsvoraussetzungen weggefallen seien (Bescheid vom „31. Juni 1991”; genaues Datum ist nicht bekannt, Absendungsvermerk vom 31. Mai 1991).
Durch Wegfall der Rente des Klägers erhöhte sich die Halbwaisenrente seines Bruders in der UV, wodurch eine Kürzung in dessen Rente aus der RV bewirkt wurde. Der Auszahlungsbetrag in der UV belief sich zuletzt ab 1. Juli 1992 auf 522,20 DM und in der RV auf 190,64 DM.
Nach Beendigung des Zivildienstes (30. September 1992) nahm der Kläger zum Wintersemester 1992/93 ein Studium auf. Daraufhin zahlte die Verwaltungs-BG ab 1. Oktober 1992 dem Kläger wieder die Halbwaisenrente aus der UV, und zwar in Höhe von 417,70 DM monatlich. Ab 1. Juli 1993 erhöhte sich der Zahlbetrag auf 436,30 DM.
Wegen der Wiederaufnahme dieser Rentenzahlung kürzte die Verwaltungs-BG den bisherigen Zahlbetrag der dem Bruder J. gewährten Rente auf 417,70 DM mit Wirkung zum 1. Januar 1993 (Bescheid vom 26. November 1992). Vom gleichen Zeitpunkt an zahlte die Beklagte dem Bruder J. wieder eine ungekürzte Halbwaisenrente nach einem monatlichen Wert von 280,53 DM (263, 00 DM „netto”).
Die Beklagte erkannte antragsgemäß Ansprüche des Klägers auf Halbwaisenrente aus der RV ab 1. Oktober 1992 an, verfügte aber zugleich den „Wegfall der Rente” mit dem 30. Juni 1993 (Bescheid vom 28. Mai 1993). Unter Berücksichtigung der Rente aus der UV errechnete sie für diesen Zeitraum einen monatlichen Auszahlbetrag von 141,15 DM (150,56 DM abzüglich Krankenversicherungsbeitrag). Mit seinem Widerspruch beanstandete der Kläger die Höhe der Rentenzahlung. Er begehrte gleiche Zahlungen, wie sie an seinen Bruder geleistet wurden.
Während des Vorverfahrens nahm die Beklagte eine Neufeststellung der Waisenrente ab 1. Oktober 1992 vor. Sie verfügte, daß die Rente ab 1. Oktober 1992 nicht gezahlt werde und mit dem 30. September 1993 wegfalle. Zur Überzahlung sei es wegen eines technischen Fehlers bei der Anwendung der Ruhensvorschriften gekommen. Der überzahlte Betrag in Höhe von 1.270,35 DM (141,15 DM × 9 Monate = Zeit vom 1. Oktober 1992 bis 30. Juni 1993) sei nicht zu erstatten.
Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit der Begründung zurück, daß dieser am 31. Dezember 1991 keinen Anspruch auf Waisenrente gehabt habe. Ein Anspruch habe erst wieder ab 1. Oktober 1992 bestanden. Deshalb berechne sich die Höhe der Rente unter Berücksichtigung der Rente aus der UV – anders als im Fall seines Bruders – nicht nach den Sonderregelungen der §§ 266, 311 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI), sondern allein nach § 93 SGB VI (Widerspruchsbescheid vom 17. März 1994).
Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, ihm dürften aus der Ableistung des Zivildienstes keine Nachteile entstehen und er sei deshalb nicht anders als sein Bruder J. zu behandeln.
Das Sozialgericht (SG) hat – dem Klageantrag entsprechend – den angefochtenen Bescheid aufgehoben und die Beklagte zur Zahlung der Halbwaisenrente ab 1. Juli 1993 „unter Berücksichtigung des § 266 SGB VI” verurteilt (Urteil vom 15. November 1994). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 22. September 1995).
Mit ihrer Revision rügt die Beklagte – sinngemäß – eine Verletzung der §§ 266, 311 SGB VI. Sie trägt vor, die Anwendung dieser Normen setze voraus, daß der Betreffende am 31. Dezember 1991 eine Rente bezogen habe. Der eindeutige Wortlaut der Vorschrift lasse eine abweichende Auslegung nicht zu. Auch die Voraussetzung für eine richterliche Rechtsfortbildung sei nicht gegeben.
Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. September 1995 sowie das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 15. November 1994 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, die Vorinstanzen hätten § 266 SGB VI zutreffend verfassungskonform ausgelegt.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision der Beklagten ist nicht begründet.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, ob sie dem Kläger ab 1. Juli 1993 eine Halbwaisenrente in der vom SG ausgeurteilten Höhe zu gewähren hat. Das SG hat die Beklagte dem Grunde nach verurteilt, dem Kläger Halbwaisenrente „unter Berücksichtigung des § 266 SGB VI” ab 1. Juli 1993 zu zahlen. Diesen Urteilsausspruch hat das LSG durch die Zurückweisung der Berufung der Beklagten bestätigt. Hier ist nicht darüber zu entscheiden, ob die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) im Bescheid vom 28. Mai 1993 zutreffend über die Zahlungsansprüche des Klägers vom 1. Oktober 1992 bis zum 30. Juni 1993 entschieden hat oder ob sie befugt war, diese Regelungen im – insoweit nicht angefochtenen – Bescheid vom 21. Oktober 1993 zurückzunehmen. Damit sind die entsprechenden Ausführungen des LSG zur Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 21. Oktober 1993 bezüglich dieses Zeitraums gegenstandslos, weil dieser Zeitraum nicht – mehr – streitbefangen war; der Kläger hatte sein Klagebegehren in der mündlichen Verhandlung vor dem SG eingeschränkt.
Die zulässige Revision der Beklagten konnte in der Sache keinen Erfolg haben. Das LSG hat ihre Berufung im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen; aus Gründen der Klarstellung war lediglich eine Neufassung des Tenors des SG-Urteils erforderlich.
Der Kläger hat ab 1. Juli 1993 monatliche Ansprüche auf Zahlung einer Halbwaisenrente. Zu diesen Rentenzahlungen war die Beklagte allerdings nicht schon aufgrund des Bescheides vom 12. Dezember 1984 verpflichtet, der den ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 18. Oktober 1983 in vollem Umfang ersetzt hatte. Darin hatte die Beklagte dem Kläger ab 27. Juni 1983 bindend (§ 77 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫) und auf Dauer ein (dynamisierbares) subjektives Recht auf Halbwaisenrente zuerkannt sowie dessen (ursprünglichen) Wert bestimmt. Dieses durch Verwaltungsakt anerkannte Recht war Grundlage für die hieraus als Rechtsfrüchte (vgl zum Begriff § 99 Abs 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ≪BGB≫) monatlich entstehenden Zahlungsansprüche. Der Wert des subjektiv-öffentlichen Rechts auf monatliche Rentenzahlungen von damals 239,94 DM war Ausgangspunkt der gesetzmäßigen Rentenanpassungen (vgl dazu Bundessozialgericht ≪BSG≫ SozR 2200 § 1260c Nr 6), die zuletzt vom 1. Juli 1990 bis 30. Juni 1991 zu einem monatlichen Anspruch auf Zahlung von 267,30 DM (nach Abzug des Krankenversicherungsbeitrages: 250,20 DM) führten.
Die BfA hatte durch den Bescheid vom „31. Juni 1991” nicht die Anerkennung des subjektiven Rechts auf Halbwaisenrente, jedoch mit Wirkung zum 1. Juli 1991 dessen Eignung aufgehoben, monatliche Zahlungsansprüche entstehen zu lassen.
Mit dem vorgenannten Bescheid hatte die Beklagte den Bescheid vom „18.10.1983” über die Bewilligung der Waisenrente nach § 44 AVG unter Berufung auf § 48 SGB X aufgehoben, weil die Anspruchsvoraussetzungen wegen Ende der Schulausbildung und Einberufung zum Zivildienst weggefallen seien; die Datumsangabe „18.10.1983” beruhte auf einem offensichtlichen Versehen; gemeint war der ersetzende und allein maßgebliche (§ 77 SGG) Bescheid vom 12. Dezember 1984. Gegen die Aberkennung des subjektiven Rechts sprechen sowohl die zur Auslegung heranzuziehenden Aufhebungsgründe als auch der Grundsatz, daß der Empfänger des Bescheides im Zweifel davon ausgehen kann, daß die Regelung erklärt ist, die der Gesetzeslage entspricht.
Die Beklagte hat die Aufhebung auf das Ende der Schulausbildung und die Einberufung zum Zivildienst gestützt. Ein solcher Tatbestand führt nicht zum Wegfall des subjektiven Rechts, sondern nimmt ihm nur die Eignung, monatliche Zahlungsansprüche entstehen zu lassen. Das subjektive Recht besteht solange fort, wie aus diesem – bildhaft gesprochen – „Quellrecht” (vgl dazu BSG SozR 3-2600 § 300 Nr 3) noch Einzel-(Zahlungs-)Ansprüche entstehen können.
Das subjektive Recht auf (Halb-)Waisenrente erlischt erst mit Erreichen der Altersbegrenzung (bis zum 31. Dezember 1991 in § 44 Abs 1 Satz 2 AVG aF und ab 1. Januar 1992 in § 48 Abs 5 SGB VI geregelt). Hingegen setzt – ab Vollendung des 18. Lebensjahres – das Entstehen monatlicher Zahlungsansprüche hieraus (auf gesetzlicher Anspruchsgrundlage) außerdem voraus, daß ein gesetzlicher Verlängerungstatbestand erfüllt ist. Solange dies nicht der Fall ist, können nach dem Gesetz monatliche Zahlungsansprüche nicht entstehen. Dies muß der in Anspruch genommene Rentenversicherungsträger (ggf durch Abänderung einer Bewilligungsentscheidung) geltend machen. Eine Unterbrechung bzw Beendigung der Ausbildung vor Ablauf der jeweils maßgeblichen Altersbegrenzung kann daher nur zum „Verlust” (Nichtentstehen) monatlicher Zahlungsansprüche, nicht aber zum Erlöschen des subjektiven Rechts führen.
Die Beklagte hat also im Bescheid vom „31. Juni 1991” die Bewilligung eines Rechts auf Halbwaisenrente (iS von § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X) nur „soweit” aufgehoben, daß für die Dauer des Nichtvorliegens eines Verlängerungstatbestandes dessen Eignung beseitigt wurde, monatliche Zahlungsansprüche hervorzubringen.
Über den Wert des Rechts auf Halbwaisenrente und über monatliche Zahlungsansprüche des Klägers hieraus für die Zeit ab 1. Juli 1993 hat die Beklagte erstmals in dem insoweit angefochtenen Bescheid vom 21. Oktober 1993 entschieden. Allerdings hat sie darin von einem „Wegfall mit Ablauf des 30. September 1993” gesprochen, während die vorhergehende Bewilligung im Bescheid vom 28. Mai 1993 nur bis zum 30. Juni 1993 befristet war. Der – ansonsten nicht nachvollziehbare – „Verfügungssatz” über den „Wegfall” erklärt sich aus der Programmierung des Verwaltungshandelns, die im Oktober 1993 im Rahmen der mit der Rücknahme zugleich durchgeführten „Erstattungsberechnung” eine „Leistung” bis zum 30. September 1993 rechnerisch unterstellte, die Leistungen für die Monate Juli bis September 1993 aber mit 0,00 DM ansetzte. Der Verfügungssatz besagt somit, daß – insoweit hier nicht streitbefangen – der Bescheid vom 28. Mai 1993 für die Zeit der darin enthaltenen Bewilligung der Rente, also für die Zeit ab 1. Oktober 1992 bis 30. Juni 1993, zurückgenommen werde; ferner würden ab 1. Juli 1993 monatliche Zahlungsansprüche wegen Anrechnung der UV-Halbwaisenrente abgelehnt; nur hierüber wird der Rechtsstreit geführt.
Die Entscheidung, für Zeiten ab Juli 1993 bestünden keine monatlichen Zahlungsansprüche des Klägers, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinem Recht auf Halbwaisenrente (iS von § 54 Abs 2 Satz 1 SGG). Denn die Beklagte hat eine nicht einschlägige Anrechnungsvorschrift, nämlich die des § 93 SGB VI, angewandt.
