Rz. 10
Eine formgültige Eheschließung setzt die persönliche und gleichzeitige Anwesenheit beider Nupturienten vor dem Zivilstandsbeamten voraus. Art. 5 FamKodex verlangt ihr freies und ausdrückliches Einverständnis mit der Eheschließung. Die Einverständniserklärung ist bedingungsfeindlich.
Rz. 11
Das geforderte ausdrückliche Einverständnis mit der Eheschließung wird durch die Unterschriften der Eheschließenden be-(ur-)kundet. Geschlossen ist die Ehe jedoch erst mit Unterzeichnung der Heiratsurkunde durch den Zivilstandsbeamten (Art. 11 Abs. 1 FamKodex). Die Unterschriften der zwei Zeugen stellen dagegen keine Wirksamkeitsvoraussetzungen dar, wiewohl sie gem. Art. 10 Abs. 3 FamKodex immer vorliegen sollten.
Rz. 12
Die Rechtsinstitute der Nichtehe (несъществуващ брак) und der nichtigen Ehe (нищожен брак) sind gesetzlich nicht geregelt. Beide Begriffe werden oft synonym gebraucht.[19] Eine solche (nichtige bzw. Nicht-)Ehe liegt beim Verstoß gegen Art. 4, Art. 5 oder Art. 11 Abs. 1 FamKodex vor:
▪ | das Paar heiratet ausschließlich in religiöser Form; |
▪ | die Ehewilligen erklären ihren Ehewillen unter einer Bedingung, oder nicht gleichzeitig und persönlich; |
▪ | eine Heiratsurkunde wird nicht ausgestellt; |
▪ | die erforderlichen Unterschriften der Ehegatten und des Zivilstandsbeamten auf der Heiratsurkunde fehlen. |
Rz. 13
Die übrigen Gesetzesbestimmungen über die Formalitäten der Eheschließung (namentlich Ort der Eheschließung, Zeugentauglichkeit bzw. das an einen Zeugen gestellte Eignungsprofil, Zeugenzahl sowie -unterschriften) sind nur Ordnungsvorschriften, deren Fehlen die Wirksamkeit der Eheschließung nicht tangiert.[20]
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