Rz. 91
Im Scheidungsverfahren weist das Gericht die Familienwohnung einem Ehepartner zu, wenn sie sich zur getrennten Nutzung durch beide Ehegatten nicht eignet.[93] Hierzu bedarf es eines Antrags, es sei denn, aus der Ehe sind Kinder hervorgegangen, die noch nicht volljährig sind (Art. 56 Abs. 1 FamKodex). Für die Zuweisung der ehelichen Wohnung berücksichtigt das Gesetz die Eigentumsverhältnisse. Bei Miteigentum der Eheleute sind in erster Linie von Bedeutung die Interessen nicht volljähriger Kinder, das Verschulden am Scheitern der Ehe und der Gesundheitszustand der Parteien (Art. 56 Abs. 5 FamKodex).
Ehevertragliche Regelungen über die Behandlung der Familienwohnung im Scheidungsfalle haben stets Vorrang (Art. 58 FamKodex).
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen