Rz. 79

Zum Schutz der Gläubiger des Erblassers bestimmt das Erbgesetz, dass ein Erbe, der die Annahme nach Verzeichnis vorgenommen hat, den Nachlass mit der Sorgfalt verwalten muss, die in eigener Sache üblich ist. Ferner ist der Erbe den Gläubigern zur Rechenschaft verpflichtet und kann innerhalb von fünf Jahren nach Annahme des Nachlasses keine Immobilien aus dem Nachlass veräußern. Hinsichtlich der beweglichen Sachen gilt eine dreijährige Sperrfrist. Eine Veräußerung ist nur nach vorheriger Genehmigung des Amtsgerichts zulässig. Bei Zuwiderhandlung entfällt die Haftungsbeschränkung.

 

Rz. 80

Jeder Nachlassgläubiger kann vom Amtsgericht verlangen, dass den Erben ein Erfüllungsplan auferlegt wird. Die Vermächtnisnehmer genießen hier einen abgeschwächten Schutz: Reicht der Nachlass zur Befriedigung der restlichen Gläubiger nicht aus, müssen die inzwischen befriedigten Vermächtnisnehmer mit Regressansprüchen rechnen. Solche Ansprüche sind innerhalb von drei Jahren nach Einstellung der Leistungen durch den/die Erben statthaft. Überhaupt gilt, dass Vermächtnisse zu kürzen oder aufzuheben sind, wenn der Rest des Nachlasses nicht ausreicht, um die Nachlassverbindlichkeiten zu finanzieren.

 

Rz. 81

Wurde das Erbe nicht nach Verzeichnis angenommen, haben die Gläubiger des Erben eine dreimonatige Frist, um das Amtsgericht um Maßnahmen zur Abgrenzung des Nachlasses vom Vermögen des Erben zu ersuchen. Die Abgrenzung erfolgt hinsichtlich Immobilien durch einen Vermerk im Grundbuch. Hinsichtlich anderer Vermögenswerte erfolgt eine Eintragung ins Buch der Erbschaftserklärungen. Bei der Befriedigung genießen die Gläubiger, die dieses Gesuch gestellt haben, Vorrang vor den restlichen nicht besicherten Gläubiger.

 

Rz. 82

Um den Erben die Verfügungsmacht über das Erbe zu entziehen, können zudem die Gläubiger des Erblassers, die einen Vollstreckungstitel gegen ihn haben, die Versiegelung des Erbes verlangen. Sie wird auf Anordnung des Amtsgerichts durch einen Gerichtsvollzieher vorgenommen, der die Gegenstände des Erbes verzeichnet, sie durch einen Sachverständigen bewerten lässt und sie einem Kurator zur Aufbewahrung und Verwaltung abgibt.

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