Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorruhestandsgeld. Insolvenzsicherung durch die Bundesanstalt für Arbeit. Arbeitsentgeltbegriff. Vorruhestandsgeldvereinbarung. Auslegung. Revisibilität
Orientierungssatz
1. Insolvenzschutz genießen nur solche Vorruhestandsgeldvereinbarungen, die den §§ 1 Abs 1 und jedenfalls auch 2 Abs 1 Nrn 1 bis 3 VRG entsprechen, nicht aber solche, die dem Arbeitnehmer nur Ansprüche auf Leistungen von weniger als 65 vH des Bruttoarbeitsentgelts iS des § 3 Abs 2 VRG gewähren.
2. Für die Ausfüllung des leistungsrechtlichen Entgeltbegriffs des § 3 Abs 2 VRG ist auf den Arbeitsentgeltbegriff der §§ 14 und 17 SGB 4 zurückzugreifen (hier Treueprämie, vermögenswirksame Leistungen und private Nutzung des firmeneigenen PKW).
3. Der Insolvenzsicherung des arbeitsrechtlichen Anspruchs nach § 9 VRG steht nicht entgegen, daß der Arbeitgeber Zuschüsse zu den Vorruhestandsleistungen nicht beantragt hat. Dies gilt auch dann, wenn ein Zuschuß auch deshalb nicht hätte gewährt werden können, weil der Arbeitsplatz nicht wieder besetzt worden ist.
4. Zur Revisibilität der Auslegung der Vorruhestandsgeldvereinbarung.
Normenkette
VRG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 1; SGB IV §§ 14, 17 Abs. 1; ArEV § 1; SachBezV § 3; SachBezV 1987 § 3; SachBezV 1988 § 3; EStG § 8 Abs. 2 Fassung: 1987-02-27; BGB §§ 133, 157; SGG § 163
Verfahrensgang
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung von Vorruhestandsgeld (Vog) im Wege der Insolvenzsicherung.
Die Klägerin ist die Witwe des am 29. Juli 1994 verstorbenen Josef B (B). Dieser war seit 1953 bis zum 30. April 1988, zuletzt als Prokurist, bei der Firma R & S in A beschäftigt. Vom 1. November 1987 bis 30. April 1988 belief sich sein regelmäßiges steuer- und sozialversicherungspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt auf monatlich 5.678,00 DM.
Am 26. Januar 1988 traf B mit seiner Arbeitgeberin eine "Einzelvereinbarung über den Vorruhestand", nach der er am 1. Mai 1988 nach Vollendung seines 58. Lebensjahres am 26. April 1988 in den Vorruhestand gehen sollte. Unter III vereinbarten die Vertragsparteien ua:
Der Vertrag beinhaltet drei Laufzeiten für die Zahlung des Vorruhestandsgeldes. Für die Zeit vom 1. Mai 1988 bis 30. November 1989 erhält Herr B 75 % Vorruhestandsgeld vom letzten Bruttogehalt (Grundgehalt). Die Höhe des Vorruhestandsgeldes für diesen Zeitraum beträgt 3.810,00 DM brutto. Für die Zeit vom 1. Dezember 1989 bis 31. Juli 1991 erhält Herr B 70 % Vorruhestandsgeld vom letzten Bruttogehalt (Grundgehalt). Die Höhe des Vorruhestandsgeldes für diesen Zeitraum beträgt DM 3.566,00 brutto. Für die Zeit vom 1. August 1991 bis 30. April 1993 erhält Herr B 65 % Vorruhestandsgeld vom letzten Bruttogehalt (Grundgehalt). Die Höhe des Vorruhestandsgeldes für diesen Zeitraum beträgt DM 3.302,00 brutto. Die Sozialabgaben werden von den Vertragspartnern nach den gesetzlichen Bestimmungen getragen ...
Das Vog, zu dem die Arbeitgeberin keinen Zuschuß bei der Beklagten beantragt hat, wurde B bis einschließlich März 1990 in der vereinbarten Höhe ausgezahlt. Am 30. Juni 1990 wurde über das Vermögen des Inhabers der Firma R & S der Anschlußkonkurs eröffnet.
Bereits am 14. Mai 1990 hatte B bei der Beklagten beantragt, ihm ab April 1990 Vog im Wege der Insolvenzsicherung zu gewähren. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, daß das von der Arbeitgeberin gezahlte Vog seit dem 1. Dezember 1989 mit 3.566,00 DM die gesetzliche Mindesthöhe von 65 vH des nach § 3 Abs 2 Vorruhestandsgesetz (VRG) maßgeblichen Arbeitsentgelts (3.690,70 DM) nicht mehr erreicht habe (Bescheid vom 17. Juli 1990; Widerspruchsbescheid vom 4. März 1991).
Klage und Berufung blieben erfolglos (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts ≪SG≫ vom 22. Juli 1993; Urteil des Landessozialgerichts ≪LSG≫ vom 27. April 1995). Zur Begründung hat das LSG im wesentlichen ausgeführt: Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch könne nicht aus § 9 VRG hergeleitet werden. Zwar lägen die nach dem Wortlaut der Vorschrift geforderten Voraussetzungen vor, nicht jedoch die weiteren Voraussetzungen des Anspruchs, die zwingend aus der Gesetzessystematik sowie aus Sinn und Zweck der Regelung folgten. Insbesondere gelte die in § 2 Abs 1 Nr 1 Buchst a VRG enthaltene Voraussetzung für den Anspruch des Arbeitgebers auf den Zuschuß, wonach dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer Vog in Höhe von mindestens 65 vH des Bruttoarbeitsentgelts iS des § 3 Abs 2 VRG gezahlt werden müsse, auch für den Insolvenzschutz. Nach § 9 Abs 2 Satz 1 VRG werde nämlich von der Beklagten das Vog in Höhe des Vog nach § 3 Abs 1 Nr 1 VRG gewährt, dh 65 vH des Bruttoarbeitsentgelts. Es gebe aber keinerlei Anhalt dafür, daß die Insolvenzsicherung höher sein sollte als das von § 9 VRG abzusichernde Vog selbst. Auch § 3 Abs 5 VRG spreche für eine weitgehende Identität der Voraussetzungen von Zuschuß und Insolvenzsicherung. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt. Das nach § 3 Abs 2 VRG maßgebliche Bruttoarbeitsentgelt habe hier 5.678,00 DM betragen. Neben dem Grundgehalt von 5.002,00 DM, der laufend gezahlten Treueprämie von 20,00 DM und der vermögenswirksamen Leistung von 52,00 DM sei auch die mit 604,00 DM angesetzte private Nutzung eines firmeneigenen Kraftfahrzeugs als Arbeitsentgelt einzubeziehen. Nach dem Vortrag der Klägerin beruhe der Ansatz von 604,00 DM auf den steuerrechtlichen Werten des § 8 Abs 2 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der hier maßgebliche Mindestbetrag von 3.690,70 DM (65 vH von 5.678,00 DM) liege über dem Anspruch auf Vog des B in dem in Betracht kommenden Leistungszeitraum, desgleichen bei einer Durchschnittsberechnung über den gesamten Anspruchszeitraum vom 1. Mai 1988 bis 30. April 1993. Ein Anspruch auf höheres Vog lasse sich auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung des Vorruhestandsvertrages ableiten. Hinsichtlich der Höhe des Vog gebe es keine ausfüllungsbedürftige Lücke im Vertrag, weil die Leistung in III des Vertrages ausdrücklich und völlig unzweideutig auf bestimmte DM-Beträge festgelegt worden sei. Auch mit Hilfe des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs lasse sich der Anspruch auf Vog gegen die Beklagte ab April 1990 nicht begründen, denn jedenfalls handele es sich bei der Vereinbarung der Vog-Höhe nicht um eine nach der Rechtsprechung durch eine zulässige Amtshandlung der Beklagten ersetzbare Voraussetzung.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin sinngemäß eine Verletzung des § 9 VRG. Daß ein Anspruch auf Insolvenzsicherung nur bestehe, wenn Vog mindestens in Höhe von 65 vH des Bruttoarbeitsentgelts vertraglich vereinbart sei, folge weder unmittelbar noch aus dem Sinn und Zweck des VRG. Aus dessen Sinn lasse sich vielmehr entnehmen, daß vom Gesetzgeber keine vom Arbeitnehmer nicht beeinflußbaren Anspruchsvoraussetzungen aus § 2 VRG als Voraussetzungen für die Insolvenzsicherung vorgesehen seien. Insbesondere könne keinem Bezieher von Vog die Insolvenzsicherung versagt werden, weil der vormalige Arbeitgeber keine Neueinstellung eines Arbeitslosen vorgenommen habe. Ein Arbeitnehmer, der im Zuge einer Vorruhestandsvereinbarung aus dem Berufsleben ausscheide, habe damit alles in seinem Einflußbereich Stehende getan, um dem VRG zu seiner politisch gewollten erfolgreichen Umsetzung zu verhelfen. Eine gänzliche Verknüpfung des Insolvenzschutzes mit den Voraussetzungen der Gewährung eines Zuschusses sei nicht Zweck des Gesetzes. Der Zuschuß zum Vog sei vom Gesetz im Interesse der Aufgabenbegrenzung auf eine Obergrenze von 65 vH des maßgeblichen Bruttoarbeitsentgelts beschränkt worden. Nach dem Willen des Gesetzgebers seien im Zusammenhang mit der Insolvenzsicherung nach § 9 VRG angemessene Lösungen auch unter 65 vH möglich.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des LSG und den Gerichtsbescheid des SG sowie den Bescheid der Beklagten vom 17. Juli 1990 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. März 1991 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab April 1990 Vog zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision der Klägerin ist iS der Zurückverweisung begründet. Aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen läßt sich nicht beurteilen, ob der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Vog zusteht.
