Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revisionen der Beteiligten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 9. April 2001 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Tatbestand
I
Die Klägerin begehrt höhere Rente, weil nach ihrer Auffassung bei der Festsetzung des Wertes ihres Rechts auf Witwenrente ab 1. Januar 1992 ein höherer aktueller Rentenwert zu Grunde gelegt werden müsse, nämlich ein nach der Lohn- und Gehaltsentwicklung im Beitrittsgebiet angepasster (so genannte “Ost-Dynamisierung”).
Die Klägerin ist die Witwe des am 1. Mai 1968 verstorbenen Prof. Dr. H.… S.… . Seit dessen Tod bezog sie eine Witwenrente aus der Sozialpflichtversicherung sowie eine Witwenversorgung aus der zusätzlichen Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR (nachfolgend: AVI). Am 30. Juni 1990 belief sich der Wert der Versichertenrente auf 221,00 Mark und der der Witwenversorgung auf 1.300,00 Mark (Gesamtbetrag: 1.521,00 Mark). Diese Beträge wurden ab 1. Juli 1990 durch DM-Beträge ersetzt. Ab 1. August 1991 wurde der Gesamtbetrag aus Witwenrente und Witwenversorgung auf 1.206,00 DM begrenzt.
Zum 31. Dezember 1991 wurde die Rente aus der AVI in die Rentenversicherung des Beitrittsgebiets überführt. Der nach der Teilrechtsordnung des Beitrittsgebiets bestehende Gesamtanspruch wurde am 1. Januar 1992 durch das Recht auf eine große Witwenrente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ersetzt. Den Wert der Rente stellte die Beklagte zunächst vorläufig und pauschal fest, zahlte die Rente jedoch nach dem höheren, ab 1. August 1991 festgesetzten Wert von 1.206,00 DM (Bescheid vom 27. November 1991). Mit Bescheid vom 30. Mai 1994 nahm die Beklagte eine weitere Umwertung im pauschalen Verfahren vor und korrigierte hierbei den besitzgeschützten Zahlbetrag rückwirkend zum 1. August 1991 auf 1.521,00 DM.
Mit Bescheid vom 21. August 1996 stellte die Beklagte den Wert der großen Witwenrente neu und den Nachzahlungsanspruch für Bezugszeiten ab 1. Juli 1990 (Bescheid vom 14. Februar 2000) auf der Grundlage der individuellen Versicherungsbiografie des Versicherten fest. Für Bezugszeiten bis zum 31. Dezember 1991 stellte sie dem Wert der SGB VI-Rente den besitzgeschützten Zahlbetrag von 1.521,00 DM und ab 1. Januar 1992 den um 6,84 vH auf 1.625,04 DM erhöhten weiterzuzahlenden Betrag gegenüber.
Der Widerspruch der Klägerin hatte insoweit Erfolg, als die Beklagte unter Zugrundelegung höherer Entgeltpunkte eine weitere Neufeststellung des Monatsbetrags der SGB VI-Rente vornahm (Bescheid vom 16. Oktober 1997). Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 1998).
Während des Klageverfahrens erfolgte im Bescheid vom 14. Februar 2000 eine Neufeststellung des Nachzahlungsanspruchs für Bezugszeiten ab 1. Januar 1992 und eine “Dynamisierung” des besitzgeschützten Zahlbetrages. Dabei nahm die Beklagte keine Änderung des festgestellten Monatsbetrages der SGB VI-Rente vor; sie dynamisierte den besitzgeschützten Zahlbetrag entsprechend dem aktuellen Rentenwert (§§ 63 Abs 7, 68 SGB VI); hierbei berief sie sich auf das Urteil des 4. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 3. August 1999 (B 4 RA 24/98 R).
Das Sozialgericht (SG) hat das Verfahren ausgesetzt, soweit es die Vergleichsberechnung nach § 307b Abs 1 SGB VI betreffe. Mit “Teilurteil” vom 9. April 2001 hat das SG die Bescheide der Beklagten vom 27. November 1991, 30. Mai 1994, 21. August 1996 und 16. Oktober 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 1998 und den Bescheid vom 14. Februar 2000 abgeändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin unter Erteilung eines vorläufigen Rentenbescheides große Witwenrente seit dem 1. Januar 1992 mindestens in der Höhe des 23,8320-fachen des jeweiligen aktuellen Rentenwertes zuzüglich des 27-fachen des jeweiligen aktuellen Rentenwertes (Ost) zu gewähren. Im Übrigen ist die Klage, soweit das Verfahren nicht ausgesetzt worden ist, abgewiesen worden. Zur Begründung ist ausgeführt worden, dass dem Urteil des BSG vom 3. August 1999 insoweit zu folgen sei, als die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Urteil vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1, 41 ff) aufgestellten Kriterien zum Eigentumsschutz des Zahlbetrages und – daraus folgend – zur gebotenen Dynamisierung ab 1. Januar 1992 iS praktischer Konkordanz umfassend zu berücksichtigen seien, also sicherzustellen sei, dass Elemente der Ausgleichs- und Schutzfunktion möglichst weitestgehend verwirklicht würden. Deshalb sei der Zahlbetrag so anzupassen, dass der Abstand zum Durchschnittsrentner annähernd erhalten bleibe und in etwa ein Ausgleich der Steigerung der Lebenshaltungskosten im Beitrittsgebiet erfolge. Somit komme keine vollständige Anpassung nach den §§ 255, 255b SGB VI (Anpassung Ost) in Betracht, wie dies die Klägerin begehre, aber auch nicht nur eine Anpassung nach den §§ 63 Abs 7, 68 SGB VI (Anpassung West), wie es das BSG im Urteil vom 3. August 1999 für geboten angesehen habe. Vielmehr sei ein Teil des Zahlbetrages bis zum Wert einer Standardrente, wie sie im Beitrittsgebiet für Dezember 1991 mit 889,00 DM bestanden habe, entsprechend den §§ 255a, 255b SGB VI anzupassen, während der darüber hinausgehende Teil des Zahlbetrages nach den §§ 63 Abs 7, 68 SGB VI zu dynamisieren sei. Bei Hinterbliebenenrenten, also im Fall der Witwenrente der Klägerin, reduziere sich der Wert der Standardrente auf 533,40 DM (Faktor 0,6).
Klägerin und Beklagte haben jeweils mit Einverständnis der Gegenseite die vom SG zugelassene (Sprung-)Revision eingelegt.
