Die Bezieher von Renten wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit können Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II erhalten, weil sie mangels dauerhafter voller Erwerbsminderung keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII haben. Die Bezieher von Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung gelten nach der Definition durchaus als erwerbsfähig, erhielten also bei Hilfebedürftigkeit Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II.

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