Mit Aufnahme des Studiums zum 1. Oktober 1992 ist eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen gegenüber denjenigen eingetreten, die zur „Zahlungseinstellung” ab 1. Juli 1991 geführt hatten. Wegen dieser (faktischen) wesentlichen Änderung war die Beklagte gemäß § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X verpflichtet, ihre Entscheidung vom „31. Juni 1991” aufzuheben. Denn seither lag ein Verlängerungstatbestand vor, dessentwegen aus dem subjektiven Recht auf Halbwaisenrente monatliche Zahlungsansprüche entstehen konnten; die dies verneinende Regelung war also ab Oktober 1992 nachträglich in Widerspruch zum Gesetz geraten und mußte aufgehoben werden. Hierbei kann offenbleiben, ob sich die „Wesentlichkeit” der Änderung nach altem oder neuen Recht beurteilt. Ob ein bestimmter Sachverhalt anhand der – neuen – Vorschriften des SGB VI oder nach den – alten – Vorschriften des AVG zu bewerten ist, ist nur dann von Bedeutung, wenn sich das materielle Recht des SGB VI im Vergleich zum AVG inhaltlich geändert hat (BSG SozR 3-2600 § 300 Nr 10). Dies ist im hier zu prüfenden Zusammenhang nicht der Fall. Sowohl nach § 44 Abs 1 Satz 2 AVG aF als auch nach § 48 Abs 4 Nr 2 Buchst a SGB VI entstanden dem Kläger ab 1. Oktober 1992 und damit auch über den hier maßgeblichen 1. Juli 1993 hinaus wegen des aufgenommenen und durchgeführten Studiums (wieder) monatliche Ansprüche auf Zahlung von Halbwaisenrente.
Dies hat letztlich auch die BfA nicht verkannt. Sie hat nämlich dem Zahlungsbegehren des Klägers in dem streitigen Bescheid nicht mehr entgegengehalten, er könne mangels eines Verlängerungstatbestandes keine Zahlungsansprüche haben; die angefochtene Regelung verneint eine Zahlungspflicht vielmehr deshalb, weil die (entstandenen) Zahlungsansprüche des Klägers „durch Anrechnung” seiner UV-Rente, also aufgrund eines Erfüllungssurrogats, erloschen seien. Eine Anrechnung der Zahlungen eines Dritten auf Zahlungsansprüche des Gläubigers gegen den Schuldner durch diesen ist aber von vornherein nur möglich, falls Zahlungsansprüche, auf die angerechnet werden soll, überhaupt gegeben sind. Das Entstehen der Zahlungsansprüche hat die Beklagte insoweit auch ausdrücklich in ihrem Bescheid vom 21. Oktober 1993 anerkannt. Auch den (monatlichen) Wert des subjektiven Rechts auf Halbwaisenrente ab 1. Juli 1993 hat sie festgesetzt. Die dafür erforderliche Berechnung stimmt inhaltlich mit den bisherigen Vorgaben des AVG überein, wobei lediglich eine „Umwertung” in eine nach den technischen Regeln des SGB VI „anpassungsfähige” Rente erfolgte. Eine solche Umwertung beinhaltet grundsätzlich keine neue rechtliche Entscheidung über den (monatlichen) Geldwert des bestehenden subjektiven Rechts; es handelt sich vielmehr lediglich um ein einfach programmierbares verwaltungsinternes Verfahren, mit dem auch für bereits bestehende Rechte auf Renten statt der „Werteinheiten” des AVG persönliche Entgeltpunkte (in der Sprache des SGB VI) ermittelt werden (BT-Drucks 11/4124, Begr zu § 298 des Entwurfs ≪= § 307 SGB VI≫, S 207). Den (monatlichen) Wert des Rechts auf Rente hat die Beklagte für den 1. Juli 1993 mit monatlich 292,91 DM – insoweit vom Kläger nicht angefochten und damit bindend (§ 77 SGG) – festgesetzt. Daneben war der Kläger Gläubiger der Verwaltungs-BG, gegen die er monatliche Zahlungsansprüche aus der UV hatte, die sich ab 1. Juli 1993 auf 436,30 DM beliefen.
