Entscheidungsstichwort (Thema)
Neufeststellung der Bestandsrente ehemaliger hauptamtlicher Mitarbeiter der SED/PDS
Leitsatz (amtlich)
- Der Rentenversicherungsträger ist nach § 8 Abs 5 S 2 AAÜG an wirksame und unanfechtbar gewordene Datenfeststellungen des Versorgungsträgers gebunden, gleich ob diese rechtmäßig oder rechtswidrig sind.
- Bestandsrentner, bei denen die persönlichen Entgeltpunkte nach § 307a SGB 6 ermittelt wurden, haben nach § 48 Abs 1 S 1 und ggf S 2 Nr 1 SGB 10 ab Unanfechtbarkeit aller Datenfeststellungen des Versorgungsträgers einen Anspruch auf Aufhebung und Neufeststellung des Rentenhöchstwerts, wenn die Datenfeststellungen zu einem höheren Monatsbetrag des Rechts auf Rente führen (Fortführung von BSG vom 29.10.2002 – B 4 RA 27/02 R = BSGE 90, 102 = SozR 3-2600 § 307b Nr 10).
Normenkette
SGB VI §§ 64, 254b Abs. 1, §§ 254d, 256a, 259b Abs. 1, § 306 Abs. 1, §§ 307a, 307b; AAÜG § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 S. 2, Abs. 5 S. 2; AAÜG Anl. 1 Nr. 27; SGB X § 39 Abs. 1-2, § 48 Abs. 1 Sätze 1, 2 Nr. 1
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 24. Juni 2003 aufgehoben, soweit darin die Berufung der Beklagten zurückgewiesen worden ist. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Tatbestand
I
Streitig ist, ob die Beklagte als Rentenversicherungsträger nach bestandskräftigen Feststellungen des Versorgungsträgers verpflichtet ist, die bisherige Rentenhöchstwertfestsetzung ab 1. Juli 1999 aufzuheben, den Rentenhöchstwert neu festzustellen und für Bezugszeiten vom 1. Juli 1999 bis 30. November 2001 entsprechend höhere monatliche Geldbeträge zu zahlen.
Der Kläger ist Rechtsnachfolger der 1930 geborenen und am 12. November 2001 verstorbenen Versicherten G.… R.… (im Folgenden “Versicherte”). Diese war Mitglied des Zusatzversorgungssystems für hauptamtliche Mitarbeiter der SED/PDS nach Nr 27 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG). Sie trat am 17. März 1990 aus diesem System aus und ließ sich zum 1. Juli 1990 die Beiträge erstatten.
Der FDGB-Kreisvorstand als Verwaltung der Sozialversicherung der DDR erkannte der Versicherten ab 1. Juli 1990 Altersrente zu. An deren Stelle trat ab 1. Januar 1992 ein Recht auf Regelaltersrente (RAR) nach dem Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch (SGB VI). Dessen festgesetzten Höchstwert stellte die Beklagte ua gemäß § 307a SGB VI auf der Grundlage von 40 Arbeitsjahren und einem kalenderjährlichen Rangstellenwert von 0,7608 Entgeltpunkten (EP) Ost mit DM 770,31 fest. Außerdem erkannte sie der Versicherten ein Recht auf einen Auffüllbetrag in Höhe von DM 212,88 zu (Bescheid vom 29. November 1991).
Mit Bescheiden vom 18. Mai 1999 und 5. Juli 1999 stellte die PDS als damaliger Versorgungsträger Tatbestände von Zugehörigkeitszeiten zum Zusatzversorgungssystem der SED/PDS iS von § 5 AAÜG vom 8. September 1955 mit Unterbrechungen bis 17. März 1990, die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte, die angefallenen Arbeitsausfalltage sowie die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung der besonderen Beitragsbemessungsgrenze nach § 6 Abs 2 AAÜG fest. Eine Erklärung darüber, ob das AAÜG auf die Versicherte überhaupt anwendbar ist (§ 1 Abs 1 AAÜG), ist in diesen Bescheiden nicht enthalten. Der Versorgungsträger teilte nur dem Rentenversicherungsträger am 27. Mai 1999 (Schreiben vom 18. Mai 1999) mit, dass für die Versicherte am 30. Juni 1990 kein Anspruch auf eine Zusatzversorgung bestanden habe.
