Entscheidungsstichwort (Thema)
Auswechseln eines Dachziegels als Tätigkeit für den Haushalt
Leitsatz (redaktionell)
Unfallversicherungsschutz nach RVO § 539 Abs 2 für Unternehmer:
1. Auch ein Unternehmer kann grundsätzlich wie ein Versicherter iS des RVO § 539 Abs 1 Nr 1 Tätigkeiten verrichten und dabei gemäß RVO § 539 Abs 2 versichert sein.
2. Verrichtet ein Unternehmer Tätigkeiten für sein eigenes Unternehmen, die zum Aufgabenkreis seines Unternehmens gehören, so wird er auch dann ausschließlich als Unternehmer seines eigenen Unternehmens tätig, wenn seine Tätigkeit zugleich den Zwecken eines anderen Unternehmens dient.
Orientierungssatz
Zum Aufgabenkreis einer Haushaltung als Unternehmen iS der gesetzlichen Unfallversicherung gehören auch die zur Erhaltung der persönlichen Habe der Haushaltsangehörigen dienenden Verrichtungen. Der Mieter eines Einfamilienhauses verrichtet bei dem Versuch, das Dach gegen Regenwasser abzudichten, eine Tätigkeit, die zum Aufgabenkreis seiner eigenen Haushaltung gehört. Hierbei ist er nicht gegen Arbeitsunfall versichert, da die Haushaltsvorstände und ihre Ehegatten - außer in den Fällen des hier nicht anzuwendenden RVO § 777 Nr 1 - von der Unternehmerversicherung ausgenommen sind (vgl RVO §§ 543, 545).
Normenkette
RVO § 539 Abs. 2 Fassung: 1963-04-30, § 543 Abs. 1 Fassung: 1963-04-30, § 545 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1963-04-30, § 539 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 1963-04-30
Verfahrensgang
LSG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 15.01.1976; Aktenzeichen L 7 U 222/74) |
SG Stuttgart (Entscheidung vom 18.01.1974; Aktenzeichen S 3 U 37/72) |
Tenor
Auf die Revision der Beigeladenen wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. Januar 1976 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 18. Januar 1974 wird zurückgewiesen.
Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger war als Fernmeldemonteur beschäftigt und betrieb nebenberuflich als Pächter zusammen mit seiner Ehefrau die Gaststätte "O" in W. Als Gastwirt war er kraft Satzung bei der Beklagten gegen Arbeitsunfall versichert. Das Wirtschaftsanwesen, in dem sich die Gaststättenräume im Erdgeschoß und die Wohnräume im ersten Stock befanden, hatte die S Hofbräu AG von den Grundstückseigentümern gepachtet und an den Kläger und seine Ehefrau weiterverpachtet. Am 1. Juni 1971 wollte der Kläger nach einem starken Regen eine Dachplatte auf dem Ziegeldach des Hauses auswechseln. Dabei rutschte er aus, fiel etwa 4,50 m tief auf den betonierten Hof und erlitt mehrere Knochenbrüche.
Durch Bescheid vom 7. Dezember 1971 lehnte die Beklagte eine Entschädigung ab, da das Auswechseln von Dachziegeln nicht zu den üblicherweise in Gaststättenbetrieben vorkommenden Tätigkeiten gehöre.
Das Sozialgericht (SG) Stuttgart hat durch Urteil vom 18. Januar 1974 die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen: Der Kläger habe das Dach nur abdichten wollen, weil seit geraumer Zeit Wasser durch den Speicher in sein Schlafzimmer eingedrungen sei; die Wirtschaftsräume im Erdgeschoß seien nicht betroffen gewesen. Das Auswechseln eines Dachziegels habe daher nicht betrieblichen Interessen gedient.
