Entscheidungsstichwort (Thema)
Unfallversicherungsschutz eines ehrenamtlichen Bezirksverordneten bei der Teilnahme an einer Fahrt seiner Fraktion zur Partnerstadt
Orientierungssatz
Der Versicherungsschutz des nach § 548 iVm § 539 Abs 1 Nr 13 RVO als ehrenamtliches Mitglied der Gemeindevertretung ist zwar nicht allein auf die Teilnahme an den Sitzungen der Bezirksverordnetenversammlung und der Ausschüsse beschränkt, erstreckt sich vielmehr ua auch auf die hierfür notwendigen Vorbereitungshandlungen. Eine solche, mit der Mandatsausübung wesentlich zusammenhängende Vorbereitungshandlung kann in der Teilnahme an einer Reise der Fraktion jedoch, wenn sie nach ihrem Programm überwiegend zur Pflege freundschaftlicher Kontakte mit einer Fraktion des Rates der Partnerstadt dient, nicht gesehen werden. Daß den Teilnehmern der Fahrt, durch Gespräche mit politisch Gleichgesinnten Anstöße für neue Entscheidungen oder neuartige Methoden gegeben werden können, begründet keinen rechtlich wesentlichen inneren Zusammenhang mit der versicherten ehrenamtlichen Tätigkeit als Bezirksverordnete.
Normenkette
RVO § 539 Abs 1 Nr 13 Fassung: 1963-04-30, § 548 Abs 1 S 1 Fassung: 1963-04-30
Verfahrensgang
LSG Berlin (Entscheidung vom 07.06.1984; Aktenzeichen L 3 U 73/83) |
SG Berlin (Entscheidung vom 12.09.1983; Aktenzeichen S 69 U 42/83) |
Tatbestand
Der Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater der Klägerin zu 2) und des Klägers zu 3) - H. U. T. (T.) - ist am 26. Oktober 1981 im Alter von 53 Jahren an den Folgen einer Legionella pneumophila (sog Legionärskrankheit) gestorben. Die Kläger begehren Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit der Begründung, T. habe sich die tödlich verlaufene Infektion bei seiner ehrenamtlichen Tätigkeit als Mitglied der Bezirksverordnetenversammlung des Bezirkes B.- S. zugezogen.
T. war als wissenschaftlicher Oberrat bei dem Landesarchiv B. tätig und gleichzeitig als Mitglied der CDU-Fraktion Bezirksverordnetenvorsteher der Bezirksverordnetenversammlung des Bezirkes S. Die CDU-Fraktion unternahm von Freitag, dem 16. Oktober 1981, bis Sonntag, dem 18. Oktober 1981, auf Einladung der CDU-Fraktion der Stadt A. - einer Partnerstadt des Bezirksamtes S. - eine Reise nach A., an welcher außer 20 der 21 Mitglieder der CDU-Fraktion des Bezirks S. noch neun andere Personen teilnahmen. Für seine Teilnahme an dieser Reise hatte T. bei seinem Dienstherrn Sonderurlaub beantragt und erhalten. Das Reiseprogramm, das auch eingehalten wurde, sah am Anreisetag nachmittags die Besichtigung einer Zeche sowie abends einen Empfang durch den Bürgermeister der Stadt A. mit einem Imbiß vor. Am nächsten Tag wurde vormittags eine Besichtigungsfahrt zu einer Wasserburg und nachmittags eine Fahrt zu einem gemütlichen Beisammensein auf einem Bauernhof durchgeführt. Vor der Rückfahrt am dritten Tag um 11.2o Uhr gab es einen Frühschoppen.
Der Beklagte lehnte die Gewährung von Hinterbliebenenentschädigung ab, da die Reise nach A. und die dort durchgeführten Veranstaltungen mit der nach § 539 Abs 1 Nr 13 der Reichsversicherungsordnung (RVO) versicherten ehrenamtlichen Tätigkeit des Ehemannes der Klägerin zu 1) nicht in einem inneren ursächlichen Zusammenhang gestanden habe (Bescheide vom 26. August 1982). Den Widerspruch der Kläger wies der Beklagte zurück (Bescheide vom 5. Januar 1983).
