Leitsatz (amtlich)
Ist ein Warzengewebe durch zahlreiche Verletzungen, die sich auf einen langen Zeitraum verteilen, in eine Krebsgeschwulst umgewandelt worden (Summationseffekt), so kann trotzdem ein Arbeitsunfall vorliegen (RVO § 548), wenn sich eine einzelne betriebsbedingte Einwirkung aus der Gesamtheit derart hervorhebt, daß sie nicht nur als die letzte von mehreren für den Schadenserfolg gleichwertigen Einwirkungen erscheint.
Normenkette
RVO § 542 Abs. 1 Fassung: 1942-03-09
Tenor
Die Urteile des Landessozialgerichts für das Saarland vom 29. Oktober 1968 und des Oberversicherungsamtes für das Saarland vom 9. September 1952 werden aufgehoben.
Die Klage gegen den Bescheid der Landesversicherungsanstalt für das Saarland, Abteilung Allgemeine Unfallversicherung, vom 4. Dezember 1950 wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Kläger sind die Hinterbliebenen des ... 1950 an einem Krebsleiden gestorbenen Hüttenarbeiters L L (L.). Sie sind der Ansicht, ihr Ehemann bzw. Vater sei den Folgen eines Arbeitsunfalls erlegen. L. hatte am kleinen Finger der rechten Hand eine Warze. An dieser verletzte er sich wiederholt durch blutige Hautabschürfungen und Einrisse. Verletzungen dieser Art hatte er sich auch bei der Arbeit, und zwar schon in den Jahren 1935 bis 1944, zugezogen, als er in einem Eisenhüttenwerk mit Bündeln von Eisen- und Drahtpäcken als sogenannter Scherenmann auf der Drahtstraße beschäftigt war. An der geschädigten Warze mußten zweimal operative Eingriffe vorgenommen werden, das zweite Mal im Juli 1949. Im Herbst 1949 bildeten sich an verschiedenen Körperstellen L's. Krebsgeschwülste, die zu seinem Tode führten. Bei der Leichenöffnung fanden sich zahlreiche, teils pigmentierte Metastasen im Körper, insbesondere in der Leber. Auch in der rechten Achselhöhle war eine solche Tochtergeschwulst vorhanden. An dieser Stelle hatte im Jahre 1949 bereits eine Geschwulstbildung operativ entfernt werden müssen. Die Kläger behaupten, das tödliche Leiden sei durch wiederholte Verletzungen der Warze bei der Betriebsarbeit entstanden. Die Landesversicherungsanstalt für das Saarland, Abteilung Allgemeine Arbeitsunfallversicherung, (LVA) holte zur Frage, ob der Tod die Folge der Warzenschädigungen ist, Berichte der behandelnden Ärzte ein und ließ ein Obduktionsgutachten sowie das Gutachten eines weiteren Pathologen erstatten, die zu gegensätzlichen Ergebnissen kamen. Daraufhin lehnte die LVA die Gewährung der Hinterbliebenenentschädigung mit der Begründung ab, ein Arbeitsunfall sei weder erwiesen noch wahrscheinlich; denn die Krebserkrankung stehe nach der Auffassung des behandelnden Arztes vom Hüttenkrankenhaus B, Dr. Sch, und des Leiters des Pathologischen Instituts der Universität H, Prof. Dr. R, mit den von den Klägern behaupteten geringfügigen Verletzungen am rechten Kleinfinger im Betrieb nicht im ursächlichen Zusammenhang.
Das damals für die Entscheidung über die Berufung gegen diesen Bescheid zuständige Oberversicherungsamt (OVA) für das Saarland hat die LVA dem Grunde nach verurteilt, den Klägern die Hinterbliebenenrente zu zahlen. Es hat angenommen, daß sich L. wiederholt bei der Betriebsarbeit an der Warze verletzt habe und dadurch das zunächst gutartige Geschwulstgebilde an dieser Stelle in eine bösartige Gewebserkrankung umgewandelt worden sei. Die LVA hat dagegen, damals mit Rekurs beim Landesversicherungsamt für das Saarland, geltend gemacht, für die Annahme eines Arbeitsunfalls fehle es an einem auf längstens eine Arbeitsschicht begrenzten Unfallereignis; außerdem sei kein ausreichender Anhalt dafür vorhanden, daß die Gewalteinwirkungen mit dem raschen Verlauf der tödlichen Geschwulsterkrankung in Einklang zu bringen seien.
Das Landessozialgericht (LSG) für das Saarland, auf das der in zweiter Instanz anhängig gebliebene - nunmehr gegen die auf Grund des Gesetzes zur Neuordnung der Sozialversicherungsträger im Saarland vom 28. März 1960 in die Beklagtenrolle eingetretene Süddeutsche Eisen- und Stahl-Berufsgenossenschaft gerichteten - Rechtsstreit inzwischen übergegangen war, hat nach weiterer Beweiserhebung über die streitige Zusammenhangsfrage die Klage abgewiesen. Es war der Ansicht, das tödliche Geschwulstleiden sei weder durch einen Arbeitsunfall noch durch eine Berufskrankheit (BK) verursacht worden. Dazu hat es u.a. ausgeführt: Nach den im Verfahren erstatteten fachärztlichen Gutachten sei es nicht möglich, die Verletzungen an der Warze L's. mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als die Ursache für dessen Tod zu bezeichnen. Diese Verletzungen könnten nur in ihrer Gesamtheit das tödliche Leiden herbeigeführt haben. Für das Bösartigwerden des Warzengewebes sei also nicht eine einzelne Verletzung wesentlich gewesen. Bei dieser Betrachtungsweise komme der Gesamtheit der Verletzungen, auch soweit sie sich bei versicherten Tätigkeiten ereignet hätten, nicht die Bedeutung eines Arbeitsunfalles zu; denn die schädigende Einwirkung habe sich nicht innerhalb einer Arbeitsschicht zugetragen. Keine der einzelnen Schädigungen sei für sich geeignet, den Tod zu verursachen; ebensowenig wie ein Arbeitsunfall angenommen werden könne, stelle die Gesamtheit der gesundheitsstörenden Einwirkungen eine BK i.S. der Berufskrankheitenverordnungen dar.
Auf die zugelassene Revision ist dieses Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG mit im wesentlichen folgender Begründung zurückverwiesen worden: Für das Bösartigwerden des Warzengewebes komme zwar nicht eine einzige Verletzung als Ursache im Rechtssinne, sondern die Gesamtheit der im Laufe der Jahre eingetretenen Schädigungen am rechten Kleinfinger in Betracht; gleichwohl sei in einem solchen Falle ein Arbeitsunfall anzunehmen, wenn sich aus der Gesamtheit der in mehreren Arbeitsschichten aufgetretenen Verletzungen eine einzelne Gewalteinwirkung derart heraushebe, daß sie nicht nur als die letzte von mehreren für den Erfolg gleichwertigen Gewalteinwirkungen erscheine.
Auf Grund der nach dieser Rechtsauffassung erforderlichen und vom LSG angestellten Ermittlungen, vor allem eines Gutachten von Prof. Dr. B vom Deutschen Krebsforschungszentrum in H, hat das LSG durch Urteil vom 29. Oktober 1968 die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des OVA für das Saarland vom 9. September 1952 zurückgewiesen. Zur Begründung ist u.a. ausgeführt: Obwohl ein bestimmtes, bei einer Betriebsarbeit eingetretenes Unfallereignis nicht nachgewiesen sei, müsse doch mit Rücksicht darauf, daß L. nach dem Ermittlungsergebnis wegen Verletzungen an der Warze häufig ärztlich behandelt worden sei, jede solche Schädigung als Arbeitsunfall gewertet werden. Zu beachten sei hierbei, daß L. durch seine Betriebsarbeit als Scherenmann auf der Drahtstraße der Gefahr traumatischer Schädigungen an der Warze am äußeren Handrand in besonderem Maße ausgesetzt gewesen sei; er habe daher mit Wahrscheinlichkeit die Verletzungen jeweils bei der Arbeit erlitten. Auf die datumsmäßige Bestimmung der Unfallereignisse komme es für die Annahme des Arbeitsunfalls nicht an. Allerdings sei eine aus der Gesamtheit der einzelnen Gewalteinwirkungen sich heraushebende Verletzung im vorliegenden Fall nicht nachzuweisen und auch nicht erkennbar. Das Wesen der vorliegenden Krebserkrankung sei es gerade, daß für ihre Entstehung der Summationseffekt der zahlreichen Verletzungen und der im Zusammenhang mit der Behandlung stehenden sonstigen Schädigungen aus der endgültigen Malignisierung der Vorkrebskrankheit "pigmentierte Warze" medizinisch nicht weggedacht werden könne. Nach Prof. Dr. B könne aber in medizinischer Sicht aus der langen Reihe derjenige Ursachenkomplex ausgewählt werden, der wegen seiner besonderen Beziehungen zum Erfolg bei dessen Eintritt entscheidend mitgewirkt habe. Aus der Reihe der vielfachen Verletzungen bzw. der durch sie ausgelösten Behandlungen sei eine letzte Schädigung i.S. der Unfallursache maßgebend für die bösartige Umwandlung und damit letzten Endes für den Tod L's. an einem malignen Melanom und dessen Metastasen schuld gewesen. Nach Prof. Dr. B sei es klinisch-krebspathologisch eindeutig gesichert, daß in der Gesamtheit aller Verletzungen und Schädigungen eine betriebsbedingte Verletzung bzw. die letzte durch sie ausgelöste therapeutische Schädigung das ultimum movens der schließlich zum Tode führenden krebsigen Umwandlung gewesen sei. Aus dieser Darlegung sei zu schließen, daß einer der datumsmäßig nicht festlegbaren kleinen Unfälle L's. schließlich die Umwandlung hervorgerufen habe und daß sich dieser Unfall damit aus der Gesamtheit der Gewalteinwirkungen derart heraushebe, daß er nicht nur als letzte von mehreren für den Erfolg gleichwertigen Gewalteinwirkungen erscheine. Dieser Schluß, der sich eindeutig aus dem überzeugend begründeten Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. B ableiten lasse, erscheine besonders auch deshalb gerechtfertigt, weil die Erkrankung L's. nach den heutigen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft ohne Zweifel durch die betriebliche Tätigkeit verursacht worden sei.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 23. Dezember 1968 zugestellte Urteil am 10. Januar 1969 Revision eingelegt und am 31. Januar 1969 wie folgt begründet: In tatsächlicher Beziehung habe sich gegenüber dem ersten Berufungsurteil kein zu einer abweichenden Beurteilung führender Sachverhalt ergeben. Das LSG habe ausdrücklich festgestellt, daß eine für die Annahme eines Arbeitsunfalls erforderliche aus der Gesamtheit der einzelnen Gewalteinwirkungen sich heraushebende Verletzung nicht nachzuweisen und auch nicht erkennbar sei. Damit stehe im Einklang, daß es seiner Entscheidung im wesentlichen das Gutachten des Krebsforschers Prof. Dr. B zugrundegelegt habe und zu der Auffassung gelangt sei, es sei das Wesen der Krebserkrankung L's., daß für deren Entstehung der Summationseffekt der zahlreichen Verletzungen und die im Zusammenhang mit der Behandlung stehenden sonstigen Schädigungen aus dem zur endgültigen Malignisierung der Vorkrebskrankheit - der pigmentierten Warze - führenden Prozeß nicht weggedacht werden könne. Hiermit habe das LSG aber gerade zum Ausdruck gebracht, daß es sich bei den Verletzungen um gleichwertige Gewalteinwirkungen gehandelt habe, deren Summationseffekt nicht den für die Annahme eines Arbeitsunfalls erforderlichen Ursachenzusammenhang zwischen der betriebsbedingten Schädigung und der Entstehung des Krebsleidens begründen könne. Mit seiner gegenteiligen Ansicht habe das LSG den geltenden Kausalitätsbegriff unrichtig angewandt.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid der LVA für das Saarland vom 4. Dezember 1950 abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Das LSG habe sich an die Rechtsauffassung des Bundessozialgerichts (BSG) gehalten und somit nicht gegen § 170 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) verstoßen. Dem Gutachten Prof. Dr. B sei es ohne Rechtsirrtum gefolgt. Der Sachverständige gehe davon aus, daß zwar eine Reihe krebsverursachender Einwirkungen stattgefunden habe, die sich allmählich addiert und kumuliert hätten, bis schließlich durch den Summationseffekt jene Endwirkung erreicht worden sei, welche die krebsige Umwandlung endgültig vollzogen habe. Das Gutachten, das sich an die gestellte Beweisfrage gehalten habe, stelle ausdrücklich heraus, daß nur ein einzelner Umstand schließlich zur Umwandlung geführt habe. Entgegen der Ansicht der Revision habe das LSG beachtet, daß die anspruchsbegründenden Tatsachen erwiesen sein müßten; denn es habe festgestellt, daß die Erkrankung L's. nach den heutigen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft ohne Zweifel durch die betriebliche Tätigkeit verursacht worden sei.
II
Die Revision ist zulässig. Sie hatte Erfolg.
Das LSG hat auf Grund des neuerlichen Ermittlungsergebnisses abermals unangegriffen festgestellt, daß die Umwandlung der gutartigen Warzenbildung am rechten Kleinfinger L's. in die zum Tode führende metastasierende Krebsgeschwulst durch Verletzungen hervorgerufen worden ist, welche L. über einen langen Zeitraum hinweg auch bei versicherten Tätigkeiten, und zwar in verschiedenen mehr oder weniger nahe aufeinanderfolgenden Arbeitsschichten, erlitten hat. Das Krankheitsgeschehen ist also nach den insoweit unveränderten Feststellungen dadurch gekennzeichnet, daß für das Bösartigwerden des Warzengewebes als Ursache nicht eine einzelne Verletzung, sondern die Gesamtheit der im Laufe der Zeit eingetretenen Schädigungen an der Warze, zu denen auch die Behandlungsmaßnahmen - insbesondere die chirurgischen Eingriffe zur Beseitigung wuchernden Gewebes - rechnen, in Betracht kommt. Das LSG ist daher bei der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts nach § 170 Abs. 4 SGG pflichtgemäß von der dem zurückverweisenden Urteil des erkennenden Senats vom 30. Juli 1965 zugrundeliegenden Rechtsauffassung ausgegangen, daß der Tod L's. nur dann als die Folge eines Arbeitsunfalls anzusehen sei, wenn sich eine einzelne der betriebsbedingten Verletzungen des Warzengewebes aus der Gesamtheit der schädigenden Einwirkungen derart hervorhob, daß sie nicht nur als die letzte der zahlreichen, für die Todesfolge gleichwertigen Einwirkungen zu werten ist. Das LSG hat indessen zu Unrecht bejaht, daß diese Voraussetzung gegeben sei und demzufolge die tödliche Krebserkrankung L's. auf einem Arbeitsunfall beruhe. Die Revision hat insoweit zutreffend geltend gemacht, daß die Schlußfolgerungen, welche das LSG aus den Beweisergebnissen, vor allem den medizinischen Erkenntnissen des Sachverständigen Prof. Dr. B, gezogen hat, nicht geeignet seien, eine solche Entscheidung zu rechtfertigen. In dem angefochtenen Urteil ist ausdrücklich festgestellt worden, daß eine aus der Gesamtheit der einzelnen die Warze schädigenden Einwirkungen sich heraushebende Verletzung nicht nachzuweisen und auch nicht erkennbar sei. Das LSG hat dies - gestützt auf das Gutachten des Krebsforschers Prof. Dr. B - mit dem Wesen der bei L. aufgetretenen Krebserkrankung erklärt, bei deren Entstehung und Verlauf es sich erfahrungsgemäß um ein plurikausales Geschehen handele, d.h. ein Geschehen, bei dem ein schädigendes Ereignis zum anderen komme und auf diese Weise schließlich zu einem die bösartige Umwandlung bewirkenden Summationseffekt führe. Ein solcher Krankheitsverlauf rechtfertigt jedoch entgegen der Auffassung des LSG nicht die Schlußfolgerung, es seien in Fällen der vorliegenden Art die für die Annahme eines Arbeitsunfalls erforderlichen Voraussetzungen des § 542 der Reichsversicherungsordnung (RVO) in der bis zum Inkrafttreten des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 30. April 1963 geltenden Fassung (= § 548 RVO) gegeben. Die gutachtlichen Äußerungen des Sachverständigen Prof. Dr. B, die sich das LSG zu eigen gemacht hat und nach denen es klinisch-krebspathologisch gesichert ist, daß in der Gesamtheit aller Verletzungen und Schädigungen eine betriebsbedingte Verletzung bzw. eine letzte durch diese ausgelöste therapeutische Schädigung das ultimum movens der schließlich zum Tode L's. führenden krebsigen Umwandlung des Warzengewebes gewesen ist, vermögen zwar die Annahme zu begründen, daß eine derartige Unfallverletzung zur Auslösung des tödlichen Krankheitsgeschehens geführt, also den letzten Anstoß hierfür gegeben hat, nachdem eine äußere Einwirkung zur anderen gekommen war. Eine solche Verletzung, durch deren letztes Hinzutreten zu einer Reihe bereits in gleicher Weise vorangegangener Schädigungen die tödlich verlaufene Umwandlung lediglich ausgelöst wurde, konnte jedoch nicht den für die gesetzliche Unfallversicherung maßgebenden Verursachungsbegriff der wesentlich mitwirkenden Teilursache erfüllen (vgl. BSG 1, 254, 256; Beschluß des erkennenden Senats vom 31. Januar 1958 - 2 RU 107/54 - in MDR 1958, 281). Das LSG hat diese Rechtslage verkannt, indem es bei dem gegebenen Sachverhalt einem der in Betracht kommenden betriebsbedingten Unfallereignisse, die zur Entstehung des tödlichen Krebsleidens L's. beigetragen haben, die Bedeutung eines Arbeitsunfalls beigemessen hat. Die Hinterbliebenenansprüche sind den Klägern daher zu Unrecht zugesprochen worden.
Das angefochtene Urteil mußte somit aufgehoben und die Klage abgewiesen werden (§ 170 Abs. 2 Satz 1 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen