Rz. 10

Grundsätzlich bestehen keine gesetzlichen Hindernisse, die Gründung einer OOD vom Ausland aus vorzunehmen. Die Anwesenheit des Geschäftsführers in Bulgarien ist jedenfalls entbehrlich, wenn die Handelsregisteranmeldung elektronisch erfolgt und die – von einem bulgarischen Zertifizierungsdienstanbieter bestätigte – elektronische Signatur des Geschäftsführers trägt oder ein bulgarischer Rechtsanwalt mit der Durchführung bevollmächtigt wird. Notare können die Anmeldung nicht durchführen. In der Praxis werden die Gründungsunterlagen vom Rechtsanwalt vorbereitet und (i.d.R. per E-Mail) zur Unterfertigung ins Ausland versandt. Unterlagen, die einer notariellen Beglaubigung bedürfen, können auch vor einem ausländischen Notar unterfertigt werden (zur Übersetzung und Beglaubigung siehe Rdn 53). Die (unterfertigten) Gründungsunterlagen werden an den betrauten bulgarischen Rechtsanwalt übermittelt, der dann als Bevollmächtigter das Sonderkonto (siehe Rdn 26) zur Einzahlung des Stammkapitals eröffnen kann.

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