Die BfA hat die Anrechnung der UV-Rentenansprüche des Klägers auf seine RV-Rentenansprüche jedoch zu Unrecht „auf § 93 SGB VI” gestützt. Denn diese Vorschrift ist in Fällen der vorliegenden Art nicht anwendbar. Soweit nämlich das Recht des SGB VI anzuwenden ist, kommt es nicht auf § 93 SGB VI, sondern auf die diesen verdrängende Spezialregelung in § 311 SGB VI an.
§ 311 SGB VI hat das bis zum 31. Dezember 1991 geltende Recht (§ 56 Abs 4 AVG), soweit hier von Belang, inhaltlich lediglich fortgeschrieben (BT-Drucks 11/4124, Begr zu § 302 des Entwurfs ≪= § 311 SGB VI≫, S 207 f). Daß bei Maßgeblichkeit des neuen Rechts allein diese Vorschrift anzuwenden ist, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
§ 311 SGB VI trifft, abweichend von der von der Beklagten angewandten Grundregel des § 93 SGB VI, eine übergangsrechtliche Sonderregelung (iS des § 300 Abs 5 SGB VI) für „Bestandsrentner”. Der vom SG und LSG zugrunde gelegte § 266 SGB VI kommt schon deshalb nicht zum Tragen, weil er ausschließlich § 311 SGB VI ergänzt (vgl hierzu Urteil des erkennenden Senats vom 31. März 1998, – B 4 RA 118/95 R –; zur Veröffentlichung vorgesehen). Da aber bereits bei Anwendung des § 311 SGB VI die Anrechnung durch die Beklagte rechtswidrig und das Leistungsbegehren (jedenfalls) ab 1. Juli 1993 begründet ist, kommt es auf § 266 SGB VI nicht an.
Über die Anrechnung einer Halbwaisenrente aus der UV auf eine solche aus der RV bei „Bestandsrentnern” enthält § 311 SGB VI folgende – § 93 SGB VI verdrängende – Spezialregelung:
Bestand am 31. Dezember 1991 „Anspruch” auf eine Rente nach den Vorschriften im Gebiet der Bundesrepublik ohne das Beitrittsgebiet und auf eine Rente aus der UV, die für die Leistung der Rente zu berücksichtigen war, wird die Rente – aus der RV – insoweit nicht geleistet, als die Summe dieser Renten den Grenzbetrag übersteigt (Abs 1 aaO). Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Renten bleibt bei der Rente aus der RV der auf den Erhöhungsbetrag in Waisenrenten fallende Anteil unberücksichtigt (Abs 2 Nr 1 Buchst c aaO). Der Grenzbetrag bei Halbwaisenrenten beträgt das 13,33fache des aktuellen Rentenwerts (Abs 6 aaO).
Maßgebend für die Anwendung des § 311 SGB VI ist, ob am 31. Dezember 1991 ein „Anspruch” auf eine Rente aus der RV und zugleich auf eine Rente aus der UV bestanden hatte und die letztgenannte Rente für die „Leistung” der Rente aus der RV zu berücksichtigen war. Der Ausdruck „Anspruch” ist mehrdeutig, da er im SGB VI ua sowohl den (Einzel-)Anspruch als auch das subjektive Recht auf Rente erfassen kann. Im Rahmen des § 311 Abs 1 SGB VI hat er beide Bedeutungsinhalte. Er bezeichnet – ausgelegt im engen Zusammenhang der Anrechnungsvorschriften – im Normalfall den einzelnen monatlichen Zahlungsanspruch. Ausgelegt im weiteren Zusammenhang des umfassenden Gesetzesplans, nach dem Benachteiligungen der Wehr- und Zivildienstleistenden zu vermeiden sind, beinhaltet er jedenfalls in diesen Ausnahmefällen das subjektive Recht auf Rente.
Die Gesetzesauslegung im Normalfall wird von folgenden Erwägungen bestimmt: Der Wortlaut des § 311 Abs 1 SGB VI verknüpft den Ausdruck „Anspruch” gerade im Hinblick auf die Anrechnung der Rente aus der UV mit der „Leistung der Rente”, wozu der RV-Träger aber nur verpflichtet sein kann, wenn ein monatlicher Einzelanspruch auf Zahlung besteht. Wortwahl und Zeitform (Imperfekt) verdeutlichen, daß nicht von einem theoretisch-abstrakten, sondern von einem konkreten Anspruch „am 31. Dezember 1991” auszugehen ist, also von dem Einzelanspruch, der nach dem AVG für den Januar 1992 entstanden war. Ansonsten könnte es nicht darauf ankommen, ob die Rente aus der UV für die Leistung der Rente aus der RV „zu berücksichtigen war”. Eine Anrechnung setzt als Erfüllungssurrogat einen bestehenden Anspruch (§ 194 Abs 1 BGB) voraus, der durch sie (rechtsvernichtend) zum Erlöschen gebracht wird. Bestätigt wird dieses Verständnis durch die sog Gesetzesmaterialien. Danach soll durch § 311 SGB VI (= § 302 des Entwurfs) für „laufende” Renten das bis zum 31. Dezember 1991 geltende Recht über das Zusammentreffen mit Unfallrenten aufrechterhalten werden. Diesem Ziel dienen ua die in Abs 5 und 6 des § 311 SGB VI enthaltenen (og) Grenzbeträge (BT-Drucks 11/4124, Begr zu § 302, S 207 f). Der Hinweis auf „laufende” Renten macht deutlich, daß der Bestandsschutz an den „Bezug” einer Rente anknüpfen soll, wenn also ein Einzelanspruch am 31. Dezember 1991 bestanden hatte. Hierbei ist im vorliegenden Fall nicht weiter zu vertiefen, daß der „Bezug” nur das Bestehen eines Zahlungsanspruchs voraussetzt, aber nicht erfordert, daß die Rente am 31. Dezember 1991 schon tatsächlich gezahlt wurde.
Der Kläger hatte jedoch am 31. Dezember 1991 gegen die BfA keinen Anspruch auf Zahlung einer Halbwaisenrente, weil die Beklagte dies durch bindenden Verwaltungsakt vom „31. Juni 1991” so entschieden hatte. Dennoch greift § 311 SGB VI ein. Die übergangsrechtlichen Anrechnungsregeln des § 311 SGB VI sind in der vorgenannten engen Auslegung des Gesetzestextes in den Fällen der Unterbrechung oder Verzögerung der Schul- oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehr- oder Zivildienst oder durch einen gleichgestellten Dienst (§ 48 Abs 5 SGB VI) mit einem im alten wie im neuen Recht gleichermaßen und unverändert geltenden Rechtsgrundsatz nicht zu vereinbaren. Dieser besagt, daß die Benachteiligung derjenigen möglichst gering zu halten ist, die wegen der von hoher Hand auferlegten Pflicht, Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst zu leisten, eine Unterbrechung der Verzögerung ihrer Schul- oder Berufsausbildung hinnehmen müssen (so schon BSG SozR 3-2600 § 48 Nr 1 mwN). Dieser Wertungswiderspruch ist bei § 311 Abs 1 SGB VI dadurch zu vermeiden, daß der Ausdruck „Anspruch” bei den genannten Dienstleistenden auch die Bedeutung „subjektives (öffentliches) Recht” auf (Halb-)Waisenrente hat.
Dagegen greift nicht durch, daß gesetzgebungstechnisch keine „Gesetzeslücke” besteht, weil bei Nichtanwendbarkeit des § 311 SGB VI auf § 93 SGB VI zurückzugreifen ist. Dies würde allerdings nicht ausschließen, daß sich eine solche Lücke aus einer über den engen Regelungsbereich der §§ 93, 311 SGB VI hinausgehenden Gesamtkonzeption der Rechtsordnung ergeben könnte. Eine „Lücke” in § 311 SGB VI folgt hier auch nicht daraus, daß der Gesetzgeber sonst keinen Vertrauensschutz im Übergangsrecht vorgesehen hätte (vgl dazu ua §§ 88, 307 Abs 3 SGB VI). Letztlich stellt sich jedoch vorliegend das Problem einer gesetzlichen Lücke und ihrer evtl Schließung im Wege richterlicher Rechtsfortbildung schon deshalb nicht, weil sich durch eine zulässige, am Gesamtkonzept der hier zu beachtenden Normen orientierende Auslegung des mehrdeutigen Ausdrucks „Anspruch” eine angemessene Lösung ergibt, die den Ausnahmefall der Wehr- und Zivildienstleistenden (und der gleichgestellten Dienste) angemessen berücksichtigt.