Nach § 9 Abs 1 des durch Art 1 des Gesetzes zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand vom 13. April 1984 (BGBl I 601) eingeführten VRG gewährt die Bundesanstalt für Arbeit (BA) Vog wie ein Arbeitgeber, soweit der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Zahlung von Vog nicht erfüllt und der Arbeitnehmer aufgrund tarifvertraglicher Vereinbarungen für den Fall der Zahlungseinstellung durch den Arbeitgeber nicht geschützt ist, wenn ua über das Vermögen des Arbeitgebers das Konkursverfahren eröffnet worden ist. Nach den vom LSG getroffenen Feststellungen liegen diese Voraussetzungen vor. Die frühere Arbeitgeberin hat die Vog-Zahlungen ab April 1990 eingestellt, tarifvertraglich war B nicht geschützt und am 30. Juni 1990 ist das Konkursverfahren eröffnet worden. Dennoch hat das LSG einen Vog-Anspruch gegen die BA verneint, weil dieser Anspruch ferner voraussetze, daß dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Vog in Höhe von mindestens 65 vH des Bruttoarbeitsentgelts iS des § 3 Abs 2 VRG gezahlt sein müsse, woran es hier fehle.
1. Diese Ausführungen des LSG sind im Ausgangspunkt richtig. Die Auffassung der Revision, der Insolvenzschutz des § 9 VRG finde auch Anwendung, wenn Vorruhestandsgelder die in § 2 Abs 1 Nr 1 Buchst a VRG genannte Mindesthöhe von 65 vH des Bruttoarbeitsentgelts iS des § 3 Abs 2 VRG nicht erreichten, geht fehl. Gegen die Auffassung der Revision sprechen die getroffenen Regelungen und das mit dem VRG verfolgte Gesamtkonzept.
Ziel des VRG war es, Arbeitslose und Jugendliche ohne Arbeitsplatz auf Arbeitsplätzen einzugliedern, die gegen Zahlung von Vog von älteren, freiwillig aus dem Erwerbsleben ausscheidenden Arbeitnehmern freigemacht werden sollten (vgl BT-Drucks 10/880 S 13; BT-Drucks 10/1175 S 2; Senatsurteil SozR 3-7825 § 14 Nr 3). Das Vog sollte mindestens bis zum Erreichen des frühesten Rentenalters vom Arbeitgeber gezahlt werden und wenigstens in Höhe von 65 vH des bisherigen Bruttoarbeitsentgelts, um dem Vorruheständler einen Lebensstandard jedenfalls wie bei ansonsten zu zahlendem Arbeitslosengeld zu sichern (vgl BT-Drucks 10/880 S 15 zu § 2 VRG; BSGE 71, 265, 267 = SozR 3-4100 § 118b Nr 1). Wie mit dem Arbeitsentgelt sollte der ausgeschiedene Arbeitnehmer mit dem Vog in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert bleiben (BT-Drucks 10/880 S 14; BT-Drucks 10/1175 S 2). Die Eingliederung der Arbeitslosen und Jugendlichen auf den freigesetzten Arbeitsplätzen sollte die BA durch Zuschüsse zu den Vorruhestandsleistungen der Arbeitgeber fördern (BT-Drucks aaO), allerdings befristet auf Zugänge bis zum 31. Dezember 1988 (vgl BT-Drucks 10/1175 S 3; vgl BSG SozR 3-7825 § 14 Nrn 1 und 3). Aus Kostengründen beschränkten sich die Zuschüsse auf einen Teil der Aufwendungen der Arbeitgeber für ein Vog bis zur frühesten Altersrente (§ 5 Abs 1 VRG) und in Höhe von 65 vH des bisherigen Bruttoarbeitsentgelts, soweit es die Bemessungsgrenze für Beiträge zur BA nicht überschritt (vgl § 3 Abs 1 und 2 VRG; Pröbsting Betrieb 1984, 1777, 1779). Sinn und Zweck des VRG wird daher maßgeblich auch durch diese begrenzte Zuschußgewährung bestimmt (BSG SozR 3-7825 § 14 Nrn 1 und 3).
