Rz. 32
Seit Oktober 2009 steht Braut- und Eheleuten der vertragliche Güterstand zur Wahl bereit. Diesen können sie vor der Eheschließung bis hin zur Scheidung abschließen; eine Vertretung scheidet dabei aus. Gemäß Art. 39 Abs. 1 bedarf er der notariellen Beurkundung. Die sachlichen Voraussetzungen der Eheschließung prüft der Notar nicht. Einzige Ausnahme bildet die Geschäftsfähigkeit. Einem jugendlichen Ehegatten bleibt jedoch der Abschluss eines Ehevertrags verwehrt, obwohl er gem. Art. 6 Abs. 4 FamKodex mit Eingehung der Ehe mündig wird.
Rz. 33
Art. 9 Abs. 2 S. 2 FamKodex verlangt von den Eheschließungswilligen die Vorlage einer notariellen Bescheinigung über das Datum des Ehevertrags und dessen Eintragungsnummer, ferner über die Registernummer des beurkundenden Notars sowie den Rayon (Bezirk) seiner Tätigkeit. Der postnuptiale Ehevertrag wird in der Heiratsurkunde nachträglich vermerkt.
Einzutragen ist der Ehevertrag in das Register der Vermögensbeziehungen der Ehegatten bei der Agentur für Eintragungen, sog. Güterrechtsregister (vgl. Art. 19 FamKodex bzw. Art. 39 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 2 FamKodex). Die Eintragung ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung. Das Register ist öffentlich. Wichtig ist sein Inhalt: Es verlautbart lediglich, ob die Eheleute einen Ehevertrag geschlossen oder einen bestimmten gesetzlichen Güterstand vereinbart haben. Den Inhalt des Ehevertrags gibt es hingegen nicht kund. Bei den gesetzlichen Güterständen der Errungenschaftsgemeinschaft und der Gütertrennung ist dies unbedenklich, weil diese der Disposition der Ehepartner nicht unterstehen; etwaige Verfügungsbeschränkungen ergeben sich aus dem Gesetz selbst. Bei einem Ehevertrag ist es anders. Seine Regelungen können Verfügungsbefugnissen der Ehegatten einschließen. Das schafft Rechtsunsicherheit.
Rz. 34
Regelungsgegenstand des Ehevertrags sind die Vermögensbeziehungen der Ehepartner zueinander, die mit der Eheschließung, während der Ehedauer und/oder mit der Scheidung entstehen. Das bulgarische Familienrecht kennt den Grundsatz der Einheitlichkeit des Güterrechts nicht. Ehegatten können frei über ihr eheliches Vermögen disponieren; Grenzen setzt ihnen nur Art. 38 FamKodex. Die Eheleute können gar eheliches Vermögen bald dem gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft, bald der Gütertrennung unterwerfen (Art. 38 Abs. 2 S. 1 FamKodex), sie miteinander kombinieren, modifizieren und eigenverantwortlich ihren Bedürfnissen anpassen – bezogen auf das gesamte oder partielle gegenwärtige wie künftige eheliche Vermögen. Beispielsweise können die Ehegatten ehevertraglich regeln, dass im Verlauf der Ehe erworbenes unbewegliches Vermögen zum Errungenschaftsgut zählt, bewegliches Vermögen dagegen zum Eigengut des Erwerber-Ehegatten wird. Zulässig ist eine Klausel, wonach alles Vermögen – Immobiliar wie Fahrnis – über einem bestimmten Wert dem Errungenschaftsgut zufällt und alles Vermögen darunter dem Erwerber-Ehegatten als Eigengut gehört. Ferner können die Eheleute nach Art. 38 Abs. 2 S. 1 FamKodex auch auf einen der gesetzlichen Güterstände verweisen; dies können sie jedoch sowohl insgesamt zur Regelung ihrer Vermögensverhältnisse tun als nur teilweise für einzelne bereits vorhandene oder künftige Gegenstände.
Rz. 35
Enthält der Ehevertrag keine Regelungen über die Zuordnung des gesamten – vorhandenen wie künftigen – Vermögens der Ehegatten, so sind diesbezüglich die Vorschriften über die Errungenschaftsgemeinschaft anzuwenden (Art. 38 Abs. 4 FamKodex).