1Das Bundesamt kann in begründeten Einzelfällen zur Abwehr konkreter, erheblicher Gefahren für informationstechnische Systeme einer Vielzahl von Nutzern, die von Telemedienangeboten von Anbietern von Telemedien im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes[2] [Bis 30.11.2021: Diensteanbietern im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 1 des Telemediengesetzes] ausgehen, die durch ungenügende technische und organisatorische Vorkehrungen im Sinne des § 19 Absatz 4 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes[3] [Bis 30.11.2021: § 13 Absatz 7 des Telemediengesetzes] unzureichend gesichert sind und dadurch keinen hinreichenden Schutz bieten vor
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unerlaubten Zugriffen auf die für diese Telemedienangebote genutzten technischen Einrichtungen oder |
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Störungen, auch soweit sie durch äußere Angriffe bedingt sind, |
gegenüber dem jeweiligen Anbietern von Telemedien im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes[4] [Bis 30.11.2021: Diensteanbietern im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 1 des Telemediengesetzes] anordnen, dass dieser die jeweils zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustands seiner Telemedienangebote erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen ergreift, um den ordnungsgemäßen Zustand seiner Telemedienangebote herzustellen. 2Die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden der Länder bleibt im Übrigen unberührt.
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