Die Beschränkung der Förderung von Vorruhestandsleistungen der Arbeitgeber wirkt sich systemkonform auf den Insolvenzschutz nach § 9 VRG derart aus, daß dieser Schutz zusätzlich zu den dort ausdrücklich genannten Voraussetzungen nur eintritt, wenn der ausgeschiedene Arbeitnehmer Anspruch auf Vog in Höhe von 65 vH des Bruttoarbeitsentgelts iS des § 3 Abs 2 VRG hat. Diese Folge ergibt sich aus verschiedenen gesetzlichen Regelungen, insbesondere dem Verweis in § 9 Abs 2 VRG auf § 3 Abs 1 Nr 1 und § 4 Satz 2 VRG, wonach die BA die bisherige Arbeitgeberleistung nur in dem für die Zuschußgewährung maßgeblichen Umfang zu übernehmen hat (vgl Senatsurteil SozR 3-7825 § 14 Nr 3), aber auch aus weiteren gesetzlichen Hinweisen. So hat der Gesetzgeber das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld in § 118b Arbeitsförderungsgesetz (AFG) daran geknüpft, daß der Arbeitslose Vog mindestens in Höhe von 65 vH des Bruttoarbeitsentgelts iS des § 3 Abs 2 VRG bezieht (vgl BSGE 71, 265 = SozR 3-4100 § 118b Nr 1). Außerdem sind Vog-Bezieher nach § 5 Abs 3 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - nur dann in der Krankenversicherung pflichtversichert, wenn sie ua Vog in Höhe von 65 vH des Bruttoarbeitsentgelts iS des § 3 Abs 2 VRG beziehen. Der zwischen den Vorschriften über die Zuschußgewährung und denjenigen über die Insolvenzsicherung nach der Gesamtkonzeption des Gesetzes bestehende enge Zusammenhang zeigt sich auch in § 3 Abs 5 VRG. Nach dieser Vorschrift werden in den Fällen, in denen eine tarifvertragliche Insolvenzsicherung fehlt, die Aufwendungen der BA für die Insolvenzsicherung durch einen Abschlag in Höhe eines Prozentpunktes (von 35 vH auf 34 vH) vom Zuschuß finanziert. Sinn und Zweck des § 3 Abs 5 VRG gehen deshalb dahin, das Risiko der BA für die Fälle, in denen die Voraussetzungen des § 9 Abs 1 VRG auftreten können, aufzufangen (vgl BSG SozR 7825 § 3 Nr 1). Dies zeigt, daß die Insolvenzsicherung nicht nur in zeitlicher Hinsicht (§ 14 VRG) das Schicksal der Vorschriften über die Zuschußgewährung teilt (vgl Senat SozR 3-7825 § 14 Nr 3), sondern daß Insolvenzschutz überhaupt nur bei solchen Vorruhestandsvereinbarungen gewährt werden kann, die wesentlichen Bedingungen für die Zuschußgewährung entsprechen, denn anderenfalls würden durch Subventionsleistungen in Form der Insolvenzsicherung auch Vorruhestandsvereinbarungen gefördert, die den Vorstellungen des Gesetzgebers gerade nicht gerecht werden. Deshalb genießen nur solche Vog-Vereinbarungen, die den §§ 1 Abs 1 und jedenfalls auch 2 Abs 1 Nrn 1 bis 3 VRG entsprechen, Insolvenzschutz, nicht aber solche Vorruhestandsvereinbarungen, die dem Arbeitnehmer nur Ansprüche auf Leistungen von weniger als 65 vH des Bruttoarbeitsentgelts iS des § 3 Abs 2 VRG gewähren; denn der Zuschuß soll nur gewährt werden, wenn das vom Arbeitgeber gezahlte Vog mindestens 65 vH des erzielten Bruttolohnes beträgt (vgl BT-Drucks 10/880 S 14 sowie BT-Drucks 10/1175 S 2). Die Ausführungen des 7. Senats, § 9 Abs 1 VRG begründe die Eintrittspflicht der BA für Vorruhestandsleistungen anstelle des illiquiden Arbeitgebers nur in der Weise, daß sie die bisherige Arbeitgeberleistung nach den auch für ihre Zuschußgewährung in normalen Fällen gültigen Maßstäben zu übernehmen habe (vgl BSG SozR 3-7825 § 9 Nr 1), bedeuten entgegen der Auffassung der Klägerin deshalb gerade nicht, daß eine Eintrittspflicht auch bei solchen Vorruhestandsvereinbarungen, die den für die Zuschußgewährung gültigen Maßstäben nicht entsprechen, besteht und die 65 vH-Grenze nur eine Obergrenze für die Zuschußgewährung darstellt. Selbst wenn der ausgeschiedene Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber Ansprüche auf höheres Vog hat, stellen 65 vH des Bruttoarbeitsentgelts nur eine Mindestbedingung für die Zuschußgewährung und Insolvenzsicherung dar. Insolvenz-Vog steht der Klägerin daher nur zu, wenn die frühere Arbeitgeberin dem B Vog in Höhe von mindestens 65 vH des Bruttoentgelts iS des § 3 Abs 2 VRG zu zahlen hatte.