Die Klägerin rügt, die Erwägungen des SG stünden einem Gesetzgeber, nicht aber einem Gericht zu. Das Gesetz regele die Dynamisierungen im Beitrittsgebiet und im alten Bundesgebiet jeweils nach anderen Maßstäben. Es gebe nur ein Entweder-Oder, nicht daneben ein Drittes. Die im Urteil des BVerfG vom 28. April 1999 (aaO) beschriebene verfassungskonforme Auslegung der Zahlbetragsgarantie des Einigungsvertrages (EinigVtr/EV) gebiete eine dauerhafte Ausgleichs- und Schutzfunktion dieser Garantie als Garantie des Realwertes und ferner ein dadurch gegebenes Abstandsgebot, nämlich in einer Art 3 Abs 1 des Grundgesetzes (GG) entsprechenden Weise die Abstände zu erhalten, die zwischen dem Versorgungsniveau Zusatz- und Sonderversorgter und demjenigen der übrigen Rentner in der DDR bestanden habe. Die Zahlbeträge zum 1. Januar 1991, erhöht um 6,84 vH, seien deshalb im Wege einer einheitlichen Dynamisierung nach den §§ 254c, 255a, 255b SGB VI anzupassen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des SG Berlin vom 9. April 2001 insoweit aufzuheben, als es die Klage abgewiesen habe, und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, den besitzgeschützten Zahlbetrag der großen Witwenrente der Klägerin zum 31. Dezember 1991 um 6,84 vH zu erhöhen und diesen Monatsbetrag der Rente (1.625,04 DM) ab 1. Januar 1992 nach den §§ 254c, 255a, 255b SGB VI zu dynamisieren.
Die Beklagte beantragt,
- die Revision der Klägerin zurückzuweisen und
- das Teilurteil des SG abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Sie trägt vor, dass es angesichts des beschränkten Streitgegenstands nicht der Änderung der Bescheide bedurft hätte, die vor dem am 14. Februar 2000 ergangenen Bescheid erlassen worden seien. Denn erstmals in diesem Bescheid habe die Beklagte die Dynamisierung des geschützten Zahlbetrages verfügt. Diese Anpassung habe sie entsprechend den vom BSG im Urteil vom 3. August 1999 entwickelten Grundsätzen vorgenommen, die im Übrigen Grundlage der inzwischen in Kraft getretenen Neuregelung des § 307b Abs 5 SGB VI idF des Zweiten Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungs-Änderungsgesetzes (2. AAÜG-ÄndG) geworden sei. Der vom SG favorisierte Ansatz stelle zwar ein interessantes Rechenprogramm dar, das jedoch in keiner Weise nach der vorgefundenen normativen Situation geboten erscheine, ihr im Gegenteil sogar widerspreche.
Die Klägerin beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Sie macht geltend, dass die Beklagte sich zu Unrecht auf die Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 3. August 1999 gestützt habe, da diese nicht hinreichend die vom BVerfG vorgegebenen Auslegungskriterien berücksichtige.
Während des Revisionsverfahrens hat die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) im Bescheid vom 11. Juni 2002 nach Maßgabe des § 307b nF SGB VI die für die sog Rentenhöhe erheblichen Werte festgestellt, den maßgeblichen Geldwert sowie den Nachzahlungsanspruch neu festgestellt und die “Dynamisierung” mit dem aktuellen Rentenwert vorgenommen.
Entscheidungsgründe
II
Die zulässigen Revisionen der Klägerin und der Beklagten sind im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils des SG und Zurückverweisung des Rechtsstreits an dieses Gericht begründet.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Festsetzung des monatlichen Wertes des Rechts auf eine so genannte große Witwenrente, das der Klägerin ab 1. Januar 1992 nach den Vorschriften des SGB VI zuerkannt worden ist. Einen höheren Wert der monatlichen Rente hatte die Klägerin der Sache nach bereits vor dem SG begehrt, und zwar unter Zugrundelegung einer für sie günstigeren Dynamisierung nach den §§ 254c, 255a und 255b SGB VI (so genannte “Ost-Dynamisierung”) des besitzgeschützten Zahlbetrages. Die Bezugnahme auf diesen Zahlbetrag erfolgte offenkundig nur, weil er nach den Darlegungen im angefochtenen Bescheid den nach dem SGB VI festzusetzenden Rentenwert (Monatsbetrag der Rente) ab 1. Januar 1992 übersteigt. Dieses Begehren ist dahin zu interpretieren (§ 123 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫), dass die Klägerin eine neue Rentenhöchstwertfestsetzung unter Zugrundelegung des für sie günstigsten Wertes (besitzgeschützter Zahlbetrag oder SGB VI-Rentenwert) und dessen Dynamisierung nach einem aktuellen Rentenwert Ost begehrt.
Die Entscheidung des SG verletzt Bundesrecht. Zum einen hat das SG unter Nichtbeachtung des § 96 SGG alle den Zeitraum ab 1. Januar 1992 betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten aufgehoben, obwohl im Bescheid vom 14. Februar 2000 eine Neufeststellung des Rentenwertes und des Nachzahlungsanspruchs für alle Bezugszeiten ab 1. Januar 1992 erfolgte und alle vorangegangenen Verwaltungsakte ersetzt wurden. Zum anderen bilden die Feststellungen des SG keine ausreichende Grundlage für eine Entscheidung des Revisionsgerichts über den Wert der der Klägerin ab 1. Januar 1992 zustehenden Witwenrente.
Nach § 307b Abs 5 SGB VI idF des 2. AAÜG-ÄndG vom 27. Juli 2001 (BGBl I 1939), das am 2. August 2001 verkündet worden ist, ist der besitzgeschützte Zahlbetrag zum 1. Juli eines jeden Jahres mit dem aktuellen Rentenwert anzupassen. Nach Abs 6 aaO ist der weiterzuzahlende Betrag (Abs 4 aaO) oder der besitzgeschützte Zahlbetrag nur solange zu zahlen, bis der Monatsbetrag die Rente nach Abs 1 Satz 3 aaO erreicht. Nach § 307b Abs 1 Satz 1 bis 3 SGB VI nF ist bei Bestandsrenten aus überführten Renten des Beitrittsgebietes ab 1. Januar 1992 entweder der Monatsbetrag der Rente nach den Vorschriften des SGB VI oder der Monatsbetrag der nach Abs 3 aaO zu ermittelnden Vergleichsrente, nämlich der höhere Betrag, zu leisten. Das Urteil des SG ist mit diesem Gesetz nicht vereinbar. Die tatsächlichen Feststellungen des SG erlauben keine Entscheidung über den maßgeblichen Monatsbetrag der Rente.
Das Revisionsgericht muss neues Bundesrecht auch dann anwenden, wenn die Vorinstanz es noch nicht berücksichtigen konnte. Voraussetzung ist, dass das neue Bundesrecht gültig ist. Zweifel an der Gültigkeit der genannten Bestimmungen des § 307b SGB VI nF bestehen nicht. Der Deutsche Bundestag hat darin den Inhalt des Rechts auf eine SGB VI-Rente für Rentner, die am 31. Dezember 1991 ein Recht auf eine Rente aus der Sozialpflichtversicherung des Beitrittsgebiets hatten, in welche zu diesem Tage ein Recht auf Zusatz- oder Sonderversorgungsrente überführt worden war, sowie die Bedeutung des weiterzuzahlenden Betrages für das Renteneigentum und ferner auch den grundrechtlichen Gehalt durch den EinigVtr gewährleisteten Eigentums am besitzgeschützten Zahlbetrag konkretisiert. Diese Regelungen sind mit den vom BVerfG genannten Kriterien des Gewährleistungsgehalts der “Zahlbetragsgarantie” und dem Verbot der Schlechterstellung gegenüber den anderen Bestandsrentnern des Beitrittsgebiets und auch mit dem “Dynamisierungsversprechen” des Art 30 Abs 5 Satz 1 EinigVtr vereinbar; sie stimmen im Übrigen im Wesentlichen mit der ergänzenden verfassungskonformen Auslegung des bisherigen Rechts durch das BSG überein (vgl näher zum Rechtsinhalt des § 307b SGB VI nF Senatsurteil vom 30. Juli 2002 – B 4 RA 24/01 R, zur Veröffentlichung vorgesehen).
Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 307b SGB VI nF liegen vor. Die Klägerin hatte am 31. Dezember 1991 einen anerkannten “Anspruch” auf eine durch § 4 Abs 1 Nr 3 und Abs 3 Nr 3 AAÜG zu diesem Tage überführte Hinterbliebenenrente aus der Sozialpflichtversicherung des Beitrittsgebiets, sodass ihr ab dem folgenden Tag kraft der Überleitung des SGB VI auf das Beitrittsgebiet ein Recht auf eine SGB VI-Witwenrente zustand, deren monatlicher Wert sich aus § 307b SGB VI nF ergibt; hiervon hängt ferner auch die Höhe eines denkbaren Nachzahlungsanspruchs für Bezugszeiten ab 1. Juli 1990 ab. Bei der Entscheidung über den monatlichen Wert des Rechts auf SGB VI-Witwenrente kommt es auf den im jeweiligen Bezugsmonat höchsten der folgenden vier Geldwerte, die jeweils eigenständig durch Verwaltungsakt festzusetzen sind, wie folgt an:
- Grundsätzlich maßgeblich ist der “Monatsbetrag” (§§ 64, 254b SGB VI) des Stammrechts auf Rente nach den Regeln des SGB VI über den Monatsbetrag der Rente auf der Grundlage der übergangsrechtlichen Sonderbewertungsvorschriften “Ost”. Hierbei handelt es sich um die Höhe des Rechts auf (echte) Versicherungsleistung, die der Versicherte sich durch (bundesgesetzlich gleichgestellte) Vorleistungen erworben hat. Dieser Monatsbetrag beruht auf dem “aktuellen Rentenwert Ost” (“Ost-Anpassung”).
- Sodann kann es (nur bei “Bestandsrentnern”) auf die Höhe der “Vergleichsrente” ankommen, die auf einer besonderen Rangstellenbewertung “Ost” durch § 307b Abs 1 Satz 2 iVm Abs 3 SGB VI nF und auf den sonstigen Sonderbewertungsvorschriften “Ost” beruht. Diese “Vergleichsrente” verhindert, dass einzelne früher zusatzversorgte Bestandsrentner, bei denen keine besondere Beitragsbemessungsgrenze nach § 6 Abs 2 – 4, 7 AAÜG eingreift, bei der Überleitung des SGB VI auf das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets ab 1. Januar 1992 schlechter gestellt werden als die Bestandsrentner, die früher keine Zusatz- oder Sonderversorgung hatten. Auch die Höhe dieser “Vergleichsrente” beruht auf dem “aktuellen Rentenwert Ost” (“Ost-Anpassung”).
Der höhere dieser beiden Geldwerte ist ab 1. Januar 1992 der maßgebliche (Ausgangs-)Geldwert des Stammrechts auf Rente auf der Grundlage des rentenversicherungsrechtlichen Bewertungsrechts des SGB VI. Daher ist die höhere der beiden Renten zu leisten (§ 307b Abs 1 Satz 3 SGB VI). Dieser Geldwert folgt aus originär-bundesrechtlichem Rentenversicherungsrecht, beruht also auf der individuell im Generationenvertrag “Ost” erbrachten Vorleistung, die durch bundesgesetzliche Gleichstellung einen individuellen Rangstellenwert erhalten hat; dieser Geldwert “Ost” ist in die Beziehung der Rentner “Ost” zu den aktuell beitragsbelasteten Versicherten (“Ost”) eingestellt worden, die im “aktuellen Rentenwert Ost” rechtstechnisch ausgeprägt ist. Deshalb unterliegt auch dieser sich aus den übergangsrechtlichen Bestimmungen des 5. Kapitels des SGB VI herleitende besondere Geldwert des Stammrechts auf SGB VI-Rente den Änderungsregeln für den “aktuellen Rentenwert Ost” (“Ost-Anpassung”).
Er ist rechtsgrundsätzlich und auf Dauer für die Zahlungsansprüche der Rechtsinhaber gegen die BfA als Rentenversicherungsträger maßgeblich. Er tritt nur zurück, wenn und solange entweder der “weiterzuzahlende Betrag” (§ 307b Abs 4 Satz 1 Regelung 1 SGB VI – dazu sogleich unter d) oder der “besitzgeschützte Zahlbetrag” (§ 307b Abs 4 Satz 1 Regelung 2 SGB VI – dazu sogleich unter e) nicht höher ist (§ 307b Abs 6 Satz 1 SGB VI). Die für die Beurteilung dieser Frage maßgeblichen vier Geldwerte stehen materiell-rechtlich bereits im Zeitpunkt der Entstehung des ersten monatlichen Einzelanspruchs aus dem Stammrecht auf SGB VI-Rente fest und sind deshalb auch zugleich mit ihm festzustellen, sodass es ggf später einer Aufhebung oder Änderung der bisherigen Rentenwertfeststellungen nicht bedarf (§ 307b Abs 6 Satz 2 SGB VI).