Das Sozialgericht (SG) hat die Klagen abgewiesen (Urteil vom 12. September 1983). Der Ehemann der Klägerin zu 1) habe an der Reise als Mitglied der CDU und nicht in Wahrnehmung seines Mandats als Bezirksverordneter und Vorsteher der Bezirksverordnetenversammlung teilgenommen. Es habe deshalb kein rechtlich wesentlicher Zusammenhang mit der nach § 539 Abs 1 Nr 13 RVO versicherten ehrenamtlichen Tätigkeit bestanden. Selbst wenn jedoch ein Versicherungsschutz während der Reise unterstellt werde, wären die geltend gemachten Ansprüche nicht begründet, weil die Voraussetzungen einer hier allein in Betracht kommenden Berufskrankheit (BK) nach Nr 31O1 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO) vom 20. Juni 1968 idF vom 8. Dezember 1976 (BGBl I 3329) - "Infektionskrankheiten" - insofern nicht vorlägen, als der Ehemann der Klägerin zu 1) bei seiner versicherten ehrenamtlichen Tätigkeit nicht in ähnlichem Maße der Infektionsgefahr ausgesetzt gewesen sei wie Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium und ein Arbeitsunfall - durch Infektion innerhalb einer Arbeitsschicht - nicht nachweisbar sei. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufungen, mit welcher die Kläger die Gewährung von Hinterbliebenenrenten - die Klägerin zu 2) bis zum 31. August 1983 - begehren, durch Urteil vom 7. Juni 1984 zurückgewiesen. Zur Begründung hat das LSG ua ausgeführt: Die Berufungen seien zulässig. Hinsichtlich der am 4. August 1961 geborenen Klägerin zu 2), die am 31. August 1983 ihre Ausbildung beendet habe (Berufungsausschluß gem § 145 Nr 2 SGG), ergebe sich die Zulässigkeit des Rechtsmittels aus § 150 Nr 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Der Ehemann der Klägerin zu 1) habe sich die tödlich verlaufene Krankheit nicht in Ausübung seiner versicherten ehrenamtlichen Tätigkeit als Bezirksverordneter des Bezirkes S. zugezogen. Bei der Reise nach A. habe es sich vielmehr um eine den Aufgaben eines Bezirksverordneten nicht wesentlich dienende Veranstaltung einer Fraktion der Bezirksverordnetenversammlung zur Pflege freundschaftlicher Kontakte mit einer Fraktion des Rates einer Partnerstadt gehandelt. Eine parteipolitische Betätigung lasse sich zwar oft von der Tätigkeit als Bezirksverordneter nicht trennen. Voraussetzung für den Versicherungsschutz bei einer solchen Vermischung sei jedoch, daß die ehrenamtliche, versicherte Tätigkeit im Vordergrund stehe und der jeweiligen Veranstaltung das wesentliche Gepräge gebe. Daran habe es jedoch bei dem hier durchgeführten Reiseprogramm gefehlt. Konkrete Anhaltspunkte für die Erledigung von Aufgaben der Bezirksverordnetenversammlung habe die Reiseveranstaltung - auch durch die Besichtigung eines Bergwerkes - nicht geben können. Die für einen Versicherungsschutz bei der Teilnahme an betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen entwickelten Grundsätze seien auf ehrenamtlich für eine öffentlich-rechtliche Körperschaft Tätige in einem Fall der vorliegenden Art nicht anwendbar, da sich das Verhältnis zwischen den Repräsentanten von öffentlich-rechtlichen Körperschaften und den für sie ehrenamtlich Tätigen grundsätzlich von dem Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern unterscheide. Es habe danach keiner Entscheidung bedurft, ob die weiteren Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit gegeben seien. Es sei ua ungeklärt, ob sich der Ehemann der Klägerin zu 1) während der Reise nach A. infiziert habe. Für das Vorliegen einer Berufskrankheit iS der Nr 31O1 der Anlage 1 zur BKVO dürfte es an der Voraussetzung fehlen, daß der Ehemann der Klägerin zu 1) in ähnlich hohem Maße wie Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium der Infektionsgefahr besonders ausgesetzt gewesen sei.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision machen die Kläger geltend, das LSG habe eine der politischen Wirklichkeit nicht entsprechende Grenze zwischen der Mandatsausübung und der sonstigen politischen Betätigung gezogen. Es sei geradezu der Sinn politischer Tätigkeit, in möglichst undogmatischer Weise Anstöße zu neuen Entscheidungen oder für neuartige Methoden zu finden. Insofern sehen die Kläger die Reiseveranstaltung im Oktober 1981 als eine mit der versicherten Tätigkeit eines Bezirksverordneten zusammenhängende Betätigung iS des § 539 Abs 1 Nr 13 RVO an.