2. Dem LSG ist auch insoweit beizutreten, als es zu dem Ergebnis gekommen ist, 65 vH des Bruttoarbeitsentgelts iS des § 3 Abs 2 VRG betrügen im vorliegenden Falle 3.690,70 DM monatlich.
Nach § 3 Abs 2 VRG ist das Bruttoarbeitsentgelt iS des Abs 1 das Arbeitsentgelt, das der ausgeschiedene Arbeitnehmer vor Beginn der Vorruhestandsleistung in den letzten abgerechneten, insgesamt sechs Monate umfassenden Lohnabrechnungszeiträumen durchschnittlich erzielt hat, soweit es im jeweiligen Monat die Beitragsbemessungsgrenze des § 175 Abs 1 Nr 1 AFG nicht überschreitet. Was unter Arbeitsentgelt in diesem Sinne zu verstehen ist, hat der Gesetzgeber hier nicht geregelt. Er hat jedoch mit Satz 2 dieser Vorschrift ua § 112 Abs 2 AFG in der vor dem 1. Januar 1988 geltenden Fassung (aF) für entsprechend anwendbar erklärt. Da sich aber auch dort keine Definition des Arbeitsentgeltbegriffs findet, ist für die Ausfüllung des leistungsrechtlichen Entgeltbegriffs des § 3 Abs 2 VRG auf den Arbeitsentgeltbegriff der §§ 14, 17 Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) iVm der Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) zurückzugreifen, auch wenn diese Vorschriften weder unmittelbar noch Kraft Verweisung anwendbar sind; denn der allgemeine Charakter dieser Vorschriften erlaubt es, sie zur Auslegung des Begriffs Arbeitsentgelt auch im Leistungsrecht der Arbeitsförderung entsprechend heranzuziehen, soweit dort nichts anderes bestimmt ist oder Besonderheiten der jeweiligen Regelung dem entgegenstehen (vgl BSGE 63, 149, 151 = SozR 4100 § 112 Nr 38 sowie Urteil vom 9. Mai 1996 - 7 RAr 36/95 - zur Veröffentlichung im SozR vorgesehen). Entsprechendes muß für den Arbeitsentgeltbegriff in § 3 Abs 2 VRG gelten.
Zu Recht hat das LSG danach das monatliche Grundgehalt von 5.002,00 DM, die Treueprämie von 20,00 DM und die im hier maßgeblichen Lohnabrechnungszeitraum von November 1987 bis April 1988 durchgehend gezahlte vermögenswirksame Leistung von monatlich 52,00 DM als Arbeitsentgelt iS des § 3 Abs 2 VRG berücksichtigt. Denn bei diesen Posten handelt es sich um regelmäßig erzielte Bezüge.
