Rz. 40

Nichtig ist ein Testament, wenn

es zugunsten einer Person errichtet ist, die die Erbfähigkeit nicht besitzt;
die Formvoraussetzungen nicht eingehalten sind;
die testamentarische Verfügung selber oder der im Testament geäußerte einzige Beweggrund für diese Verfügung gesetzeswidrig sind, weil sie gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstoßen;
die Bedingung oder die Auflage unmöglich ist.

Der Anspruch auf Feststellung der Nichtigkeit verjährt nie.

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