1.1 Gesetzlich Versicherte
Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind in der gesetzlichen Krankenversicherung selbst versicherungspflichtig, wenn sie vor dem Leistungsbezug zuletzt gesetzlich krankenversichert waren. Ehegatten/Lebenspartner sind also selbst versichert. Für Kinder gilt dies ab dem vollendeten 15. Lebensjahr.
Dies dient der Verwaltungsvereinfachung und Vermeidung von Fehlern. Entfällt aber beispielsweise der Anspruch auf Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II eines 16-jährigen Jugendlichen, weil ein Elternteil mittlerweile höheres zu berücksichtigendes Einkommen erzielt, so wechselt der Jugendliche zurück in die Familienversicherung.
Die pauschal bemessenen Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden einschließlich des durchschnittlichen Zusatzbeitrags allein von dem zuständigen Leistungsträger getragen.
Darlehensweiser Bezug von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II löst keine Versicherungspflicht in der GKV aus. Wer beispielsweise nur darlehensweise Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhält, weil er eine Arbeit aufgenommen hat und sein Arbeitsentgelt erst am Monatsende erhält, ist regelmäßig über diese Beschäftigung krankenversichert.
Den Beitrag zur Krankenversicherung für Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II zahlt das Jobcenter unmittelbar an den Gesundheitsfonds.
1.2 Privat Versicherte
Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II, die zuvor der privaten Krankenversicherung zuzuordnen waren, müssen auch während des Leistungsbezugs in der privaten Krankenversicherung bleiben. Diese Personen können gegen ihre PKV eine Versicherung im halbierten Beitrag des Basistarifs geltend machen. Die Jobcenter sind nach einem Urteil des Bundessozialgerichts verpflichtet, einen kostendeckenden Zuschuss in Höhe dieses Beitrags zu zahlen. Wer schon zu einem niedrigeren Beitrag versichert ist, kann in diesem Tarif bleiben. Der Zuschuss ist dann auf diesen Beitrag begrenzt. Auch wer zu einem höheren Beitrag versichert ist, kann in diesem Tarif bleiben, muss aber den überschüssigen Beitrag selbst tragen. Das kann insbesondere bei kurzer Hilfebedürftigkeit sinnvoll sein, weil eine Rückkehr aus dem Basistarif nicht ohne Weiteres möglich ist.
Um Schwierigkeiten zu vermeiden, sollten Privatversicherte sich zu Beginn des Bezuges von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II an ihr privates Versicherungsunternehmen wenden.
1.3 Hilfebedürftigkeit allein durch Beiträge zur Kanken-/Pflegeversicherung
Personen, die gerade so viel Einkommen erzielen, dass sie kein Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten, sind insofern hilfebedürftig, als sie ihren Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht aus eigener Kraft aufbringen können. Auf Antrag übernimmt das Jobcenter im erforderlichen Umfang den Betrag. Diesen Zuschuss erhalten ebenfalls diejenigen nicht erwerbsfähigen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft, die Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II beziehen und nicht von einer Familienversicherung erfasst werden.
Sofern Bürgergeld nur als Darlehen gezahlt wird, besteht jedoch keine Versicherungspflicht.
Bezug von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II führt nicht automatisch zur Versicherungspflicht
Der Anspruch bzw. der Bezug von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II zieht keine eigenständige Versicherungspflicht zur Kranken- bzw. Pflegeversicherung nach sich. Allerdings dürfte in der überwiegenden Zahl der Fälle eine kostenfreie Familienversicherung bestehen. Dies kann auch über eine Person der Fall sein, die nicht Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ist.
Lebt ein Kind beispielsweise mit der Mutter in einer Bedarfsgemeinschaft, kann die Familienversicherung über den nicht in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Vater bestehen.
1.4 Doppelversicherung
Allerdings sind Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II, die eine nicht bedarfsdeckende versicherungspflichtige Beschäftigung ausüben, in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung durchaus "doppelt" versichert: für das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung und wegen des Leistungsbezugs. Dies entspricht dem in der Krankenversicherung geltenden Prinzip des Gesamteinkommens. Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten im Krankheitsfall diese Leistung weiter und kein Krankengeld. Wegen einer solchen Beschäftigung doppelt Versicherte hätten nach einer Leistungsfortzahlung für diesen Einkommensteil bei Arbeitsunfähigkeit auch Anspruch auf Krankengeld. Da dieser Anspruch niedriger ist als das ausgefallene Arbeitsentgelt, dürfte sich für diese Zeit der Anspruch auf Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhöhen.
1.5 Wegfall des Anspruchs infolge Leistungsminderungen des Jobcenters
Auch bei einem Wegfall des Anspruchs auf Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II infolge von Leistungsminderungen besteht immer e...