(1) 1Es ist sicherzustellen, dass die zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens vorhandenen elektronischen Daten und Dokumente eines Bearbeitungsfalls in einem maschinellen Verfahren vollständig und geordnet abgegeben werden. 2Absatz 2 gilt sinngemäß.

 

(2) 1Soweit noch kein maschinelles Verfahren eingesetzt ist, ist wie folgt zu verfahren:

 

1.

2Die Abgabe ist in einer Abgabeverfügung (entsprechend Muster 10.1) anzuordnen. 3Liegen noch unerledigte Anträge usw. vor, ist hierauf besonders hinzuweisen.

 

2.

4Die abzugebenden Unterlagen sind ggf. zu vervollständigen, zu ordnen und zu heften.

 

3.

5Die für Kassenaufgaben zuständige Stelle hat aufgrund der Abgabeverfügung die ggf. erforderlichen Anweisungen (z. B. für Umbuchungen) zu erteilen und ggf. Guthaben zu erstatten, um die Abgabereife herzustellen. 6Sodann ist der Auszug aus dem Steuerkonto für die abzugebenden Abgabearten anzufordern. 7Die Aufzeichnungen im Steuerkonto für die abzugebenden Abgabearten sind programmgesteuert von der Bearbeitung auszunehmen (siehe § 16).

 

4.

8Der Auszug nach Nr. 3 ist in dreifacher Ausfertigung mit den für die abzugebenden Abgabearten aufgezeichneten Daten auszudrucken.

 

5.

9Die nach § 92 zuständige Stelle hat dem zuständig gewordenen Finanzamt aufgrund der Abgabeverfügung Akten, zwei Ausfertigungen des Auszugs aus dem Steuerkonto usw. mit Begleitschreiben (entsprechend Muster 10.2) nebst einer Zweitausfertigung des Begleitschreibens zu übersenden und den Eingang der Zweitausfertigung als Empfangs- und Übernahmebestätigung zu überwachen. 10Die dritte Ausfertigung des Auszugs aus dem Steuerkonto verbleibt bis zum Eingang der Übernahmebestätigung für Abstimmzwecke bei der für Kassenaufgaben zuständigen Stelle.

 

6.

11Die Empfangs- und Übernahmebestätigung (entsprechend Muster 10.3) ist nach Rückgabe durch das zuständig gewordene Finanzamt zusammen mit der Abgabeverfügung abzulegen; die zweite Ausfertigung des Auszugs aus dem Steuerkonto wird der für Kassenaufgaben zuständigen Stelle zugeleitet und wird Beleg zu den Steuerkonten. 12Einzelheiten bestimmt die oberste Landesfinanzbehörde.

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