Rz. 125

Zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind muss gem. Art. 79 S. 1 FamKodex ein Mindestaltersunterschied von 15 Jahren bestehen; eine Ausnahme davon bildet die Stiefkindadoption (Art. 79 S. 2 FamKodex). Bei einer Kindesannahme durch Ehegatten genügt die Feststellung des erforderlichen Altersabstands zu einem der Ehepartner (Art. 79 S. 3 FamKodex). Einen Höchstaltersunterschied gibt es hingegen nicht. Geradlinige Verwandte und Geschwister können einander nicht adoptieren (Art. 80 Abs. 1 FamKodex). Gleiches gilt für Ehegatten.[116] Eine Ausnahme sieht Abs. 2 S. 1 des Art. 80 FamKodex vor. Danach können die Großeltern ihr uneheliches oder verwaistes Enkelkind an Kindes Statt annehmen.

[116] Markov, Semeyno i nasledstveno pravo (Familien- und Erbrecht), S. 128.

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