Erstmals mit dem Renten-Überleitungsgesetz (RÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl I 1606), das zum 1. August 1991 in Kraft getreten ist, hat der Bundesgesetzgeber für (damals) zusatz- oder sonderversorgungsberechtigte Bestandsrentner des Beitrittsgebiets im Übergangsrecht des 5. Kapitels SGB VI, nämlich in § 307b Abs 3 Satz 2 SGB VI aF, für rentennahe Inhaber von Anwartschaftsrechten auf Versorgung im Beitrittsgebiet in Art 3 RÜG durch § 4 Abs 4 Satz 1 AAÜG aF, den – für Anwartschaftsrechtsinhaber fiktiven – “weiterzuzahlenden Betrag” geschaffen. Es handelt sich hierbei in der verfassungskonformen Ausgestaltung durch das 2. AAÜG-ÄndG um den um 6,84 vH erhöhten Monatsbetrag der am 31. Dezember 1991 überführten Leistung einschließlich einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung, also um den monatlichen Geldwert des Rechts auf Rente aus der Sozialpflichtversicherung des Beitrittsgebiets, den der Bestandsrentner nach der Überführung des Versorgungsrechts in das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets am 31. Dezember 1991 hatte, zuzüglich des einmaligen Zuschusses zur Krankenversicherung der Rentner in Höhe von 6,84 vH dieses Betrages.
Der durch die Überführung des Versorgungsrechts zum 31. Dezember 1991 rechtstechnisch für einen Tag gegebene, ausschließlich dem Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets zugeordnete Wert sollte den Berechtigten bei der am nächsten Tag erfolgenden Überleitung des SGB VI auf das Beitrittsgebiet real erhalten bleiben. Damit sollten diejenigen bislang Zusatz- oder Sonderversorgungsberechtigten geschützt werden, die früher niedrige Versorgungsansprüche (oder Versorgungsanwartschaften) hatten und nach dem SGB VI eine noch niedrigere Rente bezogen. Ihnen wurden die Vorteile vor allem aus der 2. Rentenanpassungsverordnung vom 19. Juni 1991 erhalten; ferner wurde durch die Erhöhung um 6,84 vH der Realwert des Betrages vom 31. Dezember 1991 durch eine einmalige Entlastung bei den Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner dauerhaft gesichert. Gemäß dieser neuen beitrittsgebietsrechtlichen Zielsetzung des partiell-bundesrechtlichen “weiterzuzahlenden Betrages” ist dieser statisch und kann maßgeblich nur sein, solange der Wert des Rechts auf SGB VI-Rente, welcher der sog Ost-Anpassung unterliegt (oben unter c), niedriger ist (§ 307b Abs 6 Satz 1 SGB VI nF; § 4 Abs 4 Satz 1 AAÜG nF).
Der vierte Geldwert, der bei Entstehung des Vollrechts auf SGB VI-Rente ebenfalls festzustellen ist und der den nach dem Rentenversicherungsrecht des SGB VI maßgeblichen Monatsbetrag der Rente (oben unter c) und auch den “weiterzuzahlenden Betrag” (oben unter d) verdrängt, solange er höher ist, ist der durch den EinigVtr in der Form des Einigungsvertragsgesetzes “besitzgeschützte Zahlbetrag” (§ 307b Abs 4 Satz 1 Regelung 2, Abs 5 und 6 SGB VI nF). Es handelt sich um den – im Einklang mit dem sonstigen Versorgungsrecht des EinigVtr zu bestimmenden – Geldwert, der durch die sog Zahlbetragsgarantie in EinigVtr Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr 9 (EV Nr 9) Buchst b Satz 4 (für rentennahe Anwartschaftsrechtsinhaber auf Versorgung: in Satz 5) im Sinne eines statischen Mindestbetrags als Schranke einer Verordnungsermächtigung festgelegt war. Denn der EinigVtr hat in EV Nr 9 Buchst a bis f der Bundesregierung die Ermächtigung erteilt, durch Rechtsverordnung das Nähere der Überführung der Versorgungsansprüche und -anwartschaften in das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets zum 31. Dezember 1991 zu bestimmen. Auf Grund der “Zahlbetragsgarantie” durfte der Verordnungsgeber den – vertragskonform bestimmten – Mindestbetrag sogar dann nicht unterschreiten, wenn dies auf Grund des Überprüfungsauftrags in EinigVtr aaO Nr 9 Buchst b Satz 3, nämlich ungerechtfertigte Leistungen abzuschaffen, überhöhte Leistungen abzubauen und ungerechtfertigte Besserstellungen zu beseitigen, der Sache nach geboten gewesen wäre. Der Einigungsvertragsgesetzgeber hat also durch diese Begrenzung der von ihm erteilten Verordnungsermächtigung (EinigVtr aaO Nr 9 Buchst f) damals den im Zeitpunkt der Wiedervereinigung hierdurch spiegelbildlich Begünstigten den Betrag in der Form eines Mindestbetrages garantiert, der sich für den 1. Juli 1990 nach den Vorschriften des im Beitrittsgebiet geltenden Rentenrechts und den maßgebenden leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems ergeben hätte (§ 307b Abs 4 Satz 1 Regelung 2 SGB VI nF), soweit er mit dem EinigVtr selbst vereinbar war (Art 9 Abs 2 EinigVtr iVm EV Nr 9 Buchst b Satz 3). Geschützt wurde also der – gemessen am EinigVtr – rechtmäßige Gesamtanspruch, der für Juli 1990 nach dem zu diesem Zeitpunkt von der DDR noch neu gestalteten Recht, soweit es mit dem EinigVtr vereinbar und deshalb am 3. Oktober 1990 zu Bundesrecht geworden war, aus der Sozialpflichtversicherung und dem jeweiligen Versorgungssystem des Beitrittsgebiets zu erfüllen gewesen wäre.