Auch der Ansatz von 604,00 DM monatlich für die Benutzung des firmeneigenen PKW's durch B ist nicht zu beanstanden, denn auch bei diesem Vorteil handelt es sich um zu berücksichtigendes regelmäßig erzieltes Arbeitsentgelt. Rechtsgrundlage hierfür ist § 17 Abs 1 SGB IV iVm der ArEV idF der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1987 (BGBl I 1642, 1644) und den insoweit gleichlautenden Sachbezugsverordnungen für 1987 und 1988 (zuletzt vom 18. Dezember 1987, BGBl I 2812). Nach § 1 ArEV sind nur solche laufenden Zuschläge, Zulagen, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden, die lohnsteuerfrei sind, nicht zum Arbeitsentgelt zu rechnen. Dazu zählen nicht "sonstige Sachbezüge" nach § 3 Sachbezugsverordnung (1987/88), dh solche, die nicht von § 1 Sachbezugsverordnung (freie Kost und Wohnung) erfaßt sind. Werden derartige Sachbezüge zur Verfügung gestellt, so ist als Wert der übliche Mittelpreis des Verbrauchsortes anzusetzen. Diese Regelung stimmt mit § 8 Abs 2 EStG in der 1987/88 geltenden Fassung (vgl BGBl 1987 I 657) wörtlich überein. Seit dem 1. Dezember 1982 wurde nach dem Erlaß des Bundesministers der Finanzen vom 8. November 1982 (BStBl I 814) verfahren. Danach konnte bei der kostenlosen Überlassung eines Kraftfahrzeuges zur privaten Nutzung (Ziffer 7 des Erlasses) der darin liegende vermögenswerte Vorteil neben anderen Möglichkeiten in Höhe von monatlich 1 vH des auf volle 100,00 DM abgerundeten Kaufpreises des PKW (Ziffer 7.4) angesetzt werden, sofern kein Einzelnachweis anhand eines Fahrtenbuches und auch keine Ermittlung nach den tatsächlichen Gesamtkosten erfolgten. Rechtliche Bedenken, diesem Ansatz zu folgen, bestehen nicht. Denn aus § 17 Abs 1 SGB IV folgt, daß die Bundesregierung befugt ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats zur Wahrung der Belange der Sozialversicherung Bestimmungen darüber zu treffen, was zum Arbeitsentgelt zu rechnen ist und insbesondere auch den Wert von Sachbezügen nach dem tatsächlichen Verkehrswert im voraus für jedes Kalenderjahr festzusetzen. Dem ist die Bundesregierung durch Erlaß der jährlich verlängerten ArEV und von jährlichen Sachbezugsverordnungen auch im hier maßgeblichen Zeitraum nachgekommen. Nach § 17 Abs 1 Satz 2 SGB IV muß in solchen Verordnungen eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sichergestellt werden. Da dies hier grundsätzlich geschehen ist, weil die Sachbezugsverordnungen 1987/88 insoweit dem EStG entsprachen, ist es unbedenklich, den hier genannten steuerrechtlichen Erlaß für die Berechnung derartiger Sachbezüge zu berücksichtigen. Denn wenn nach Auffassung des Bundesministers der Finanzen eine solche Regelung für das Steuerrecht als sinnvoll und praktikabel anzuwenden ist, kann sie grundsätzlich auch für die Bestimmung des Arbeitsentgelts des AFG bzw VRG übernommen werden, es sei denn, in diesen Gesetzen begründete Besonderheiten stehen dem entgegen. Da hier jedoch weder Besonderheiten erkennbar sind, noch die Klägerin mit ihrer Revision die vom LSG in Übereinstimmung mit der Lohnabrechnung vorgenommene Bewertung des geldwerten Vorteils durch B mehr angegriffen hat, ist das insoweit vom LSG berücksichtigte weitere Arbeitsentgelt von monatlich 604,00 DM für die Nutzung des firmeneigenen PKW's nicht zu beanstanden. Da auch die 1987/88 geltenden Bemessungsgrenzen des § 175 AFG von der Summe des monatlichen Arbeitsentgelts des B nicht erreicht werden (1987: 5.700,00 DM; 1988: 6.000,00 DM, vgl die Tabelle bei Hennig/Kühl/Heuer/Henke, AFG, Stand: September 1996, § 175 RdNr 3), ist das LSG zutreffend von einem durchschnittlichen monatlichen Bruttoarbeitsentgelt des B von 5.678,00 DM ausgegangen.
Auf der Grundlage dieses Bruttoarbeitsentgelts hätte B für die gesamte Laufzeit der Vorruhestandsvereinbarung monatlich wenigstens 3.690,70 DM Vog erhalten bzw Anspruch darauf haben müssen, damit dem 65 vH-Erfordernis Genüge getan gewesen wäre.