Der mehrdeutige, für den Normalfall eng auszulegende „Anspruchsbegriff” des § 311 Abs 1 SGB VI erweist sich für den vom Kläger repräsentierten Personenkreis als konzeptwidrig. Er muß hier weiter verstanden werden, weil der Schutz dieser Gruppe – anders als sonst im geltenden Recht – nicht angemessen ausgestaltet worden wäre: Bereits das Normprogramm des § 48 SGB VI zeigt, daß der typische Bedarf einer Waise bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und, falls ein Verlängerungstatbestand vorliegt, darüber hinaus bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres durch die Gewährung der Waisenrente gedeckt werden soll. Bei Verzögerungen oder Unterbrechungen der Schul- oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehr- oder Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst wird die Waisenrente entsprechend verlängert (§ 48 Abs 5 SGB VI). Dieses Konzept entspricht dem früheren des § 44 AVG. Der „Gesetzgeber” hat auch hierdurch zu erkennen gegeben, daß er von dem Grundsatz ausgeht, die Benachteiligung der Wehr- und Zivildienstleistenden sei möglichst gering zu halten. Dieser gültige Rechtsgrundsatz verlangt Beachtung. Seine Bedeutung reicht über den unmittelbaren Anwendungsbereich des § 48 Abs 5 SGB VI hinaus. Dies hat der Senat in seiner Rechtsprechung zu den sog Zwangspausen zwischen zwei Ausbildungsgängen bzw zwischen Ende des Wehr- oder Zivildienstes und der Aufnahme einer weiteren Ausbildung (stellv BSG SozR 3-2200 § 1267 Nr 3; SozR 3-2600 § 48 Nr 1) ständig betont. Der Rechtsgrundsatz hat seinen Niederschlag in weiteren gesetzlichen Vorschriften gefunden, ua in folgenden:
Wehr- und Zivildienstleistende sind gemäß § 3 Satz 1 Nr 2 SGB VI (früher § 2 Abs 1 Nrn 6 und 7 AVG) pflichtversichert, dh das Gesetz verhindert auch insoweit Nachteile durch die Erfüllung der gesetzlichen Dienstpflicht, indem es diese Dienstzeiten den Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gleichstellt. In der Arbeitslosenversicherung sorgen die §§ 107 Satz 1 Nr 1, 168 Abs 2 AFG bzw ab 1. Januar 1998 § 26 Abs 1 Nrn 2 bis 4 SGB III dafür, daß die Einberufenen keine sozialversicherungsrechtlichen Nachteile erleiden. Für einen ausreichenden Schutz bei Unfall und Krankheit sorgen die §§ 30 Abs 1 Soldatengesetz, 80 Soldatenversorgungsgesetz und 35 Abs 1 Zivildienstgesetz (ZDG). Das Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG) verhindert arbeitsrechtliche Nachteile für den Dienstleistenden, indem es zum einen ein Ruhen des Arbeitsverhältnisses während des Wehrdienstes anordnet und zugleich ein Kündigungsverbot ausspricht (§ 1 Abs 1 und § 2 Abs 1 ArbPlSchG; gemäß § 78 Abs 1 Nr 1 ZDG gelten die Regelungen für Zivildienstleistende entsprechend). Diese Vorschriften beruhen (sowohl vor als auch nach dem 1. Januar 1992) auf dem Rechtsgrundsatz, daß den Dienstpflichtigen sowohl im Arbeits- als auch im Sozialversicherungsrecht durch die Ableistung des Dienstes keine Nachteile gegenüber vergleichbaren – an sich dienstpflichtigen – Personen entstehen sollen, die – im gleichen Zeitraum – diesen Dienst nicht leisten. Keiner Darlegung bedarf, daß dieser Rechtsgrundsatz die Vorgaben des Art 3 Abs 1 GG für den hier in Frage stehenden Lebens- und Sachbereich erfüllt.
Gemessen hieran führte die enge Auslegung des § 311 Abs 1 SGB VI zu einer konzeptwidrigen Abgrenzung des Anwendungsbereichs dieser übergangsrechtlichen Vorschrift. Es widerspräche diesem Grundsatz und dem Art 3 Abs 1 GG, wenn Wehr- oder Zivildienstleistende gegenüber Nicht-Dienstpflichtigen dadurch benachteiligt würden, daß sie im Ergebnis allein deswegen keine oder niedrigere Zahlungsansprüche haben, weil der Rentenbezug am 31. Dezember 1991 wegen Erfüllung der gesetzlichen Dienstpflicht unterbrochen war. Ein Sachgrund, der zB die Benachteiligung des Klägers gegenüber seinem Bruder rechtfertigen könnte, ist schlechthin nicht ersichtlich. Diese Planwidrigkeit ist daher durch eine bereichsspezifische weite Auslegung des Ausdrucks „Anspruch” und somit durch eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs des § 311 Abs 1 SGB VI auf die Gruppe der Wehr- und Zivildienstleistenden (sowie für gleichgestellte Dienste) auszuräumen; für die in § 48 Abs 5 SGB VI umschriebenen Fallgestaltungen ist unter „Anspruch” das subjektive Recht zu verstehen. Demzufolge ist § 311 Abs 1 SGB VI in dem Sinne zu verstehen, daß diese Vorschrift bei einer Unterbrechung der Schul- oder Berufsausbildung am 31. Dezember 1991 wegen Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder eines gleichgestellten Dienstes gleichfalls gilt.
Die Anfechtungsklage ist somit begründet, weil die Beklagte § 93 SGB VI nicht anwenden durfte. Die Leistungsklage mußte Erfolg haben, weil die BfA gegen die Zahlungsansprüche für die Zeiten ab Juli 1993 auch nach § 311 SGB VI nicht anrechnen durfte:
Der Kläger hatte am 31. Dezember 1991, und zwar sowohl in der RV als auch UV, jeweils ein subjektives Recht auf Halbwaisenrente. Ohne die Erfüllung seiner Dienstpflicht hätte er – wie sein Bruder – am 31. Dezember 1991 einen Zahlungsanspruch gegen die BfA gehabt, die dagegen seinen Zahlungsanspruch gegen die Verwaltungs-BG nach § 56 Abs 4 AVG hätte anrechnen müssen. Aus den aufgezeigten Gründen ist deshalb § 311 SGB VI anzuwenden. Im Hinblick auf den zum 1. Juli 1993 entstandenen Anspruch gegen die BfA ergibt sich jedoch aus der Anwendung des § 311 SGB VI keine Minderung, also auch kein Erlöschen des Zahlungsanspruchs, wie folgende Berechnung aufzeigt:
Summe der zusammentreffenden Renten:
Rente aus der RV |
292,91 DM |
abzüglich Erhöhungsbetrag (§ 311 Abs 2 Nr 1 Buchst c SGB VI iVm den §§ 46 Abs 1 Satz 2, 39 Abs 4 AVG) |
152,20 DM |
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140,71 DM |
zuzüglich Rente aus der UV |
436,30 DM |
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577,01 DM |
Grenzbetrag nach § 311 Abs 6 SGB VI:
13,33 × 44,49 (aktueller Rentenwert ab 1. Juli 1993) |
593,05 DM |
Die Summe der zu berücksichtigenden Renten (577,01 DM) übersteigt nicht den Grenzbetrag (593,05 DM). Damit ist auch für die nachfolgenden jährlichen Rentenanpassungen ohne weitere Bezifferung von einem anrechnungsfreien Zahlungsanspruch des Klägers auszugehen. Die Vorinstanzen haben die Beklagte daher zu Recht ab 1. Juli 1993 zur Zahlung einer (anrechnungsfreien) Halbwaisenrente dem Grunde nach verurteilt. Die Revision der Beklagten war deshalb unter Neufassung des erstinstanzlichen Urteilstenors als unbegründet zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
NZS 1999, 38 |
SGb 1998, 361 |
SozR 3-2600 § 311, Nr. 1 |
SozSi 1999, 298 |