Rz. 2
Die Ehemündigkeit beginnt bei Frauen und Männern einheitlich mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Eine Ausnahme sieht Art. 6 Abs. 2 S. 1 FamKodex bei Jugendlichen über 16 Jahren vor. Erforderlich ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die beabsichtigte Eheschließung.[1] Zuständig für die Erteilung der Genehmigung zu einer solchen Ehe ist das Rayongericht an der sog. "ständigen Adresse"[2] des nichtvolljährigen ("minderjährigen")[3] Nupturienten.[4] Dieses hört die Ehewilligen und ihre Eltern informatorisch an (Art. 6 Abs. 3 S. 1 leg.cit.); die unterbliebene Anhörung löst keine Rechtsfolgen aus.[5] Eine Wahlgerichtszuständigkeit eröffnet Art. 6 Abs. 2 S. 2 FamKodex für den Fall beidseitiger Nichtvolljährigkeit von Nupturienten mit unterschiedlichen ständigen Adressen: Zuständig ist das Rayongericht an der ständigen Adresse eines der eheschließungswilligen Jugendlichen. Antragsberechtigt ist in Analogie zu Art. 319 ZPO der Nichtvolljährige selbst bzw. einer der beiden jugendlichen Nupturienten.[6] Der stattgebende Beschluss ist unanfechtbar, der ablehnende binnen einer Woche ab Zustellung anfechtbar (Art. 538 Abs. 1 ZPO).
Rz. 3
Die rayongerichtliche Genehmigung ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Eheschließung.[7] Fehlt sie, so kommt es trotzdem zu einer gültigen, wenn auch aufhebbaren Ehe (vgl. Art. 46 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 und 3 FamKodex). Die Folge des Art. 6 Abs. 4 FamKodex tritt dennoch ein: der nichtvolljährige Ehegatte erlangt mit Eheschließung die Geschäftsfähigkeit. Die Aufhebung der Ehe lässt die einmal erlangte Geschäftsfähigkeit nicht nachträglich entfallen, selbst wenn der betreffende Ehegatte zur Zeit der Rechtskraft des Aufhebungsurteils nicht 18 Jahre alt, d.h. volljährig geworden ist.
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