Den Antrag der Versicherten auf Überprüfung der Rentenhöchstwertfestsetzung im Bescheid vom 29. November 1991 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 4. Februar 2000 ab. Eine Neufeststellung der “umgewerteten Altersrente” unter Anwendung von § 307b SGB VI könne nicht erfolgen, weil am 31. Dezember 1991 kein Anspruch auf eine Zusatzversorgungsleistung der PDS bestanden habe. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29. März 2000 zurück. Das SG hat der Klage der Versicherten stattgegeben, die Bescheide vom 29. November 1991 und 4. Februar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. März 2000 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, “die Rente der Klägerin gemäß § 14 Abs 4 AAÜG neu festzustellen” (Urteil vom 30. Oktober 2001).
Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das Urteil des SG abgeändert, den Bescheid vom 4. Februar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. März 2000 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, die Rente der Versicherten ab dem 1. Juli 1999 unter Berücksichtigung der Daten im Feststellungsbescheid der PDS vom 18. Mai 1999 idF des Änderungsbescheides vom 5. Juli 1999 neu festzustellen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen (Urteil vom 24. Juni 2003). Zur Begründung hat das LSG im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der Kläger (als Rechtsnachfolger der Versicherten) habe einen Anspruch auf Überprüfung, ob die bestandskräftig festgestellten und übermittelten Daten bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen seien. Dieser Anspruch werde von dem Begehren auf Feststellung eines höheren Werts des Rechts auf Altersrente umfasst. Ab dem Monat nach Bestandskraft der Feststellungen sei nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 29. Oktober 2002 – B 4 RA 27/02 R) ggf die bisherige Festsetzung des Rentenwerts nach § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) für die Zukunft zu ändern. Die Beklagte müsse prüfen, inwieweit die bestandskräftig festgestellten Werte bei der Berechnung der Rente zu berücksichtigen seien. Die bestandskräftigen Bescheide (des Versorgungsträgers) seien als neue Tatsachen iS des § 48 SGB X zu betrachten. Führe die Neuberechnung zu einer höheren Rente, sei dieser Wert ab Bestandskraft festzustellen und zu leisten. Dies bedeute, dass vorliegend für die Zeit ab 1. Juli 1999 der Rentenversicherungsträger zu prüfen habe, ob die mitgeteilten Daten anrechenbar seien.
Die Beklagte hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Sie trägt vor, ein aus § 48 Abs 1 SGB X hergeleiteter Neufeststellungsanspruch setze nach den Ausführungen des erkennenden Senats im Urteil vom 29. Oktober 2002 ua voraus, dass die sich aus den Feststellungen des Versorgungsträgers ergebenden Beitragszeiten und als versichert geltenden Arbeitsverdienste rentenversicherungsrechtlich anrechenbar seien und zu einem niedrigeren oder höheren Monatsbetrag der Rente führten. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht erfüllt, denn die in den Bescheiden des Versorgungsträgers getroffenen Feststellungen seien für die Rente der Versicherten nicht relevant und könnten daher nicht zu einem veränderten Monatsbetrag der Rente führen. Dies folge zunächst daraus, dass einer Berücksichtigung der sich aus den Feststellungen des Versorgungsträgers rentenversicherungsrechtlich ergebenden Zeiten und Entgelte die Bestimmung des § 306 Abs 1 SGB VI entgegenstehe. Danach sei eine Neufeststellung der Rente allein aus Anlass einer nach dem Rentenbeginn eingetretenen Rechtsänderung grundsätzlich ausgeschlossen. Die Möglichkeit einer Berücksichtigung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem des Beitrittsgebiets sei allein auf die durch das Inkrafttreten des § 259b SGB VI zum 1. Januar 1992 eingetretene Rechtsänderung zurückzuführen. Doch selbst wenn eine Neufeststellung der Rente der Versicherten möglich wäre, etwa weil der Bescheid des Versorgungsträgers möglicherweise als Änderung tatsächlicher Verhältnisse iS des § 48 SGB X verstanden werden könnte, könnte es hierbei nicht zu einer Berücksichtigung der in den Bescheiden des Versorgungsträgers nach den §§ 5 bis 8 AAÜG getroffenen Feststellungen kommen. Denn bei einer Neufeststellung wären sowohl nach der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Rechtslage