(1) 1Das Bundesamt kann im Rahmen seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2, 14 oder 17 zur Detektion von Sicherheitslücken und anderen Sicherheitsrisiken bei Einrichtungen des Bundes oder der in § 2 Absatz 10, 11 und 14 genannten Unternehmen Maßnahmen an den Schnittstellen öffentlich erreichbarer informationstechnischer Systeme zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen (Portscans) durchführen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese ungeschützt im Sinne des Absatzes 2 sein können und dadurch in ihrer Sicherheit oder Funktionsfähigkeit gefährdet sein können. 2Die Maßnahmen müssen sich auf einen vorher bestimmten Bereich von Internet-Protokolladressen, die regelmäßig den informationstechnischen Systemen
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Kritischer Infrastrukturen, digitaler Dienste und der Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse |
zugeordnet sind (Weiße Liste), beschränken. 3Die Weiße Liste ist stetig durch geeignete Überprüfungen anzupassen, um Änderungen bei der Zuordnung von Internetprotokoll-Adressen zu den in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Stellen zu berücksichtigen. 4Erlangt das Bundesamt dabei Informationen, die durch Artikel 10 des Grundgesetzes geschützt sind, darf es diese nur zum Zwecke der Übermittlung nach § 5 Absatz 5 und 6 verarbeiten. 5Sofern die Voraussetzungen des § 5 Absatz 5 und 6 nicht vorliegen, sind Informationen, die nach Artikel 10 des Grundgesetzes geschützt sind, unverzüglich zu löschen. 6Maßnahmen nach Satz 1 dürfen nur durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten des Bundesamtes mit der Befähigung zum Richteramt angeordnet werden.
(2) Ein informationstechnisches System ist ungeschützt im Sinne des Absatzes 1, wenn in diesem öffentlich bekannte Sicherheitslücken bestehen oder wenn auf Grund sonstiger offensichtlich unzureichender Sicherheitsvorkehrungen unbefugt von Dritten auf das System zugegriffen werden kann.
(3) 1Wird durch Maßnahmen gemäß Absatz 1 eine Sicherheitslücke oder ein anderes Sicherheitsrisiko eines informationstechnischen Systems erkannt, sind die für das informationstechnische System Verantwortlichen unverzüglich darüber zu informieren. 2Das Bundesamt soll dabei auf bestehende Abhilfemöglichkeiten hinweisen. 3Sind dem Bundesamt die Verantwortlichen nicht bekannt oder ist ihre Identifikation nur mit unverhältnismäßigem Aufwand oder über eine Bestandsdatenabfrage nach § 5c möglich, ist hilfsweise der betreibende Dienstleister des jeweiligen Netzes oder Systems unverzüglich zu benachrichtigen, wenn überwiegende Sicherheitsinteressen nicht entgegenstehen. 4Das Bundesamt unterrichtet die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres über die Anzahl der gemäß Absatz 1 ergriffenen Maßnahmen. 5Das Bundesamt legt die Weiße Liste nach Absatz 1 Satz 3 der Bundesbeauftragten oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit vierteljährlich zur Kontrolle vor.
(4) 1Das Bundesamt darf zur Erfüllung seiner Aufgaben Systeme und Verfahren einsetzen, welche einem Angreifer einen erfolgreichen Angriff vortäuschen, um den Einsatz von Schadprogrammen oder andere Angriffsmethoden zu erheben und auszuwerten. 2Das Bundesamt darf dabei die zur Auswertung der Funktionsweise der Schadprogramme und Angriffsmethoden erforderlichen Daten verarbeiten.