Rz. 91

Im Scheidungsverfahren weist das Gericht die Familienwohnung einem Ehepartner zu, wenn sie sich zur getrennten Nutzung durch beide Ehegatten nicht eignet.[93] Hierzu bedarf es eines Antrags, es sei denn, aus der Ehe sind Kinder hervorgegangen, die noch nicht volljährig sind (Art. 56 Abs. 1 FamKodex). Für die Zuweisung der ehelichen Wohnung berücksichtigt das Gesetz die Eigentumsverhältnisse. Bei Miteigentum der Eheleute sind in erster Linie von Bedeutung die Interessen nicht volljähriger Kinder, das Verschulden am Scheitern der Ehe und der Gesundheitszustand der Parteien (Art. 56 Abs. 5 FamKodex).

Ehevertragliche Regelungen über die Behandlung der Familienwohnung im Scheidungsfalle haben stets Vorrang (Art. 58 FamKodex).

[93] Der Begriff der Familienwohnung ist in § 1 der Schlussbestimmungen zum FamKodex legal definiert. Darunter zu verstehen ist eine Wohnung, welche beide Ehegatten gemeinsam mit ihren nicht volljährigen Kindern bewohnen.

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