als auch nach der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Rechtslage weiterhin die für die Rente ursprünglich maßgeblichen Vorschriften des bis zum 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet geltenden Rechts anzuwenden. Die Rechtsvorschriften der §§ 64 ff, 254b ff SGB VI, also auch die Bestimmung des § 259b SGB VI, kämen somit bei einer Neufeststellung nicht zum Zuge. Ergänzend hat die Beklagte mitgeteilt, dass es in der Praxis Zweifelsfragen hinsichtlich eines auf § 48 SGB X basierenden Anspruchs auf Korrektur der nach § 307a SGB VI festgesetzten Rente gebe und in diesem Zusammenhang ein Urteil des LSG für das Land Brandenburg vom 27. Januar 2004 – L 2 RA 121/03 vorgelegt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 24. Juni 2003 aufzuheben, soweit darin ihre Berufung zurückgewiesen worden ist, und die Klage unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts vom 30. Oktober 2001 in vollem Umfang abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Er hält das Urteil des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
II
- Die zulässige Revision der Beklagten ist iS der Aufhebung des angefochtenen Urteils des LSG im Umfang der Zurückweisung der Berufung der Beklagten und der Zurückverweisung des Rechtsstreits an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫). Das Urteil des LSG verletzt Bundesrecht, soweit es besagt, der Kläger habe als Rechtsnachfolger der Versicherten einen Aufhebungsanspruch aus § 48 Abs 1 SGB X und könne eine Neufeststellung des Wertes des Rechts der Versicherten ab 1. Juli 1999 verlangen, weil insoweit ausreichende tatsächliche Feststellungen nicht getroffen wurden. Im gegenwärtigen Stande des Verfahrens kann der Senat daher nicht abschließend darüber entscheiden, ob die Revision der Beklagten (in vollem Umfang) begründet ist. Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts reichen nicht aus, zu erkennen, ob zum 1. Juli 1999 eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse iS des § 48 Abs 1 SGB X gegenüber den Verhältnissen, die für die Rentenhöchstwertfestsetzung im Bescheid vom 29. November 1991 maßgeblich waren, eingetreten ist, die einen Anspruch auf deren Aufhebung nach § 48 Abs 1 Satz 1 und ggf Satz 2 Nr 1 SGB X und danach auf Feststellung eines neuen Höchstwertes begründen würde. Das LSG hat insbesondere nicht festgestellt, ob die bindend gewordenen Datenfeststellungen des Versorgungsträgers in Folge der Drittbindungswirkung für den Rentenversicherungsträger (§ 8 Abs 5 Satz 2 AAÜG) tatsächlich ab 1. Juli 1999 zu einem höheren oder niedrigeren Monatsbetrag des Rechts der Versicherten auf Altersrente führen. Im ersten Fall müsste es die Berufung der Beklagten insoweit zurückweisen. Ergäbe sich ein niedrigerer Monatsbetrag hätte die Berufung der Beklagten Erfolg; die ua auf Neufeststellung eines höheren Wertes gerichteten Klagen müssten unter Aufhebung des Urteils des SG in vollem Umfang abgewiesen werden.
Gegenstand der Revision ist das Begehren der Beklagten, das Urteil des LSG vom 24. Juni 2003 aufzuheben, soweit dieses den Klagen des Klägers als Rechtsnachfolger der Versicherten teilweise stattgegeben hat. Die Beklagte verfolgt mit ihrer Revision ihr Begehren aus dem Klage- und Berufungsverfahren weiter, unter teilweiser Aufhebung des Urteils des LSG sowie vollständiger Aufhebung des Urteils des SG die Klagen in vollem Umfang abzuweisen.
Streitgegenstand ist in den Grenzen der Revision und der Berufung der Beklagten das Begehren des Klägers (§ 123 SGG), die ablehnende Entscheidung der Beklagten aufzuheben, sie zur Aufhebung der Rentenhöchstwertfestsetzung vom 29. November 1991 ab 1. Juli 1999 und zur Neufeststellung des Rentenwertes zu verpflichten sowie sie zur Zahlung höherer monatlicher Geldbeträge für Bezugzeiten vom 1. Juli 1999 bis 30. November 2001 zu verurteilen. Zutreffend ist das LSG davon ausgegangen, dass das ursprüngliche Begehren auf höhere Rente bereits ab 1992 den Anspruch auf Aufhebung der Rentenhöchstwertfestsetzung auch insoweit umfasst hatte, als er darauf gerichtet war, wenigstens ab Unanfechtbarkeit der Datenfeststellungen des Versorgungsträgers höhere Rente zu gewähren. Richtige Klageart für dieses Begehren sind – in zulässiger Kombination – Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 und Abs 4 SGG).
