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Bulgarien / 2. Kontradiktorische Scheidung

Dr. Lubomir N. Guedjev
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Rz. 63

Die kontradiktorische Scheidung setzt gem. Art. 49 Abs. 1 FamKodex eine tiefgreifende und unheilbare Zerrüttung der Ehe voraus. Der Richter prüft nur die vorgebrachten Gründe. Bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung nicht in den Prozess eingeführte Zerrüttungsgründe unterliegen bei deren Kenntnis durch die Partei(en) der Präklusion (Art. 322 Abs. 1 S. 2 ZPO).[66] Die Trennung der Ehegatten ist ein Indiz für die tiefgreifende und unheilbare Zerrüttung der Ehe. Übereinstimmende Erklärungen der Ehegatten dagegen, ihre Ehe sei zerrüttet, binden nicht das Gericht;[67] indes fehlt dann das Rechtsschutzbedürfnis.[68] Allerdings ist ein Übergang zur einvernehmlichen Scheidung jederzeit möglich.[69] Von da an wechselt die Prozessart vom streitigen Scheidungsverfahren in das Verfahren der einvernehmlichen Ehescheidung (Art. 321 Abs. 5 Alt. 2 ZPO). Damit stehen nur solche Gründe der Scheidung entgegen, die nach Rechtskraft des Beschlusses über die Zulassung der einvernehmlichen Scheidung entstanden sind.

 

Rz. 64

Gemäß Art. 49 Abs. 3 FamKodex hat das Gericht auf Antrag eines Ehegatten über das Verschulden am Scheitern der Ehe zu entscheiden. Der Schuldausspruch wirkt sich in vielerlei Hinsicht aus: So hat nur derjenige Ehegatte einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, der an der Scheidung der Ehe nicht schuld ist (Art. 145 Abs. 1 FamKodex). Auch für die Zuweisung des Nutzungsrechts an der Familienwohnung nach der Scheidung ist die Verschuldensfrage bedeutsam (Art. 56 Abs. 5 FamKodex). Die Kosten des Scheidungsverfahrens sind gem. Art. 329 Abs. 1 S. Alt. 1 ZPO dem schuldigen Ehegatten aufzuerlegen; dieser Teil des Urteils ist nicht allein anfechtbar.[70] Andernfalls werden sie gegeneinander aufgehoben (Art. 329 Abs. 1 S. 2 ZPO). Der Schuldausspruch entfällt bei ein...

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