Rz. 10

Eine formgültige Eheschließung setzt die persönliche und gleichzeitige Anwesenheit beider Nupturienten vor dem Zivilstandsbeamten voraus. Art. 5 FamKodex verlangt ihr freies und ausdrückliches Einverständnis mit der Eheschließung. Die Einverständniserklärung ist bedingungsfeindlich.

 

Rz. 11

Das geforderte ausdrückliche Einverständnis mit der Eheschließung wird durch die Unterschriften der Eheschließenden be-(ur-)kundet. Geschlossen ist die Ehe jedoch erst mit Unterzeichnung der Heiratsurkunde durch den Zivilstandsbeamten (Art. 11 Abs. 1 FamKodex). Die Unterschriften der zwei Zeugen stellen dagegen keine Wirksamkeitsvoraussetzungen dar, wiewohl sie gem. Art. 10 Abs. 3 FamKodex immer vorliegen sollten.

 

Rz. 12

Die Rechtsinstitute der Nichtehe (несъществуващ брак) und der nichtigen Ehe (нищожен брак) sind gesetzlich nicht geregelt. Beide Begriffe werden oft synonym gebraucht.[19] Eine solche (nichtige bzw. Nicht-)Ehe liegt beim Verstoß gegen Art. 4, Art. 5 oder Art. 11 Abs. 1 FamKodex vor:

das Paar heiratet ausschließlich in religiöser Form;
die Ehewilligen erklären ihren Ehewillen unter einer Bedingung, oder nicht gleichzeitig und persönlich;
eine Heiratsurkunde wird nicht ausgestellt;
die erforderlichen Unterschriften der Ehegatten und des Zivilstandsbeamten auf der Heiratsurkunde fehlen.
 

Rz. 13

Die übrigen Gesetzesbestimmungen über die Formalitäten der Eheschließung (namentlich Ort der Eheschließung, Zeugentauglichkeit bzw. das an einen Zeugen gestellte Eignungsprofil, Zeugenzahl sowie -unterschriften) sind nur Ordnungsvorschriften, deren Fehlen die Wirksamkeit der Eheschließung nicht tangiert.[20]

[19] Vgl. Nenova/Markov, Semeyno pravo (Familienrecht), Bd. I S. 430, Fn 4.
[20] Nenova/Markov, Semeyno pravo (Familienrecht), Bd. I, S. 138; Jessel-Holst, in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Landesteil Bulgarien, S. 26.

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