Sie beantragen, das Urteil des LSG aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen, hilfsweise, unter Aufhebung der Urteile des LSG und des SG den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 26. August 1982 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 5. Januar 1983 zu verurteilen, der Klägerin zu 1) Witwenrente, der Klägerin zu 2) Waisenrente bis zum 31. August 1983 und dem Kläger zu 3) Waisenrente zu gewähren.
Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 SGG).
Entscheidungsgründe
Die Revisionen sind nicht begründet. Sie sind deshalb zurückzuweisen, allerdings mit der Maßgabe, daß die Berufung der Klägerin zu 2) gegen das Urteil des SG als unzulässig zu verwerfen ist.
Das Revisionsgericht hat die Zulässigkeit der Berufung von Amts wegen zu prüfen (ständige Rechtsprechung des BSG, s ua BSG SozR 1500 § 150 Nr 18 mwN). Die am 4. August 1961 geborene Klägerin zu 2) begehrt nach ihrem am 26. Oktober 1981 gestorbenen Vater eine Waisenrente, die nach § 595 Abs 1 Satz 1 RVO einem Kind des durch Arbeitsunfall Verstorbenen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, in zeitlicher Begrenzung auch während einer darüber hinaus durchgeführten Berufsausbildung zusteht (§ 595 Abs 2 Satz 1 und 2 iVm § 583 Abs 3 Satz 1 und 2 RVO). Ihre Berufsausbildung hatte die Klägerin zu 2) nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG am 31. August 1983, mithin vor Einlegung der Berufung am 27. Oktober 1983 und auch schon vor dem Erlaß des Urteils des SG vom 12. September 1983, bereits beendet. Den tatsächlichen Verhältnissen und der Rechtslage entsprechend hat die Klägerin im Berufungsverfahren ausdrücklich die Gewährung einer Waisenrente nur bis zum 31. August 1983 beantragt. Ihre Berufung betrifft danach nur Rente für bereits abgelaufene Zeiträume und ist somit gemäß § 145 Nr 2 SGG unzulässig. Da das SG die Berufung wegen dieses Anspruchs nicht nach § 150 Nr 1 SGG zugelassen hat und auch Verfahrensmängel nicht gerügt worden sind (§ 150 Nr 2 SGG), das SG auch nicht eine Gesundheitsstörung als nicht feststellbar erachtet hat (§ 150 Nr 3 SGG), könnte die Zulässigkeit der Berufung nur gegeben sein, wenn der ursächliche Zusammenhang des Todes mit einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit streitig ist (§ 150 Nr 3 SGG). Zum ursächlichen Zusammenhang des Todes mit einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit gehört jedoch nicht die hier streitige und vom SG - wie auch vom LSG - verneinte Frage, ob die Tätigkeit, bei welcher sich der Unfall ereignete oder die Erkrankung auftrat, dem Schutz der Unfallversicherung unterlag (Großer Senat des BSG in BSGE 6, 120). Lediglich zusätzlich - hilfsweise - hat das SG die Klageabweisung auch damit begründet, daß, selbst wenn ein Versicherungsschutz während der Reise unterstellt würde, die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit nicht gegeben seien. Entgegen der Auffassung des LSG, das bei Verneinung des Versicherungsschutzes offengelassen hat - und nach seinem Rechtsstandpunkt auch offenlassen konnte -, ob die "weiteren Voraussetzungen für die Annahme eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit gegeben sind", ist danach die Berufung der Klägerin zu 2) nicht "ungeachtet der §§ 114 bis 149 SGG" nach § 150 Nr 3 SGG zulässig. Durch die Verwerfung der Berufung als unzulässig wird die Klägerin zu 2) nicht in eine ungünstigere Lage versetzt als durch das von ihr angegriffene Urteil, durch das ihre Berufung als sachlich unbegründet zurückgewiesen worden ist. Das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelklägers (reformatio in peius) steht dem nicht entgegen (s BSGE 2, 225, 228; SozR Nr 40 zu § 215 SGG; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 10. Aufl, S 250 b).
Zu Recht haben das SG und das LSG entschieden, daß der Ehemann der Klägerin zu 1) auf der Reise nach A. nicht unter Unfallversicherungsschutz gestanden hat und deshalb Hinterbliebenenrentenansprüche aus der Unfallversicherung nicht bestehen (§§ 548, 589 Abs 1 Nr 3 iVm § 590 und § 595).
Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG war der Ehemann der Klägerin zu 1) - neben seinem Dienstverhältnis als wissenschaftlicher Oberrat des Landesarchivs B. - als Bezirksverordneter des Bezirkes S. von B. ehrenamtlich für das Land B. tätig, ohne daß ihm durch Gesetz eine laufende Entschädigung zur Sicherstellung seines Lebensunterhalts hierfür gewährt wurde. Er gehörte daher zu den nach § 539 Abs 1 Nr 13 RVO gegen Arbeitsunfall versicherten Personen. Der Versicherungsschutz umfaßte alle mit der Ausübung des Mandats in einem - rechtlich wesentlichen - inneren Zusammenhang stehenden Tätigkeiten (BSG SozR 2200 § 539 Nr 63; Brackmann aaO S 474 k).
Wie das LSG festgestellt hat, bestehen die Aufgaben eines Bezirksverordneten nach dem Bezirksverwaltungsgesetz (BzVwG) in der Teilnahme an Sitzungen der Bezirksverordnetenversammlung und ihrer Ausschüsse. Die Bezirksverordnetenversammlung bestimmt die Grundlinien der Verwaltungspolitik des Bezirks im Rahmen der Rechtsvorschriften und der vom Senat oder den einzelnen Mitgliedern des Senats erlassenen Verwaltungsvorschriften, regt Verwaltungshandeln durch Empfehlungen und Ersuchen an, kontrolliert die Geschäfte des Bezirksamts, entscheidet in den ihr vorbehaltenen Angelegenheiten und nimmt die im BzVwG vorgesehenen Wahlen, Abberufungen und Feststellungen vor. Der Bezirksverordnetenvorsteher, dessen Amt der Ehemann der Klägerin zu 1) ebenfalls ausübte, vertritt die Bezirksverordnetenversammlung in allen Angelegenheiten. Die Auffassung des LSG, daß die Reise nach A. mit der Ausübung des Mandats des Ehemannes der Klägerin zu 1) und seiner Funktion als Vorsteher der Bezirksverordnetenversammlung nicht in einem rechtlich wesentlichen inneren Zusammenhang gestanden hat, hält der erkennende Senat für zutreffend.
Es handelte sich nach den unangegriffenen tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht um eine auf Beschluß oder Anregung der Bezirksverordnetenversammlung oder sonst für diese durchgeführte Veranstaltung, sondern um eine zur Pflege freundschaftlicher Kontakte mit der CDU-Fraktion des Rates der Partnerstadt A. auf deren Einladung unternommene Reise, an welcher außer 20 von 21 Mitgliedern der CDU-Fraktion der Bezirksverordnetenversammlung des Bezirks S. von B. auch andere Personen teilnahmen, die nicht der Bezirksverordnetenversammlung angehörten. Die Reise war auf das Zusammentreffen von Mitgliedern einer politischen Partei, nicht allgemein der Mitglieder der jeweiligen Gemeindevertretungen ausgerichtet. Der Versicherungsschutz des Ehemannes der Klägerin zu 1) nach § 548 iVm § 539 Abs 1 Nr 13 RVO als ehrenamtliches Mitglied der Gemeindevertretung war zwar nicht allein auf die Teilnahme an den Sitzungen der Bezirksverordnetenversammlung und der Ausschüsse beschränkt, erstreckte sich vielmehr ua auch auf die hierfür notwendigen Vorbereitungshandlungen (s BSG aaO; Brackmann aaO S 474 k). Eine solche, mit der Mandatsausübung wesentlich zusammenhängende Vorbereitungshandlung kann in der Teilnahme an der Reise jedoch, da sie nach ihrem - tatsächlich auch durchgeführten - Programm, abgesehen von einer Bergwerksbesichtigung, überwiegend der Unterhaltung der Teilnehmer diente, nicht gesehen werden. Daß den Teilnehmern der Fahrt, wie die Revision meint, durch Gespräche mit politisch Gleichgesinnten Anstöße für neue Entscheidungen oder neuartige Methoden gegeben werden konnten, begründet keinen rechtlich wesentlichen inneren Zusammenhang mit der versicherten ehrenamtlichen Tätigkeit als Bezirksverordnete.
Da der Ehemann der Klägerin zu 1) hiernach während der Reise nach A. nicht nach § 539 Abs 1 Nr 13 RVO unter Versicherungsschutz stand, bedurfte es, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, keiner Entscheidung, ob die tödlich verlaufene Krankheit eine Berufskrankheit im Sinne der Nr 3101 der Anlage 1 zur BKVO (Infektionskrankheit bei erhöhter Infektionsgefährdung durch die ehrenamtliche Tätigkeit) war oder die Infektion die Merkmale eines Arbeitsunfalls erfüllte und ein Unfall nachweisbar ist.
Die Revision ist danach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen