Kommentar

Die von einem Nichtkaufmann abgegebene Bürgschaftserklärung ( Bürgschaft ) bedarf zu ihrer Gültigkeit der Schriftform ( § 266 BGB , § 350 HGB ). Durch dieses Formerfordernis soll der Bürge auf die Gefährlichkeit des Rechtsgeschäfts hingewiesen werden. Nach bisheriger Rechtsprechung konnte eine formbedürftige Bürgschaft auch in der Weise wirksam erteilt werden, daß der Bürge auf einem entsprechenden Formular eine Blankounterschrift leistete und einen anderen mündlich ermächtigte, die Urkunde zu ergänzen; danach galt die Bürgschaft als formgerecht erteilt, sobald der Gläubiger im Besitz der Urkunde war, die alle gesetzlich notwendigen Angaben enthielt. Von dieser Ansicht ist der BGH jetzt abgerückt. Er entschied, daß ein Nichtkaufmann einen anderen zur Erteilung einer Bürgschaft wirksam nur schriftlich bevollmächtigen kann. Gleichwohl haftet ein Bürge, der eine Blankounterschrift ohne formgerechte Vollmacht oder Ermächtigung aus der Hand gibt, dem Gläubiger dann, wenn dieser eine vollständige Urkunde erhält und ihr nicht ansehen kann, daß sie durch einen anderen ergänzt worden ist.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 29.02.1996, IX ZR 153/95

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