3. Zutreffend hat das LSG schließlich dargelegt, daß der Anspruch des B auf Vog sowohl für die hier streitige Zeit mit 3.566,00 DM bzw ab 1. August 1991 mit 3.302,00 DM als auch bei einer Durchschnittsberechnung für die gesamt Laufzeit die erforderlichen 3.690,70 DM nicht erreicht. Sind die Ausführungen bis dahin zutreffend, kann dem LSG aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen jedoch nicht in der Auffassung gefolgt werden, ein arbeitsrechtlicher Anspruch auf höheres Vog lasse sich auch im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nicht begründen. Die Revision hat die Auslegung der Vorruhestandsvereinbarung zwar nicht gerügt; das enthebt das Revisionsgericht indes bei einer zulässigen Revision nicht, auch insoweit zu prüfen, ob die vom LSG vorgenommene Auslegung mit revisiblem Recht übereinstimmt. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Revisionsgericht anhand der für die Auslegung maßgebenden Tatsachen, zB des Wortlauts und des Inhalts eines Vertrages einschließlich des Willens der Erklärenden, an die es grundsätzlich nach § 163 SGG gebunden ist, frei prüfen kann, ob der Vertrag richtig ausgelegt worden ist. Jedenfalls ist zu prüfen, ob die Vorinstanz gegen materielle Auslegungsregeln (hier §§ 133, 157 BGB), Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder den vorliegenden Sachverhalt, soweit er für die Auslegung von Bedeutung sein kann, vollständig verwertet hat (vgl BGH MDR 1990, 706; NJW 1992, 170 = LM § 157 (Gd) Nr 7 BGB; BSGE 75, 92, 96 = SozR 3-4100 § 141b Nr 10). Schon aus dem letztgenannten Grund kann dem LSG nicht beigetreten werden. Das LSG hat die von ihm selbst festgestellten tatsächlichen Umstände des Vertrages nicht vollständig verwertet; seine Erwägungen zur Auslegung des Vertrages sind daher unzureichend.
Das LSG hat lediglich geprüft, ob sich ein Anspruch auf höheres Vog im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gemäß § 157 BGB aus dem Vorruhestandsvertrag ableiten läßt, jedoch eine hinsichtlich der Höhe des Vog ausfüllungsbedürftige Lücke im Vertrag verneint. Dieses Ergebnis erweckt den Eindruck, als ob die Vertragsparteien die Vorruhestandsvereinbarung unabhängig von den Vergünstigungen treffen wollten, die durch das VRG und die es begleitenden Änderungen im Recht der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherungen geschaffen worden waren. Damit hat das LSG bei seiner Auslegung Umstände nicht berücksichtigt, die es selbst festgestellt hat und für das Gegenteil sprechen, also dafür, daß die Vertragspartner eine dem VRG in jeder Hinsicht genügende Abmachung treffen wollten. So sollten zB Sozialabgaben nach den gesetzlichen Bestimmungen getragen werden (III des Vertrages) und Vog fünf Jahre lang gezahlt werden, bis B mit Vollendung des 63. Lebensjahres vorgezogenes Altersruhegeld beziehen würde (II des Vertrages). Außerdem zeigen die Abmachungen unter I des Vertrages, daß B mit Vollendung des 58. Lebensjahres 1988 in den Vorruhestand gehen sollte und damit die entsprechenden Voraussetzungen der §§ 1, 2 VRG beachtet worden sind. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und der weiteren Vereinbarung unter VI des Vertrages, daß ausfüllungsbedürftige Lücken des Vertrages so zu ergänzen sind, wie es dem mutmaßlichen Willen der Vertragsparteien unter Abwägung der beiderseitigen Interessen entspricht, liegt die Annahme nicht fern, daß die Vertragspartner, hätten sie bedacht, daß sie nur durch Berücksichtigung des gesamten monatlichen Bruttoarbeitsentgelts iS des § 3 Abs 2 VRG einen auch für die gesetzliche Krankenversicherung und den Insolvenzfall den Anforderungen des VRG entsprechenden Vertrag hätten schließen können, dies auch verwirklichen wollten. Welchen Willen die Beteiligten aber tatsächlich hatten, ist den Feststellungen des LSG nicht zu entnehmen, so daß eine ergänzende Auslegung des Vertrages durch den Senat nicht möglich ist.
