Begriff

Das Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist die Leistung zum Lebensunterhalt nach dem SGB II für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit mindestens einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Erwerbsfähige Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erhalten Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Nicht erwerbsfähige Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erhalten Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Das Bürgergeld für nicht erwerbsfähige Personen ist in den § 19 Abs. 1 Satz 2 und § 23 SGB II geregelt.

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