Für die Zuordnung einer Einnahme als Einkommen oder Vermögen ist der sog. Bedarfszeitraum maßgebend. Dieser beginnt mit der Antragstellung. Eine Antragstellung im Laufe eines Monats wirkt dabei auf den Ersten zurück. Eine vor der – ggf. auf den Ersten zurückwirkende – Antragstellung zugeflossene (größere Einnahme) ist daher nicht als Einkommen, wohl aber als Vermögen zu berücksichtigen.

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