Soweit die Steuerfälle noch nicht maschinell überwacht werden, ist anhand von Listen, Verzeichnissen oder Karteien nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 98 bis 123 BuchO in der Fassung vom 10. April 1996 (BStBl I S. 386), geändert durch BMF-Schreiben vom 20. November 2002 (BStBl I S. 1333) und vom 3. Februar 2003 (BStBl I S. 270), einschließlich der entsprechenden Muster zu überwachen, ob alle für die Erhebung einer Steuer in Betracht kommenden Fälle erfasst und abschließend bearbeitet werden.

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