2.1 Erwerbsfähige/hilfebedürftige Leistungsberechtigte

Die Grundsicherungsleistungen stehen erwerbsfähigen und hilfebedürftigen Leistungsberechtigten zu. Als Leistung für den Lebensunterhalt wird das Bürgergeld gezahlt.

2.2 Erwerbsgeminderte/ältere Leistungsberechtigte

Leben dauerhaft nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht in einer solchen Bedarfsgemeinschaft, so sind sie auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII zu verweisen. Leistungen nach dem SGB II erhält nicht, wer leistungsberechtigt nach dem Vierten Kapitel des SGB XII ist. Besteht die Erwerbsminderung nur vorübergehend, kommen Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII in Betracht, sofern die antragstellende Person nicht mit einer erwerbsfähigen Person in einer Bedarfsgemeinschaft lebt. In diesem Fall kann ein Anspruch auf Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II bestehen.

2.3 Umfang

Das Bürgergeld umfasst

  • pauschalierte Regelbedarfe zur Sicherung des Lebensunterhalts,
  • zusätzlich bestimmte Leistungen bei sog. Mehrbedarfen sowie
  • die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung.

Ein Leistungsanspruch besteht in Höhe dieser Bedarfe, soweit nicht Einkommen oder Vermögen zu berücksichtigen ist.[1]

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