Der “besitzgeschützte Zahlbetrag” sollte als Verordnungsschranke (nach weiterer Maßgabe von Art 30 Abs 5 Satz 1 EinigVtr) den Begünstigten den realen Geldwert des im Juli 1990 erstmalig gegebenen “DM-Gesamtzahlbetrages” und damit auch im Zeitpunkt der (künftigen) Überleitung des SGB VI auf das Beitrittsgebiet den Abstand zur Gruppe der Beitrittsgebietsrentner erhalten, die nur in der Sozialpflichtversicherung und in der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung des Beitrittsgebiets versichert waren. Er schützt alle früher Zusatz- oder Sonderversorgungsberechtigten, die nach Maßgabe des EinigVtr für Juli 1990 einen Gesamtanspruch hatten (bei Anwartschaftsrechtsinhabern: gehabt hätten), dessen Wert (am 1. Januar 1992) höher war als der Monatsbetrag des Rechts auf SGB VI-Rente (dazu oben unter c), der ihnen erstmals ab Beginn der Überleitung des SGB VI auf das Beitrittsgebiet (ab 1. Januar 1992; bei Anwartschaftsrechtsinhabern: ab Entstehung des Vollrechts) zustand. Er beruht weder auf einer rentenversicherungsrechtlich erheblichen Vorleistung noch auf dem das Leistungsvermögen der aktiven beitragspflichtig Rentenversicherten wiedergebenden “aktuellen Rentenwert Ost”. Mit der Überleitungszusage des Art 30 Abs 5 Satz 1 EinigVtr, welche ein konkretes “Dynamisierungsversprechen” enthielt, das die gesamte am 31. Dezember 1991 “überführte Leistung” betraf, hatte der EinigVtr (jedenfalls in verfassungskonformer Auslegung) dem “besitzgeschützten Zahlbetrag” bereits im Jahre 1990 und damit lange vor der damals erst beabsichtigten “SGB VI-Rentenangleichung” durch Schaffung des übergangsrechtlichen “aktuellen Rentenwerts Ost” im 5. Kapitel des SGB VI, die erst durch das RÜG 1991 erfolgte, die og konkrete begrenzte Schutzfunktion zugewiesen; der Einigungsvertragsgesetzgeber konnte sich hinsichtlich der “Dynamisierung” des “garantierten Zahlbetrages” nur an den Anpassungsregeln orientieren, die das damals bereits beschlossene SGB VI enthielt, nicht aber an den erst später gesetzten Angleichungsregeln, die das RÜG 1991 im 5. Kapitel des SGB VI eingefügt hat. Daher ist der damals “garantierte Zahlbetrag” entsprechend den Regeln anzupassen, die für die “Dynamisierung” der höchstmöglichen SGB VI-Rente maßgeblich sind (§ 307b Abs 5 SGB VI nF; § 4 Abs 4 Satz 3 bis 5 AAÜG nF; dazu näher unten), nicht aber entsprechend den späteren übergangsrechtlichen Regeln für die Angleichung der SGB VI-Renten “Ost” an die SGB VI-Renten “West”.
Der seit dem 1. Januar 1992 dynamisierbare “besitzgeschützte Zahlbetrag” ist seither für alle Bezugszeiten (Kalendermonate) ab Januar 1992 an Stelle des “weiterzuzahlenden Betrages” (oben unter d) oder des SGB VI-Geldwertes (oben unter c) als maßgeblicher Wert des Stammrechts auf SGB VI-Rente festzusetzen, wenn und solange er höher ist.
Gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 307b SGB VI (und § 4 Abs 4 AAÜG jeweils) idF des 2. AAÜG-ÄndG und der danach vorzunehmenden Dynamisierung entsprechend den Anpassungsvorschriften für den aktuellen Rentenwert (§§ 63 Abs 7, 68 SGB VI) bestehen keine Bedenken. Die Vorschriften sind gültiges Recht. Sie sind auf Grund der Vorgaben des BVerfG in der Entscheidung vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1 = SozR 3-8570 § 10 Nr 3) und der verfassungskonformen Auslegung durch den Senat im Urteil vom 3. August 1999 (BSGE 84, 180 = SozR 3-2600 § 307b Nr 8) normiert worden (vgl BT-Drucks 14/5640, S 13/14). Danach ist der durch den EinigVtr besitzgeschützte Zahlbetrag, dh der – gemessen am (widerspruchsfrei auszulegenden) EinigVtr – rechtmäßige Gesamtanspruch auf Sozialversicherungs- und Zusatzversorgungsrente zum 1. Juli 1990, ab 1. Januar 1992 entsprechend den Vorschriften über die Anpassung des aktuellen Rentenwertes zu dynamisieren. Gegen diese verfassungskonforme Umsetzung der Vorgaben bestehen sowohl formell- als auch materiell-rechtlich keine Bedenken. Die Gesetzgebung ist im Übrigen allein an die verfassungsmäßige Ordnung und an die Grundrechte gebunden (Art 20 Abs 3 und Art 1 Abs 3 GG). Der parlamentarische Gesetzgeber entscheidet eigenverantwortlich darüber, auf welchen Sachverhalt er abstellen will und wie ein verfassungsrechtlich vorgegebener Regelungsrahmen ausgefüllt werden soll. Die Entscheidungen des BVerfG vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1 ff; 59 ff; 104 ff; 138 ff), die als in sich widerspruchsfrei zu verstehen sind, lassen dem Deutschen Bundestag einen Gestaltungsspielraum, welchen das “Fachgericht” bei einer verfassungskonformen Auslegung, die stets Auslegung gesetzten Rechts bleiben muss, nicht hat.
Die in § 307b Abs 5 SGB VI getroffene Regelung über die Dynamisierung des durch den EV bestandsgeschützten Zahlbetrags verstößt insbesondere nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art 14 Abs 1 GG. Denn sie gewährleistet den Erhalt der geschützten Rechtsposition. Sie greift in diese nicht einmal ein.
Der Gesetzgeber hat in Wahrnehmung seiner Aufgabe nach Art 14 Abs 1 Satz 2 GG, der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die Zahlbetragsgarantie in EV Nr 9 Buchst b Satz 4 und 5 für Bestandsrentner und rentennahe Jahrgänge des Beitrittsgebiets unter Eigentumsschutz gestellt (BVerfGE 100, 1, 51 = SozR 3-8570 § 10 Nr 3). Ihr kommt, wie das BVerfG ausgeführt hat, eine zentrale Schutzfunktion zu; sie gleicht Nachteile aus, die sich aus der so genannten Systementscheidung ergeben, der Überleitung von Ansprüchen und Anwartschaften aus der Sozialversicherung und aus den zuvor zum 31. Dezember 1991 in das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebietes überführten Versorgungssystemen in eine SGB VI-Rente (BVerfGE 100, 1, 51 = SozR 3-8570 § 10 Nr 3); der besitzgeschützte Zahlbetrag soll eine unverhältnismäßige Verminderung der Alterssicherung verhindern, die wertmäßigen durch die Überführung verursachten Einbußen der Betroffenen ausgleichen und darüber hinaus gewährleisten, dass er sich nicht inflationsbedingt fortlaufend verringert. Dieser in EV Nr 9 Buchst b Satz 4 und 5 als statischer Betrag ausgestaltete, jedoch wegen der Überleitungszusage in EV Nr 9 Buchst b Satz 1 iVm Art 30 Abs 5 Satz 1 EV ab 1. Januar 1992 dynamisierbare eigentumsgeschützte Zahlbetrag wird aus staatlichen Haushaltsmitteln, also im Gegensatz zu den Leistungen aus der Sozialversicherung (vgl Art 20, 25 des Staatsvertrags vom 18. Mai 1990 ≪BGBl II S 537≫, EV Anlage I Abschnitt II Nr 1, zu §§ 5 und 6) nicht durch Beiträge finanziert, beruht auf keiner Vorleistung für die Rentenversicherung und ist somit keine “echte” Versicherungsleistung (vgl EV Nr 9 Buchst d, § 15 AAÜG). Er ist im SGB VI, in § 307b SGB VI, entsprechend dem og Anliegen, für Bestandsrentner die Systementscheidung sozialverträglich zu gestalten, fortgeführt und konkretisiert worden.