Zutreffend ist das LSG weiter davon ausgegangen, dass Anspruchsgrundlage für das Begehren, die bisherige Rentenhöchstwertfestsetzung aufzuheben, § 48 Abs 1 Satz 1 und Satz 2 Nr 1 SGB X ist. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei dessen Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zu Gunsten des Betroffenen erfolgt. Ein Anspruch auf Rücknahme nach § 44 SGB X scheidet schon deshalb aus, weil das LSG rechtskräftig entschieden hat, dass die Rentenhöchstwertfestsetzung vor dem 1. Juli 1999 und damit auch anfänglich nicht rechtswidrig gewesen ist.
a) Wie der Senat bereits (in dem vom LSG zitierten) Urteil vom 29. Oktober 2002 – B 4 RA 27/02 R (BSGE 90, 102 = SozR 3-2600 § 307b Nr 10) sowie in den unveröffentlichten Urteilen vom gleichen Tage – B 4 RA 55/01 R und B 4 RA 19/02 R entschieden hat, kann im Rechtsverhältnis zwischen dem Versicherten und dem Rentenversicherungsträger eine “wesentliche Änderung” iS von § 48 Abs 1 SGB X auch durch die den Rentenversicherungsträger kraft Gesetzes gemäß § 8 Abs 5 Satz 2 AAÜG als Dritten bindenden Feststellungen des Versorgungsträgers von Daten iS der §§ 5 bis 8 AAÜG bewirkt werden. Diese Feststellungen des Versorgungsträgers muss der Rentenversicherungsträger (ungeprüft) auf Grund der spezialgesetzlichen Anordnung des § 8 Abs 5 Satz 2 AAÜG bei Anwendung von § 259 Abs 1 SGB VI seiner rentenversicherungsrechtlichen Beurteilung ab Eintritt der Bindungswirkung dieser Feststellungen zu Grunde legen, bis sie vom Versorgungsträger aufgehoben werden oder sich auf andere Weise erledigen (§ 39 Abs 2 SGB X). Unerheblich ist, ob diese Verwaltungsakte des Versorgungsträgers rechtmäßig oder rechtswidrig sind, sofern sie nicht (in seltenen Ausnahmefällen) nichtig sind. An alle wirksamen (§ 39 Abs 1 SGB X) Datenfeststellungen des Versorgungsträgers nach § 8 Abs 1 und 2 AAÜG ist der Rentenversicherungsträger durch die Spezialregelung des § 8 Abs 5 Satz 2 AAÜG gebunden. Auf Grund dieser Drittbindungswirkung erstreckt sich die Rechtserheblichkeit der vom Versorgungsträger festgestellten Daten gesetzesunmittelbar auf den Rentenversicherungsträger. Er muss deswegen neue Datenfeststellungen als tatsächliche Änderungen ab Unanfechtbarkeit der Feststellungen des Versorgungsträgers zu Grunde legen. Solche wirksamen (nicht nichtigen) Datenfeststellungen des Versorgungsträgers nach den §§ 5 bis 8 AAÜG liegen auch dann vor, wenn der Versicherte in der DDR am 30. Juni 1990 in kein Versorgungssystem einbezogen war und seither durch keinen bindenden Verwaltungsakt und durch kein rechtskräftiges Gerichtsurteil entschieden ist, dass er zum 1. August 1991 nach den Kriterien des § 1 Abs 1 AAÜG ein Recht auf Zahlung von Versorgung (oder eine Anwartschaft hierauf) gegen einen Versorgungsträger hatte. In allen Fällen, in denen die Adressaten der Datenfeststellungen am 31. Dezember 1991 keine wirklichen in die Rentenversicherung des Beitrittsgebiets überführte Versorgungsansprüche hatten, also keine Bestandsrentner iS von § 307b SGB VI waren, müssen die Daten genauso angewandt werden wie bei nach § 1 Abs 1 Satz 2 AAÜG fiktiv Einbezogenen und bei aus anderen Gründen durch die Datenfeststellung rechtswidrig Begünstigten. Deshalb kommt es hier auch nicht darauf an, ob die Versicherte gegen den Zusatzversorgungsträger gemäß § 1 Abs 1 Satz 2 AAÜG iVm § 5 Abs 3 AAÜG einen Anspruch auf eine fiktive Versorgungszusage hatte; bindende Entscheidungen hierüber liegen – soweit bekannt – nicht vor.
