Zusammenfassung
Das Bürgergeld ist die Kernleistung der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Es dient der Sicherung des Lebensunterhalts von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, deren Einkommen zur Deckung des existenziell notwendigen Bedarfs nicht ausreicht. Die Leistung wird in pauschalierter Höhe nach gesetzlich bestimmten Regelbedarfen berechnet und ist von der Bedürftigkeit abhängig. D. h., Einkommen und Vermögen werden angerechnet, soweit gesetzlich bestimmte Freibeträge überschritten sind.
Personen, die nicht erwerbsfähig sind, aber mit einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten ebenfalls das Bürgergeld.
Sozialversicherung: Die Anspruchsvoraussetzungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bestimmen die §§ 7–13 SGB II, die Leistungen die §§ 14–29 SGB II. Ergänzende Regelungen zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen enthält die Bürgergeld-Verordnung. Welche Regelungen zum Verweis auf eine vorgezogene Altersrente gelten, bestimmt die Unbilligkeitsverordnung.
Die befristeten Sonderregelungen für den erleichterten Zugang zum Arbeitslosengeld II infolge der COVID-19-Pandemie ergeben sich aus § 67 SGB II und der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnung des BMAS.
Arbeitsrecht
Das Bürgergeld kommt im Regelfall zum Zuge, wenn ein (vorrangiger) Anspruch auf die Versicherungsleistung Arbeitslosengeld ausgeschöpft ist. Ein Anspruch setzt jedoch keinen Vorbezug von Arbeitslosengeld oder eine vorherige Beschäftigung voraus. Auch Personen, die zuvor nicht erwerbstätig oder die zuletzt selbstständig tätig waren, können Bürgergeld beanspruchen. Die Leistung wird vielfach auch "aufstockend" gezahlt, wenn zwar Einkommen erzielt wird, dieses aber nicht ausreicht, um den notwendigen Bedarf zu decken. Dies gilt z. B. für Beschäftigte mit einem niedrigen Einkommen oder bei Bezug eines nicht bedarfsdeckenden Arbeitslosengeldes.
Sozialversicherung
1 Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld)
Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind die Agenturen für Arbeit und die Kommunen. Die Agenturen für Arbeit sind im Grundsatz zuständig für alle Leistungen zur beruflichen Eingliederung und die Zahlung von Bürgergeld (Regelbedarf, Mehrbedarfe), einschließlich der Sozialversicherung der Leistungsbezieher. Die übrigen Leistungen werden von kommunalen Trägern (d. h. von Landkreisen, kreisfreien Städten) erbracht. Sie übernehmen insbesondere die Leistungen für
- Unterkunft und Heizung,
- Kinderbetreuung und Pflege,
- weitere Betreuung und Beratung sowie
- Bildung und Teilhabe.
Im Grundfall arbeiten die Agenturen für Arbeit und die kommunalen Träger in einer "gemeinsamen Einrichtung" (gE) zusammen und erbringen damit die Leistungen des SGB II aus einer Hand. Daneben sieht das SGB II das sog. Optionsmodell vor, nach dem kreisfreie Städte und Landkreise die Grundsicherung für Arbeitsuchende in alleiniger Zuständigkeit durchführen können, d. h. auch die Aufgaben der Agenturen für Arbeit übernehmen. Derzeit machen 106 kommunale Träger von dieser Möglichkeit Gebrauch (das Optionsmodell ist max. auf 1/4 der Grundsicherungsträger begrenzt). Alle Träger führen einheitlich die Bezeichnung "Jobcenter".
Personen, die Bürgergeld aufstockend zu einem Anspruch auf Arbeitslosengeld aus der Arbeitslosenversicherung beziehen, werden in der Zuständigkeit der Agenturen für Arbeit betreut und erhalten Leistungen zur Eingliederung nach dem System der Arbeitsförderung. Die Jobcenter bleiben in diesen Fällen lediglich für die Zahlung des Bürgergeldes und ggf. für die Leistungsgewährung an Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft des Beziehers von Bürgergeld zuständig.
2 Anspruchsvoraussetzungen
Anspruch auf Bürgergeld haben erwerbsfähige Leistungsberechtigte. Das sind Personen, die
- das 15. Lebensjahr vollendet, aber noch nicht die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht haben,
- erwerbsfähig sind,
- hilfebedürftig sind und
- ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.
Nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten ebenfalls Bürgergeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe haben.
Darüber hinaus müssen erwerbsfähige Leistungsberechtigte für das Jobcenter erreichbar sein. Erreichbar ist, wer sich im näheren Bereich des Jobcenters aufhält und werktäglich Mitteilungen und Aufforderungen des Jobcenters zur Kenntnis nehmen kann. Der nähere Bereich ist der Umkreis des Jobcenters, in dem man es innerhalb von zweieinhalb Stunden erreichen kann.
Verweis auf eine vorgezogene Altersrente bis zum 31.12.2026 ausgesetzt
Bezieher von Bürgergeld sind grundsätzlich verpflichtet, eine vorgezogene Altersrente (mit Abschlägen) zu beantragen, um damit ihren Soz...