Jeder Ehegatte kann ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten
1. |
eine ihm angefallene Erbschaft oder ein ihm angefallenes Vermächtnis annehmen oder ausschlagen, |
2. |
auf seinen Pflichtteil oder auf den Ausgleich eines Zugewinns verzichten, |
4. |
einen ihm gemachten Vertragsantrag oder eine ihm gemachte Schenkung ablehnen, |
5. |
ein sich auf das Gesamtgut beziehendes Rechtsgeschäft gegenüber dem anderen Ehegatten vornehmen, |
6. |
ein zum Gesamtgut gehörendes Recht gegen den anderen Ehegatten gerichtlich geltend machen, |
7. |
einen Rechtsstreit fortsetzen, der beim Eintritt der Gütergemeinschaft anhängig war, |
8. |
ein zum Gesamtgut gehörendes Recht gegen einen Dritten gerichtlich geltend machen, wenn der andere Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung über das Recht verfügt hat, |
9. |
ein Widerspruchsrecht gegenüber einer Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut gerichtlich geltend machen, |
10. |
die zur Erhaltung des Gesamtguts notwendigen Maßnahmen treffen, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist. |
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