b) Stets tritt die Wesentlichkeit der Änderung iS von § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X erst ein, wenn vom Versorgungsträger über alle begehrten oder angefochtenen Datenfeststellungen unanfechtbar entschieden worden ist. Werden dem Rentenversicherungsträger solche (bindenden) Datenfeststellungen mitgeteilt, muss er also auch bei solchen Bestandsrentnern des Beitrittsgebiets, bei denen § 307b SGB VI mangels eines “Versorgungsanspruchs” für Dezember 1991 nicht anwendbar ist, prüfen, ob die auf Grund der Datenfeststellungen erlangten Rangstellenwerte (EP Ost) anrechenbar sind und zu einem anderen Monatsbetrag der Rente (§ 64 SGB VI) führen. Wird dadurch objektiv-rechtlich der Monatsbetrag eines bestehenden Rechts auf Rente aus dem SGB VI erhöht (oder erniedrigt), muss der Rentenversicherungsträger gemäß § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X die bisherige Wertfestsetzung mit Wirkung für die Zukunft aufheben. Eine Aufhebung für die Vergangenheit, dh ab Änderung der Verhältnisse nach § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB X kommt jedoch erst ab Beginn des Monats in Betracht, zu dem alle begehrten und angefochtenen Datenfeststellungen bindend geworden waren (vgl BSGE 90, 102, 108 ff = SozR 3-2600 § 307b Nr 10 S 115 ff).
Die tatsächlichen Feststellungen des LSG reichen nicht aus, zu erkennen, ob im vorliegenden Fall ab 1. Juli 1999 eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse gegenüber den Verhältnissen, die für die Rentenhöchstwertfestsetzung im Bescheid vom 29. November 1991 maßgeblich waren, eingetreten ist. Das LSG hat insbesondere nicht festgestellt, ob durch die bindenden Datenfeststellungen des Versorgungsträgers tatsächlich ab 1. Juli 1999 der Monatsbetrag des Rechts der Versicherten auf Altersrente erhöht oder erniedrigt worden ist.
a) Der für das Zusatzversorgungssystem nach Nr 27 der Anlage 1 zum AAÜG bis zum 31. Juli 2002 zuständige Versorgungsträger, die PDS (vgl § 8 Abs 4 Nr 3 AAÜG idF des Rü-ErgG vom 24. Juni 1993 – BGBl I S 1038), hat nach Erlass des Bescheids vom 29. November 1991, mit dem der beklagte Rentenversicherungsträger den Rentenhöchstwert des Rechts der Versicherten auf Altersrente festgestellt hat, Tatbestände von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem nach Nr 27 der Anlage 1 zum AAÜG (§ 5 Abs 1 und 2 AAÜG), die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste (§ 8 Abs 1 Satz 2 AAÜG), die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung der besonderen Beitragsbemessungsgrenze nach § 6 Abs 2 AAÜG sowie die angefallenen Arbeitsausfalltage (§ 8 Abs 1 Satz 3 AAÜG) festgestellt (Bescheid vom 18. Mai 1999 idF des Änderungsbescheids vom 5. Juli 1999). Diese Feststellungen sind von der Versicherten mit Rechtsbehelfen nicht angegriffen worden. Sie sind damit einen Monat nach Bekanntgabe an die Versicherte (§ 84 Abs 1 SGG) unanfechtbar geworden; für die Versicherte und den Versorgungsträger waren sie somit nach § 77 SGG, für die Beklagte nach § 8 Abs 5 Satz 2 AAÜG bindend und zwar mit Bestandskraft der Feststellungen im Bescheid vom 18. Mai 1999 im Juni 1999 bzw der Feststellungen im Änderungsbescheid vom 5. Juli 1999 im August 1999.
b) Dem steht nicht entgegen, dass der Versorgungsträger vorliegend in den Feststellungsbescheiden nicht darüber entschieden hat, ob die Versicherte zum 1. August 1991 nach den Kriterien des § 1 Abs 1 AAÜG überhaupt ein Recht auf Zahlung von Versorgung oder eine Anwartschaft hierauf hat. Eine diesbezügliche positive bindende Statusentscheidung ist in den Feststellungsbescheiden nicht enthalten. Mit der bindenden Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem nach Nr 27 der Anlage 1 zum AAÜG und der in diesem Zeitraum erzielten tatsächlichen Arbeitsentgelte ist nicht darüber entschieden worden, ob die Versicherte zu dem für die Geltung des AAÜG maßgebenden Zeitpunkt (1. August 1991) einen Versorgungsanspruch oder eine Versorgungsanwartschaft auf Grund der Zugehörigkeit zu diesem Zusatzversorgungssystem erworben hatte. Auch durch die Mitteilung nur an den Rentenversicherungsträger, für die Versicherte habe am 30. Juni 1990 kein Anspruch auf Zusatzversorgung bestanden, ist schon mangels Bekanntgabe (§ 39 Abs 1 SGB X) gegenüber der Versicherten keine wirksame hoheitliche Maßnahme mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen iS des § 31 SGB X getroffen worden. Die Feststellungen in den Bescheiden des Versorgungsträgers sind demnach zwar rechtswidrig, seit ihrer Bekanntgabe aber wirksam (§ 39 Abs 1 SGB X). Sie bleiben wirksam, solange und soweit sie nicht vom Versorgungsträger aufgehoben werden oder sich auf andere Weise erledigen (§ 39 Abs 2 SGB X).