Die fortgeschriebene Inhaltsbestimmung enthält auch einen ausgewogenen Ausgleich zwischen den Belangen der Allgemeinheit und den Individualinteressen. Denn sie berücksichtigt einerseits die Interessen der Bestandsrentner des Beitrittsgebietes, die nicht mehr in der Lage waren, selbst noch Vorsorge für ihre Altersversorgung zu treffen; andererseits wird berücksichtigt, dass es sich bei dem Zahlbetrag um eine nicht auf Beiträgen beruhende Rechtsposition handelt, sondern um eine steuerfinanzierte Leistung (s oben § 15 AAÜG). Infolgedessen ist auch mit Rücksicht auf die insoweit in Anspruch genommenen Steuerzahler in der gesamten Bundesrepublik, die (typischerweise) zusätzlich durch ihre Beiträge zur Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung beitragen, eine Anpassung – entsprechend den für diese Personen geltenden Vorschriften – an die Lohn- und Einkommensverhältnisse im gesamten Bundesgebiet angemessen.
Der über den Wert der jeweiligen SGB VI-Rente liegende Teil des “besitzgeschützten Zahlbetrages” beruht auf nicht versicherten und deshalb vom Schutz der Rentenversicherung schlechthin nicht erfassten Entgelten; insoweit, dh der Höhe nach, handelt es sich also um ein eigenständiges Recht, das sich nicht aus der Systematik der gesetzlichen Rentenversicherung herleiten lässt, ihr vielmehr fremd ist, auf keinen Tatbestand in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgeführt werden kann und insbesondere nicht auf dem “aktuellen Rentenwert Ost” beruht. Eine Anwendung der rentenversicherungsrechtlichen, übergangsrechtlichen Anpassungsvorschriften “Ost” entsprechend der auf versicherten Entgelten und auf dem “aktuellen Rentenwert Ost” fußenden SGB VI-Rente ist daher weder vom EinigVtr, der diese Sonderregelungen noch nicht kannte, vorgeschrieben noch verfassungsrechtlich geboten.
Im Gegenteil wäre dies mit EV Nr 9 Buchst b Satz 4 und 5 unvereinbar. Würde nämlich in jedem Einzelfall der zahlbetragsgeschützte Wert entsprechend den allgemeinen Veränderungen des Nettodurchschnittseinkommens der Arbeitnehmer des Beitrittsgebietes angehoben werden, würde er entsprechend dynamisch über dem jeweils individuell durch Vorleistung erlangten Wert der SGB VI-Rente liegen, der selbst uneingeschränkt an die Lohn- und Einkommensentwicklung des Beitrittsgebiets und demgemäß nach den besonderen und höheren Anpassungsfaktoren “Ost” angepasst wird. Der wertmäßige Abstand zwischen diesen Beträgen würde sich – entgegen dem EinigVtr – mithin nicht verringern, sondern vergrößern. Dies hätte zur Folge, dass aus der aus Gründen des Vertrauensschutzes geschaffenen Zahlbetragsgarantie, welche die Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus den Versorgungssystemen in die Rentenversicherung des Beitrittsgebiets – zum 31. Dezember 1991 – (lediglich) sozialverträglich gestalten sollte, auf Dauer eine aus dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung nicht begründbare, expansiv ansteigende Zusatzrente neben der SGB VI-Rente geschaffen würde, welche der EV gerade nicht bewilligt, sondern abgeschafft hat. Allen früher Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigten, deren “besitzgeschützter Zahlbetrag” am 1. Januar 1992 (bei rentennahen Anwartschaftsberechtigten: bei Entstehung des Vollrechts) höher war als die durch Vorleistung erlangte SGB VI-Rente, würde kraft Richterrechts dauerhaft eine eigenständig und in demselben Rhythmus dynamisierbare Versorgungsrente zuzüglich zur SGB VI-Rente zuerkannt, deren Grundlage gerade nicht die während des gesamten Erwerbslebens kalenderjährlich erbrachten Leistungen im Generationenvertrag “Ost”, sondern in der Regel nur ein bestimmter Vomhundertsatz des in den letzten Jahren vor Versorgungsbeginn erzielten Verdienstes wäre (vgl hierzu Rombach, Umsetzung der Vorgaben des BVerfG, SGb 2001, 474, 478 f; Mutz, Aufstieg und Fall eines Konzepts, Die Angestellten Versicherung 1999, 509, 516). Genau dies wollte der EinigVtr durch Überführung der Versorgung in die Rentenversicherung und durch die Überleitung des SGB VI grundsätzlich abschaffen. Nur ausnahmsweise (“Zahlbetragsgarantie”) sollten Beträge über der höchstmöglichen SGB VI-Rente gezahlt werden dürfen. Für diese Ausnahmen sah Art 30 Abs 5 EinigVtr gerade nicht vor, dass besondere “Anpassungsregeln Ost” geschaffen werden sollten. Fraglich wäre dann auch, ob solche außerordentlichen Vergünstigungen – im Vergleich mit allen anderen Rentnern im Bundesgebiet – den anderen früher in der DDR versorgungsberechtigt gewesenen Rentnern verfassungsgemäß vorenthalten bleiben dürften. In jedem Falle wäre die Überführungsschranke ”Zahlbetragsgarantie”, ein Mindestbetrag, vertragswidrig zu einer Grundlage für ein bundesrechtlich neues Zusatzversorgungssystem permutiert.
Die objektive Schutzfunktion der Eigentumsgarantie für den bestandsgeschützten Zahlbetrag erfordert eine solche Versorgungsrente zuzüglich zur SGB VI-Rente nicht. Durch die Art 30 Abs 5 EV genügende Normierung der Zahlbetragsgarantie im AAÜG, die der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus den Versorgungssystemen in die gesetzliche Rentenversicherung des Beitrittsgebiets zum 31. Dezember 1991 diente, ist der Zahlbetrag ein – wenn auch rechtlich “wesensfremder” – Bestandteil des durch die Überleitung des SGB VI am 1. Januar 1992 entstandenen einheitlichen Systems und der in diesem Rahmen zu schützenden Rechtspositionen geworden. Der Zahlbetrag unterliegt somit den im Bundesrecht geltenden allgemeinen Regeln; der Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts ist auch bei derartigen Rechtspositionen jedoch – lediglich – auf wertmäßigen (wirtschaftlichen) Erhalt, auf die Erhaltung der Substanz (vgl BVerfG NJW 1998, 3264 f) ausgerichtet, nicht jedoch beinhaltet er ein Grundrecht gegen den Staat auf stetige Wertsteigerung. Infolgedessen erstreckt sich der (wert- und existenzsichernde) Eigentumsschutz derartiger Positionen grundsätzlich nur auf einen Ausgleich der inflationsbedingten Minderung des Wertes; in diesen Schutzbereich darf nur aus schwerwiegenden bereichsspezifischen Gründen eingegriffen werden (vgl hierzu zuletzt Urteil des Senats vom 30. Juli 2002 – B 4 RA 120/00 R, zur Veröffentlichung vorgesehen).
Wegen seiner vertraglich festgelegten Vertrauensschutzfunktion ist aber auch dieser rentenversicherungsfremde “Zahlbetrag” an die Lohn- und Einkommensentwicklung im gesamten Bundesgebiet anzupassen. Erst hierdurch wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt, der Ausgleichsfunktion und dem Abstandsgebot genügt (vgl BVerfGE 100, 1, 41 ff = SozR 3-8570 § 10 Nr 3). Denn der relative Wert der Position zum Zeitpunkt der Überführung in die gesetzliche Rentenversicherung des Beitrittsgebiets (zum 31. Dezember 1991) bleibt gemessen an der Kaufkraft in der gesamten Bundesrepublik erhalten; auch bleibt bei Teilnahme der früher höherverdienenden Zusatzversorgungsberechtigten an der Entwicklung der Nettoeinkommen der aktiven Arbeitnehmer in der gesamten Bundesrepublik der Abstand zwischen denjenigen mit einem besitzgeschützten Zahlbetrag und denjenigen mit der höchstmöglichen SGB VI-Rente und damit die relative Position des Berechtigten innerhalb der Rentnergeneration gewahrt. Die entsprechende Anwendung der allgemeinen Dynamisierungsvorschriften auf den bestandsgeschützten Wert sichert mithin die Aufrechterhaltung des an die berufliche Stellung und an die bisherige Lebensleistung anknüpfenden Lebensstandards der Betroffenen.
Der bestandsgeschützte Zahlbetrag gibt jedoch dem Einzelnen kein Recht darauf, die Gesamtleistung (oder der Zusatzbetrag) müsse stets denselben absoluten oder sogar einen sich vergrößernden Abstand gerade von der individuell eigenen SGB VI-Rente haben oder sogar im selben Prozentsatz erhöht werden. Das Abstandsgebot bezieht sich vielmehr auf das Verhältnis zur Gruppe der Rentner, die früher im Beitrittsgebiet nur Ansprüche aus der Sozialpflichtversicherung und aus der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung hatten und die je nach ihrer Vorleistung jetzt unterschiedlich hohe SGB VI-Renten beziehen. Ein Gebot, von der Vorleistung abzusehen, enthält es nicht. Die allgemeine Rentenanpassung verhindert ein Absinken des “besitzgeschützten Zahlbetrages” auf das Niveau der Renten dieser Vergleichsgruppe gerade auch dann, wenn der früher Versorgungsberechtigte auf Grund seiner Vorleistung die höchstmögliche SGB VI-Rente erhält, die stets nur auf den allgemeinen Vorschriften (“West”) des 1. Kapitels SGB VI, nicht aber auf dem Übergangsrecht “Ost” des 5. Kapitels des SGB VI beruhen kann. Das Abstandsgebot bezieht sich aber gerade nicht auf die früheren “West-Rentner” und auf die heutigen Beitrags- und Steuerzahler, die nur die höchstmögliche SGB VI-Rente erlangen können. Jedoch wird es auch insoweit strikt und auf Dauer gewahrt, ohne dass sich der Abstand zwischen einer denkbar höchstmöglichen SGB VI-Rente und einem am 1. Januar 1992 höheren besitzgeschützten Betrag jemals verringern kann.
- Die Regelung verstößt auch nicht gegen Art 3 Abs 1 GG (vgl hierzu jedoch Thiessen, Zahlbetragsgarantie und Rentendynamisierung, NJ 2000, S 456 ff). Der Gesetzgeber hat weder den ihm bei der Überführung der im Beitrittsgebiet erlangten zusätzlichen Versorgungsansprüche und -anwartschaften in das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets zum 31. Dezember 1991 im AAÜG noch den ihm bei der durch Art 30 Abs 5 Satz 1 EinigVtr vorgeschriebenen gesetzlichen Überleitung des bereits beschlossenen SGB VI unter entsprechender Ersetzung sämtlichen Beitrittsgebietsrechts ab 1. Januar 1992 zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten (vgl hierzu BVerfGE 100, 1, 37 f = SozR 3-8570 § 10 Nr 3). Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Gruppe von SGB VI-Rentnern ohne Zusatzversorgung im Beitrittsgebiet mit den (höherverdienenden) früheren Zusatzversorgungsberechtigten, denen die Zahlbetragsgarantie ab 1. Januar 1992 zugute kommt, liegt nicht vor. Um eine solche würde es sich nur handeln, wenn der inhaltsbestimmende Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten im Verhältnis zu anderen Normadressaten anders behandelt hätte, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen (BVerfGE 55, 72, 88; 84, 133, 157). Unabhängig von dem og Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegt ein hinreichender sachlicher Grund für die verschiedene Behandlung der og Personengruppen vor; denn die unterschiedlichen Anpassungsfaktoren kommen in den neuen Ländern für unterschiedliche Personengruppen und für verschiedenartige Rechte zur Anwendung. Zum einen erhalten alle Personen entsprechend ihrer Vorleistung und der dadurch erlangten Rangstelle die auf dem “aktuellen Rentenwert Ost” beruhende und deshalb mit dem Anpassungsfaktor “Ost” zu dynamisierende SGB VI-Rente. Zum anderen erhalten die SGB VI-Rentner, die für Juli 1990 beitrittsgebietsrechtlich einen Gesamtanspruch mit höherem Zahlbetrag hatten oder rechtmäßig gehabt hätten, diesen statt des SGB VI-Wertes als einen entsprechend den Vorschriften für den aktuellen Rentenwert zu dynamisierenden Zahlbetrag.
Der EinigVtr-Gesetzgeber hat die Vorgaben hierfür bereits festgelegt. Er hat die Zahlbetragsgarantie für die nach dem EinigVtr für Juli 1990 rechtmäßigen Gesamtansprüche (und Anwartschaften) als Schranke der Verordnungsermächtigung für die Bundesregierung geschaffen, die er ermächtigt hatte, das Nähere der Überführung der Versorgungsansprüche in das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets zum 31. Dezember 1991 zu bestimmen. Dabei hat er zugleich die Überleitung des von ihm bereits beschlossenen SGB VI auf das Beitrittsgebiet zugesagt. Weil dieses (fast) nur Rentenwerte kennt, die dynamisierbar sind, hat er – jedenfalls bei verfassungskonformer Auslegung – auch die Ersetzung der Rechte auf Renten aus der Rentenversicherung des Beitrittsgebietes ab Überleitung des SGB VI (ab 1. Januar 1992) durch Rechte hieraus mit dynamisierbaren Werten zugesagt. Ferner hatte er selbst angeordnet, die Ansprüche und Anwartschaften aus den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets zuvor, nämlich zum 31. Dezember 1991, in das allgemeine Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets (durch Rechtsverordnung) zu überführen. Mit Beginn des 31. Dezember 1991 gab es daher im Beitrittsgebiet keine eigenständigen Versorgungsansprüche oder Versorgungsanwartschaften (wegen Invalidität, Alters oder Todes) mehr (§§ 2, 4 AAÜG), sondern nur noch ein einheitliches, partiell-bundesrechtliches Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebietes. Daher erstreckte sich das “Dynamisierungsversprechen”, das durch Art 30 Abs 5 Satz 1 EinigVtr gegeben wurde, nämlich das bereits als Rentenreformgesetz 1992 vorliegende SGB VI auf das Beitrittsgebiet überzuleiten, auch auf den “besitzgeschützten Zahlbetrag”, der durch EV Nr 9 Buchst b Satz 4 und 5 mittels Verordnungsschranke als (wenn auch rechtlich “wesensfremder”) Teil des jetzt (am 31. Dezember 1991) einheitlichen Rentenversicherungsrechts des Beitrittsgebiets geschützt wurde.
Der EinigVtr-Gesetzgeber konnte damals als erster inhaltsbestimmender Gesetzgeber (dazu BVerfGE 29, 22, 33 ff; 53, 164, 172 ff; 71, 66, 80) für die konkrete inhaltbestimmende Zusage einer “Dynamisierung” des “Zahlbetrages” nur die im SGB VI bereits vorgesehenen Veränderungen des aktuellen Rentenwertes (§§ 68, 69 SGB VI) vor Augen haben. Eine andere Veränderung des “Zahlbetrages” als die entsprechend der SGB VI-Rente durch Anpassung des aktuellen Rentenwertes konnte er bei der notwendigen Abwägung der Kosten und Belastungen, die für die Funktionsnachfolger, für die Wirtschaft und für die Allgemeinheit durch diese Zusage nach der Wiedervereinigung entstehen würden, nicht berücksichtigen.
Daneben hat er in Art 30 Abs 5 Satz 3 EinigVtr als Zielsetzung für das Überleitungsgesetz (nicht für die vorgreifliche Überführung von Versorgungsberechtigungen in das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets) als “Soll-Vorschrift” nur für die weitere Gesetzgebung die Angleichung der SGB VI-Renten “Ost” an die SGB VI-Renten “West” vorgesehen. Mit der Angleichung der Löhne und Gehälter im Beitrittsgebiet (nach der Überleitung des SGB VI am 1. Januar 1992) an die Löhne und Gehälter in den übrigen (“alten”) Bundesländern sollten auch die durch die SGB VI-Überleitung erlangten SGB VI-Renten im Beitrittsgebiet an die SGB VI-Renten in den übrigen (“alten”) Ländern angeglichen werden, um den Gleichklang zwischen dem Lohn der aktiven Beitragsträger “Ost” und dem “Rentnerlohn Ost” zu wahren. In diesem Sinne sollte also eine Angleichung der SGB VI-Renten “Ost” an die SGB VI-Renten “West” bis zur höchstmöglichen SGB VI-Rente “West” eingeführt werden (aber nicht darüber hinaus). Dies ist für alle “Ost-Rentner” gesichert, auch für die früher Zusatz- oder Sonderversorgten.
Unter diesen – lediglich rechtsreflexiven – Begünstigungsgehalt dieser Selbstvorgabe des Gesetzgebers fallen folgende drei Gruppen von vornherein nicht: a) Die (große) Gruppe, die im Zeitpunkt der Überleitung am 1. Januar 1992 auf Grund der “Zahlbetragsgarantie” einen höheren, aber unterhalb der höchstmöglichen SGB VI-Rente liegenden Zahlbetrag als den Wert der (anzugleichenden) SGB VI-Rente (“Ost”) verlangen konnte; b) die Gruppe der früheren Inhaber einer Versorgungsanwartschaft, die vor dem 1. Juli 1995 ein Vollrecht auf (anzugleichende) SGB VI-Rente (“Ost”) erlangte und deren “besitzgeschützter Zahlbetrag” höher als die SGB VI-Rente war; c) die (kleine) Gruppe derjenigen, deren “besitzgeschützter Zahlbetrag” einen höheren Wert hatte, als er “in den übrigen ‘alten’ Ländern” auf Grund des SGB VI jemals erlangt werden kann, der also über der höchstmöglichen SGB VI-Rente (“West”) lag. Diese drei Gruppen durften damals auf Grund der Überleitungszusage des Art 30 Abs 5 Satz 1 EinigVtr auf eine Veränderung des “besitzgeschützten Zahlbetrages” nur entsprechend der damals allein bekannten Veränderung der höchstmöglichen SGB VI-Rente gemäß derjenigen des aktuellen Rentenwertes des 1. Kapitels des SGB VI vertrauen, nicht aber auf jene erst später und nur für die anfänglich notwendig niedrigen echten SGB VI-Renten (“Ost”) zu schaffenden Sonderbestimmungen, welche die Angleichungsvorgabe des Art 30 Abs 5 Satz 3 EinigVtr konkretisierten.
Im Zusammenhang mit der Dynamisierung spricht somit auch das BVerfG zutreffend nicht davon, dass ein “Unterbleiben der Ostdynamisierung”, sondern dass ein “Unterbleiben der Dynamisierung” der Beseitigung einer versorgungsrechtlichen Position gleichkomme. Auch aus Art 3 Abs 1 GG lässt sich somit nicht begründen, dass der EinigVtr eine sich im Verhältnis zum Rentenniveau in der gesamten Bundesrepublik nach bloß übergangsrechtlichen rentenversicherungsrechtlichen Anpassungsfaktoren (“Ost”) fortlaufend expansiv erhöhende Zusatzversorgungsrente neben der SGB VI-Rente verlangt.
- Das SG wird am Maßstab des gültigen neuen Rechts alle von der Beklagten im Bescheid vom 11. Juni 2002 erlassenen wertfeststellenden Verwaltungsakte und auch den jeweils maßgeblichen Rentenwert sowie den Nachzahlungsanspruch zu überprüfen haben (§ 171 Abs 2 SGG). Hierbei wird das SG auch über die Kosten des Revisionsverfahrens mit zu befinden haben.
Fundstellen