Leitsatz (amtlich)
Die nach dem Recht der DDR versicherungspflichtigen, aber beitragsfreien Studienzeiten sind zurückgelegte Beitragszeiten iS des FRG § 15 Abs 1 (Bestätigung von BSG 1971-12-10 11 RA 64/71 = SozR Nr 16 zu § 15 FRG).
Normenkette
FRG § 15 Abs. 1 Fassung: 1960-02-25, § 17 Abs. 1 Buchst. a Fassung: 1960-02-25; AVG § 27 Abs. 1 Buchst. a Fassung: 1960-02-25; RVO § 1250 Abs. 1 Buchst. a Fassung: 1960-02-25
Verfahrensgang
Hessisches LSG (Entscheidung vom 20.07.1976; Aktenzeichen 2 An 168/76) |
SG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 21.01.1976; Aktenzeichen S 17 An 794/74) |
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 20. Juli 1976 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/Main vom 21. Januar 1976 zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Studienzeit des Klägers in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vom 1. September 1952 bis 25. Juli 1953 und vom 1. September 1953 bis 27. November 1953 Beitragszeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 des Fremdrentengesetzes (FRG) ist.
Die Beklagte erteilte dem Kläger am 7. Dezember 1965 eine Bescheinigung für Zeiten, die nach Maßgabe des FRG in der Rentenversicherung der Angestellten anrechnungsfähig sind. Dabei wurden die streitigen Zeiten lediglich als Ausfallzeiten im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 4 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) mit der Begründung anerkannt, Stipendienempfänger seien in der DDR bis zum 28. Februar 1955 beitragsfrei versichert gewesen. Mit Schreiben vom 27. Januar 1972 beantragte der Kläger eine Änderung der Bescheinigung vom 7. Dezember 1965, weil nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 10. Dezember 1971 - 11 RA 64/71 - seine Studienzeiten in der DDR als Beitragszeiten nach dem FRG anzuerkennen seien. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, der vom BSG im Urteil vom 10. Dezember 1971 vertretenen Auffassung könne nicht gefolgt werden (Bescheid vom 3. September 1973, Widerspruchsbescheid vom 2. August 1974).
Auf die hiergegen erhobene Klage verpflichtete das Sozialgericht (SG) die Beklagte, die Zeiten vom 1. September 1952 bis 25. Juli 1953 und vom 1. September 1953 bis 27. November 1953 als Pflichtbeitragszeiten anzuerkennen (Urteil vom 21. Januar 1976). Auf die Berufung der Beklagten hob das Landessozialgericht (LSG) die erstinstanzliche Entscheidung auf und wies die Klage ab.
Zur Begründung führte es im wesentlichen aus: Die Beklagte sei nicht verpflichtet, die vom Kläger in der DDR zurückgelegten Studienzeiten entgegen ihrer früheren bindenden Entscheidung als Beitragszeiten im Sinne der §§ 15, 17 FRG zu berücksichtigen. Sie habe insoweit von der Unrichtigkeit ihrer früheren Entscheidung nicht als überzeugt gelten müssen. Ob überhaupt ein im Rahmen des § 11 Abs. 2 der Versicherungsunterlagenverordnung (VuVO) erteilter Feststellungsbescheid in sinngemäßer Anwendung des § 79 AVG korrigiert werden könne oder ob wenigstens in Anwendung allgemeiner verwaltungsrechtlicher Grundsätze eine Berichtigung bei geänderter Rechtsauffassung des BSG in ständiger Rechtsprechung zu erfolgen habe (Hinweis auf BSGE 28, 141), könne dahingestellt bleiben. Angesichts des Umstandes, daß mit dem Urteil vom 10. Dezember 1971 bisher erst eine die Auffassung des Klägers stützende Entscheidung des BSG vorliege, die zudem im Schrifttum nicht unwidersprochen geblieben sei, könne weder von einer "ständigen" bzw. "gefestigten" Rechtsprechung des BSG gesprochen werden, noch sei die Entscheidung der Beklagten so offensichtlich unrichtig, daß sie dies bei erneuter Prüfung hätte erkennen müssen. Der Kläger habe im streitigen Zeitraum keine Beitragszeiten im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG, der i. V. m. § 17 Abs. 1 Buchst. a FRG auf ihn Anwendung finden könnte, zurückgelegt. Zwar sei er als Student an der Hochschule für Verkehrswesen in Dresden nach der Verordnung (VO) über die Sozialpflichtversicherung der Studenten, Hoch- und Fachschüler vom 2. Februar 1950 (GBl. DDR S. 71) pflichtversichert gewesen, doch habe für ihn als sog. Vollstipendiaten gemäß § 5 dieser VO Beitragsfreiheit bestanden, so daß weder er selbst noch die Unterrichtsanstalt für ihn hätten Beiträge abführen müssen. Der Auffassung des BSG im Urteil vom 10. Dezember 1971, wonach die streitigen Zeiten auch ohne Beitragsentrichtung als Beitragszeiten im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG anzusehen seien, könne nicht gefolgt werden. Es werde allgemein davon ausgegangen, daß von einer Beitragszeit im Sinne dieser Vorschrift ohne eine "irgendwie geartete Beitragsleistung" nicht die Rede sein könne. Insbesondere mit den Ausführungen von Hannemann (SGb 1972, 384 ff) und Weser (DAngVers 1973, 76 ff) müsse deshalb angenommen werden, daß die Zeiten der sog. beitragsfreien Versicherung der Vollstipendiaten in der DDR - anders als die Zeiten beitragspflichtiger bzw. pauschal versicherter Studenten - nicht nach § 15 Abs. 1 FRG anrechnungsfähig seien (Urteil vom 20. Juli 1976).
Der Kläger hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Er rügt Verletzungen des materiellen Rechts, insbesondere des § 15 FRG, durch das Berufungsgericht.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Frankfurt/Main vom 21. Januar 1976 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die durch Zulassung statthafte Revision ist auch sachlich begründet.
Das LSG ist zu Unrecht davon ausgegangen, daß infolge der nach § 11 Abs. 2 VuVO erteilten Bescheinigung über die Herstellung von Versicherungsunterlagen vom 7. Dezember 1965, die ein feststellender Verwaltungsakt ist (vgl. hierzu BSG-Urteil vom 30.9.1969 - 1 RA 227/68 in SozEntsch I/4 § 77 Nr. 36 und BSGE 32, 110), seine Entscheidung davon abhängt, ob die Beklagte im Hinblick auf die Bindungswirkung der Erstfeststellung (§ 77 SGG) zum Erlaß eines sog. Zugunstenbescheides verpflichtet ist. Es hat insoweit nicht geprüft, ob die Beklagte mit dem angefochtenen neuen Bescheid überhaupt einen Zugunstenbescheid abgelehnt oder einen sog. Zweitbescheid erlassen hat; vielmehr hat es allein aus der Tatsache, daß zum Sachbegehren des Klägers schon ein rechtsverbindlicher Feststellungsbescheid ergangen war, die Rechtsnatur des nunmehr angefochtenen Bescheides als Ablehnung eines Zugunstenbescheides hergeleitet. Dies ist indes unzulässig, gerade weil auf einen vorausgegangenen Bescheid nicht nur ein Zugunstenbescheid bzw. die Ablehnung eines solchen, sondern auch ein Zweitbescheid folgen kann. Auch wenn mit diesem ebenso wie mit dem Erstbescheid das Begehren des Antragstellers abgelehnt wird, handelt es sich um eine neue Regelung und um einen neuen Verwaltungsakt, der wie der frühere Bescheid anfechtbar ist und sogar ausschließlich zu dem Zweck ergehen kann, den Rechtsweg neu zu eröffnen, um die Rechtmäßigkeit der vom Versicherungsträger bereits einmal ausgesprochenen Rechtsfolge der Nachprüfung durch die Sozialgerichte zuzuführen (so ständige Rechtsprechung des BSG: vgl. BSGE 10, 248; 13, 48, 86; SozR Nr. 35 zu § 77 SGG und Nr. 12 zu § 40 VerwVG sowie BSG-Urteil vom 31.3.1976 - 1 RA 73/75 - insoweit in SozR 2200 § 1251 Nr. 20 nicht abgedruckt).
Wie der erkennende Senat im Urteil vom 30. September 1969 aaO betont hat, kommt der Erlaß eines derartigen Zweitbescheides gerade auch im Gefolge eines nach § 11 Abs. 2 VuVO ergangenen Verwaltungsaktes in Betracht, wenn der Versicherungsträger seine bisherige Ansicht unter Berücksichtigung bisher nicht erörterter Gesichtspunkte auch allein rechtlicher Art auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft und dem Antragsteller entsprechend dem Ergebnis der Prüfung einen neuen Verwaltungsakt erteilt hat. Dies muß hier aber nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides, dem für die Beurteilung eines Verwaltungsaktes als Zweitbescheid naturgemäß eine besondere Bedeutung zukommt (so bereits Urteil des Senats vom 31.3.1976 aaO), angenommen werden. Mit dem Bescheid vom 3. September 1973 entsprach die Beklagte dem Begehren des Klägers im Schreiben vom 30. Juni 1973 auf Erteilung eines neuen Bescheides, "damit die Angelegenheit über den zuständigen Rechtsweg endgültig geklärt werden kann". Dementsprechend hat sich die Beklagte im Bescheid vom 3. September 1973 auch nicht auf die Bindungswirkung des Erstbescheides vom 7. Dezember 1965 berufen. Vielmehr hat sie unabhängig davon den "Antrag auf Gleichstellung der in der DDR als Vollstipendiat vom 4.9.1952 bis 25.7.1953 und vom 1.9.1953 bis 27.11.1953 zurückgelegten Studienzeiten mit Beitragsrecht nach Bundesrecht" abgelehnt und dabei lediglich auf ihre Ausführungen im Schreiben vom 23. März 1973 Bezug genommen, in dem sie ausschließlich ihre Rechtsauffassung aufgrund des BSG-Urteils vom 10. Dezember 1971 (SozR Nr. 16 zu § 15 FRG) überprüfte.
Bei dieser rechtlichen Ausgangslage, nach der die von der Beklagten bereits im früheren und im nunmehr angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellung - Nichtanerkennung der geltend gemachten Beitragszeiten - der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt, kann der Entscheidung des LSG nicht zugestimmt werden.
Nach dem Urteil des 11. Senats des BSG vom 10. Dezember 1971 aaO sind die nach dem Recht der DDR versicherungspflichtigen, aber beitragsfreien Studienzeiten, um die es sich nach den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des LSG (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 3.10.1973 in SozR Nr. 19 zu § 15 FRG) bei den hier streitigen Zeiten gehandelt hat, gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG i. V. m. § 17 Abs. 1 Buchst. a FRG Beitragszeiten, die den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleichstehen. Der 11. Senat hat seine Entscheidung hauptsächlich darauf gestützt, daß die Vollstipendiaten der DDR jedenfalls bis zur Änderung durch die 2. Durchführungsbestimmung zur VO über die Sozialpflichtversicherung der Studenten, Hoch- und Fachschüler vom 12. August 1955 (GBl. DDR S. 574) auch ohne Beitragsleistung pflichtversicherte Mitglieder einer Versicherungseinrichtung im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 FRG waren (vgl. § 1 Nr. 1 der VO über die Anerkennung von Systemen und Einrichtungen der sozialen Sicherheit als gesetzliche Rentenversicherung vom 11.11.1960, BGBl I 849). Er hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß der Wortlaut des § 15 Abs. 2 FRG auf die Entscheidung des BSG vom 15. Januar 1958 (BSGE 6, 263) zu § 1 des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes (FremdRG) zurückgeht und demnach auf die dortigen Ausführungen über den Begriff der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Auslegung dieser Bestimmung zurückgegriffen werden kann. Danach genügt jedes soziale Sicherungssystem, das im wesentlichen auf einer öffentlich-rechtlich geregelten Pflichtzugehörigkeit und einem irgendwie gestalteten Beitragsaufkommen beruht, wobei für letzteres ausreichend ist, wenn der Staat an der Deckung der späteren Rentenleistungen mitwirkt und die Zahlungen nicht für jeden einzelnen Versicherten individuell und gesondert berechnet werden (vgl. BSGE 6, 263, 265, 266). Es kommt dementsprechend auch nicht darauf an, ob die Leistungen an die Versicherten auf deren Beiträge beruhen und sich nach der Höhe der Beiträge richten (so auch BSG-Urteil vom 27.5.1970 - 11 RA 147/67). Der 11. Senat des BSG hat in diesem Zusammenhang betont, daß die - dem inländischen Recht selbstverständliche - enge Verbindung von Beitrag und Rentenanspruch für das fremde Versicherungssystem weder bei der Entstehung noch bei der Höhe des Anspruchs verlangt werden kann.