Die Auffassung der Beklagten, einer Berücksichtigung der Datenfeststellungen des Versorgungsträgers stehe § 306 Abs 1 SGB VI entgegen, trifft nicht zu. Der Senat hat ua im Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 58/01 R (SozR 3-2600 § 89 Nr 2 S 20) ausgeführt, dass § 306 Abs 1 SGB VI schon tatbestandlich nur für gesetzliche Rechtsänderungen im SGB VI gilt, die die Vorschriften über die EP oder den Zugangsfaktor und damit materiellrechtlich die persönlichen Rangstellen der Rentenberechtigten verändern. Diese Vorschrift ist demnach nicht auf die Änderungen der konkreten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse im Einzelfall und daher auch nicht auf neue individuelle Datenfeststellungen des Versorgungsträgers anwendbar. Im Übrigen sind die hier maßgeblichen rentenrechtlichen Vorschriften des SGB VI inhaltlich nicht geändert worden. Eine “analoge” Anwendung des § 306 Abs 1 SGB VI, der gemäß § 300 Abs 5 SGB VI eine Ausnahme vom Grundsatz des § 300 Abs 1 SGB VI regelt (vgl BSG SozR 3-2600 § 89 Nr 2 S 21), scheidet ua schon mangels einer konzeptwidrigen Lücke in den §§ 300 ff SGB VI aus; die von der Beklagten bevorzugte Handhabung des § 306 Abs 1 SGB VI wäre mit dessen Wortlaut unvereinbar und schon deshalb keine sog “erweiternde Auslegung”.
Unbeachtlich ist auch der Hinweis der Beklagten (in ihrem Schriftsatz vom 10. März 2004), ein auf § 48 SGB X basierender “Anspruch auf Korrektur der nach § 307a SGB VI festgesetzten Rente” werfe in der Praxis Zweifelsfragen auf. Soweit sich die Beklagte insoweit auf das Urteil des LSG für das Land Brandenburg vom 27. Januar 2004 – L 2 RA 121/03 stützt, ergibt sich aus den Entscheidungsgründen dieses Urteils, dass das LSG die Bindungswirkung des zurückverweisenden Urteils des Senats vom 29. Oktober 2002 – B 4 RA 19/02 R uU nicht beachtet haben könnte (§ 170 Abs 5 SGG). Jedenfalls sind durch die dort ergangene ergänzende Feststellung des Versorgungsträgers, ein Anspruch auf originäre Zusatzversorgung habe zum 31. Dezember 1991 nicht bestanden, die wirksamen und für die Beklagte nach § 8 Abs 5 Satz 2 AAÜG bindenden Feststellungen des Versorgungsträgers nicht aufgehoben oder sonst unwirksam worden (vgl § 39 Abs 2 SGB X). Für die Wirksamkeit dieser Verwaltungsakte kommt es – wie gesagt – nicht auf deren Rechtmäßigkeit an (Ausnahme: Nichtigkeit). § 8 Abs 5 Satz 2 AAÜG bindet den Rentenversicherungsträger an die wirksamen und unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakte des Versorgungsträgers.
Das LSG wird deshalb auch hier festzustellen haben, ob eine “wesentliche Änderung” der tatsächlichen Verhältnisse gegenüber den Verhältnissen, die für die Rentenhöchstwertfestsetzung im Bescheid vom 29. November 1991 maßgeblich waren, eingetreten ist, dh ob die auf Grund der Datenfeststellungen des Versorgungsträgers erlangten gleichgestellten Zeiten und dafür als versichert geltenden Arbeitsverdienste ab Unanfechtbarkeit anrechenbar sind und zu einer anderen Summe an EP Ost und damit hier auch zu einem höheren oder niedrigeren Wert des Rechts auf Altersrente führen.
a) Wie stets bei der Anwendung der §§ 5 bis 8 AAÜG (dazu insbesondere: BSG SozR 3-8570 § 8 Nr 7 S 35 ff) sind die bindend gewordenen Datenfeststellungen des Versorgungsträgers bei der Feststellung des Monatsbetrages des Rechts auf Rente iS des § 64 SGB VI dann zu Grunde zu legen, wenn die Voraussetzungen des § 259b SGB VI erfüllt sind und diese Vorschrift anwendbar ist. Danach ist für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem bei der Ermittlung der kalenderjährlichen Rangstellenwerte – gemessen in EP – der Verdienst nach dem AAÜG (bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze des § 6 Abs 1 AAÜG bzw den besonderen Beitragsbemessungsgrenzen der §§ 6 Abs 2 bis 4, 7 Abs 1 Satz 1 AAÜG) zu Grunde zu legen. § 259b SGB VI ist nicht anzuwenden, wenn sich dies zB auf Grund von spezialgesetzlichen Regelungen (zB § 6 Abs 4 Satz 2 AAÜG) oder nach den Regeln der Gesetzeskonkurrenz ergibt oder soweit eine nicht dem AAÜG unterfallende Zweitbeschäftigung zu bewerten ist (vgl dazu auch: BSG SozR 4-8570 § 6 Nr 1 S 13 f). Auf Grund der Drittbindungswirkung (§ 8 Abs 5 Satz 2 AAÜG) der vom Versorgungsträger getroffenen (bindenden) Datenfeststellungen steht fest, welche Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem die Versicherte zurück gelegt hat und welcher Verdienst nach dem AAÜG (bis zu den vorgenannten Beitragsbemessungsgrenzen) bei der Ermittlung der kalenderjährlichen Rangstellenwerte – gemessen in EP – zu Grunde zu legen ist. Im Übrigen gilt für die Feststellung des Monatsbetrages der Rente die “Rentenformel” des § 64 SGB VI (Produkt aus der Summe aller EP ≪= Rangwert≫, dem Zugangsfaktor, dem Rentenartfaktor und dem allgemeinen Rentenwert jeweils bei Rentenbeginn – dazu: BSG SozR 3-2600 § 70 Nr 6 S 9; BSG SozR 3-2600 § 71 Nr 2 S 16), die um die so genannten EP Ost und den aktuellen Rentenwert Ost zu modifizieren ist (§§ 254b Abs 1, 254d, 255a SGB VI). Das Verfahren, mit dem der Wert der gleichgestellten (fingierten) Vorleistung Ost festzustellen ist, ist in § 256a SGB VI festgeschrieben. Diese Vorschriften sind auch in allen Fällen, in denen nach § 259b SGB VI vom Versorgungsträger festgestellte Daten zu Grunde zu legen sind, anzuwenden.
b) Den sich auf Grund des AAÜG ergebenden, in EP Ost gemessenen Werten der gleichgestellten Vorleistungen Ost sind kalenderjährlich (§ 63 Abs 2 SGB VI) die für die gleichen Zeiträume auf Grund derselben Beschäftigung bereits nach § 307a SGB VI ermittelten Werte gegenüber zu stellen, wobei nach dem Grundsatz der Spezialität die kalenderjährlichen Rangstellenwerte, die sich aus den gleichgestellten Zugehörigkeitszeiten nach dem AAÜG ergeben, den nach § 307a SGB VI ermittelten kalenderjährlichen Rangstellenwerten aus derselben Beschäftigung oder Tätigkeit vorgehen, gleichgültig, ob sie höher, gleich oder niedriger sind. Gibt es in einzelnen Kalenderjahren keine zeitgleichen Zugehörigkeitszeiten nach dem AAÜG, sind die bereits nach § 307a SGB VI ermittelten kalenderjährlichen EP Ost (hier 0,7608 EP) zu Grunde zu legen. Die Summe der nach den vorstehenden Grundsätzen festgestellten kalenderjährlichen Rangstellenwerte ergibt den Rangwert, dh die Summe der Entgeltpunkte, die in die “Rentenformel” nach §§ 64, 254b Abs 1 SGB VI einzusetzen ist.
c) Es ist nicht erkennbar, dass § 307a SGB VI eine “besondere Rentenberechnung”, also eine von §§ 64, 254b Abs 1 SGB VI abweichende Rentenformel enthält. § 307a SGB VI setzt lediglich für jedes Arbeitsjahr in der DDR jeweils einen bestimmten Vorleistungswert (Rangstellenwert) in EP Ost fest (vgl stellvertretend: BSGE 82, 64, 65 ff = SozR 3-2600 § 307a Nr 11 S 61 ff; BSG SozR 4-2600 § 64 Nr 1 S 4 f). Dieser wird als Durchschnittswert der relativen Vorleistung des Bestandsrentners in den letzten Jahren vor Beginn seiner Bestandsrente bestimmt. Dabei wird sein individuell in diesem Zeitraum erzieltes und in der Sozialpflichtversicherung und in der FZR versichert gewesenes Durchschnittseinkommen in Relation gesetzt zu den Durchschnittseinkommen in der DDR in dem entsprechenden 20-Jahres-Zeitraum. Somit wird auch hier maßgeblich auf die Relation der individuellen Vorleistung zur durchschnittlichen Vorleistung der Bestandsrentner abgestellt. Nach den Vorgaben der DDR lagen damals nur für den jeweiligen letzten 20-Jahres-Zeitraum Daten über die versichert gewesenen Arbeitsentgelte vor. Da über vier Millionen Bestandsrentner wegen der Überleitung des SGB VI auf das Beitrittsgebiet ab 1. Januar 1992 Rechte auf Renten haben mussten, die den Maßstäben des SGB VI entsprachen, musste für die Feststellung des Wertes der gleichgestellten Vorleistung – gemessen in EP Ost – entweder auf den Datenbestand der DDR zurückgegriffen oder die Rentenüberleitung für die Bestandsrentner aus der Sozialpflichtversicherung und der FZR der DDR bis zur schwierigen, teuren und zeitaufwändigen Ermittlung aller individuellen in der DDR zurückgelegten Versicherungsbiografien zurückgestellt werden. Das Gesetz hat auf die Datenbestände der DDR zurückgegriffen und – ohne Änderung der Rentenformel des SGB VI – den Durchschnittswert der relativen Vorleistung des Versicherten in den letzten 20 Jahren seiner aktiven Beschäftigung als für jedes von ihm in der DDR zurückgelegte Arbeitsjahr maßgeblich erklärt. Die nach § 307a SGB VI ermittelten EP Ost sind also nach Inhalt und Wert völlig den nach §§ 256a ff SGB VI ermittelten EP Ost gleich gestellt.
d) Die in § 307a Abs 8 ff SGB VI vorgesehenen Begrenzungen der Überprüfungsmöglichkeiten der nach § 307a SGB VI festgestellten EP Ost werden nicht berührt, weil es in Fällen der vorliegenden Art gerade darum nicht geht. Die Verpflichtung des Rentenversicherungsträgers, kraft gesetzlicher Spezialregelung für Zeiten der bindend festgestellten Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem bei der Ermittlung der EP Ost die nach dem AAÜG als versichert geltenden Arbeitsverdienste zu Grunde zu legen, hat mit den Regeln der begrenzten Überprüfung der für § 307a SGB VI erheblichen Daten augenfällig nichts zu tun.
e) Das LSG wird deshalb auch im vorliegenden Fall den Rangwert, dh die Summe der nach den vorstehenden Grundsätzen festgestellten kalenderjährlichen Rangstellenwerte – gemessen in EP Ost – festzustellen haben. Ist der sich danach ergebende Rangwert höher als der im Bescheid vom 29. November 1991 nach § 307a SGB VI ermittelte Rangwert (30,4320 EP Ost = 40 × 0,7608 EP Ost) wird das LSG die Beklagte unter Aufhebung entgegenstehender Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen zu verpflichten haben, ab Beginn des Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Datenfeststellungen des Versorgungsträgers die Rentenhöchstwertfestsetzung vom 29. November 1991 aufzuheben und einen höheren Rentenwert neu festzustellen. Außerdem wird das LSG ggf die Beklagte zu verurteilen haben, ab diesem Zeitpunkt entsprechend höhere monatliche Geldbeträge bis 30. November 2001 zu zahlen. Ergibt sich ein niedrigerer Rangwert als die bisher der Rentenhöchstwertfestsetzung zu Grunde liegenden 30,4320 EP Ost, wären die ua auf Neufeststellung eines höheren Wertes gerichteten Klagen unter Aufhebung des Urteils des SG abzuweisen.
- Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
Fundstellen
NJ 2005, 189 |
SozR 4-8570 § 8, Nr.2 |