Das Landessozialgericht (LSG) hat die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft beigeladen. Auf den Antrag des Klägers, die Beklagte, hilfsweise die Beigeladene zur Entschädigungsleistung zu verurteilen, hat es durch Urteil vom 15. Januar 1976 das Urteil des SG geändert und festgestellt, daß die Beigeladene verpflichtet ist, den Unfall des Klägers als Arbeitsunfall zu entschädigen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Der Kläger habe durch das Auswechseln des Dachziegels keine Tätigkeit verrichtet, die wesentlich der Erhaltung der Gaststättenräume gedient habe. Es fehle an dem dafür erforderlichen Nachweis, daß zur Unfallzeit die Gefahr einer Schädigung durch eindringendes Regenwasser nicht nur für die unter dem Speicher liegenden Privaträume des Klägers, sondern auch für die im Erdgeschoß befindliche Herrentoilette der Gaststätte bestanden habe. Der Kläger sei aber wie ein Hausbesorger bzw Hausmeister für die Eigentümer des Hauses tätig geworden und habe daher nach § 539 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) unter Versicherungsschutz gestanden. Sowohl nach dem Pacht- als auch nach dem Unterpachtvertrag sei die Instandhaltung von "Dach und Fach" Sache der Hauseigentümer gewesen. Bei dem Versuch, das Dach gegen eindringendes Regenwasser abzudichten, habe der Kläger nicht nur den Schutz seiner Wohnung, sondern auch eine dem Schutz von "Dach und Fach" dienende Angelegenheit besorgt. Die Hauseigentümer seien verpflichtet gewesen, bei eindringendem Regenwasser alsbald für Abhilfe zu sorgen. Der Kläger habe dies dem mutmaßlichen Willen der Eigentümer entsprechend wie ein bei den Eigentümern beschäftigter Hausmeister übernommen. Es stehe dem Versicherungsschutz nach § 539 Abs 2 RVO nicht entgegen, daß die Eigentümer keinen Hausmeister beschäftigten und der Kläger sich nicht auf eine Abhilfe vom sicheren Speicherboden aus beschränkt habe; es liege noch nicht jenseits vernünftiger Vorstellungen, daß auch ein besonders eifriger und hilfsbereiter Hausmeister den Versuch unternommen hätte, auf das Dach hinaufzusteigen und von dort aus einen Ziegel auszuwechseln. Zur Entschädigung sei die Beigeladene verpflichtet, die nach ihrer Satzung ua für Hausbesorgungen und Grundstücksverwalter zuständig sei. Der Kläger habe nicht wie ein Bauhandwerker - nach Art eines Dachdeckers - eine Tätigkeit verrichtet, die einem "Unternehmen Bau" zugeordnet werden könne, so daß sich die von der Beigeladenen angeregte Beiladung der Bau-BG erübrige. Er habe vielmehr nur die in solchen Notfällen typischen provisorischen Handgriffe gemacht, die dadurch geprägt seien, daß sie die Arbeit des Fachhandwerkers nicht vorwegnehmen oder ersetzen sollten. Solche notdürftigen Abhilfemaßnahmen seien den Arbeiten gleichzuerachten, die in entsprechenden Notfällen vor dem Eintreffen der Handwerker zunächst von Hausbesorgern erwartet und vorgenommen würden.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Die Beigeladene hat dieses Rechtsmittel eingelegt und wie folgt begründet: Sie sei zwar zuständiger Versicherungsträger für Hausbesorgungen. Ihre Zuständigkeit erstrecke sich jedoch bisher nur auf Hausmeistertätigkeiten in Mehrfamilienhäusern. In Einfamilienhäusern gebe es gewöhnlich keinen besonders bestellten Hausmeister. Die Auffassung des LSG führe dazu, daß jeder Mieter eines Einfamilienhauses, der dem Vermieter gegenüber zur Instandhaltung des Hauses verpflichtet sei, als Hausmeister des Vermieters anzusehen sei und der Vermieter zu Beitragsleistungen herangezogen werden müsse. Entgegen den Ausführungen des LSG ergebe sich aus den Pachtverträgen, daß die Instandhaltung des gesamten Gebäudes zwar im Verhältnis zur Hofbräu AG Angelegenheit der Hauseigentümer gewesen sei, nach dem Unterpachtvertrag jedoch ausschließlich den Eheleuten J obgelegen habe. Der Kläger habe somit aus seiner vertraglichen Verpflichtung und allein in seinem Interesse gehandelt. Die Anwendung des § 539 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 1 RVO scheide deshalb aus. Überdies habe der Kläger eine nicht gewerbsmäßige Bauarbeit verrichtet, die in den Zuständigkeitsbereich des Gemeindeunfallversicherungsverbandes falle.
Die Beigeladene beantragt,
das Urteil des LSG aufzuheben und die Klage auch gegenüber der Beigeladenen abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Nach seiner Ansicht hat das LSG zu Recht eine vertragliche Verpflichtung der Hauseigentümer zur Instandhaltung des Gebäudes angenommen.
Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Sie führt aus, ihre Zuständigkeit sei nach zutreffender Auffassung der Vorinstanzen sowie offenbar auch der Beigeladenen nicht gegeben.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beigeladenen ist begründet.