Der erkennende Senat hat sich der genannten Entscheidung des BSG vom 10. Dezember 1971 im Urteil vom 3. Oktober 1973 aaO angeschlossen und dabei ausgeführt, daß sich an der Rechtslage durch die Regelung des § 15 Abs. 1 FRG, der an die Stelle des nach dem Entschädigungsprinzip ausgerichteten § 4 Abs. 1 FremdRG getreten ist, nichts geändert hat (vgl. hierzu auch BSGE 29, 242, 244). Vielmehr entschädigt § 15 FRG ebenso wie vormals § 4 FremdRG den Fremdrentner nicht für die Beiträge, die er gezahlt hat, sondern für die verlorene Anwartschaft auf Sozialleistungen. Damit im Einklang hat der Senat im weiteren Urteil vom 31. März 1976 - 1 RA 87/75 - (in SozR 5050 § 19 Nr. 4 insoweit nicht abgedruckt) dargelegt, daß es nach dem Eingliederungsprinzip folgerichtig gewesen wäre, ausländische Beitragszeiten nur insoweit anzurechnen, als sie auch bei einem Aufenthalt im Bundesgebiet und im Land Berlin hätten zurückgelegt werden können. Da aber in § 15 FRG noch ein Stück des früher maßgeblich gewesenen Entschädigungsgedankens enthalten ist, stellt die Vorschrift ausländische Beitragszeiten ohne Einschränkung den deutschen gleich und bezieht damit ausländische Versicherungen und Versicherungen in der DDR selbst insoweit in die Versicherung im Bundesgebiet ein, als sie ihrem Umfang nach über diese hinausgehen. Dies war - wie im Urteil vom 31. März 1976 betont wird - notwendig, um eine Verschlechterung gegenüber der bisherigen Rechtslage zu vermeiden.
Nach alledem besteht für den Senat kein Anlaß, die von der Beklagten bekämpfte Rechtsauffassung in den genannten Entscheidungen des BSG aufzugeben. Wenn - wie aufgezeigt - Versicherungseinrichtungen als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des § 15 FRG anerkannt werden, die keinen individuellen Beitrag für den einzelnen Versicherten kennen, dann erfordert der in der gesetzlichen Regelung auch zum Ausdruck kommende Entschädigungsgedanke (vgl. hierzu auch BSGE 25, 242, 245), alle Angehörigen eines derartigen Versicherungssystems an der Vergünstigung der Vorschrift selbst für eine Zeit teilnehmen zu lassen, die - wie hier - den Anforderungen des § 15 Abs. 2 Satz 1 FRG auch ohne individuelle Beitragsleistung genügt.
Demnach hält der erkennende Senat auch die vom LSG und von der Beklagten genannte Kritik gegen die Rechtsprechung des BSG im Schrifttum (vgl. Hannemann in SGb 1972, S. 384 ff; Weser in DAngVers 1973, S. 76 ff; Berger in SozVers 1974, S. 122 f) bereits im Ansatz für nicht gerechtfertigt, weil sie entgegen den vorstehenden Darlegungen § 15 FRG zu einseitig nach dem Prinzip der Eingliederung auslegt und dabei davon ausgeht, Sinn und Zweck des § 15 FRG lasse nur die Anrechnung tatsächlich entrichteter, fremdländischer Beiträge zu. Unter Beachtung der im Ausland höchst unterschiedlich gestalteten Pflichtzugehörigkeit zu einem sozialen Sicherungssystem würde eine derartig einschränkende Auslegung indes gerade dem Sinn und Zweck der Vorschrift, eine Entschädigung für eine verlorene und womöglich beitragsunabhängige Anwartschaft auf soziale Leistungen zu geben, widersprechen.
