Leitsatz (amtlich)
Der Grundsatz des zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrechts, daß für den Erwerb eines Rentenanspruchs eine Zusammenrechnung von inländischen und ausländischen Versicherungszeiten ausgeschlossen ist, soweit diese auf denselben Zeitraum entfallen (Überschneidungsverbot), gilt im Zweifel auch dann, wenn er - wie im Verhältnis zu Spanien - (noch) nicht ausdrücklich in einem Sozialversicherungsabkommen enthalten ist.
Normenkette
RVO § 1250 Abs. 3 Fassung: 1957-02-23; SozSichAbk ESP Art. 22 Abs. 2 Fassung: 1959-10-29, Art. 27 Abs. 1 Fassung: 1959-10-29, Art. 41 Fassung: 1959-10-29; SozSichAbk ESP 2 Art. 22 Abs. 2 Fassung: 1973-12-04, Art. 26 Abs. 1 Fassung: 1973-12-04, Art. 41 Fassung: 1973-12-04
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Juni 1976 wird zurückgewiesen.
Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die 1923 geborene Klägerin, die die spanische Staatsangehörigkeit besitzt, die Wartezeit für eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit erfüllt hat. Sie hat in den Jahren 1967 bis 1972 in der deutschen und in der spanischen Rentenversicherung folgende Versicherungszeiten zurückgelegt:
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Deutschland |
Spanien |
29.5.1967 - 27.12.1967 |
19.1.1968 - 8.5.1968 |
13.5.1968 - 13.12.1968 |
20.12.1968 - 28.2.1969 |
12.5.1969 - 12.12.1969 |
12.12.1969 - 15.5.1970 |
19.5.1970 - 15.12.1970 |
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15.1.1971 - 31.3.1971 |
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3.6.1971 - 15.12.1971 |
16.12.1971 - 14.6.1972 |
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= 42 Monate |
= 516 Tage (oder 17 Monate, 6 Tage) |
Den im Dezember 1972 in Spanien - bei der spanischen Verbindungsstelle - gestellten Rentenantrag der Klägerin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25. August 1973 ua deswegen ab, weil die Wartezeit von 60 Kalendermonaten nicht erfüllt sei; außer einer deutschen Versicherungszeit von 42 Monaten habe sie in Spanien nur eine Versicherungszeit von 16 Monaten zurückgelegt.
Mit der Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die 516 spanischen Beitragstage seien in 18 Beitragsmonate umzuwandeln, so daß die Wartezeit erfüllt sei; daß sich die spanischen und die deutschen Versicherungszeiten teilweise überschnitten, sei unschädlich.
Die Klage und die Berufung der Klägerin sind erfolglos geblieben (Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29. Januar 1976 und Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Juni 1976). Beide Gerichte haben die Wartezeit nicht für erfüllt gehalten. Nach dem deutsch-spanischen Sozialversicherungsabkommen seien - so das Landessozialgericht (LSG) - die beiderseitigen Versicherungszeiten zwar grundsätzlich zusammenzurechnen; das gelte jedoch nicht, soweit sich die Zeiten überschnitten. Diesen Fall habe allerdings das Abkommen nicht ausdrücklich geregelt. Seinen Vorschriften über das Zusammentreffen von Versicherungszeiten (Art 41) sei indessen der Wille der Vertragsstaaten zu entnehmen, eine Doppelanrechnung von Versicherungszeiten zu vermeiden und bei einem Zusammentreffen die "schwächere" Zeit unberücksichtigt zu lassen; andernfalls würden spanische Versicherte gegenüber deutschen ungerechtfertigt begünstigt. Daher müßten hier die von der Klägerin in den Monaten Mai 1968, Dezember 1968, Dezember 1969, Mai 1970 und Dezember 1971 zurückgelegten spanischen Versicherungstage unberücksichtigt bleiben, weil ihr insoweit schon deutsche Monatsbeiträge angerechnet worden seien. Sie habe mithin nur eine spanische Versicherungszeit von 15 Monaten, insgesamt also nur eine Versicherungszeit von 57 Monaten zurückgelegt.
Die Klägerin hat mit der vom LSG zugelassenen Revision eine Verletzung der Artikel 22, 26 und 41 des deutsch-spanischen Sozialversicherungsabkommens gerügt. Danach müßten, wenn - wie hier - deutsche und spanische Pflichtversicherungszeiten zusammenträfen, diese zusammengerechnet werden; eine Ausnahme sehe das Abkommen insoweit nicht vor. Die Annahme einer "Lücke" und ihre Schließung im Sinne des LSG verbiete sich auch wegen des Grundsatzes, daß zwischenstaatliche Abkommen eng auszulegen seien. Im übrigen wäre die Klägerin bei der Rentenberechnung gegenüber deutschen Versicherten benachteiligt, wenn ihr die auf die spanischen Versicherungszeiten entfallenden Werteinheiten nicht voll angerechnet würden.
Die Klägerin hat sinngemäß beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Juni 1976, das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29. Januar 1976 und den Bescheid der Beklagten vom 25. August 1973 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ab 1. Dezember 1972 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte hält die Revision der Klägerin für unbegründet.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Wie die Vorinstanzen zutreffend entschieden haben, steht ihr die beantragte deutsche Rente schon deshalb nicht zu, weil sie die Wartezeit von 60 Kalendermonaten nicht erfüllt hat (§§ 1246 Abs 3, 1247 Abs 3 Buchst a Reichsversicherungsordnung - RVO -).
Die Klägerin hat - insoweit besteht unter den Beteiligten kein Streit - in der deutschen Rentenversicherung eine Versicherungszeit von 42 Kalendermonaten zurückgelegt. Dabei hat die Beklagte die nur teilweise mit Beiträgen belegten Monate, dh die jeweils ersten und letzten Monate ihrer Beschäftigung in Deutschland (mit Ausnahme des Monats März 1971, in dem sie während des ganzen Monats beschäftigt war), nach § 1250 Abs 3 RVO als volle Monate angerechnet.
In welchem Umfange ihre in Spanien zurückgelegte Versicherungszeit in der deutschen Rentenversicherung anrechenbar ist, regelt das deutsch-spanische Sozialversicherungsabkommen vom 29. Oktober 1959 (BGBl II 1961, 599) idF der Änderungsabkommen vom 15. Mai 1964, 20. März 1968 und 12. Juli 1974 (BGBl II 1964, 914; 1969, 783; 1975, 377); dieses Abkommen ist mit Wirkung vom 1. November 1977 durch das Abkommen vom 4. Dezember 1973 (BGBl II 1977, 687) ersetzt worden (vgl Bekanntmachung vom 21. Oktober 1977, BGBl II, 1198). Soweit die Klägerin Leistungen für die Zeit vor dem 1. November 1977 beansprucht, ist das alte Abkommen, im übrigen das neue Abkommen anzuwenden (vgl dessen Art 55 Abs 1 und 3). Weder nach dem alten noch nach dem neuen Abkommen können der Klägerin indessen, wie zur Erfüllung der deutschen Wartezeit erforderlich wäre, von ihrer spanischen Versicherungszeit mindestens 18 Kalendermonate auf die deutsche Wartezeit angerechnet werden.
Eine Umrechnung der von ihr zurückgelegten 516 spanischen Versicherungstage in deutsche Versicherungsmonate ergibt zwar eine Versicherungszeit von (516 : 30 =) 17 Monaten und 6 Tagen (vgl Art 41 Abs 2 des alten Abkommens). Wäre der Rest von 6 Tagen, obwohl insoweit eine ausdrückliche Bestimmung des Abkommens fehlt, auf einen vollen Monat aufzurunden, so hätte die Klägerin in Spanien 18 Versicherungsmonate zurückgelegt und damit die Wartezeit erfüllt (vgl zur Aufrundung von Monatsresten im Bereich der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft - EWG - SozR 2200 § 1250 RVO Nr 10 und Urteil des erkennenden Senats vom 14. Juli 1977, 4 RJ 39/76). Die spanischen Versicherungszeiten können der Klägerin jedoch insoweit nicht auf die Wartezeit angerechnet werden, als sie mit deutschen Versicherungszeiten zusammentreffen, wie dies in den Monaten Mai und Dezember 1968, Dezember 1969, Mai 1970 und Dezember 1971 der Fall ist. In diesen Monaten ist die Klägerin - nacheinander - sowohl in Deutschland als auch in Spanien versichert gewesen. Da jeder angefangene Kalendermonat ihrer deutschen Versicherungszeit nach § 1250 Abs 3 RVO als voller Monat gerechnet wird, sind in den genannten Monaten deutsche und spanische Versicherungszeiten zusammengetroffen. Soweit dies der Fall ist, können die spanischen Zeiten nicht zusätzlich neben den deutschen berücksichtigt werden.
Eine ausdrückliche Bestimmung, die dieses verbietet ("Überschneidungsverbot"), enthält allerdings weder das alte noch das neue Spanien-Abkommen. Das alte Abkommen bestimmt für Altersrenten in Art 22 Abs 2, der nach Art 27 Abs 1 entsprechend für Invaliditätsrenten gilt, lediglich, daß für den Erwerb des Rentenanspruchs (mithin auch für die Wartezeit) der Versicherungsträger jedes Vertragsstaats zu seinen eigenen Beitragszeiten und gleichgestellten Zeiten "nach Maßgabe des Artikels 41 die Beitragszeiten und gleichgestellten Zeiten hinzurechnet, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Staates zurückgelegt und nach diesen Vorschriften für den Erwerb ... des Rentenanspruchs zu berücksichtigen sind". Nach Art 41 werden bei Anwendung ua des Art 22 Abs 2 Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten zurückgelegt worden sind, für den Erwerb des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnungen der Leistungen "wie folgt zusammengerechnet:
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1. |
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Trifft eine Pflichtversicherungszeit, die nach den Rechtsvorschriften eines Staates zurückgelegt worden ist, mit einer Zeit freiwilliger Versicherung nach den Rechtsvorschriften des anderen Staates zusammen, so wird nur die Pflichtversicherungszeit berücksichtigt. |
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2. |
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Trifft eine Beitragszeit nach den Rechtsvorschriften eines Staates mit einer gleichgestellten Zeit nach den Rechtsvorschriften des anderen Staates zusammen, so wird nur die Beitragszeit berücksichtigt. |
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3. |
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Trifft eine gleichgestellte Zeit nach den Rechtsvorschriften eines Staates mit einer gleichgestellten Zeit nach den Rechtsvorschriften des anderen Staates zusammen, so wird nur die gleichgestellte Zeit nach den Rechtsvorschriften des Staates berücksichtigt, in dessen Hoheitsgebiet die betreffende Person zuletzt vor dieser Zeit beschäftigt war. War die Person vor dieser Zeit nicht im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates beschäftigt, so wird nur die gleichgestellte Zeit nach den Rechtsvorschriften des Staates berücksichtigt, in dessen Hoheitsgebiet sie nach dieser Zeit zum ersten Male beschäftigt war". |
Im wesentlichen gleichlautende Bestimmungen enthält das neue Spanien-Abkommen in den Artikeln 22 Abs 2, 26 Abs 1 und 41. Nach Ansicht des LSG haben die Vertragsstaaten mit Art 41 eine Überschneidung von Versicherungszeiten - durch Nichtberücksichtigung der jeweils "schwächeren" Zeit - ausschließen wollen. Das gleiche müsse auch für den vorliegenden, im Abkommen nicht ausdrücklich geregelten Fall - Zusammentreffen deutscher und spanischer Pflichtversicherungszeiten - angenommen und die Lücke des Abkommens entsprechend ausgefüllt werden. Die hiergegen von der Revision erhobenen Bedenken hält der Senat nicht für begründet.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat zwar wiederholt betont, daß bei der Auslegung völkerrechtlicher Verträge, namentlich zwischenstaatlicher Sozialversicherungsabkommen, dem Vertragstext größere Bedeutung beizumessen sei als dem Wortlaut einer innerstaatlichen Vorschrift; der Auslegung solcher Abkommen seien deshalb enge Grenzen gezogen (vgl BSGE 36, 125, 126; 39, 284, 287). Das bedeutet jedoch nicht, daß für andere Auslegungsmethoden als eine reine Wortinterpretation hier grundsätzlich kein Raum ist; auch sie können vielmehr mit der gebotenen Vorsicht angewendet werden (BSGE 36, 126). Das gilt insbesondere für die sinngemäße Ausfüllung von Lücken eines Abkommens, sofern die fehlende Regelung mit hinreichender Sicherheit dem jeweiligen Abkommen selbst, dh seinem Gesamtzusammenhang und dem daraus zu erschließenden Willen der Vertragspartner, entnommen werden kann (vgl auch BSGE 39, 284, Leitsatz 2). Ein solcher Fall liegt hier vor.
Wie schon das LSG zutreffend ausgeführt hat, läßt Art 41 des Spanien-Abkommens deutlich erkennen, daß Versicherungszeiten, die sich überschneiden, nicht nebeneinander anrechenbar sein sollen. Wenn das in dem Abkommen nicht ausdrücklich auch für das Zusammentreffen von Pflichtversicherungszeiten bestimmt worden ist, so dürfte sich dies daraus erklären, daß bei solchen Zeiten, denen in der Regel eine abhängige Beschäftigung zugrunde liegt, eine Überschneidung im eigentlichen Sinne kaum denkbar ist. Auch im vorliegenden Falle ist sie nur dadurch eingetreten, daß angefangene deutsche Versicherungsmonate kraft einer Fiktion des deutschen Rechts (§ 1250 Abs 3 RVO) wie volle Monate gerechnet werden. An die Möglichkeit, daß es durch diese Rundungsvorschrift zu einer Überschneidung von deutschen und spanischen Pflichtversicherungszeiten kommen kann, haben die Vertragspartner bei Abschluß des Abkommens offenbar nicht gedacht. Immerhin haben sie in Art 41 Abs 2 des alten Abkommens, der die Umrechnung von Zeiteinheiten regelt, unter Nr 5 bestimmt, daß die Anwendung der Umrechnungsvorschriften nicht dazu führen darf, daß für die während eines Kalenderjahres insgesamt zurückgelegten Zeiten mehr als 360 Tage oder 52 Wochen oder 12 Monate berücksichtigt werden. Eben dies würde aber im Falle der Klägerin geschehen, wenn ihr im Jahre 1970 neben einem "aufgerundeten" deutschen Versicherungsmonat (Mai) noch die auf denselben Monat entfallenden 15 spanischen Versicherungstage angerechnet würden: Außer einer deutschen Versicherungszeit von 8 Monaten (19. Mai bis 15. Dezember 1970) wären ihr dann nämlich für die spanische Versicherungszeit (1. Januar bis 15. Mai = 135 Tage = umgerechnet 4 Monate und 15 Tage) aufgerundet 5 Monate, zusammen also für 1970 13 Monate anzurechnen. Dieses Beispiel zeigt, daß bei sinngemäßer Auslegung des Art 41 deutsche und spanische Versicherungszeiten nur insoweit nebeneinander anrechenbar sind, als sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob Pflichtversicherungszeiten des einen Staates mit Zeiten einer freiwilligen oder einer Pflichtversicherung des anderen Staates zusammentreffen.
Zu dem gleichen Ergebnis käme man auch dann, wenn der vorliegende Sachverhalt nicht als ein Fall der Überschneidung von deutschen und spanischen Versicherungszeiten anzusehen, sondern dem Fall an die Seite zu stellen wäre, daß nach Beendigung einer deutschen Versicherungszeit noch innerhalb desselben Monats eine weitere deutsche Versicherungszeit beginnt. In diesem Falle ist für die beiden mit Beiträgen belegten Monatsteile und den nicht mit Beiträgen belegten Monatsrest nach § 1250 Abs 3 RVO zusammen nur ein Versicherungsmonat anzurechnen. Nichts anderes kann aber gelten, wenn eine der beiden Versicherungszeiten nicht in Deutschland, sondern in Spanien zurückgelegt worden ist; denn durch die Vorschrift des Abkommens über die Zusammenrechnung der beiderseitigen Versicherungszeiten werden diese Zeiten, soweit nicht das Abkommen selbst Abweichendes bestimmt, einander gleichgestellt. Für eine solche Gleichstellung spricht auch Art 45 Abs 1 der EWG-Verordnung Nr 1408/71 (die dem neuen Spanien-Abkommen im wesentlichen als Vorbild gedient hat, vgl BT-Drucks 8/171, S 44, rechte Spalte oben); danach hat der zuständige Träger eines Mitgliedstaates die Versicherungszeiten eines anderen Mitgliedstaates so zu berücksichtigen, "als handelte es sich um Zeiten, die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind".
Im übrigen hat schon das LSG mit Recht darauf hingewiesen, daß andere von der Bundesrepublik Deutschland geschlossene Sozialversicherungsabkommen in ihren Bestimmungen über die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten ausdrücklich ein Überschneidungsverbot enthalten, so zB das Abkommen mit der Schweiz vom 25. Februar 1964 idF des Zusatzabkommens vom 9. September 1975 (BGBl II 1965, 1294; 1976, 1372) in Art 11 Abs 1; mit der Türkei vom 30. April 1964 idF des Änderungsabkommens vom 28. Mai 1969 und des Zwischenabkommens vom 25. Oktober 1974 (BGBl II 1965, 1170; 1972, 2; 1975, 374) in Art 27 Nr 1; mit Portugal vom 6. November 1964 idF des Änderungsabkommens vom 30. September 1974 (BGBl II 1968, 474; 1975, 381) in Art 24 Abs 1; mit Österreich vom 22. Dezember 1966 idF des 1. und des 2. Zusatzabkommens vom 10. April 1969 und vom 29. März 1974 (BGBl II 1969, 1233 und 1260; 1975, 254) in Art 26 Abs 1; mit Jugoslawien vom 12. Oktober 1968 idF des Änderungsabkommens vom 30. September 1974 (BGBl II 1969, 1438; 1975, 390) in Art 25 Abs 1; mit Israel vom 17. Dezember 1973 (BGBl II 1975, 246) in Art 20 Abs 1; mit den USA vom 7. Januar 1976 (BGBl II 1976, 1357) in Art 7 Abs 1; mit Schweden vom 27. Februar 1976 (BGBl II 1977, 665) in Art 22 Abs 1; vgl ferner EWG-VO Nr 574/72 vom 21. März 1972 (ABl EG 1972 Nr L 74 S 1) Art 15 Abs 1, Buchst a.
Wie alle diese Bestimmungen zeigen, handelt es sich bei dem Verbot der Überschneidung von Versicherungszeiten nicht um eine vereinzelte oder zufällige Regelung, sondern um einen allgemeinen, aus der Natur der Sache folgenden Grundsatz, der deshalb im Zweifel auch dann gilt, wenn er - wie im Spanien-Abkommen (und zB auch im Abkommen mit Griechenland vom 25. April 1961 idF der Änderungsabkommen vom 21. März 1967 und 20. September 1974, BGBl II 1963, 679; 1968, 514; 1975, 386) - (noch) nicht ausdrücklich in ein Abkommen aufgenommen worden ist (vgl dazu Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung 1. bis 8. Auflage, S 296 m IV: grundsätzlich keine doppelte Berücksichtigung von Beitragszeiten). Andernfalls wären in Fällen der vorliegenden Art Versicherte mit deutschen und ausländischen Versicherungszeiten gegenüber Versicherten mit nur deutschen Versicherungszeiten ohne ersichtlichen Grund bevorzugt, obwohl der Zweck der mit ausländischen Staaten geschlossenen Sozialversicherungsabkommen gerade darin besteht, beide Gruppen von Versicherten einander gleichzustellen (vgl dazu BSGE 43, 174, 177).
Ob die Klägerin, wie sie meint, bei der Berechnung ihrer Rente gegenüber Versicherten mit nur deutschen Versicherungszeiten benachteiligt wäre, wenn ihr die spanischen Versicherungszeiten und die darauf entfallenden Beiträge nicht voll neben den deutschen angerechnet würden, hat mit der hier zu entscheidenden Frage, ob sie die Wartezeit erfüllt hat, unmittelbar nichts zu tun. Insofern enthält das Spanien-Abkommen auch Sondervorschriften; danach hat der deutsche Versicherungsträger bei der Berechnung der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage nur die Arbeitsentgelte zu berücksichtigen, die der Versicherte während der nach deutschen Rechtsvorschriften zurückgelegten Beitragszeiten bezogen hat (Art 25 Nr 1 des alten und Art 25 Abs 2 Buchst a des neuen Abkommens).
Da die Klägerin somit die Wartezeit für die von ihr beantragte deutsche Rente nicht erfüllt hat, hat der Senat ihre Revision gegen das Berufungsurteil als unbegründet zurückgewiesen und über die Kosten des Revisionsverfahrens nach § 193 SGG entschieden.
Fundstellen