4. Das die Klagabweisung durch das SG bestätigende Urteil des LSG, dessen Entscheidungsgründe somit eine Gesetzesverletzung ergeben, erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als zutreffend. Daß die Arbeitgeberin, wie das LSG festgestellt hat, Zuschüsse zu ihren Vorruhestandsleistungen an B nicht beantragt hat, steht der Insolvenzsicherung des arbeitsrechtlichen Anspruchs nach § 9 VRG nicht entgegen. Dies folgt aus § 7 Abs 2 und § 9 Abs 1 VRG. Nach § 7 Abs 2 VRG darf die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung von Vog nicht für den Fall ausgeschlossen werden, daß der Arbeitgeber die eine Neueinstellung betreffenden Voraussetzungen des § 2 Abs 1 Nr 5 VRG oder die in § 5 Abs 2 VRG genannten nicht erfüllt und deshalb keinen Zuschuß erhält. Das gleiche gilt, wenn der Arbeitgeber den Zuschuß nur deshalb nicht erhält, weil er allein in seiner Sphäre liegenden Pflichten, zB der rechtzeitigen Antragstellung, nicht nachgekommen ist. Diese als arbeitsrechtliche Schutzvorschrift konzipierte Norm soll sicherstellen, daß dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer keine Nachteile daraus entstehen, daß dem Arbeitgeber wegen diesem zurechenbarer Versäumnisse kein Zuschuß gewährt wird (vgl BT-Drucks 10/880 S 17 zu § 7). Da demnach der arbeitsrechtliche Anspruch auf Vog nicht entfällt, weil ein Zuschuß nicht beantragt worden ist, kann es auch im Insolvenzfall, in dem nach § 9 Abs 1 VRG die BA Vog wie ein Arbeitgeber gewährt, nicht von Bedeutung sein, ob ein Antrag auf Zuschuß gestellt worden ist oder nicht. Nichts anderes gilt, wenn ein Zuschuß auch deshalb nicht hätte gewährt werden können, weil der Arbeitsplatz des B nicht wieder besetzt worden ist, wie das Arbeitsamt Augsburg mit Schreiben vom 17. September 1990 dem Präsidenten der BA berichtet hat. Das Risiko, für den ausgeschiedenen Arbeitnehmer keinen geeigneten Nachfolger zu finden, hat der Gesetzgeber allein dem Arbeitgeber auferlegt (BSG SozR 7825 § 2 Nr 2). Damit hat er dem Umstand Rechnung getragen, daß die Wiederbesetzung eines Arbeitsplatzes allein in die Kompetenz des Arbeitgebers fällt, vom Arbeitnehmer deshalb jedenfalls grundsätzlich nicht zu beeinflussen ist.
5. Da andere Gründe, denen zufolge ein Anspruch der Klägerin nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht in Betracht kommt, nicht vorliegen, kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, sondern ist gemäß § 170 Abs 2 Satz 2 SGG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das LSG zur Feststellung des gewollten Inhalts der Vorruhestandsvereinbarung zurückzuverweisen.
Für das weitere Verfahren wird darauf hingewiesen, daß ein Anspruch auf Insolvenz-Vog dem Grunde nach auch voraussetzen dürfte, daß die Erwerbstätigkeit beendet war und beendet geblieben ist (vgl § 1 Abs 1, § 6 VRG). Ziffer 5 der Vorruhestandsvereinbarung gibt daher Anlaß zur Prüfung, ob überhaupt Vog iS des VRG vereinbart worden war (vgl BSGE 71, 265 = SozR 3-4100 § 118b Nr 1). Auch dürfte, falls Insolvenz-Vog in Betracht kommt, die Prüfung geboten sein, ob B nach der Insolvenz eine Beschäftigung aufgenommen hat; denn auch wenn ein Anspruch auf Insolvenz-Vog an sich begründet ist, könnte dieser Anspruch durch Wiedereintritt in das Erwerbsleben damit entfallen oder jedenfalls in Höhe des erzielten Arbeitsentgelts nicht zu zahlen sein. Schließlich wird dann die Prüfung unumgänglich sein, ob B vor Vollendung des 63. Lebensjahres eine Rente oder Sozialhilfe bezogen hat. Mit dem Beginn einer Altersrente dürfte ein Vorruhestand und damit ein Anspruch auf Vog enden (vgl § 5 Abs 1 Nr 2 VRG). Sollte B vor einer Altersrente eine Rente wegen Erwerbsminderung oder Sozialhilfe bezogen haben, wird auf § 94 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (und die Vorläuferbestimmungen) und auf § 107 Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - hingewiesen; die letztgenannte Vorschrift greift auch dann Platz, wenn der Erstattungsanspruch vom anderen Leistungsträger nicht geltend gemacht worden ist oder wegen der Ausschlußfrist ausgeschlossen ist (BSG USK 86122). Denkbar erscheint auch, daß B (vgl Ziffer 4 der Vorruhestandsvereinbarung) aus der Gruppenversicherung die Gewährung des Vog beeinflussende Zahlungen erhalten hat. Schließlich sollte das LSG beachten, daß fällige Ansprüche auf Geldleistungen wie das Insolvenz-Vog nach den Vorschriften des BGB nur vererbt werden, soweit sie nicht einem Sonderrechtsnachfolger zustehen (vgl §§ 56 ff Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil -).
Fundstellen