Schließlich ist die vom BSG vertretene Rechtsauffassung entgegen der Ansicht des LSG und der Meinung in dem von ihm zitierten Schrifttum auch mit dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG vereinbar. In dieser Vorschrift wird an sich der Begriff der zurückgelegten Beitragszeiten so verwendet wie er in § 27 Abs. 1 Buchst. a AVG definiert ist (vgl. Merkle/Michel, Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz, 3. Aufl., Anm. 3 b zu § 15 FRG). Danach sind - was das LSG verkennt - Beitragszeiten aber nicht nur solche, für die Beiträge wirksam entrichtet sind, sondern auch solche, für die Beiträge als entrichtet gelten. Abweichend davon verlangt § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG lediglich nicht, daß für die nach fremden Recht zurückgelegte Beitragszeit die Voraussetzungen einer Beitragszeit nach Reichsrecht oder Bundesrecht vorliegen (ebenso bereits BSG-Urteil vom 10.12.1971 aaO unter Bezugnahme auf Jantz/Zweng/Eicher, Das neue Fremdrenten- und Auslandsrentenrecht, 2. Aufl., Anm. 2 zu § 15 FRG; vgl. auch Merkle/Michel aaO, Anm. 3 a zu § 15 FRG). Gegenteiliges läßt sich auch nicht - wie das Berufungsgericht offenbar meint - der amtlichen Begründung zum Regierungsentwurf des FRG (BT-Drucks. III/1109 S. 39 zu § 15) entnehmen. Dort werden als "zurückgelegt" nur Zeiten "im Rahmen eines gültigen Versicherungsverhältnisses" bezeichnet, ohne ausdrücklich zu sagen, daß damit nur die Rechtsgültigkeit nach fremdem Recht gemeint sein kann. Diese ergibt sich aber mittelbar durch den in der Begründung aaO folgenden Hinweis auf die - ein gültiges Versicherungsverhältnis beendende - Beitragserstattung im Herkunftsland. Wenn somit im Rahmen des § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG von dem Recht des Staates ausgegangen werden muß, in dem die Zeit zurückgelegt worden ist, dann kann sich dies nach der dargelegten ratio legis nur auf beide Alternativen der gesetzlichen Definition der Beitragszeiten gleichermaßen beziehen. Daraus folgt, daß gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG die fremden Beitragszeiten den Beitragszeiten im Bundesgebiet ohne Rücksicht darauf gleichstehen, ob sie in Form der tatsächlichen Beitragsentrichtung oder in Form einer gesetzlich fingierten Beitragsentrichtung zulässig auch nach Reichs- oder Bundesrecht hätten zurückgelegt werden können. Insoweit muß hier aber eine nach dem Recht der DDR gültige Beitragsfiktion während des streitigen Zeitraumes angenommen werden. Mit den Ausführungen im Urteil des BSG vom 10. Dezember 1971 aaO kann in dieser Hinsicht nur rechtserheblich sein, daß ein beitragsfreier Vollstipendiat wie der Kläger vollberechtigtes Mitglied einer Sozialversicherungseinrichtung war und sich demzufolge seine versicherungsrechtliche Position in keiner Weise von der eines beitragspflichtigen Nichtstipendiaten unterschied.
Eine andere Entscheidung läßt sich letztlich auch nicht damit rechtfertigen, daß § 17 Abs. 1 FRG bei der Anwendung des § 15 FRG auf Personen, die - wie der Kläger - nicht zum Personenkreis des § 1 Buchst. a bis d des Gesetzes gehören, ausdrücklich von entrichteten Beiträgen ausgeht. Damit kann, wofür die Verbindung dieser Bezugsvorschrift mit der Grundnorm des § 15 Abs. 1 Satz FRG spricht, die Beitragsentrichtung sowohl in der tatsächlichen als auch in der fingierten Form erfaßt sein. Jedenfalls würde die vom LSG vertretene Wortinterpretation, welche die - in § 27 Abs. 1 Buchst. a AVG allgemein vorgesehene und nach dem Recht der DDR hier auch zulässige - Fiktion einer Beitragsentrichtung von dem Anwendungsbereich der §§ 15, 17 FRG ausschließen will, mit dem aufgezeigten Sinngehalt der Vorschriften nicht übereinstimmen.
Auch unter Beachtung des Wortlauts der §§ 15 Abs. 1 Satz 1, 17 Abs. 1 FRG ist somit an dem Urteil des BSG vom 10. Dezember 1971 aaO festzuhalten mit der Folge, daß die nach dem Recht der DDR beitragsfrei versicherte Studienzeit des Klägers als Vollstipendiat als Beitragszeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG anzuerkennen ist. Auf die Revision des Klägers ist deshalb das dementsprechende Urteil des SG wiederherzustellen (§ 170 Abs. 2 Satz 1 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Fundstellen