Rz. 31

Charakteristisch für diesen Güterstand ist der mit gerichtlicher Beendigung der Ehe entstehende Anspruch eines Ehegatten gegen den anderen auf Ausgleich des während der Ehedauer eingetretenen Vermögenszuwachses, soweit der anspruchstellende Ehepartner durch Arbeit, Sorge für die Kinder, Haushaltsführung oder auf sonstige Weise dazu beigetragen hat (Art. 33 Abs. 2 FamKodex).

Die Wahl der Gütertrennung erfordert (lediglich) die notarielle Beglaubigung der Unterschriften beider Ehegatten, weil deren Inhalt sich aus den zwingenden gesetzlichen Regelungen ergibt.[49] Der Güterstand der Gütertrennung kennt nur eine einzige Verfügungsbeschränkung. Sie betrifft die Familienwohnung (Art. 34 i.V.m. Art. 26 FamKodex).

Für Verbindlichkeiten zur Deckung laufender familiärer Bedürfnisse haften die Eheleute solidarisch (Art. 36 Abs. 2 FamKodex).

[49] Jessel-Holst, in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Landesteil Bulgarien, S. 29.

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