Der Kläger war als selbständiger Gastwirt und somit als Unternehmer gemäß § 543 Abs 1 RVO in Verbindung mit der Satzung der Beklagten gegen Arbeitsunfall versichert. Voraussetzung für den Versicherungsschutz eines Unternehmers ist, daß die Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereignet hat, dazu bestimmt gewesen ist, den Zwecken seines Unternehmens zu dienen. Das LSG hat nicht als bewiesen angesehen, daß zur Unfallzeit die Gefahr einer Schädigung durch eindringendes Regenwasser für die im Erdgeschoß gelegene Herrentoilette oder andere zum Gaststättenbetrieb gehörende Räume bestanden hat. Der Kläger hat hiergegen im Revisionsverfahren keine Verfahrensrügen erhoben. Die Auffassung des LSG, daß unter diesen Umständen die zum Unfall führende Tätigkeit des Klägers nicht wesentlich den Zwecken des Gaststättenunternehmens gedient habe, trifft zu. Der Kläger hat folglich nicht nach § 543 Abs 1 iVm § 548 RVO unter Versicherungsschutz gestanden, die Beklagte ist zur Entschädigung nicht verpflichtet.
Zutreffend hat das LSG angenommen, daß nach der Lage des Falles ein Versicherungsschutz nur nach § 539 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 1 RVO in Betracht kommt. Dies würde voraussetzen, daß der Kläger mit dem Auswechseln des Dachziegels wie ein aufgrund eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses Beschäftigter für einen anderen Unternehmer tätig geworden ist. Nach der Auffassung des LSG hat der Kläger bei dem Auswechseln des Dachziegels wie ein bei den Eigentümern des Hauses beschäftigter Hausmeister gehandelt und deshalb nach § 539 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 1 RVO unter Versicherungsschutz gestanden. Dieser rechtlichen Beurteilung ist jedoch nicht beizupflichten.
Auch ein Unternehmer kann zwar wie ein Arbeitnehmer tätig werden. Das ist jedoch, wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, ausgeschlossen, wenn der Unternehmer im Rahmen seines eigenen Unternehmens tätig wird, dh für sein eigenes Unternehmen Tätigkeiten verrichtet, die zum Aufgabenkreis seines Unternehmens gehören (BSGE 5, 168, 174; 7, 195, 197; 27, 233, 235; SozR Nr 18 und Nr 30 zu § 539 RVO; SozR 2200 § 539 Nr 2; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1.-8. Aufl S. 476h; Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl, § 539 Anm 100). Nach den insoweit nicht angegriffenen und daher bindenden Feststellungen des LSG (s § 163 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) hat der Kläger durch das Auswechseln des Dachziegels eine Schädigung seines Schlafzimmers und damit der dort vorhandenen Einrichtung sowie seiner sonstigen persönlichen Habe durch eindringendes Regenwasser verhindern wollen. Zum Aufgabenkreis einer Haushaltung als Unternehmen iS der gesetzlichen Unfallversicherung gehören auch die zur Erhaltung der persönlichen Habe der Haushaltsangehörigen dienenden Verrichtungen. Im inneren Zusammenhang mit der Haushaltung des Klägers stand somit auch der zur Unfallzeit unternommene Versuch, das weitere Eindringen von Regenwasser zu verhindern. Es kann dahingestellt bleiben, ob - was die Revision bezweifelt - die Hauseigentümer aus dem Pachtverhältnis dem Kläger gegenüber verpflichtet waren, das Dach auf ihre Kosten abdichten zu lassen, und ob das LSG zu Recht daraus gefolgert hat, daß die Tätigkeit des Klägers objektiv auch den Hauseigentümern diente. Verrichtet ein Unternehmer Tätigkeiten für sein eigenes Unternehmen, die zum Aufgabenkreis seines Unternehmens gehören, so wird er auch dann ausschließlich als Unternehmer seines eigenen Unternehmens tätig, wenn seine Tätigkeit zugleich den Zwecken eines anderen Unternehmens dient (vgl ua BSGE 5, 168, 174; 7, 195, 197; SozR 2200 § 539 Nr 2; Brackmann aaO S. 476h). So aber lagen die Verhältnisse hier, als der Kläger im Rahmen seines Haushalts zum Schutz seiner persönlichen Habe tätig wurde. Es bedarf deshalb keiner Prüfung, ob die Feststellungen des LSG über die vertragliche Verpflichtung der Hauseigentümer von der Revision zutreffend angefochten sind und ob das mutmaßliche Einverständnis der Eigentümer mit der Handlungsweise des Klägers angenommen werden kann. Nach der Lage des Falles verrichtete der Kläger bei dem Versuch, das Dach gegen Regenwasser abzudichten, eine Tätigkeit, die zum Aufgabenkreis seiner eigenen Haushaltung gehörte. Hierbei war er nicht gegen Arbeitsunfall versichert, da die Haushaltsvorstände und ihre Ehegatten - außer in den Fällen des hier nicht anzuwendenden § 777 Nr 1 RVO - von der Unternehmerversicherung ausgenommen sind (vgl §§ 543, 545).
Auf die Revision der Beigeladenen war danach das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen