Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Berlin vom 30. April 1993 und des Sozialgerichts Berlin vom 16. September 1992 aufgehoben. Die Klagen gegen den Zusicherungsbescheid vom 2. März 1989 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 1989 sowie gegen den Rentenbescheid vom 23. April 1990 werden abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Streitig ist der Beginn eines Altersruhegeldes.
Der im Jahre 1909 in Rumänien geborene Kläger lebt seit dem Jahre 1950 in Israel. Im April 1988 beantragte er bei der beklagten Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres. Mit Bescheid vom 2. März 1989 sicherte die Beklagte dem Kläger zu, die Rente aus noch nachzuentrichtenden Beiträgen beginne frühestens am 1. November 1988. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. August 1989 zurück. Im August 1989 zahlte der Kläger erstmals freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung nach. Durch den während des Verfahrens vor dem Sozialgericht (SG) erlassenen Rentenbescheid vom 23. April 1990 wurde dem Kläger Altersruhegeld ab 1. November 1988 gewährt.
Parallel zum Rentenverfahren bzw diesem teilweise vorausgegangen war ein Verwaltungsverfahren über die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge nach Art 12 der Durchführungsvereinbarung zum deutsch-israelischen Sozialversicherungsabkommen (DISVA) iVm Art 2 § 49a Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz (AnVNG); dieses Verfahren hatte sich wie folgt entwickelt:
Im Juni 1983 hatte der Kläger die Zulassung „auf Nachentrichtung zur deutschen Rentenversicherung” begehrt und „die Bereitschaft” erklärt, den Rentenbetrag zu zahlen. Daraufhin übersandte die Beklagte ihm bzw seinem Prozeßbevollmächtigten im November 1983 einen Antragsvordruck; zugleich setzte sie eine Frist von sechs Monaten zur Rücksendung des ausgefüllten Vordrucks sowie zum Nachweis der israelischen Staatsangehörigkeit; ferner wies sie darauf hin, daß der Antrag bei Nichteinhaltung der Frist abgelehnt werde; er könne nicht wiederholt gestellt werden. Nachdem der Kläger bis zum Fristablauf weder den ausgefüllten Vordruck noch den Nachweis übersandt hatte, lehnte die Beklagte den Nachentrichtungsantrag mit Bescheid vom 16. Oktober 1984 ab. Hiergegen legte der Kläger einen – nicht begründeten – Widerspruch ein. Im März 1987 reichte er den Antragsvordruck sowie eine Staatsangehörigkeitsbescheinigung des Staates Israel ein, dieser war nicht zu entnehmen, ab welchem Zeitpunkt der Kläger die israelische Staatsangehörigkeit besaß.
Im Oktober 1988 legte der Kläger den ausgefüllten Rentenantragsvordruck sowie eine Bescheinigung des israelischen Innenministeriums vor, aus der sich ergab, daß er 1950 in Israel eingewandert war. Ebenfalls im Oktober 1988 beantragte er die Zulassung zur Nachentrichtung für die Zeit von 1956 bis Juni 1980. Mit Bescheiden vom 26. Januar 1989 und vom 3. März 1989 wurde er zur Nachentrichtung von Beiträgen in der von ihm beantragten Höhe zugelassen; gleichzeitig wurde der Bescheid vom 16. Oktober 1984 aufgehoben.
Das SG hat unter Abänderung des Zusicherungsbescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides die Beklagte antragsgemäß verurteilt, einen Rentenbeginn ab 1. März 1987 zuzusichern (Urteil vom 16. September 1992). Auf die zugelassene Berufung hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 30. April 1993) und im wesentlichen ausgeführt: Rentenbeginn sei der 1. März 1987. Dies folge aus dem von der Beklagten aus Billigkeitsgründen entsprechend anzuwendenden §§ 142 Abs 1 Nr 2 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) iVm dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Eine für den Rentenbeginn maßgebliche Entrichtung der Beiträge, der die Bereiterklärung zur Nachentrichtung gleichzustellen sei, habe mit Eingang der ersten Staatsangehörigkeitsbescheinigung vom 27. Februar 1987 vorgelegen. Von diesem Zeitpunkt an sei der Kläger so zu stellen, als sei das Nachentrichtungsrecht bereits nachgewiesen und das Nachentrichtungsverfahren bis zu seinem Abschluß zügig betrieben worden. Die Beklagte hätte daher zeitnah nach dem Eingang der Staatsangehörigkeitsbescheinigung entsprechend ihrer Fürsorgepflicht den Kläger zu Ergänzungen auffordern müssen.
Die Beklagte trägt zur Begründung der – vom LSG zugelassenen – Revision vor:
Der Zusicherungsbescheid vom 2. März 1989 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides sei, nachdem der Rentenbescheid am 23. April 1990 ergangen sei, gegenstandslos geworden. Infolgedessen hätten SG und LSG – ausgehend von ihrer Rechtsauffassung – sie zur Zahlung der Rente ab 1. März 1987 verurteilen müssen. Von einem derartigen früheren Rentenbeginn könne jedoch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht ausgegangen werden. Denn eine Rente aus nachentrichteten Beiträgen könne frühestens nach der Einzahlung dieser Beiträge beginnen. Eine der Nachentrichtung gleichzustellende Bereiterklärung sei erst im Oktober 1988 eingegangen. Eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt vor der Konkretisierung komme beim Kläger nicht in Betracht, weil er nicht von Anfang an sorgfältig und fristgerecht am Nachentrichtungsverfahren mitgewirkt habe. Dem von ihr im November 1983 übersandten Antragsvordruck sei ein Formular für eine Staatsangehörigkeitsbescheinigung beigefügt gewesen; aus diesem habe sich eindeutig ergeben, daß die israelische Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung habe nachgewiesen werden müssen. Diese Bescheinigung habe der Kläger weder innerhalb der ihm gesetzten Sechsmonatsfrist noch später vorgelegt.
Die undatierte Staatsangehörigkeitsbescheinigung vom Februar 1987 habe diesen Anforderungen nicht genügt. Die vom Kläger im Antragsvordruck angegebene Identitätsnummer habe das Datum nicht ersetzen können, da sie unabhängig vom Datum der Erlangung der Staatsbürgerschaft ausgegeben werde. Eine weitere Rückwirkung komme weder aus Billigkeitsgründen noch nach den Grundsätzen des sozialversicherungsrechtlichen Herstellungsanspruchs in Betracht. Obwohl keine Hindernisse der weiteren Bearbeitung entgegengestanden hätten, habe der Kläger erst im Oktober 1988 den ausgefüllten Rentenantragsvordruck sowie den Melderegisterauszug zum Nachweis des Datums der Erlangung der israelischen Staatsangehörigkeit vorgelegt und die Konkretisierung vorgenommen.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Urteile des Landessozialgerichts Berlin vom 30. April 1993 und des Sozialgerichts Berlin vom 16. September 1992 aufzuheben und die Klagen gegen den Zusicherungsbescheid vom 2. März 1989 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 1989 sowie gegen den Rentenbescheid vom 23. April 1990 abzuweisen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Revision zurückzuweisen.
Er bezieht sich auf die Gründe des angefochtenen Urteils.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫).
Entscheidungsgründe
II
Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Das LSG hätte der Berufung gegen das Urteil des SG stattgeben und die Klagen gegen den Zusicherungsbescheid vom 2. März 1989 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 1989 sowie gegen den Rentenbescheid vom 23. April 1990 abweisen müssen.
Die Klage gegen den Zusicherungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides war bereits deshalb abzuweisen, weil diese Klage unzulässig geworden ist. Denn der Zusicherungsbescheid vom 2. März 1989 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 1989 hat sich während des Verfahrens vor dem SG erledigt (§ 39 Abs 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch ≪SGB X≫; § 131 Abs 1 Satz 3 SGG); er ist durch den Rentenbescheid vom 23. April 1990 iS von § 96 Abs 1 SGG in vollem Umfang „ersetzt” worden. Für eine Zusicherung (§ 34 SGB X) als einer dem späteren abschließenden Verwaltungsakt vorgreiflichen Teilregelung ist nämlich dann kein Raum mehr, wenn der das Verwaltungsrechtsverhältnis abschließend regelnde Verwaltungsakt ergangen ist (vgl schon Urteile des erkennenden Senats vom 20. April 1993, 4 RA 31/91 und 4 RA 7/92). Mit dem Erlaß des das Rentenverfahren abschließenden Verwaltungsaktes kann das Ziel, Rente ab einem früheren Zeitpunkt als im Bescheid angegeben zu erhalten, mithin nur noch durch die Anfechtung dieses Verwaltungsaktes mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG) verfolgt werden. Infolgedessen wird die auf Zusicherung eines früheren Rentenbeginns gerichtete Klage mit dem Wirksamwerden des Rentenbescheides unzulässig (vgl BSGE 42, 212, 216; Meyer-Ladewig, SGG, 5. Aufl, § 131 Rz 7). Das SG hätte somit insoweit die Klage als unzulässig abweisen und das LSG der Berufung insoweit stattgeben müssen. Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zusicherung im Hinblick auf den zugesicherten Rentenbeginn ein eigenständiges Rechtsschutzinteresse haben könnte, liegen nicht vor. Das Begehren des Klägers war vielmehr von vornherein darauf gerichtet, Rente ab einem möglichst frühen Zeitpunkt zu erhalten.
Dem Kläger steht jedoch kein Anspruch auf Altersruhegeld vor dem 1. November 1988 zu. Das LSG hätte also auch insoweit die Berufung zurückweisen müssen. Der (mit)angefochtene Rentenbescheid der Beklagten vom 23. April 1990 ist mithin nicht – zu Lasten des Klägers – rechtswidrig.
Der Senat hat bereits in seinen Urteilen vom 17. November 1992 (4 RA 2/92) und vom 20. April 1993 (4 RA 31/91 und 4 RA 7/92) die Rechtsprechung des BSG im Bereich des rentenversicherungsrechtlichen Leistungsrechts für die Frage des Beginns einer Rente, die auf einer Beitragsnachentrichtung iS von Art 12 DISVA iVm Art 2 § 49a Abs 2 AnVNG beruht, zusammengefaßt. Danach kann in solchen Fällen Rente grundsätzlich erst gewährt werden, wenn der Antragsteller durch Entrichtung der Beiträge die Versicherteneigenschaft erlangt (und die erforderliche Wartezeit erfüllt) hat; dabei bedeutet „Entrichtung von Beiträgen” die tatsächliche Zahlung von Geldbeträgen (ständige Rechtsprechung, schon BSGE 10, 139, 146). Eine „Rückwirkung” der Beitragszahlung ist nur in Ausnahmefällen rechtlich zulässig. Hierfür kommt grundsätzlich nur eine „Bereiterklärung” iS von § 142 Abs 1 Nr 2 AVG in Betracht. Sie liegt in dem Zeitpunkt vor, in dem dem zuständigen Versicherungsträger erstmals eine unbedingte und uneingeschränkte Erklärung zugeht, für welche Zeiträume Beiträge in welcher Höhe entrichtet werden sollen (sog Konkretisierung). Denn es obliegt ausschließlich dem Nachentrichtungswilligen, den Gegenstand des Nachentrichtungsverfahrens zu bestimmen. Nebenpflichten für den Versicherungsträger entstehen erst dann, wenn der Nachentrichtungswillige disponiert hat. Ab diesem Zeitpunkt darf (gegebenenfalls muß) der Versicherungsträger in der Sache selbst von Amts wegen auch unterstützend und beratend tätig werden. Vorher genügt er seinen Nebenpflichten, wenn er den Nachentrichtungswilligen auf konkretes Verlangen hin berät oder ihm notwendige Auskünfte erteilt und ihn im übrigen an der Konkretisierung und Nachentrichtung nicht hindert.
In eng begrenzten Fällen kommt darüber hinaus auch eine Rückwirkung der Beitragszahlung für Zeiträume in Betracht, die sogar noch vor dem Zugang einer Bereiterklärung im vorgenannten Sinne liegen. Eine derartige Rückwirkung ist geboten, wenn eine Bewertung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Billigkeit aufgrund der Umstände des Einzelfalles ergibt, daß die Beitragszahlung (die erfolgt sein muß) rechtlich so zu behandeln ist, als wäre sie bereits vor der Bereiterklärung vorgenommen worden. Diese Fallgestaltungen setzen tatbestandlich mindestens voraus, daß den Versicherten kein Verschulden an der Verzögerung der Bereiterklärung oder Beitragszahlung trifft oder – bei leichter Fahrlässigkeit des Versicherten – der Versicherungsträger das Nachentrichtungsrecht nach dem im Zeitpunkt der Ablehnung gegebenen Stand des Verwaltungsverfahrens zu Unrecht „bestritten” hat oder er den Versicherten auf andere Art und Weise, etwa durch Verletzung der obengenannten Nebenpflichten (zB durch fehlerhafte oder unvollständige Auskunft), von einer früheren Bereiterklärung oder Einzahlung abgehalten hat. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verzögerung der Bereiterklärung kommt eine weitere Rückwirkung nicht in Betracht.
An dieser Rechtsprechung hält der Senat nach erneuter Überprüfung fest: Gemäß § 67 Abs 1 AVG, der in seiner mit dem 1. Januar 1992 außer Kraft getretenen Fassung (Art 83 Nr 1 des Rentenreformgesetzes 1992 ≪RRG 1992≫) nach § 300 Abs 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) noch anzuwenden ist, wird Altersruhegeld iS von § 25 Abs 5 AVG vom Ablauf des Monats an gewährt, in dem seine Voraussetzungen erfüllt sind. § 67 AVG wird durch die Bestimmungen des deutsch-israelischen Abkommensrechts nicht verdrängt (vgl BSGE 63, 195, 198 ff = SozR 2200 § 1290 Nr 22 und vorgenannte Urteile des Senats).
Nach § 25 Abs 5 AVG erhält der Versicherte Altersruhegeld, der das 65. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit nach Abs 7 Satz 3 aaO erfüllt hat. Diese Anspruchsvoraussetzungen lagen beim Kläger erst nach dem 1. Oktober 1988 vor. Die Versicherteneigenschaft nach deutschem Recht konnte der Kläger auch unter Beachtung der Bestimmungen des DISVA nur durch Entrichtung von Beiträgen zur deutschen Rentenversicherung (oder – was hier nicht in Betracht kommt – durch Kindererziehungszeiten) erwerben. Der Kläger hat erstmals im August 1989 Beiträge gezahlt.
Ein Ausnahmefall, der zu einer leistungsrechtlichen Rückwirkung dieser Zahlung iS eines Rentenbeginns vor dem 1. November 1988 führen könnte, liegt schon tatbestandlich nicht vor. Eine Bereiterklärung zur Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen hat der Kläger der Beklagten erstmals im Oktober 1988 vorgelegt.
Es liegt auch keine der besonderen Fallgestaltungen vor, bei denen eine Rückwirkung der Beitragszahlung sogar für Zeiten vor der Bereiterklärung in Betracht kommen könnte:
Der Kläger, der von Anfang an durch Bevollmächtigte vertreten war, deren Wissen und Können er sich zurechnen lassen muß, hat schuldhaft, und zwar in erheblichem Maße, die ihm im Rahmen des angestrebten Versicherungsverhältnisses obliegende Pflicht zur Förderung des Verwaltungsverfahrens verletzt. Er hat schon die ihm im November 1983 von der Beklagten gesetzte angemessene Verfahrensfrist von sechs Monaten unbeachtet verstreichen lassen, ohne bis heute Gründe angegeben zu haben, weshalb er an der Einhaltung der Frist gehindert war. Der Umstand, daß die Beklagte die von ihr gesetzte Verfahrensfrist mit dem rechtlich unzutreffenden (BSGE 62, 214 = SozR 1300 § 21 Nr 3) Hinweis verbunden hatte, der Nachentrichtungsantrag könne nach Fristablauf nicht wiederholt werden, stellt keinen objektiven Hinderungsgrund für den Kläger dar. Er hätte also ohne schuldhaftes Zögern den ihm obliegenden und von ihm zu erbringenden Nachweis der Zugangsvoraussetzungen zur Nachentrichtung führen und die für die Bearbeitung seiner Anträge erforderlichen Angaben in vollem Umfang machen müssen. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, daß die Beklagte ihn zutreffend über die Zugangsvoraussetzungen zur Nachentrichtung unterrichtet hatte. Es lag also allein in der Hand des Klägers, diese auch zu belegen, eine Bereiterklärung abzugeben und – vor allem – die erforderlichen Beiträge alsbald zu zahlen.
Selbst wenn man unterstellt, die zögerliche Mitwirkung des Klägers am Nachentrichtungsverfahren beruhe lediglich auf leichter Fahrlässigkeit, käme eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt vor der Bereiterklärung nicht in Betracht. Denn die Beklagte hat weder das Nachentrichtungsrecht des Klägers zu Unrecht bestritten noch hat sie ihm gegenüber Nebenpflichten verletzt, die sich aus dem angebahnten Versicherungsverhältnis ergaben und die ihn von einer früheren Bereiterklärung oder Einzahlung abgehalten haben. Durch das schuldhaft verzögerliche Verhalten des Klägers lagen im Zeitpunkt des Erlasses des Ablehnungsbescheides vom 16. Oktober 1984 die Voraussetzungen für eine Zulassung zur Beitragsnachentrichtung nicht vor. Denn der Kläger hatte den ihm zugeleiteten Antragsvordruck und die Staatsangehörigkeitsbescheinigung nicht eingereicht. Infolgedessen durfte und mußte die Beklagte, nachdem der Kläger die zulässig gesetzte behördliche Verfahrensfrist hatte ungenutzt verstreichen lassen, das Verwaltungsverfahren durch Ablehnung des beanspruchten Nachentrichtungsrechts beenden. Erst aufgrund der späteren Mitwirkungshandlungen war sie befugt, diesen Ablehnungsbescheid aufzuheben (Bescheid vom 26. Januar 1989) und eine dem Kläger günstige Entscheidung zu treffen (vgl BSG SozR 3-1300 § 63 Nr 3). Die Beklagte hat den Kläger auch nicht auf andere Weise von einer früheren Einzahlung oder Bereiterklärung abgehalten. Auf die von der Beklagten im November 1983 unzutreffend als materiell-rechtliche Ausschlußfrist gesetzte Verfahrensfrist kann er sich in diesem Zusammenhang nicht beziehen und sich nicht darauf berufen, er habe zunächst den Ausgang des „Musterprozesses” vor dem BSG (BSGE 62, 214, aaO) abwarten wollen, um über die rechtliche Möglichkeit und die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit einer weiteren Verfolgung des Nachentrichtungsbegehrens entscheiden zu können. Denn er hat die gesetzmäßige behördliche Verfahrensfrist unbeachtet verstreichen lassen und auch innerhalb dieser Frist keinen Fristverlängerungsantrag gestellt. Die Beklagte hatte im übrigen nur eine Antragswiederholung nach Fristablauf, nicht aber eine Fristverlängerung ausgeschlossen. Außerdem hätte der Kläger, der die Gesetzwidrigkeit der angeblichen Ausschlußfrist erkannt hatte, durchaus die Möglichkeit gehabt, jederzeit und ungehindert eine hinreichend konkretisierte Bereiterklärung abzugeben und dadurch einen früheren Rentenbeginn zu erlangen. Der Auffassung des Klägers, jedenfalls mit der Vorlage des Antragsvordrucks und einer – unvollständigen – Staatsangehörigkeitsbescheinigung im März 1987 habe er soweit mitgewirkt, daß ihm nur noch das Fehlverhalten der Beklagten von der (hinreichend konkretisierten) Bereiterklärung oder Zahlung abgehalten habe, kann – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts – nicht gefolgt werden. Die Staatsangehörigkeitsbescheinigung enthielt das – worauf die Beklagte den Kläger hingewiesen hatte – entscheidende Stichtagsdatum nicht. Der Kläger hat schließlich keine weiteren Umstände vorgetragen – solche sind aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts auch nicht ersichtlich –, daß eine pflichtwidrig unterlassene oder fehlerhafte Beratung der Beklagten, ihn von der Wahrnehmung seiner Interessen abgehalten hätte. Dahingestellt bleiben kann in diesem Zusammenhang, ob die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, jene Antragsteller, die die Verfahrensfrist haben ungenutzt verstreichen lassen, auf die ihnen obliegende Mitwirkung an der zügigen Förderung des Nachentrichtungsverfahrens aufmerksam zu machen. Denn jedenfalls dann, wenn, wie hier, dem Antragsteller bereits die entsprechenden Hinweise gegeben worden sind, trifft den Versicherungsträger keine Nebenpflicht aus dem Sozialversicherungsverhältnis, diese von Amts wegen zu wiederholen. Es obliegt nämlich dem Nachentrichtungs-willigen, diesen Hinweisen im Hinblick auf seine objektiv bestehende Mitwirkungspflicht nachzukommen oder im Zweifel den Leistungsträger konkret um Beratung oder Auskunft zu befragen. Demgemäß hatte der Kläger auch später, nämlich im Oktober 1988, ohne weitere Aufforderung und Aufklärung eine Bescheinigung des Innenministeriums mit dem Datum der erlangten Staatsangehörigkeit übersandt.
Da somit schon tatbestandlich kein Ausnahmefall vorliegt, in dem die Beitragszahlung auf Zeiten vor der hinreichend konkretisierten Bereiterklärung zurückwirkt, bleibt für allgemeine Billigkeitserwägungen kein Raum. Insbesondere ist es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts gesetzwidrig und damit untersagt, die gesetzwidrige Praxis der Beklagten auf weitere Fallgestaltungen auszudehnen. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG (stellvertretend SozR 2200 § 1290 Nr 21 mwN; og Urteile des Senats) ist es mit der Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht nicht vereinbar, ohne spezielle gesetzliche Ermächtigung Beitragsnachentrichtungen als zu dem Zeitpunkt als erfolgt zu behandeln, in dem der Nachentrichtungsantrag gestellt worden ist, falls eine ununterbrochene Mitwirkung vorliegt,
bzw auf den Zeitpunkt abzustellen, von dem an ununterbrochen mitgewirkt worden ist.
Nach alledem war der Revision der Beklagten stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen